Urteil vom Landgericht Trier (11. Zivilkammer) - 11 O 203/22
Tenor
I. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 29.080,64 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 17.11.2022 zu zahlen.
II. Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger von einer vorgerichtlichen Rechtsanwaltsvergütung der … Anwaltskanzlei … in Höhe von 1.477,39 € freizustellen.
III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 47 % und der Beklagte 53 % zu tragen.
V. Das Urteil ist jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Der Kläger ist Eigentümer der Immobilie …, …. Der Beklagte ist Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes.
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Östlich des sich im Außenbereich der Gemeinde ... befindlichen Anwesens des Klägers schließt sich die freie Wiesen- und Feldflur mit dem Distriktnamen "…" an, wo der Beklagte am 22.09.2021 auf dem von ihm genutzten landwirtschaftlichen Grundstücken Erntearbeiten vornahm. Im Rahmen dessen löste sich aus der Silopresse ein Rundballen und traf auf dem stark abschüssigen Gelände das Gebäude des Klägers. Durch den Aufprall wurde insbesondere die Dachkonstruktion des Hauses beschädigt.
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Der Kläger machte Schadenersatz geltend auf Basis des Schadensgutachtens des Sachverständigen Markus Berz vom 11.01.2022 sowie der Berechnung im Kostenvoranschlag vom 14.11.2022 der Firma … (Anlage K19).
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Der Kläger trägt insbesondere vor,
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zur Beseitigung der unfallbedingt verursachten Schäden vom 22.09.2021 seien insgesamt 69.581,03 € erforderlich, abzüglich von der hinter dem Beklagten stehenden Versicherung gezahlten 14.989,33€, habe der Kläger Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 54.591,70 € zuzüglich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
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Der Kläger beantragt zuletzt,
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1. Den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 54.591,70 € nebst 5%-Punkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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2. Den Beklagten zu verurteilen, den Kläger von einer vorgerichtlichen Rechtsanwaltsvergütung der … Anwaltskanzlei … in Höhe von 2.147,81 € freizustellen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte trägt insbesondere vor,
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unter Berücksichtigung der Schadensbegutachtung durch das Sachverständigenbüro Dipl. Ing. … stehe dem Kläger lediglich unter haftpflichtrechtlichen Gesichtspunkten ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 14.989,33 € netto zu.
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Die vorgenommenen Kürzungen seien aufgrund des Altes und des baulichen Zustands des beschädigten Gebäudes zutreffend.
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Der wirtschaftliche Zeitwertschaden des Daches belaufe sich auf 10 % des Neuwertes. Weitere Zahlungen seien an den Kläger unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer der beschädigten Gebäudeteile nicht zu leisten.
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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Dipl. Ing. … nebst schriftlichen Ergänzungsgutachten.
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Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien sowie auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist in Höhe von 29.080,64 € nebst Zinsen sowie anteiliger vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten begründet.
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Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten aufgrund des Unfallereignisses vom 22.09.2021 gem. § 823 Abs. 1 BGB zunächst dem Grunde nach unstreitig einen Schadensersatzanspruch. Der Beklagte hat durch sein rechtswidriges Handeln fahrlässig das Eigentum des Klägers verletzt.
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Nach Einholung der Gutachten des Sachverständigen … ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger einen weiteren Schadensersatzanspruch in Höhe von 29.080,64 € gem. § 249 Abs. 1 BGB gegenüber dem Beklagten zusteht.
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Zunächst hat der Sachverständige … festgestellt, dass die Wiederherstellung des beschädigten Dachstuhls nach dem gültigen Regelwerk eine statische Berechnung und damit im Zusammenhang stehend die Stellung eines Bauantrags erfordert. Es seien statische Veränderungen an der Bestandsbebauung notwendig, da die Holzkonstruktion in der vorliegender Form nach den heutigen Regelwerken nicht mehr erstellt werden könne. Zudem sei eine Anpassung der Mauerwerkskonstruktion und damit die Ertüchtigung der Mauerwerkskonstruktion durch das Aufsetzen einer Ringankerlage erforderlich. Eine Kürzung sei daher entgegen den Ausführungen des Gutachters … nicht gerechtfertigt.
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Bei der Gesamtbetrachtung der beschädigten Bausubstanz sei davon auszugehen, dass der Bauabschnitt 1 eine Grundsubstanz des Gebäudes vom Jahre ca. 1930 aufweise, hinsichtlich des Bauabschnitts 2 von ca. des Jahres 1970. Daher ergeben sich für den Bauteil 1 ein Bauteilalter von ca. 90 Jahre und den Bauteil 2 von ca. 50 Jahren. Gemittelt ergäbe sich für beide Baukörper ein Alter von 70 Jahren. Eine Mittelung sei deshalb möglich, weil die Baukörper in etwa gleiche Abmessungen aufzeigen.
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Im Weiteren sei die gesamte Dacheindeckung mit Kunstschieferplatten belegt worden im Rahmen der Anbauerstellung (Bauteil2). Damit sei die Eindeckung der Dachkonstruktion auf ca. 50 Jahre einzuschätzen. Für den Innenausbau sei nach dem Zustand der einsehbaren verwendeten Materialien von einem Alter von ca. 20 Jahren auszugehen. Im Bereich der defekten Holzdecke in den Positionen 2.0.3 und 2.0.4 sei demnach dem mittleren Gebäudealter von 70 Jahren zuzuordnen und dementsprechend zu bewerten.
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Hinsichtlich des Schutzgerüstes sei von einem Gerüstansatz von 4 Wochen Standzeit und 2 Verlängerungswochen für die Gesamtmaßnahme knapp bemessen.
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Der Dachstuhl sei in seiner Gesamtkonstruktion in einem ordnungsgemäßen und guten Zustand. Undichtigkeiten seien im Zuge der Hausbesichtigung nicht erkennbar gewesen. Daher soll im Wege der Auffassung der Beklagten eine lediglich 10-prozentige Anerkennung der Kosten für den Rückbau nicht angemessen. Aufgrund des Zustands der Gesamtkonstruktion entspreche die Erstnutzungsdauer der gesamten Konstruktion über entsprechend ordnungsgemäßer Wartung mindestens noch 30 Jahre. Der Neuaufbau der Dachkonstruktion sei nicht ohne eine aussteifende Ringankerkonstruktion gem. den heutigen Vorgaben möglich. Im Rahmen einer möglichen Dachsanierung sei von einem rechnerischen Ansatz von ca. 30 Jahren Restnutzungsdauer aufgrund der gut erhaltenen Dachkonstruktion auszugehen, so dass ein Ansatz von 30 % der Kosten angemessen sei.
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Die Größenordnungen der Massen aus dem vorgelegten Kostenvoranschlag des Klägers mit 6,25m³ Holzvolumen und 1,55 m³ Mittelpfetten als realistisch einzuordnen. Hinsichtlich der Dachkonstruktion sei von einer 75- jährigen Gesamtnutzungsdauer unter Abzug eines Bauteilalters von 50 Jahren auszugehen, so dass sich eine Restnutzungsdauer von noch 25 Jahren ergebe, mithin sei eine Minderung von 66,7 % angemessen. Für die neue Konstruktion des Dachstuhls sei auch der Einbau von Windrispenbändern erforderlich. Der rückwärtige Dachüberstand und der Aufstand weise keine Schalung aus, diese sei auch für den Neuaufbau statisch nicht erforderlich. Eine Unterdeckbahn aus Holzfasern sei in derzeitigem Zustand ebenfalls nicht vorhanden und auch aus konstruktiven Gründen nicht erforderlich. Auch sei keine Unterspannbahn vorhanden und auch für die nicht ausgebauten Dachflächen nicht erforderlich.
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Hinsichtlich der Positionen 7.0.6 sei eine Traufbohle beidseitig erforderlich, um eine Verankerung der Dachrinne zu ermöglichen. Allerdings sei die Position 7.0.7 wiederum nicht erforderlich. Die Position 8.10 (Klempnerarbeiten) sei vorliegend notwendig.
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Hinsichtlich der Dacheindeckung sei der von Klägerseite aufgezeigte Ansatz durch Eindeckung mit Dachziegeln gem. dem Angebot der … Holzbau GmbH im Titel 9 mit einer Gesamtsumme von 7.000,00 € erforderlich.
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Insgesamt ergebe sich unter Berücksichtigung der ansetzbaren Gesamtnutzungsdauer und dem abgeschätzten Bauteilalter gem. der nachstehenden Tabelle eine Gesamtsumme von 26.963,77 €.
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Es ist klarstellend also nicht davon auszugehen, dass ohne eine Statik und ohne einen Bauantrag eine neue Dachkonstruktion gem. den geltenden Vorschriften hergestellt werden kann nach dem Unfall vom 22.09.2021. Durch den Tragwerksplaner ist auch die Auflagersituation und damit die Lastabtragung auf das Gebäude zu untersuchen. In diesem Zusammenhang sind die heute gültigen Regelwerke der statischen Dimensionierung und Tragwerksplanung zu beachten. Insoweit ist ein Dachstuhl auch ohne die Ausbildung eines Ringankers als nicht fachgerecht anzusehen und kann mit den heutigen Maßstäben nicht erstellt werden. Ohne das Schadensereignis wäre nach den Ausführungen des Sachverständigen nach Begutachtung der Dachfläche und der Dacheindeckung eine mindestens 30- jährige Nutzungsdauer der alten Konstruktion zu erwarten gewesen. Dies ist entscheidend für die korrekte Erfassung eines Abzugs Neu für Alt. Die Sanierungsarbeiten sind mit einer voraussichtlichen Arbeitsdauer von mindestens 10 Arbeitstagen zu berücksichtigen einschließlich des Erstellen eines Ringankers. Hinzu kommen Arbeiten um das Wohngebäude während der Bauarbeiten regensicher herzustellen.
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Insgesamt ist die Schadenssumme gem. § 249 Abs.1 BGB unter Berücksichtigung eines Abzugs Neu für Alt vorliegend in der Addition mit 44.069,97 € zu bemessen.
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…
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Insgesamt ergibt sich damit unter Berücksichtigung einer Zahlung von 14.989,33 € durch die hinter dem Beklagten stehende Haftpflichtversicherung ein noch erstattungsfähiger Schadensersatzanspruch in Höhe von 29.080,64 €.
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Dies stellt den Schadensersatzanspruch des Klägers unter Berücksichtigung der jeweiligen Zeitwerte dar sowie der angemessenen Abzüge Neu für Alt.
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Der Sachverständige … hat die jeweilige Gesamtnutzungsdauer der Bauteile nachvollziehbar begründet und damit den Lebenszyklus nach den einschlägigen Tabellenwerten der Bauteile berechnet.
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Im Übrigen hat der Sachverständige festgestellt, dass ein akuter Insektenbefall an Holzbauteilen nicht vorliegt.
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Im Übrigen ist abschließend festzustellen, aufgrund der heute gültigen öffentlich/rechtlichen Vorschriften an verschiedenen Bauteilen eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands der Bauteile nicht möglich ist, da die heute gültigen DIN-Norm Verordnungen eine derartige Wiederherstellung nicht zulassen. Es sind nur Bauprodukte einzusetzen, die der Bauproduktenverordnung der EU entsprechen und dort gelistet sind. Der technische Einsatz von Bauteilen im entsprechenden Zustand zum Zeitpunkt der Erstellung des Bauwerkes und der zum damaligen Zeitpunkt verwendeten Materialien ist nicht möglich.
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Daneben hat der Kläger Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr auf einen berechtigten Gegenstandswert von bis zu 30.000,00 € nebst 20,00 € Post- und Telekommunikationspauschale sowie 19 ‰ Umsatzsteuer, insgesamt also einen Freistellungsanspruch in Höhe von 1.477,39 €.
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Der Kostenausspruch folgt aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Der Beklagte hat 53 % der Kosten des Rechtsstreits, der Kläger 47 % der Kosten des Rechtsstreits gem. dem Obsiegensprinzip zu tragen.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht jeweils nach § 709 Satz 2 ZPO.
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Das Gericht hat beschlossen den Streitwert des Rechtsstreits auf 54.591,70 € festzusetzen.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.