Urteil vom Landgericht Wiesbaden (2. Zivilkammer) - 2 O 248/13
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5700,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.1.2013 zu zahlen.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 489,45 € außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.1.2013 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 15 %, die Beklagte 85 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Der Kläger unterhält bei der Beklagten ein Wertpapierdepot mit der Nr. xxx/xxxx/xxx, bei dem Aufträge sowohl online als auch auch telefonisch erteilt werden können. Er hatte den Erhalt von Nachrichten über die Postbox aktiviert. Auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, Bl. 39 ff., wird Bezug genommen.
- 2
In dem Depot des Klägers befand sich im Jahr 2012 eine Hypothekenanleihe … der A AG mit einem Wert von nominal 10.000 €.
- 3
Der Kläger beabsichtigte am 2.12.2012 um 16:06 Uhr einen teilweisen Verkauf der Anleihe. Er erteilt Verkaufsorder für einen Anteil von nominal 5000 € mit einem Verkaufslimit von 91 % an der Börse Düsseldorf. Da der Handel dort ausgesetzt war, kam es nicht zu einem Verkauf. Die Order - Löschung wurde am 3.12.2012 um 7:54 Uhr in die Postbox des Klägers eingestellt. Sie wurde dort von dem Kläger am 10.12.2012 abgerufen.
- 4
Am 3.12.2012 war der Kläger von 13:19 Uhr bis 13:22 Uhr und 13:41 Uhr bis 14:12 Uhr in seinem online account eingeloggt. Zu diesem Zeitpunkt ging das System der Beklagten fälschlich davon aus, dass der Handel für das Wertpapier insgesamt ausgesetzt sei. Verkaufsorder konnten daher nicht eingestellt werden. Tatsächlich lag der Kurs der Anleihe zu diesem Zeitpunkt zwischen 78,5 % und 69 %. Aufgrund der falschen Einstellung des Systems des Beklagten wurden auch keine Ordereintragungen im System vorgenommen.
- 5
Der Kläger war ferner am 5.12., 10.12., 11.12., 13.12. und 14.12. eingeloggt. Auf Anlage B4, Bl. 69 wird Bezug genommen.
- 6
Mit Schreiben vom 18.12.2012 (Bl. 14) beanstandete der Kläger die Nichtausführung einer Order am 3.12.2012. Er führte aus, das System der Beklagten habe ihm fälschlich angezeigt, dass auch an diesem Tag ein Verkauf an der Börse Frankfurt nicht möglich sei. Die Beklagte antwortete hierauf mit Schreiben vom 11.1.2013, Bl. 15 ff.
- 7
Die Anleihe lief am 15.3.2013 mit einem Kurs von 18 € aus. Auf die Kurse der Anleihe an den Börsen Frankfurt und Düsseldorf zwischen dem 3.12.2012 und dem 15.3.2013, Bl. 96 ff. wird Bezug genommen. Der Kläger macht im vorliegenden Verfahren den Differenzbetrag zwischen einem Kurs vom 3.12.2012 von 85 % und dem letztlich ausgezahlten Betrag als Schadensersatz geltend.
- 8
Der Kläger behauptet, er habe versucht, am 3.12.2012 eine Verkaufsorder über 10.000 € bei dem Handelsplatz Frankfurt ohne Kurslimit aufzugeben. Er habe damit bei einem Kurs von ca. 75 % „die Notbremse ziehen wollen“. Während der Eingabe habe das System angezeigt, dass der Handel des Wertpapiers nicht möglich sei. Er habe am 3.12.2012 aus dem Internet und dadurch, dass die Anleihe in seinem Bestand verblieb, erfahren, dass der Verkaufsauftrag vom 2.12.2012 nicht ausgeführt wurde. Er habe dann der Angabe der Beklagten geglaubt, dass dies nicht möglich sei. Ein späterer Verkauf zu einem deutlich geringeren Kurs sei ihm nicht zumutbar gewesen.
- 9
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 6700 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.1.2013 zu zahlen sowie,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 603,93 € außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.1.2013 zu zahlen.
- 10
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
- 11
Die Beklagte bestreitet, dass der Kläger am 3.12.2012 Verkaufsorder aufgeben wollte bzw. dass er dies über den vollen Nennwert der Anleihe und ohne Kurslimit habe tun wollen. Sie verweist darauf, dass angesichts des Kurses am 3.12.2012 auch bei einem Kurslimit von 91 % ein Verkauf nicht möglich gewesen sei. Sie ist Ansicht, Schadensersatzansprüche könnten schon deshalb nicht vorliegen, weil das System die Order nicht angenommen habe, so dass kein Auftrag erteilt worden sei. Es könne daher kein Fehler bei der Ausführung eines Auftrages vorliegen. Zudem sei der Kläger gem. IV.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten am 3.12.2012 gehalten gewesen, einen telefonischen Auftrag zu erteilen. Ansprüche des Klägers seien auch deshalb ausgeschlossen, weil diese zur Schadensminderung verpflichtet gewesen sei, die Anleihe nach dem 3.12.2012 zu verkaufen.
Entscheidungsgründe
- 13
Die Klage ist teilweise begründet.
- 14
Die Beklagte ist dem Kläger dem Grunde nach gem. § 280 BGB zu Schadensersatz verpflichtet, weil der Kläger durch einen von der Beklagten zu vertretenden Systemfehler am 3.12.2012 daran gehindert wurde, seine Anteile an der Hypothekenanleihe der A AG zu veräußern. Der Fehler des Systems der Beklagten, der darin liegt, dass dieses am 3.12.2012 fälschlich anzeigte, dass ein Handel der Anleihe bei der Börse Frankfurt nicht möglich sei, ist zwischen den Parteien unstreitig.
- 15
Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme ist auch bewiesen, dass der Kläger die Anleihe am 3.12.2012 bei der Börse Frankfurt verkaufen wollte. Der Kläger hat bei seiner informatorischen Anhörung für das Gericht glaubhaft angegeben, er habe den Kurs der Anlage regelmäßig verfolgt und dabei wahrgenommen, dass diese öfter Kurssprünge hatte. Er sei gleichwohl davon ausgegangen, dass die Anleihe mit Immobilien hinterlegt und damit sogar mündelsicher sei. Er habe sodann am 2.12.2012 versucht, bei der Börse Düsseldorf einen Teilbetrag von nominal 5000 € mit einem Kurslimit von 91 % zu verkaufen, was nicht möglich gewesen sei. Dieser Umstand ist zwischen den Parteien unstreitig. Er habe dann am 3.12.2012 beschlossen, den vollen Nominalbetrag mit einem Limit zu veräußern, zumal er am 3.12.2012 auch eine E-Mail der Anleihegesellschaft erhalten habe, nach der unklar sei, ob sich die anderen Börsen der Aussetzung des Handels bei der Börse Düsseldorf anschließen würden. Er sei hierbei einerseits in Panik gewesen, habe andererseits aber auch weiterhin auf die angebliche Mündelsicherheit der Anlage und die Äußerung der A AG, Näheres werde im Rahmen des Jahresabschlusses am 10.12.2012 bekannt gegeben, vertraut. Er habe sich über den aktuellen Kurs informiert, der bei ca. 75 % gelegen habe und habe ein Limit in einer Größenordnung von 73,5 % oder 74 % eingeben wollen.
- 16
Das Gericht sieht aufgrund der Aussage des Klägers vorstehend geschilderten Verlauf als bewiesen an. Der Kläger hat bei seiner Vernehmung einen glaubwürdigen Eindruck gemacht. Er war offensichtlich bemüht, die Vorgänge anhand seiner Aufzeichnungen zutreffend zu schildern. Er hat sich hierbei insbesondere nicht konsequent an dem schriftsätzlichen Vorbringen des Klägervertreters orientiert, sondern diverse Details geschildert, die über den bisherigen Vortrag hinausgehen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Angabe des Klägers zu seiner Absicht, am 3.12.2012 ein Limit einzugeben.Soweit der Kläger angegeben hat, er habe sich aufgrund des Vorgangs am 2.12.2012, bei dem ein Verkauf nicht möglich war und der zwischenzeitlich erhaltenen Informationen aus der E-Mail der Anleihegesellschaft und dem Kursverfall der Anleihe entschlossen, nunmehr die volle Stückzahl zu verkaufen, ist dies plausibel. Zudem hat der Kläger diese Umstände im Kern auch bereits in seinem Schreiben vom 18.12.2012 angegeben. Das Gericht hält es nach dem persönlichen Eindruck von dem Kläger für äußerst unwahrscheinlich, dass dieser zum damaligen Zeitpunkt, zu dem er weder juristisch beraten war, noch den endgültigen Verlauf der Anleihe kannte, beschlossen haben könnte, mit unrichtigen Angaben gegenüber der Beklagten einen Schaden geltend zu machen.
- 17
Die Beklagte kann dem Schadensersatzanspruch des Klägers auch nicht entgegenhalten, dass am 3.12.2012 - aufgrund ihres Fehlers - kein Verkaufsauftrag erteilt wurde, ein Auftrag an die Beklagte also nicht erfolgt ist. Die Beklagte geht mit dieser Rechtsauffassung davon aus, dass ihr freistehe, ausführbare Aufträge ihrer Kunden beliebig anzunehmen oder abzulehnen. Die Beklagte verkennt hiermit vollständig ihre Verpflichtungen aus § 31c WPHG, wonach sie verpflichtet ist, Kundenaufträge unverzüglich weiterzuleiten. Hieraus folgt auch die Verpflichtung der Beklagten, ausführbare Aufträge innerhalb ihrer Geschäftszeiten und unter Nutzung ihrer Zugangsmedien entgegenzunehmen und Kunden nicht durch unrichtige Informationen darüber irrezuführen, ob der beabsichtigte Auftrag ausführbar ist oder nicht. Weitere Ausführungen zu dieser Rechtsauffassung der Beklagten erübrigen sich daher.
- 18
Der Systemfehler der Beklagten war auch kausal für einen Schaden des Klägers. Zwar ist aufgrund der eigenen Angaben des Klägers davon auszugehen, dass er bei dem fehlgeschlagenen Verkaufsversuch ein Limit von mindestens 73,5 % eingeben wollte. Es kann nach dem unstreitigen Vorbringen aber davon ausgegangen werden, dass auch unter diesen Umständen ein Verkauf mit einem Kurs von 75 % möglich gewesen wäre. Die Beklagte hat selbst vorgetragen, der Kläger sei am 3.12.2012 von 13:19 Uhr bis 13:22 Uhr und von 13:41 Uhr bis 14:12 Uhr eingeloggt gewesen. Der Kurs der Anleihe er habe in diesem Zeitraum zwischen 78,5 % und 69 % gelegen. Der Kläger hat bereits in seinem Schreiben vom 18.12.2012 angegeben, der Kurs habe im Zeitpunkt des Verkaufsversuchs bei 75 % gelegen. Diese Angabe in dem von dem Kläger selbst verfasste vorgerichtlichen Schreiben lässt darauf schließen, dass der Kläger sich tatsächlich vor dem Verkaufsversuch über den aktuellen Kurs informiert hatte, wie er dies auch bei seiner Parteivernehmung angegeben hat. Unter diesen Umständen ist auch glaubhaft, dass der Kläger ein Limit eingeben wollte, das geringfügig unter dem aktuellen Kurs lag. Bei einem solchen Vorgehen wäre aber ein Verkauf der Anleihe am 3.12.2012 zu den genannten Uhrzeiten möglich gewesen. Allerdings kann unter diesen Umständen der Schadensberechnung in der Klage nicht gefolgt werden. Diese geht nämlich davon aus, dass der Kurs der Anleihe zum Zeitpunkt des fehlgeschlagenen Auftrages bei 85 € lag. Diese Angabe, die sich bereits im Schreiben des Klägervertreters vom 12.8.2013 findet, steht aber im Widerspruch zum eigenen Schreiben des Klägers vom 18.12.2013 und zu dessen Angabe im Termin am 8.5.2014. Ausgehend von einem Verkaufskurs von 75 € und einem letztlich erlösten Betrag von 18 € ergibt sich ein Schaden des Klägers von 10.000 x 0,57 €, also 5700,00 €.
- 19
Soweit die Beklagte im Schriftsatz vom 3.6.2014 die Auffassung vertritt, es fehle an einer Kausalität des Fehlers der Beklagten, weil der Kläger sich nach dem Verkaufsversuch am 3.12.2012 zunächst entschlossen habe, die Anleihe nicht zu verkaufen, ist dieser Auffassung nicht zu folgen. Kausalität ist schon deshalb nicht zu verneinen, weil der Kläger, wie bereits ausgeführt, ohne den Fehler der Beklagten am 3.12.2012 die Anleihe vollständig verkauft hätte, so dass sich anschließend die Frage einer weiteren Willensbildung hinsichtlich eines Verkaufs nicht mehr gestellt hätte.
- 20
Dem Kläger ist auch kein Verstoß gegen Schadensminderungspflichten vorzuwerfen. Ein solcher Verstoß ergibt sich zunächst nicht aus IV.1 der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, wonach der Kunde sowohl das Internet als auch das Telefon als Zugangsmedium nutzen kann und verpflichtet ist, das jeweils andere Medium zu nutzen, wenn die Beklagte bei Auftragserteilung über eines der genannten Zugangsmedien nicht erreichbar ist. Ein solcher Fall lag nämlich am 3.12.2012 nicht vor. Der Umstand, dass das System der Beklagten anzeigte, dass ein Handel der Anleihe an der Börse Frankfurt nicht möglich war, ist mit einer fehlenden Erreichbarkeit über eines der Zugangsmedien Telefon oder Internet nicht gleichzusetzen. Dem Kläger kann auch nicht vorgeworfen werden, dass er die Anleihe nicht nach dem 3.12.2012 veräußert hat. Zwar kann den Geschädigten ein Mitverschulden bei der Entstehung eines Schadens treffen, wenn er es unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern (§ 254 Abs. 2 BGB). Danach trifft den Geschädigten die Pflicht, im Rahmen des Zumutbaren zur Minderung des ihm von dem anderen Teil zu ersetzenden Schadens beizutragen. Der Geschädigte verletzt diese Pflicht, wenn er unter Verstoß gegen Treu und Glauben diejenigen Maßnahmen unterlässt, die ein vernünftiger wirtschaftlich denkender Mensch nach Lage der Sache ergreifen würde, um den Schaden von sich abzuwenden (BGH NJW 89,290 ). Hieraus kann beispielsweise die Pflicht folgen, bei einem fehlgeschlagenen Auftrag zum Kauf von Aktien ein Deckungsgeschäft vorzunehmen (Palandt, § 254 BGB, Rn. 47). Andererseits ist eine Verpflichtung eines geschädigten Anlegers zu einem Verkauf seiner Anlage bei sinkenden Kursen regelmäßig nicht anzunehmen (Palandt, a.a.O.). Gegen die Zumutbarkeit einer Verkaufsobliegenheit spricht, dass sie eine Einschätzungsmöglichkeit des Kursverlaufs des Anlegers voraussetzt, die im Zweifel nicht oder nur sehr eingeschränkt vorhanden ist. Der Anleger müsste bei Annahme einer Verkaufsobliegenheit nämlich zwischen einem kurzfristigen Kursrückgang - bei dem er nicht verkaufen sollte - und ein langsam verfallenden Kurs, bei dem er verkaufen müsste, unterscheiden. (Rothenhöfer, WM 03, 2032, 2035). Unter diesen Umständen bestehen bereits abstrakt Zweifel daran, ob ein Anleger in der Situation des Klägers im Rahmen der Schadensminderung nach dem 3.12.2012 gehalten war, die Anlage zu veräußern. So ergibt sich nämlich beispielsweise aus Anlage B3, dass der Kurs der Anleihe am 4.12.2012 über den Kurs vom 3.12.2012, am 5.12.2012 über dem Kurs vom 4.12.2012 und am 21.12.2012 über den Kurs vom 11.12.2012 lag. Es war daher nicht so, dass der Kurs der Anleihe nach dem 3.12.2012 kontinuierlich gefallen wäre, so dass bei einem Verkauf der Anleihe zu einem bestimmten Stichtag nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden konnte, einen Verkauf zu dem noch bestmöglichen Kurs vorzunehmen. Hinzu kommt in der konkreten Situation des Klägers, dass dieser zwar einerseits am 3.12.2012 bereits von der Aussetzung des Kurses an der Börse Düsseldorf und - aufgrund des fehlerhaften Systems der Beklagten - von einer Aussetzung des Kurses an der Börse Frankfurt ausgehen musste. Am 3.12.2012 hatte die A AG aber noch auf weitere Informationen im Rahmen des Jahresabschlusses am 10.12.2012 hingewiesen. Am 7.12.2012 wurde der Insolvenzantrag gestellt, wovon der Kläger offenbar zeitnah Kenntnis erhalten hat. Andererseits hat der Kläger, der nicht professionell beraten war, nachvollziehbar angegeben, er habe abwarten wollen, ob auf die andere Anleihe der A AG, die am 15.12.2012 fällig wurde, noch Zahlungen geleistet wurden. Bei einer Abwägung der schwankenden und teilweise auch wieder ansteigenden Kurse der Anleihe und der widersprechenden Informationen zur angeblichen Mündelsicherheit der Anlage einerseits und dem Kursverfall andererseits, ist die Annahme einer Verpflichtung des Klägers zu einem Verkauf im Rahmen der Schadensminderung nicht gerechtfertigt. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte das Schreiben des Klägers vom 18.12.2012 zeitnah erhalten haben dürfte. Es wird zwar nicht verkannt, dass der Kläger bei der Beklagten ein Online - Depot ohne Beratungsanspruch unterhält. Gleichwohl hätte sich die Beklagte in Kenntnis des Fehlens ihres Systems nach dem 18.12.2012 mit dem Kläger in Verbindung setzen und diesem eine Beratung mit dem Ziel einer Verkaufsempfehlung anbieten können, wenn aus ihrer Sicht ein solcher Verkauf zwingend geboten erschienen wäre. Die Beklagte hätte hierdurch selbst zu einer Minderung des Schadens beitragen können, da beispielsweise am 21.12.2012 der Schlusskurs noch bei 27,08 € lag, während der Kurs am 13.3.2012 nur noch 17,79 € betrug.
- 21
Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten kann der Kläger aus Verzug verlangen. Sie waren allerdings nur aus einem Gegenstandswert von 5700 € zu berechnen.
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