Beschluss vom Landgericht Stuttgart - 10 T 344/09

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers wird der Beschluss des Amtsgerichts Böblingen vom 7.8.2009

abgeändert.

Auf die Erinnerung des Gläubigers wird die Gerichtsvollzieherin angewiesen, die Zwangsvollstreckung aus dem vor dem Arbeitsgericht Stuttgart geschlossenen Vergleich vom 20.2.2009 (Az. 28 Ca 917/09) nach Maßgabe des Gläubigerantrags, jedoch unter Berücksichtigung der am 9.4.2009 vom Schuldner geleisteten Zahlung über 274,27 EUR, durchzuführen.

Beschwerdewert: bis 300 EUR

Gründe

 
Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem vor dem Arbeitsgericht Stuttgart am 20.2.2009 geschlossenen Bruttolohnvergleich über 550,00 EUR. Nachdem der Schuldner einen Beleg über eine am 9.4.2009 erfolgte Zahlung von 274,27 EUR zusammen mit einer von ihm gefertigten Lohnabrechnung, welche diesen Betrag als noch zu zahlenden Nettolohn ausweist, vorgelegt hatte, hat die Gerichtsvollzieherin die Vollstreckung an Ort und Stelle gemäß §§ 775, 776 ZPO eingestellt. Die hiergegen vom Gläubiger eingelegte Vollstreckungserinnerung hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 7.8.2009 zurückgewiesen. Gegen diese den Gläubigervertretern am 17.8.2009 zugestellte Entscheidung hat der Gläubiger, vertreten durch seine Verfahrensbevollmächtigten, mit Schriftsatz vom 19.8.2009, eingegangen bei dem Amtsgericht am 20.8.2009, sofortige Beschwerde eingelegt, der das Amtsgericht mit Beschluss vom 24.8.2009 nicht abgeholfen hat.
Das Rechtsmittel ist gemäß § 793 ZPO statthaft, rechtzeitig eingelegt und mithin zulässig.
Es hat auch in der Sache Erfolg. Die Gerichtsvollzieherin war auf die begründete Erinnerung des Gläubigers anzuweisen, die Vollstreckung auftragsgemäß durchzuführen.
Soll ein auf Zahlung von Bruttolohn lautender Titel vollstreckt werden, ist grundsätzlich der gesamte Betrag beizutreiben; in diesem Fall haftet der Arbeitnehmer gegenüber dem Finanzamt für die Lohnsteuer und gegenüber den Sozialversicherungsträgern für den Arbeitnehmeranteil der Sozialversicherungsbeiträge (BAG Rpfleger 1964 625; BGH WM 1966, 758; LG Karlsruhe InVo 2004, 334; LG Mainz Rpfleger 1998, 530; LG Freiburg Rpfleger 1982, 347).
Der Schuldner kann aber mit den Rechtsbehelfen des Vollstreckungsrechts geltend machen, er habe steuerliche Abzüge und Sozialversicherungsbeiträge für den Gläubiger bereits ganz oder teilweise abgeführt. Weist der Schuldner durch öffentliche Urkunde die Zahlung der Abgaben an das Finanzamt und den Sozialversicherungsträger nach, ist die Zwangsvollstreckung gemäß § 775 Nr. 4 ZPO einzustellen (BAG a.a.O.; LG Karlsruhe a.a.O.; LG Berlin a.a.O.).
Einen solchen Nachweis hat der Schuldner hier aber nicht erbracht, denn die von ihm selbst gefertigte Lohnabrechnung genügt nicht den Anforderungen des § 775 Nr. 4 ZPO. Im übrigen streiten die Parteien auch über die korrekte Höhe der abzuführenden Beträge. Der Schuldner errechnet höhere Abgaben, weil er neben dem Betrag, zu dessen Zahlung er nach dem Titel verpflichtet ist, weiteren angeblich bereits ausbezahlten Lohn in seine Abrechnung mit einstellt. Ein solcher Streit kann im Vollstreckungsverfahren nicht ausgetragen werden, weil die Vollstreckungsorgane nicht in der Lage sind, die tatsächlichen Angaben, welche der Abrechnung des Schuldners zugrunde liegen, zu überprüfen.
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts trifft es nicht zu, dass der titulierte Zahlungsanspruch des Gläubigers bereits mit Vorlage einer nachvollziehbaren Abrechnung des Schuldners erfüllt wäre. Der von dem Amtsgericht zum Beleg dieser Auffassung zitierten Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 22.10.2008 (JurBüro 2009, 212) lag ein nach § 887 ZPO zu vollstreckender Anspruch auf Lohnabrechnung zugrunde, für dessen Erfüllung das Hessische Landesarbeitsgerichts es genügen ließ, wenn durch die Abrechnung nachvollziehbar werde, wie der Arbeitgeber den Auszahlungsbetrag errechnet habe, weil ein Streit über die materielle Richtigkeit der einzelnen ausgewiesenen Beträge und Abzüge im Klagewege durchzusetzen sei. Würde man entsprechend die Erfüllung des titulierten Bruttolohnzahlungsanspruchs bereits dann annehmen, wenn der Schuldner den aus einer von ihm gefertigten Abrechnung resultierenden Restbetrag an den Gläubiger zur Auszahlung bringt, wäre der Gläubiger im Falle einer fehlerhaften Abrechnung rechtlos gestellt, weil eine von ihm erhobene Klage auf Zahlung des offenen Werklohns wegen der entgegenstehenden Rechtskraft unzulässig wäre.
Daher ist der Schuldner auf die Vollstreckungsgegenklage zu verweisen, wenn er die Erfüllung eines titulierten Bruttolohnanspruchs behauptet und der Gläubiger die Richtigkeit der vom Schuldner erstellten Abrechnung bestreitet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Wertfestsetzung auf § 3 ZPO.
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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) liegen nicht vor.

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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