Urteil vom Landgericht Stuttgart - 12 O 270/21

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.077,06 Euro zuzüglich Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.03.2021 zu bezahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger sämtliche weiteren materiellen Schäden aus dem Unfallereignis vom 20.11.2020 gegen 7.40 Uhr auf der A81 auf Höhe der Auffahrt Stuttgart-Zuffenhausen in Fahrtrichtung Heilbronn auf Basis einer Haftungsquote von 100 % zu ersetzen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 728,04 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 03.03.2021 zu bezahlen.

4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 115 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 6.015,76 Euro.

Tatbestand

 
Der Kläger fordert Schadensersatz aus einem Schadensereignis im Straßenverkehr.
Am 20.11.2020 fuhr der Zeuge K. gegen 7.35 Uhr mit dem Porsche des Klägers auf der BAB 81 auf Höhe der Ausfahrt Zuffenhausen in Fahrtrichtung Heilbronn. Der Zeuge C. befuhr zu dieser Zeit ebenfalls die BAB 81 mit dem Mercedes-Benz Vito, der bei der Beklagten haftpflichtversichert war.
Der Kläger behauptet, ausgehend von dem auf der mittleren Spur vorausfahrenden Mercedes Vito sei ein etwa 10 bis 15 cm großes Metallteil abgefallen oder aufgewirbelt und unter Funkenflug an die linke vordere Schürze beziehungsweise den Stoßfänger des Porsches geschleudert worden. Dadurch sei am Porsche ein Schaden von insgesamt 5.077,06 Euro entstanden.
Der Kläger beantragt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 5.077,06 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 02.03.2021 zu bezahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen weiteren materiellen Schaden aus dem Unfallereignis vom 20.11.2020 gegen 7.40 Uhr auf der A81 auf Höhe der Ausfahrt Stuttgart-Zuffenhausen in Fahrtrichtung Heilbronn auf Basis einer Haftungsquote von 100 % zu ersetzen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 728,04 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 03.03.2021 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt:
Klageabweisung.
10 
Die Beklagte behauptet, das Metallteil stamme nicht vom Mercedes Vito und sei auch nicht durch den Zeugen C. aufgewirbelt worden. Jedenfalls sei ein eventuelles Aufwirbeln des Metallteils für den Zeugen C. unvermeidbar gewesen. Weiterhin müsse sich der Kläger an eine günstigere Werkstatt verweisen lassen. Er habe keinen Anspruch für eine Farbtonangleichung, da diese nicht fiktiv geschuldet sei.
11 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf die Schriftsätze mit Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.12.2021 und vom 03.05.2022. Es ist Beweis erhoben worden durch Vernehmung des Zeugen K. Der Sachverständige Diplom-Ingenieur (FH) R. hat ein mündliches Gutachten zum Hergang des Ereignisses erstattet. Auf das Protokoll vom 03.05.2022 wird Bezug genommen. Die Ermittlungsakte des Regierungspräsidiums Karlsruhe, Aktenzeichen: 505.07.431437.0, ist beigezogen worden.

Entscheidungsgründe

 
12 
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG, 115 VVG von 5.077,06 Euro, weil der Schaden beim Betrieb des Mercedes Vito entstanden und der Beklagten der Nachweis der Unvermeidbarkeit nicht gelungen ist. Für den Zeugen K. war dagegen der Schaden unvermeidbar gemäß § 17 Abs. 3 StVG.
1.
13 
Der Schaden am Porsche ist durch den vorausfahrenden Mercedes Vito verursacht worden, weil unter diesem Fahrzeug das Metallteil hochwirbelnd hervorkam. Das ergibt sich aus der glaubhaften Aussage des Zeugen K. und den Feststellungen des Sachverständigen R.
a)
14 
Der Zeuge K. hat glaubhaft bekundet, dass ein Metallteil unter dem Mercedes Vito hervorgeflogen sei. Es sei erst auf der Straße entlang geschlittert und dann aufgesprungen. Dabei habe es Funken gesprüht. Es sei gegen die linke vordere Seite des Porsches geknallt und habe den Parkalarm ausgelöst. Dann sei es links vom Porsche funkensprühend weitergeflogen.
b)
15 
Der Sachverständige R. hat in technischer Hinsicht diese Einlassung des Zeugen K. bestätigt. Danach habe ein Metallteil mit einer Größe von 5 bis 10 cm den Porsche vorne links getroffen. Nur der vom Zeugen K. angegebene Abstand von zirka 100 bis 150 m könne so nicht gewesen sein, weil in diesem Fall das Metallteil bereits auf dem Boden gelegen hätte. Der Abstand müsse maximal 50 m betragen haben.
c)
16 
Die Aussage des Zeugen K. ist glaubhaft, weil sie zum einen in sich schlüssig ist und zum anderen vom Sachverständigen R. bestätigt wurde. Allein der Umstand, dass sich der Zeuge K. hinsichtlich der angenommenen Entfernung zum vorausfahrenden Mercedes Vito anders eingelassen hat, als es sich aus den Feststellungen des Sachverständigen R. ergibt, führt nicht dazu, dass die gesamte Aussage unglaubhaft wäre. Vielmehr ist es gut nachvollziehbar, dass der Zeuge K. im Moment des ihn in Anspruch nehmenden Ereignisses des Aufpralls des Metallstücks nicht genau abschätzen konnte, wie groß der Abstand war. Eine Abstandsschätzung bei einer Geschwindigkeit von zirka 100 km/h bei Dämmerlicht am 20.11.2020 gegen 7:35 Uhr ist ohnehin mit Unsicherheiten behaftet. Vielmehr spricht die unterschiedliche Angabe zu den technischen Feststellungen dafür, dass hier keine erfundene Aussage vorliegt.
17 
Der Zeuge K. war auch glaubwürdig, weil er als Zahnarzt keine Veranlassung hat, wegen eines verhältnismäßig geringen Betrages von zirka 6.000,00 Euro einen aufwändigen Komplott mit seinem Vater zu schmieden, um einem unbeteiligten Verkehrsteilnehmer den Schaden an der Frontseite des Porsches „in die Schuhe zu schieben“. Hinzu kommt, dass sich der Kläger am 16.12.2021 dahin eingelassen hatte, bei der Beklagten eine Vollkaskoversicherung für den Porsche laufen zu haben. Insoweit geht es im vorliegenden Rechtsstreit für den Kläger in der Sache lediglich um die Selbstbeteiligung aus der Vollkaskoversicherung, sofern eine solche vorhanden sein sollte, und eine eventuelle Rückstufung beim Schadensfreiheitsrabatt. Das sind keine ausreichenden Gründe, um sich der Gefahr einer erfundenen Geschichte und einer falschen Verdächtigung eines unbeteiligten Verkehrsteilnehmers auszusetzen.
2.
18 
Der Beklagten ist der Nachweis der Unvermeidbarkeit des Geschehens für den Zeugen C. als Fahrer des Mercedes Vito nicht gelungen.
a)
19 
Der Zeuge C. konnte ausweislich seiner Aussage bei der Polizei keine Angaben machen, weil ihm im entscheidenden Moment nichts aufgefallen sei. Die Parteien sind mit der Verwertung dieser Aussage bei der Polizei als Urkundenbeweis einverstanden.
b)
20 
Zwar liegt eine Unvermeidbarkeit des Geschehens vor, wenn man davon ausgeht, dass der Zeuge C. das Metallteil überfahren hat und es dabei aufgewirbelt wurde.
21 
Nach den Feststellungen des Sachverständigen R. war das dunkle Metallteil mit einer Größe von 5 bis 10 cm, dessen Form jetzt nicht mehr konkret festgestellt werden kann, im Zuge der Dämmerung am 20.11.2020 gegen 7:35 Uhr nur schwer zu erkennen. Dabei konnte der Sachverständige keine näheren Feststellungen dazu treffen, wie stark die Dämmerung das Gesichtsfeld des Zeugen C. eingeschränkt hat, weil nicht mehr genau nachvollzogen werden kann, wann exakt das Ereignis stattgefunden hat und wie stark die Dämmerung am 20.11.2020 zu diesem Zeitpunkt unter Berücksichtigung der Wetterlage war. Im Hinblick auf die Dämmerung ist aber von einer Einschränkung der Wahrnehmbarkeit des Metallteils auszugehen. Das gilt jedenfalls für den Bereich über 40 m hinaus vor dem Mercedes Vito. Denn nur dann wäre es für den Zeugen C. überhaupt möglich gewesen, das Metallteil so rechtzeitig zu erkennen, dass es ihm noch möchte gewesen wäre, eine Ausweichbewegung vorzunehmen.
22 
Sollte die Erkennbarkeit des Metallteils unterhalb einer Entfernung von 40 m sein, würde ein Ausweichen nach den Feststellungen des Sachverständigen R. gar nicht mehr möglich sein.
c)
23 
Jedoch hat die Beklagte nicht den Nachweis der Unvermeidbarkeit gemäß § 17 Abs. 3 StVG geführt, wenn man davon ausgeht, dass das Metallteil vom Mercedes Vito abgefallen ist.
24 
Der Sachverständige R. hat insoweit festgestellt, dass es möglich gewesen sein könne, dass der metallene Gegenstand eine Verkleidung am Unterboden des Mercedes Vito gewesen sei und sich dort gelöst habe. Dabei könne sein, dass es sich um ein nicht für das Bewegen des Fahrzeugs notwendiges Teil gehandelt habe und deshalb dessen Fehlen nicht weiter bemerkt worden sei.
25 
Der Idealfahrer würde das Herabfallen eines Teils der Unterbodenkonstruktion durch regelmäßige Wartungen effektiv verhindern. Dass es zu einer entsprechenden Wartung des Mercedes Vito vor dem Schadensereignis gekommen ist, trägt die Beklagte aber nicht vor.
26 
Die Beklagte kann die Möglichkeit eines Abfallens des Metallteils vom Mercedes Vito nicht ausschließen, weil ihr der Mercedes Vito als Beweismittel nicht mehr zur Verfügung steht. Insoweit kann der Sachverständige R. nicht anhand des Mercedes Vito feststellen, ob dort ein entsprechendes Metallteil, insbesondere eine Verkleidung des Unterbodens, abgefallen ist, indem es fehlt oder ersetzt worden ist. Dieser Umstand geht zu Lasten der Beklagten, weil sie für den Nachweis der Unvermeidbarkeit beweispflichtig ist. Es wäre ihr möglich gewesen, den Verkauf des Mercedes Vito durch ihren Versicherungsnehmer zu verhindern oder zuvor noch eine entsprechende Beweissicherung durchführen zu lassen, weil der Zeuge C. als Mitarbeiter der Versicherungsnehmerin der Beklagten bereits am 09.12.2020 zu dem Vorfall polizeilich vernommen worden war und damit hiervon Kenntnis erlangt hat.
d)
27 
Der Umstand, dass nicht aufgeklärt werden kann, ob der Schaden durch ein Metallteil vom Mercedes Vito entstanden ist oder durch den Mercedes Vito lediglich aufgewirbelt wurde, führt nicht dazu, dass eine Haftung nach § 17 Abs. 3 StVG ausgeschlossen ist.
28 
Zwar wird dies teilweise angenommen, weil es ansonsten zu einer Beweislastverschiebung zu Lasten des Schädigers kommen soll (AG Düsseldorf, Urteil vom 16.07.2012 - 41 C 3509/11; AG Bremen, Urteil vom 21.04.2009 - 4 C 14/09).
29 
Jedoch handelt es sich bei § 7 StVG um eine Gefährdungshaftung. Als Ausgleich dafür, dass durch das Betreiben eines Kraftfahrzeugs eine Gefahrenquelle zu Lasten der anderen Verkehrsteilnehmer eröffnet wird, wird eine verschuldensunabhängige Haftung festgelegt. Die Haftung knüpft gerade nicht an ein besonders Verhalten an, sondern lediglich an das Eröffnen einer Gefahrenquelle. Es sollen alle durch ein Kraftfahrzeug beeinflussten Schäden erfasst werden. Vor diesem Hintergrund liegt die Beweislast für ein unabwendbares Ereignis, auch wenn die genaue Ursache nicht aufzuklären ist, beim Schädiger. Denn für eine Haftung gemäß §§ 7, 17 StVG ist gerade ausreichend, dass der Schaden kausal auf dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs zurückgeführt werden kann (LG Heidelberg, Urteil vom 21.10.2011 - 5 S 30/11, im Ergebnis auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 9.04.2019 - 1 U 170/16).
30 
Eine andere Lösung würde der Beweislastverteilung des Straßenverkehrsgesetzes widersprechen. Im Rahmen einer Haftung nach §§ 7, 17 StVG hat der Anspruchssteller nur zu beweisen, dass der Schaden kausal auf den Betrieb eines Kraftfahrzeuges zurückzuführen ist. Steht dies fest, muss er gerade nicht die genaue Ursache beweisen. Der Anspruchsgegner hat wiederum die Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 StVG zu beweisen. Verlangt man nun vom Anspruchssteller, die genaue Schadensursache zu beweisen, obwohl feststeht, dass der Schaden auf dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs zurückzuführen ist, würde im Ergebnis dessen Beweislast gegenüber der gesetzlich vorgesehenen Verteilung erhöht und hierdurch käme es zu einer vom Gesetz nicht vorgesehenen Beweislastverschiebung zu Lasten des Anspruchsstellers.
3.
31 
Dagegen war das Schadensereignis für den Zeugen K. unvermeidbar gemäß § 17 Abs. 3 StVG.
32 
Der Sachverständige R. hat überzeugend festgestellt, dass bei einer Geschwindigkeit von zirka 100 km/h und einer Entfernung von maximal 50 m zum vorausfahrenden Fahrzeug ein Ausweichen nicht mehr möglich war. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich der Zeuge K. dahin eingelassen hat, er habe unmittelbar vor dem Entgegenfliegen des Metallteils den vorausfahrenden Mercedes Vito überholen wollen. Insoweit war er in diesem Augenblick durch Blick in den Rückspiegel auf den Verkehr hinter ihm konzentriert. Das setzt seine Reaktionsfähigkeit weiter herab.
33 
Im Übrigen ist es für den Zeugen K. und für einen Idealfahrer in der konkreten Situation auf der Mittelspur der BAB 81 bei einer Geschwindigkeit von zirka 100 km/h im normalen Berufsverkehr nicht möglich, durch plötzliche Lenkbewegungen einem entgegenfliegenden Gegenstand auszuweichen. Dabei ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass nach den Feststellungen des Sachverständigen R. dieser Gegenstand völlig unkontrolliert fliegt und ständig seine Richtung ändern kann. Insoweit ist ein Ausweichen auch nicht sinnvoll, weil es gerade in die falsche Richtung erfolgen könnte.
4.
34 
Die Beklagte muss sich die vom Mercedes Vito ausgehende Betriebsgefahr anrechnen lassen. Das führt dazu, dass sie den eingetretenen Schaden gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG in voller Höhe zu tragen hat, weil die Betriebsgefahr des Porsches durch die Unvermeidbarkeit des Schadens für den Zeugen K. nicht zum Tragen kommt.
5.
35 
Der Kläger hat einen Anspruch in Höhe des geltend gemachten Schadens von 5.077,06 Euro.
a)
36 
Die voraussichtlichen Kosten für die Reparatur des Porsches betragen ausweislich des Gutachtens des Sachverständigen P. vom 04.12.2020 netto 4.296,67 EUR.
37 
Entgegen der Auffassung der Beklagten darf der Kläger hier die Kosten einer Beilackierung als Schaden geltend machen. Der Sachverständige R. hat festgestellt, dass es sich bei der Farbe des Porsches um eine schwierige Farbe für eine Nachlackierung handelt. Ein Lackiermeister würde in diesem Fall keine Lackierung ohne Beilackierung vornehmen, weil das Risiko, aufgrund einer Fehlfarbe die gesamte Lackierung wiederholen zu müssen, viel zu groß wäre.
38 
Ferner hat der Sachverständige R. überzeugend ausgeführt, dass die angenommenen Vergütungssätze der Firma D. in Freiberg angesetzt werden dürfen, weil die Firma Porsche selbst Nachlackierungen nur bei dieser Firma durchführen lasse und aus der Geschichte des Fahrzeugs ersichtlich sei, dass es bisher immer in Porsche-Fachwerkstätten gewartet worden sei.
b)
39 
Hinzu kommen die Kostenpauschale von 25,00 EUR und die Begutachtungskosten durch den Sachverständigen P. von 755,39 EUR.
6.
40 
Der Feststellungsantrag ist begründet, weil noch nicht sicher gesagt werden kann, ob die Annahmen im Gutachten, auf dessen Basis derzeit abgerechnet wird, für die Beseitigung des Schadens auskömmlich sein werden. Dabei ist mit dem Kläger davon auszugehen, dass der Schaden repariert werden wird. Denn bei dem hochwertigen Fahrzeug, wie es der Porsche ist, stellt die Frontbeschädigung eine unverhältnismäßig starke Herabsetzung des Werts des Fahrzeugs dar. Hinzu kommt, dass nach Einlassung des Zeugen K. und den Feststellungen des Sachverständigen R. bei dem Aufprall der vordere Parksensor beschädigt worden ist. Ein solcher Parksensor ist bei einem so teuren Fahrzeug wie dem Porsche ein wesentliches Bauteil, das auf jeden Fall ersetzt werden wird. Hinzu kommen die Umsatzsteuer und der Nutzungsausfall aufgrund der Reparatur.
7.
41 
Der Kläger hat Anspruch auf die Verzinsung gemäß §§ 286, 288 Abs. 1 BGB und auf die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG.
8.
42 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Absatz 1 ZPO und die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 Satz 2 ZPO.
43 
Der Feststellungsantrag wird mit 1.000,00 EUR berücksichtigt.

Gründe

 
12 
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG, 115 VVG von 5.077,06 Euro, weil der Schaden beim Betrieb des Mercedes Vito entstanden und der Beklagten der Nachweis der Unvermeidbarkeit nicht gelungen ist. Für den Zeugen K. war dagegen der Schaden unvermeidbar gemäß § 17 Abs. 3 StVG.
1.
13 
Der Schaden am Porsche ist durch den vorausfahrenden Mercedes Vito verursacht worden, weil unter diesem Fahrzeug das Metallteil hochwirbelnd hervorkam. Das ergibt sich aus der glaubhaften Aussage des Zeugen K. und den Feststellungen des Sachverständigen R.
a)
14 
Der Zeuge K. hat glaubhaft bekundet, dass ein Metallteil unter dem Mercedes Vito hervorgeflogen sei. Es sei erst auf der Straße entlang geschlittert und dann aufgesprungen. Dabei habe es Funken gesprüht. Es sei gegen die linke vordere Seite des Porsches geknallt und habe den Parkalarm ausgelöst. Dann sei es links vom Porsche funkensprühend weitergeflogen.
b)
15 
Der Sachverständige R. hat in technischer Hinsicht diese Einlassung des Zeugen K. bestätigt. Danach habe ein Metallteil mit einer Größe von 5 bis 10 cm den Porsche vorne links getroffen. Nur der vom Zeugen K. angegebene Abstand von zirka 100 bis 150 m könne so nicht gewesen sein, weil in diesem Fall das Metallteil bereits auf dem Boden gelegen hätte. Der Abstand müsse maximal 50 m betragen haben.
c)
16 
Die Aussage des Zeugen K. ist glaubhaft, weil sie zum einen in sich schlüssig ist und zum anderen vom Sachverständigen R. bestätigt wurde. Allein der Umstand, dass sich der Zeuge K. hinsichtlich der angenommenen Entfernung zum vorausfahrenden Mercedes Vito anders eingelassen hat, als es sich aus den Feststellungen des Sachverständigen R. ergibt, führt nicht dazu, dass die gesamte Aussage unglaubhaft wäre. Vielmehr ist es gut nachvollziehbar, dass der Zeuge K. im Moment des ihn in Anspruch nehmenden Ereignisses des Aufpralls des Metallstücks nicht genau abschätzen konnte, wie groß der Abstand war. Eine Abstandsschätzung bei einer Geschwindigkeit von zirka 100 km/h bei Dämmerlicht am 20.11.2020 gegen 7:35 Uhr ist ohnehin mit Unsicherheiten behaftet. Vielmehr spricht die unterschiedliche Angabe zu den technischen Feststellungen dafür, dass hier keine erfundene Aussage vorliegt.
17 
Der Zeuge K. war auch glaubwürdig, weil er als Zahnarzt keine Veranlassung hat, wegen eines verhältnismäßig geringen Betrages von zirka 6.000,00 Euro einen aufwändigen Komplott mit seinem Vater zu schmieden, um einem unbeteiligten Verkehrsteilnehmer den Schaden an der Frontseite des Porsches „in die Schuhe zu schieben“. Hinzu kommt, dass sich der Kläger am 16.12.2021 dahin eingelassen hatte, bei der Beklagten eine Vollkaskoversicherung für den Porsche laufen zu haben. Insoweit geht es im vorliegenden Rechtsstreit für den Kläger in der Sache lediglich um die Selbstbeteiligung aus der Vollkaskoversicherung, sofern eine solche vorhanden sein sollte, und eine eventuelle Rückstufung beim Schadensfreiheitsrabatt. Das sind keine ausreichenden Gründe, um sich der Gefahr einer erfundenen Geschichte und einer falschen Verdächtigung eines unbeteiligten Verkehrsteilnehmers auszusetzen.
2.
18 
Der Beklagten ist der Nachweis der Unvermeidbarkeit des Geschehens für den Zeugen C. als Fahrer des Mercedes Vito nicht gelungen.
a)
19 
Der Zeuge C. konnte ausweislich seiner Aussage bei der Polizei keine Angaben machen, weil ihm im entscheidenden Moment nichts aufgefallen sei. Die Parteien sind mit der Verwertung dieser Aussage bei der Polizei als Urkundenbeweis einverstanden.
b)
20 
Zwar liegt eine Unvermeidbarkeit des Geschehens vor, wenn man davon ausgeht, dass der Zeuge C. das Metallteil überfahren hat und es dabei aufgewirbelt wurde.
21 
Nach den Feststellungen des Sachverständigen R. war das dunkle Metallteil mit einer Größe von 5 bis 10 cm, dessen Form jetzt nicht mehr konkret festgestellt werden kann, im Zuge der Dämmerung am 20.11.2020 gegen 7:35 Uhr nur schwer zu erkennen. Dabei konnte der Sachverständige keine näheren Feststellungen dazu treffen, wie stark die Dämmerung das Gesichtsfeld des Zeugen C. eingeschränkt hat, weil nicht mehr genau nachvollzogen werden kann, wann exakt das Ereignis stattgefunden hat und wie stark die Dämmerung am 20.11.2020 zu diesem Zeitpunkt unter Berücksichtigung der Wetterlage war. Im Hinblick auf die Dämmerung ist aber von einer Einschränkung der Wahrnehmbarkeit des Metallteils auszugehen. Das gilt jedenfalls für den Bereich über 40 m hinaus vor dem Mercedes Vito. Denn nur dann wäre es für den Zeugen C. überhaupt möglich gewesen, das Metallteil so rechtzeitig zu erkennen, dass es ihm noch möchte gewesen wäre, eine Ausweichbewegung vorzunehmen.
22 
Sollte die Erkennbarkeit des Metallteils unterhalb einer Entfernung von 40 m sein, würde ein Ausweichen nach den Feststellungen des Sachverständigen R. gar nicht mehr möglich sein.
c)
23 
Jedoch hat die Beklagte nicht den Nachweis der Unvermeidbarkeit gemäß § 17 Abs. 3 StVG geführt, wenn man davon ausgeht, dass das Metallteil vom Mercedes Vito abgefallen ist.
24 
Der Sachverständige R. hat insoweit festgestellt, dass es möglich gewesen sein könne, dass der metallene Gegenstand eine Verkleidung am Unterboden des Mercedes Vito gewesen sei und sich dort gelöst habe. Dabei könne sein, dass es sich um ein nicht für das Bewegen des Fahrzeugs notwendiges Teil gehandelt habe und deshalb dessen Fehlen nicht weiter bemerkt worden sei.
25 
Der Idealfahrer würde das Herabfallen eines Teils der Unterbodenkonstruktion durch regelmäßige Wartungen effektiv verhindern. Dass es zu einer entsprechenden Wartung des Mercedes Vito vor dem Schadensereignis gekommen ist, trägt die Beklagte aber nicht vor.
26 
Die Beklagte kann die Möglichkeit eines Abfallens des Metallteils vom Mercedes Vito nicht ausschließen, weil ihr der Mercedes Vito als Beweismittel nicht mehr zur Verfügung steht. Insoweit kann der Sachverständige R. nicht anhand des Mercedes Vito feststellen, ob dort ein entsprechendes Metallteil, insbesondere eine Verkleidung des Unterbodens, abgefallen ist, indem es fehlt oder ersetzt worden ist. Dieser Umstand geht zu Lasten der Beklagten, weil sie für den Nachweis der Unvermeidbarkeit beweispflichtig ist. Es wäre ihr möglich gewesen, den Verkauf des Mercedes Vito durch ihren Versicherungsnehmer zu verhindern oder zuvor noch eine entsprechende Beweissicherung durchführen zu lassen, weil der Zeuge C. als Mitarbeiter der Versicherungsnehmerin der Beklagten bereits am 09.12.2020 zu dem Vorfall polizeilich vernommen worden war und damit hiervon Kenntnis erlangt hat.
d)
27 
Der Umstand, dass nicht aufgeklärt werden kann, ob der Schaden durch ein Metallteil vom Mercedes Vito entstanden ist oder durch den Mercedes Vito lediglich aufgewirbelt wurde, führt nicht dazu, dass eine Haftung nach § 17 Abs. 3 StVG ausgeschlossen ist.
28 
Zwar wird dies teilweise angenommen, weil es ansonsten zu einer Beweislastverschiebung zu Lasten des Schädigers kommen soll (AG Düsseldorf, Urteil vom 16.07.2012 - 41 C 3509/11; AG Bremen, Urteil vom 21.04.2009 - 4 C 14/09).
29 
Jedoch handelt es sich bei § 7 StVG um eine Gefährdungshaftung. Als Ausgleich dafür, dass durch das Betreiben eines Kraftfahrzeugs eine Gefahrenquelle zu Lasten der anderen Verkehrsteilnehmer eröffnet wird, wird eine verschuldensunabhängige Haftung festgelegt. Die Haftung knüpft gerade nicht an ein besonders Verhalten an, sondern lediglich an das Eröffnen einer Gefahrenquelle. Es sollen alle durch ein Kraftfahrzeug beeinflussten Schäden erfasst werden. Vor diesem Hintergrund liegt die Beweislast für ein unabwendbares Ereignis, auch wenn die genaue Ursache nicht aufzuklären ist, beim Schädiger. Denn für eine Haftung gemäß §§ 7, 17 StVG ist gerade ausreichend, dass der Schaden kausal auf dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs zurückgeführt werden kann (LG Heidelberg, Urteil vom 21.10.2011 - 5 S 30/11, im Ergebnis auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 9.04.2019 - 1 U 170/16).
30 
Eine andere Lösung würde der Beweislastverteilung des Straßenverkehrsgesetzes widersprechen. Im Rahmen einer Haftung nach §§ 7, 17 StVG hat der Anspruchssteller nur zu beweisen, dass der Schaden kausal auf den Betrieb eines Kraftfahrzeuges zurückzuführen ist. Steht dies fest, muss er gerade nicht die genaue Ursache beweisen. Der Anspruchsgegner hat wiederum die Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 StVG zu beweisen. Verlangt man nun vom Anspruchssteller, die genaue Schadensursache zu beweisen, obwohl feststeht, dass der Schaden auf dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs zurückzuführen ist, würde im Ergebnis dessen Beweislast gegenüber der gesetzlich vorgesehenen Verteilung erhöht und hierdurch käme es zu einer vom Gesetz nicht vorgesehenen Beweislastverschiebung zu Lasten des Anspruchsstellers.
3.
31 
Dagegen war das Schadensereignis für den Zeugen K. unvermeidbar gemäß § 17 Abs. 3 StVG.
32 
Der Sachverständige R. hat überzeugend festgestellt, dass bei einer Geschwindigkeit von zirka 100 km/h und einer Entfernung von maximal 50 m zum vorausfahrenden Fahrzeug ein Ausweichen nicht mehr möglich war. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich der Zeuge K. dahin eingelassen hat, er habe unmittelbar vor dem Entgegenfliegen des Metallteils den vorausfahrenden Mercedes Vito überholen wollen. Insoweit war er in diesem Augenblick durch Blick in den Rückspiegel auf den Verkehr hinter ihm konzentriert. Das setzt seine Reaktionsfähigkeit weiter herab.
33 
Im Übrigen ist es für den Zeugen K. und für einen Idealfahrer in der konkreten Situation auf der Mittelspur der BAB 81 bei einer Geschwindigkeit von zirka 100 km/h im normalen Berufsverkehr nicht möglich, durch plötzliche Lenkbewegungen einem entgegenfliegenden Gegenstand auszuweichen. Dabei ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass nach den Feststellungen des Sachverständigen R. dieser Gegenstand völlig unkontrolliert fliegt und ständig seine Richtung ändern kann. Insoweit ist ein Ausweichen auch nicht sinnvoll, weil es gerade in die falsche Richtung erfolgen könnte.
4.
34 
Die Beklagte muss sich die vom Mercedes Vito ausgehende Betriebsgefahr anrechnen lassen. Das führt dazu, dass sie den eingetretenen Schaden gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG in voller Höhe zu tragen hat, weil die Betriebsgefahr des Porsches durch die Unvermeidbarkeit des Schadens für den Zeugen K. nicht zum Tragen kommt.
5.
35 
Der Kläger hat einen Anspruch in Höhe des geltend gemachten Schadens von 5.077,06 Euro.
a)
36 
Die voraussichtlichen Kosten für die Reparatur des Porsches betragen ausweislich des Gutachtens des Sachverständigen P. vom 04.12.2020 netto 4.296,67 EUR.
37 
Entgegen der Auffassung der Beklagten darf der Kläger hier die Kosten einer Beilackierung als Schaden geltend machen. Der Sachverständige R. hat festgestellt, dass es sich bei der Farbe des Porsches um eine schwierige Farbe für eine Nachlackierung handelt. Ein Lackiermeister würde in diesem Fall keine Lackierung ohne Beilackierung vornehmen, weil das Risiko, aufgrund einer Fehlfarbe die gesamte Lackierung wiederholen zu müssen, viel zu groß wäre.
38 
Ferner hat der Sachverständige R. überzeugend ausgeführt, dass die angenommenen Vergütungssätze der Firma D. in Freiberg angesetzt werden dürfen, weil die Firma Porsche selbst Nachlackierungen nur bei dieser Firma durchführen lasse und aus der Geschichte des Fahrzeugs ersichtlich sei, dass es bisher immer in Porsche-Fachwerkstätten gewartet worden sei.
b)
39 
Hinzu kommen die Kostenpauschale von 25,00 EUR und die Begutachtungskosten durch den Sachverständigen P. von 755,39 EUR.
6.
40 
Der Feststellungsantrag ist begründet, weil noch nicht sicher gesagt werden kann, ob die Annahmen im Gutachten, auf dessen Basis derzeit abgerechnet wird, für die Beseitigung des Schadens auskömmlich sein werden. Dabei ist mit dem Kläger davon auszugehen, dass der Schaden repariert werden wird. Denn bei dem hochwertigen Fahrzeug, wie es der Porsche ist, stellt die Frontbeschädigung eine unverhältnismäßig starke Herabsetzung des Werts des Fahrzeugs dar. Hinzu kommt, dass nach Einlassung des Zeugen K. und den Feststellungen des Sachverständigen R. bei dem Aufprall der vordere Parksensor beschädigt worden ist. Ein solcher Parksensor ist bei einem so teuren Fahrzeug wie dem Porsche ein wesentliches Bauteil, das auf jeden Fall ersetzt werden wird. Hinzu kommen die Umsatzsteuer und der Nutzungsausfall aufgrund der Reparatur.
7.
41 
Der Kläger hat Anspruch auf die Verzinsung gemäß §§ 286, 288 Abs. 1 BGB und auf die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG.
8.
42 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Absatz 1 ZPO und die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 Satz 2 ZPO.
43 
Der Feststellungsantrag wird mit 1.000,00 EUR berücksichtigt.

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