Beschluss vom Landgericht Wiesbaden (2. Zivilkammer) - 2 O 236/12
Tenor
Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gem. Art. 267 AEUV folgende Frage zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Rates vom 13. 11. 2007 über Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen dahingehend auszulegen, dass eine Klage, mit der ein Erwerber von Schuldverschreibungen, die die Beklagte emittierte, die im Wertpapierdepot des Klägers bei der A AG & Co KG verwahrt wurden, und der das von der Beklagten Ende Februar 2012 unterbreitete Umtauschangebot nicht angenommen hatte, Schadensersatz in Höhe der Wertdifferenz im Hinblick auf einen im März 2012 gleichwohl vorgenommenen und ihm wirtschaftlich nachteiligen Umtausch seiner Schuldverschreibungen verlangt, als „Zivil- oder Handelssache“ im Sinne der Verordnung anzusehen ist.
Gründe
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Sachverhalt:
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Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger gegen die hellenische Republik Ansprüche wegen Nichterfüllung von Besitz- und Eigentumsansprüchen im Zusammenhang mit der Entnahme griechischer Schuldverschreibungen aus ihrem Wertpapierdepot geltend. Der Kläger verlangt von der Beklagten, der Hellenischen Republik, die Zahlung eines Betrages in Höhe von 5.350,00 € nebst Zinsen.
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Der Kläger behauptet, dass die Beklagte im März 2012 entgegen dem Willen der Klagepartei von ihr emittierte und im Wertpapierdepot der Klagepartei verwahrte Schuldverschreibungen an sich genommen habe und stattdessen die Lieferung von anderen Schuldverschreibungen mit einem um 53,5% niedrigeren Nominalbetrag veranlasst habe. Sie sei mit Fristsetzung bis zum 26.07.2012 aufgefordert, die eigenmächtig gegen den Willen der Klagepartei ausgebuchten Wertpapiere zurückzugeben. Die Beklagte ließ diese Frist verstreichen.
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Im Einzelnen behauptet der Kläger, dass er von der Beklagten emittierte Schuldverschreibungen, nämlich Wertpapiere über nominal insgesamt 10.000,00 Euro mit der … erhalten habe. Die vorgenannten Wertpapiere seien in das bei der A AG & Co. KG für die Klagepartei geführte Wertpapierdepot eingebucht. Ende Februar 2012 habe die Beklagte den Inhabern der genannten Wertpapiere ein Umtauschangebot unterbreitet, welches von den G 2 führenden Instituten übermittelt worden sei. Es heißt insoweit in dem vom Kläger vorgelegten Umtauschangebot: „In Ihrem Wertpapierdepot werden Anleihen der Republik Griechenland verwahrt. Die Republik Griechenland unterbreitet den Inhabern der oben bezeichneten Anleihen folgendes Umtauschangebot, das sich aus insgesamt vier Bestandteilen zusammensetzt (kein Wahlrecht)“.
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Die von der Beklagten im Gegenzug angebotenen Papiere hätten lediglich 53,5 % der ursprünglichen Nominalforderung verbrieft. Sie hätten eine Laufzeitverlängerung und diverse weitere Details enthalten. Für die Annahme dieses Angebots sei insbesondere erforderlich gewesen, dass die Übertragung der im Besitz der Anleger befindlichen Wertpapiere der Beklagten aktiv und ausdrücklich angeboten werden, d.h. ein bloßes Einverständnis und/oder die Eintragung etwa einer formalen Sperrung sei nicht ausreichend gewesen. Es heißt weiter auf Seite 2 des vom Kläger vorgelegten Umtauschangebotes: „Sollten wir bis zu diesem Termin keine Weisung von Ihnen erhalten, werden wir in dieser Angelegenheit keine Schritte unternehmen und Ihren Anleihebestand unverändert belassen.“
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Der Kläger behauptet, dass das Angebot von ihm nicht angenommen worden sei und entsprechende Andienungserklärungen mittels Weisung an die depotführende Bank nicht vergeben worden seien.
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Das streitgegenständliche Wertpapier des Klägers sei allerdings dennoch im März 2012 auf Veranlassung der Beklagten dem Besitz der Klagepartei entzogen und eigenmächtig und ohne Andienungserklärung der Klagepartei aus dem Depot bei der A AG & Co. KG entnommen worden. Nach der Ausbuchung der streitgegenständlichen Schuldverschreibung seien stattdessen 24 verschiedene andere Wertpapiere eingebucht. Die neuen Schuldverschreibungen seien nicht nur mit einer für die Klagepartei nachteiligen Stückelung, sondern auch im Übrigen mit nachteiligen Konditionen verbunden. Zum Teil handele es sich noch nicht einmal um denselben Emittenten. Vor allem jedoch verbrieften die Wertpapiere einen um wenigstens 53,5% verminderten Zahlungsanspruch. Der genannte Prozentsatz betreffe lediglich das Nominalvolumen, so dass der eigenmächtige Umtausch der Wertpapiere durch die Beklagte für die Klagepartei im vorliegenden Fall ein bezifferbarer Mindestschaden in Höhe von 5.350,00 Euro verursacht habe.
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Der Kläger ist der Ansicht, dass eine rechtmäßige Übertragung der Wertpapiere freiwillig nicht ohne ausdrücklich Andienungserklärung der Besitzer vollzogen werden könne, so dass der vorliegend einseitig durch die Beklagte und lediglich faktisch durchgesetzte Besitz im Eigentumsentzug erstrecht nicht legitim sei. Durch die von der Beklagten veranlasste Ausbuchung des ursprünglichen Wertpapiers der Klagepartei habe die Beklagte die Geltendmachung der ursprünglich verbrieften Forderung durch Vorlage der Urkunde mittels Anweisung der depotführenden Bank eigenmächtig vereitelt.
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Die Beklagte sei mit Fristsetzung bis zum 26.07.2012 aufgefordert worden, die eigenmächtig ausgebuchten Wertpapiere zurückzugeben. Die Beklagte habe dies nicht getan.
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Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm gegen die Beklagte nach erfolgloser Fristsetzung Schadensersatzansprüche gemäß §§ 280 Abs. 3, 281, 869, 861,858, 985 BGB wegen Nichterfüllung von Besitz und Eigentumsansprüchen zustünden. Die von der Beklagten veranlasste Entnahme der Schuldverschreibungen stelle eine verbotene Eigenmacht dar, §§ 869, 858 BGB. Der Kläger sei Besitzer der Papiere i.S.v. § 868 BGB gewesen und ihm sei der Besitz gegen seinen Willen entzogen worden, § 858 BGB. Ein abweichendes Ergebnis werde weder durch eine Verbriefung in Globalurkunden, der elektronischen Erfassung in Clearingsystemen noch bei entmaterialisierten Schuldspruchforderungen gerechtfertigt, weil insoweit aufgrund der zugehörigen, in der Bundesrepublik erfolgten Depotbuchungen ein entsprechender Rechtsschein und damit (zumindest) eine analoge Anwendung der einschlägigen bundesrechtlichen Bestimmungen angezeigt sei.
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Eine analoge Anwendbarkeit des Deutschen Rechts ergebe sich zumindest aus Artikel 38, 40 EGBGB, weil Schadensort im Sinne der Vorschrift insbesondere derjenige Ort ist, an dem der Schaden eintritt. Die Schadensberechnung basiere gemäß § 252 BGB auf der von der Beklagten versprochenen Rückzahlung des Nominalwertes der entwendeten Schuldverschreibung zum jeweiligen Laufzeitende.
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Das Bundesamt für Justiz hat Zweifel an einer Einordnung der Klage als Zivilsache geäußert und die weitere Vorgehensweise davon abhängig gemacht, dass das Gericht zunächst entscheiden müsse, ob eine Zivilrechtsstreitigkeit vorliege. Es wird insoweit verwiesen auf das im Verfahren 5 O 258/12 – Landgericht Wiesbaden – eingegangene Schreiben, Blatt 37 d.A.
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Das Gericht hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH die aus dem Leitsatz ersichtliche Frage vorgelegt.
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Gründe:
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Für die Frage, ob die Zustellung nach der EuZVO vorgenommen werden kann, ist maßgebend, ob es sich um eine „Zivil- und Handelssache“ i.S. der Verordnung handelt und nicht um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, die in Art. 1 I S. 2 der Verordnung ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen sind.
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Ob dies der Fall ist, hängt von der Frage ab, ob im Rahmen der Auslegung der Verordnung die Rechtsnatur der Anspruchsgrundlage für die Qualifikation der Streitigkeit als Zivilrechtstreitigkeit maßgeblich ist oder ob stattdessen auf den Schwerpunkt des Rechtsstreits abzustellen ist. Die Anspruchsgrundlage, auf die sich der Kläger stützt, ist als sachenrechtliche Anspruchsgrundlage zivilrechtlicher Natur. Schwertpunkt des Streits ist indessen, ob die Beklagte berechtigt war, in das Eigentumsrecht des Klägers an den Schuldverschreibungen einzugreifen. Die Kläger gehen in ihrer Klage davon aus, dass ohne ihre Mitwirkung ein Umtausch in andere Wertpapiere nach den Vertragsbedingungen nicht möglich war. Es ist davon auszugehen, dass der beklagte Staat Griechenland sich insoweit auf hoheitliche Maßnahmen berufen wird. Kernfrage des vorliegenden Rechtsstreits wird daher voraussichtlich sein, ob ein solcher Eingriff durch hoheitlichen Akt zulässig und wirksam war oder aber Schadensersatzansprüche der Kläger begründet.
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Der Gerichtshof hat die Frage, ob die Auslegung des Begriffs „Zivil - oder Handelssache“ im Sinne von Art. 1 der EG-VO Zustellung ausschließlich von der klägerseits herangezogenen Anspruchsgrundlage oder vom Kern des Rechtsstreits abhängt, noch nicht entschieden. Die richtige Auslegung des Art. 1 in diesen Fällen ist nicht offenkundig.
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Das Gericht neigt dazu, wegen der ausdrücklich in der Verordnung vorgesehenen Abgrenzung zu „verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten sowie der Haftung des Staates für Handlungen …im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte“ nicht von einer zivilrechtlichen Streitigkeit auszugehen. Es soll der geringeren Sachnähe eines Zivilgerichts in der hier entscheidenden Bewertung der Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit hoheitlichen Handelns Rechnung getragen werden.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- Art. 267 AEUV 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung 1x
- BGB § 869 Ansprüche des mittelbaren Besitzers 1x
- BGB § 858 Verbotene Eigenmacht 2x
- BGB § 868 Mittelbarer Besitz 1x
- Artikel 38, 40 EGBGB 2x (nicht zugeordnet)
- BGB § 252 Entgangener Gewinn 1x
- 5 O 258/12 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 1 der EG-VO 1x (nicht zugeordnet)