1. Die sofortige Beschwerde der Insolvenzverwalterin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 08.10.2015, Az. 3 IK 2/15, wird zurückgewiesen.
2. Die Insolvenzverwalterin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
4. Der Beschwerdewert wird auf bis 500 EUR festgesetzt.
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| | Der Schuldner stellte über seinen Verfahrensbevollmächtigten, Rechtsanwalt F., mit Schreiben vom 29.12.2014 einen Verbraucherinsolvenzantrag (Bl. 1ff. der Akte). Dem Antrag beigefügt waren u.a. die Anl. 4 (Vermögensübersicht), die Anl. 5 (Vermögensverzeichnis) sowie die Anl. 6 (Gläubiger- und Forderungsverzeichnis). Die Anlagen 4 und 5 sind vom Schuldner selbst handschriftlich ausgefüllt (Bl. 8 und 10ff.), die Anl. 6 ist in Computerschrift ausgefüllt (Bl. 17). Die Anlagen sind jeweils vom Schuldner persönlich unterschrieben, zugleich versichert er mit der Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben. |
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| | Als Anl. 2 bescheinigt der Rechtsanwalt, dass der Schuldner „auf Grundlage persönlicher Beratung und eingehender Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse“ mit seiner Unterstützung erfolglos einen außergerichtlichen Einigungsversuch versucht habe (Bl. 5). |
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| | Gegenüber der Insolvenzverwalterin hat der Schuldner am 25.02.15 folgende schriftliche Erklärung abgegeben (Bl. 94): „Die Unterlagen gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO (Anlagen 4 bis 6 des Insolvenzantrags) wurden von mir selbst erstellt“ (von der Insolvenzverwalterin vorformuliert) - „war bei RA F. zum Ausfüllen. Bei Fragen ihn gefragt, ansonsten selbst ausgefüllt“ (handschriftlich durch den Schuldner ergänzt). |
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| | Die Insolvenzverwalterin beantragte mit Schriftsatz vom 06.08.15 (Bl. 92 d.A.) ihre Vergütung auf 1.387,54 EUR brutto festzusetzen, unter Zugrundelegung einer Vergütung von 1.000 EUR gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 InsVV nebst Auslagenpauschale, Auslagen und Umsatzsteuer: |
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| Auslagen für gerichtliche Zustellungen (8) |
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| | Das Insolvenzgericht hat mit Beschluss vom 08.10.15 die Vergütung auf 1.113,84 EUR festgesetzt, da gemäß § 13 InsVV davon auszugehen sei, dass die Unterlagen von einer geeigneten Stelle erstellt worden seien (Bl. 103ff.). |
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| | Die Insolvenzverwalterin hat mit Schriftsatz vom 14.10.15 (Bl. 92ff.), beim Insolvenzgericht eingegangen am 14.10.15, gegen diesen Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt und ergänzend ausgeführt, der Schuldner habe ihr gegenüber angegeben, dass lediglich die Anl. 6 vom außergerichtlich tätigen Schuldnerberater ausgefüllt worden sei, die übrigen Anlagen habe der Schuldner selbst ausgefüllt. § 13 InsVV könne nur eingreifen, wenn die gesamten Verzeichnisse von einer geeigneten Person oder Stelle ausgefüllt worden seien. |
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| | Das Insolvenzgericht hat mit Beschluss vom 28.10.15 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Beschwerdegericht vorgelegt (Bl. 94). |
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| | Das Beschwerdegericht hat mit Verfügung vom 11.11.15 (Bl. 96) darauf hingewiesen, dass auch ein Abschlag nach § 3 Abs. 2 Buchst. e InsVV in Betracht komme, da die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar und die Zahl der Gläubiger gering gewesen seien. Die Beschwerdeführerin hat daraufhin mit Schriftsatz vom 20.11.15 (Bl. 106) die Auffassung vertreten, dass § 3 Abs. 2 InsVV keine Anwendung finde, da es sich nicht um die Festsetzung einer Regelvergütung, sondern einer Mindestvergütung handele. |
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| | Sie ist jedoch nicht begründet. Das Insolvenzgericht hat im Ergebnis zutreffend die Vergütung der Insolvenzverwalterin auf 1.113,84 EUR festgesetzt. |
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| | 1) Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 InsVV beträgt die Regelvergütung des Insolvenzverwalters mindestens 1.000 EUR. Gemäß § 10 InsVV gelten für die Vergütung des Insolvenzverwalters im Verbraucherinsolvenzverfahren die Vorschriften der §§ 1 bis 9, soweit in den §§ 11 bis 13 InsVV nichts anderes bestimmt ist. Werden in einem Verbraucherinsolvenzverfahren die Unterlagen nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO von einer geeigneten Person oder Stelle erstellt, ermäßigt sich die Vergütung nach § 2 Abs. 2 S. 1 auf 800 Euro, § 13 InsVV (in der ab 30.06.14 geltenden Fassung). |
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| | Unterlagen in diesem Sinne sind ein Verzeichnis des vorhandenen Vermögens und des Einkommens (Vermögensverzeichnis), eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts dieses Verzeichnisses (Vermögensübersicht), ein Verzeichnis der Gläubiger und ein Verzeichnis der gegen ihn gerichteten Forderungen; den Verzeichnissen und der Vermögensübersicht ist die Erklärung beizufügen, dass die enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind, § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO. |
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| | Die Vorschrift des § 13 InsVV n.F. wurde durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte eingeführt. Nach dem ursprünglichen Gesetzentwurf sollte sich die Vorschrift auf Unterlagen im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO-E beziehen. Das Zurückbleiben der Vergütung im Verbraucherinsolvenzverfahren, in welchem Unterlagen nach § 305 Absatz 1 Nummer 1 InsO-E von einer geeigneten Person oder Stelle erstellt worden sind, beruhe auf dem im Vergleich zum Regelinsolvenzverfahren geringeren Aufwand für den Insolvenzverwalter. Es sei gerechtfertigt, die Mindestregelvergütung unter den Voraussetzungen des § 13 InsVV von 1 000 Euro auf 800 Euro zu reduzieren (vgl. BT-Drs. 17/11268, S. 37). Aufgrund der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Rechtsausschusses (BT-Drs. 17/13535, S. 17, 29: „Der Rechtsausschuss empfiehlt, nicht auf § 305 Absatz 1 Nummer 1 InsO-E zu verweisen, da dort nur die Abschlussbescheinigung geregelt ist, die immer von einer geeigneten Stelle zu erstellen ist. Er empfiehlt stattdessen, § 305 Absatz 1 Nummer 3 InsO in Bezug zu nehmen, der u. a. das Vermögens-, Gläubiger- und Forderungsverzeichnis nennt. Nur bei vorgerichtlicher Aufbereitung dieser Unterlagen von einer geeigneten Person oder Stelle besteht ein im Vergleich zum Regelinsolvenzverfahren geringerer Aufwand für den Insolvenzverwalter“) wurde der Entwurf geändert und auf Unterlagen im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO bezogen. |
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| | Was der Gesetzgeber mit „Unterlagen erstellt“ meint, ist allerdings auslegungsbedürftig. Auch wenn eine geeignete Stelle die Unterlagen erstellt, kommen die Informationen in der Regel vom Schuldner selbst, der mit seiner Unterschrift dafür die Verantwortung übernimmt. Unterschrieben und damit erstellt werden Verzeichnisse und Antrag regelmäßig durch den Schuldner selbst mit - unterschiedlich ausgeprägter - Hilfestellung der geeigneten Stelle. Ob dies der Fall ist, wird sich nicht immer aus der Gerichtsakte ergeben. Der Insolvenzverwalter wird hierzu gegebenenfalls beim Schuldner nachfragen und im Vergütungsantrag entsprechend vortragen müssen (vgl. Stoffler in: Kübler/Prütting/Bork, InsO, 1. Aufl. 2015, 65. Lieferung 09.2015, § 13 InsVV, Rn. 4). |
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| | Im konkreten Fall lässt sich nicht feststellen, dass die Unterlagen durch eine von einer geeigneten Person oder Stelle erstellt worden sind. Zwar wäre ein Rechtsanwalt grundsätzlich eine geeignete Person in diesem Sinne. Die Unterlagen wurden aber nicht vom Rechtsanwalt „erstellt“. Der Schuldner hat am 25.02.15 erklärt, die Unterlagen gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO (Anlagen 4 bis 6 des Insolvenzantrags) selbst erstellt zu haben; er sei beim Rechtsanwalt zum Ausfüllen gewesen, habe diesen bei Fragen gefragt, ansonsten aber die Anlagen selbst ausgefüllt. |
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| | Die Tatsache, dass der Rechtsanwalt nach „persönlicher Beratung und eingehender Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse“ die Bescheinigung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO erstellt hat, kann für sich genommen für ein „Erstellen“ nicht genügen, da sich aus der Gesetzgebungsgeschichte ergibt, dass die Bescheinigung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO gerade nicht ausreichen sollte. Ein Erstellen durch die geeignete Person setzt demnach voraus, dass diese Person die Unterlagen des § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO aufgrund der Angaben des Schuldners entweder selbst ausfüllt oder zumindest eine Mitverantwortung übernimmt, indem sie den Fragenkatalog der Formulare zusammen mit dem Schuldner durchgeht. Füllt der Schuldner - wie hier - die Unterlagen zumindest teilweise selbst und ohne Hilfe einer geeigneten Person aus, so ist die erhöhte Richtigkeits- und Vollständigkeitsgewähr nicht gegeben, die es rechtfertigen würde, von einem „Erstellen“ durch eine geeignete Person auszugehen. |
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| | 2) Allerdings ist die Vergütung nach § 3 Abs. 2 Buchst. e InsVV um 200 EUR zu kürzen. |
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| | a) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist auch die Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 S. 1 InsVV der Kürzung zugänglich. Auch die Mindestvergütung wird nach § 2 Abs. 2 S. 1 InsVV nur „in der Regel“ gewährt und stellt in diesem Sinne eine Regelvergütung dar (vgl. BGH, Beschluss vom 25.06.2009 - IX ZB 118/08; BGH NZI 2008, 361). |
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| | Unter verfassungsrechtlichen Aspekten müssen aber auch die Mindestvergütungen im Durchschnitt der masselosen und massearmen Verfahren insgesamt noch auskömmlich sein. Für eine Kürzung der Regelmindestvergütungssätze nach § 2 Abs. 2 InsVV besteht deshalb nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen Raum (vgl. BGH, Beschluss vom 13.07.2006 - IX ZB 104/05 -, BGHZ 168, 321-339, Rn. 42, zur Mindestvergütung der vorläufigen Insolvenzverwalter). |
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| | Für die Verbraucherinsolvenzverfahren liegt eine derartige besondere Situation vor, welcher der Gesetzgeber nach dem in der Gesetzesbegründung klar zum Ausdruck gebrachten Willen durch die Einführung des § 3 Abs. 2 Buchst. e InsVV Rechnung tragen wollte: „...Allerdings bleibt insofern noch ein gewichtiger Unterschied [zum Regelinsolvenzverfahren], als die Durchführung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens einen deutlich geringeren Aufwand verursacht. Die Unterlagen über die Vermögenssituation sind bereits durch das außergerichtliche Verfahren gesichtet und geordnet, die Vermögensverhältnisse sind überschaubar und in der Regel sind die Zahl der Gläubiger und die Höhe der Verbindlichkeiten gering. Der geringere Aufwand allein rechtfertigt keine Differenzierung mehr nach Treuhänder und Insolvenzverwalter in der Insolvenzordnung. Dem Unterschied ist allein bei der Vergütung Rechnung zu tragen. Künftig werden daher auch in Verbraucherinsolvenzverfahren Insolvenzverwalter tätig (vgl. BT Drucksache 17/11268 - S. 35f., zu Art. 1 Nr. 38-40 des Gesetzesentwurfs) ... Für Kleinverfahren bestehen nach Maßgabe von § 5 Absatz 2 InsO-E Verfahrenserleichterungen. Die geringeren Anforderungen für den Verwalter sollen durch einen Abschlag bei der Vergütung berücksichtigt werden können“ (vgl. BT Drucksache 17/11268 - S. 36, zu Artikel 6 Nr. 1 des Gesetzesentwurf, Änderung von § 3). |
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| | Zudem hat der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 13 InsVV zum Ausdruck gebracht, dass auch im Verbraucherinsolvenzverfahren eine Kürzung der Mindestvergütung möglich ist. |
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| | b) Im konkreten Fall waren die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering, § 3 Abs. 2 Buchst. e InsVV. |
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| | Im Gläubigerverzeichnis des Insolvenzantrags waren 8 Gläubiger aufgeführt (Bl. 17). Ausweislich des Berichts der Beschwerdeführerin vom 06.05.15 (Bl. 71) wurden Forderungen in Höhe von 14.927,72 EUR angemeldet. Verwertbares Vermögen lag nicht vor. Insbesondere hatte der Schuldner keine Grundstücke, Versicherungen, Bankguthaben und keine Forderungen gegen Dritte. Einkommen hatte er lediglich in Höhe von netto rund 1000 EUR monatlich. Im Schlussverzeichnis vom 31.07.15 wurden Forderungen von 5 Gläubigern über insgesamt 15.009,72 EUR aufgeführt (Bl. 89). |
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| | Damit liegen sowohl die Aktive als auch die Passiva erheblich unter der Orientierungsmarke von 25.000 EUR im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 InsVV. Zudem kann die Wertung des § 304 Abs. 2 InsO herangezogen werden, wonach die Vermögensverhältnisse überschaubar sind, wenn der Schuldner zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird, weniger als 20 Gläubiger hat; zugleich liegt die Anzahl der angemeldeten Gläubiger noch deutlich unter der in § 2 Abs. 2 S. 1 InsVV genannten Zahl von 10 Gläubigern. |
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| | Gründe, welche es im konkreten Fall rechtfertigen würden, von einem Abschlag nach § 3 Abs. 2 Buchst. e InsVV abzusehen, liegen nicht vor. Bei der Gesamtwürdigung ist zudem zu berücksichtigen, dass zwar die Voraussetzungen des § 13 InsVV nicht vorliegen, durch die Hilfestellung des Rechtsanwalts aber zumindest eine höhere Qualität der Aufbereitung der Unterlagen des § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO zu erwarten war. |
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| Auslagen für gerichtliche Zustellungen (8) |
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| | Die Voraussetzungen des § 574 ZPO liegen vor. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, weil sie entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfragen aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen können. Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen in Verbraucherinsolvenzverfahren die Mindestvergütung gekürzt werden kann, wird sich in vielen vergleichbaren Fällen stellen. |
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| | Der Beschwerdewert bemisst sich nach der Differenz zwischen der festgesetzten und der beantragten Vergütung. |
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