Urteil vom Landgericht Wiesbaden (3. Zivilkammer) - 3 O 2219/20
Leitsatz
Keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Herstellers bei Einbau eines thermischen Fensters
Orientierungssatz
Für das Vorliegen einer vorsätzlichen und sittenwidrigen oder betrügerischen Handlung ergeben sich für den Einbau eines Thermofensters keine ausreichenden Anhaltspunkte , denn dieses würde voraussetzen, dass die Beklagte dieses nicht aus Gründen des Motorschutzes, sondern bewusst zur Verfolgung eigener wirtschaftlichen Interessen einbaute und damit eine Schädigung der Käufer billigend in Kauf nahm.
Zur Annahme einer vertraglichen oder deliktischen Haftung des Fahrzeugherstellers reicht es nicht aus, aus Rückrufen des Kraftfahrtbundesamtes betreffend denselben, in anderen Fahrzeugmodellen eingebauten Motortyp zu schlussfolgern, es müsse auch im streitgegenständlichen Fahrzueg eine unzulässige Abschalteinrichtung vorhanden sein.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Dem Kläger werden die Kosten des Rechtsstreites auferlegt.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird bis zum 02.02.2021 auf 14.484, 52 EUR festgesetzt. Ab dem 03.02.2021 wird der Streitwert auf 13.648, 22 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatz im Zusammenhang mit behaupteten Abschalteinrichtungen.
Der Kläger erwarb am 19.07.2016 das im Klageantrag zu 1) näher bezeichnete Fahrzeug zu einem Kaufpreis in Höhe von 24.850,00 EUR und mit einem Kilometerstand von 25.500 km. Im Fahrzeug ist ein Dieselmotor des Typs EA 288 verbaut, bei dem es sich um das Nachfolgemodell des EA 189 handelt. Der Kilometerstand am 05.02.2021 betrug 149.238 km. Es existiert ein Rückruf des KBA mit der Referenznummer 23Z7 hinsichtlich eines XX Modell Multivan, in dem ebenfalls ein Motor des Typs EA 288 verbaut ist. Diese Rückrufaktion wird wie folgt beschrieben: „Konformitätsabweichung führt zur Überschreitung des Euro-6-Grenzwertes für Stickoxide“.
Der Kläger behauptet, dass in dem streitgegenständlichen Fahrzeug mehrere unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut seien. Dabei sei insbesondere ebenso wie in dem Motortyp EA 189 eine Umschaltlogik im Sinne einer Prüfstandmanipulation verbaut. Das Fahrzeug würde zwar im Prüfmodus, nicht aber im Betrieb die gesetzlich zulässigen Grenzwerte einhalten. Die Beklagte habe die Abschalteinrichtungen implentiert, damit das Fahrzeug im Prüfmodus die Grenzwerte einhalten würde. So seien hierzu in dem Motor mit der Typenbezeichnung EA 288 eine Fahrkurvenerkennung, eine Temperaturerkennung und eine Zeiterfassung verbaut, um Abgasgrenzwerte unzulässig zu reduzieren. Darüber hinaus stelle auch das verbaute Thermofenster eine unzulässige Abschalteinrichtung dar. Schließlich verwende die Beklagte auch eine Dosierstrategie, durch die der SCR Katalysator im Straßenbetrieb weniger AD Blue als im Prüfmodus einspritze. Es sei zudem davon auszugehen, dass die Beklagte bei den Motoren des Typs EA 288 auch das On Board Diagnose System manipuliert hätten, da dieses keine Fehlermeldung zeige. Der Kläger behauptet weiter, dass die unzulässigen Abschalteinrichtungen gegen das für die Erlangung einer Typengenehmigung unmittelbar geltende EU Recht verstoßen würden. Er ist der Auffassung, dass hierin ein erheblicher Sachmangel liege, aufgrund dessen das Fahrzeug nicht zulassungsfähig und seine Tauglichkeit und Verkehrsfähigkeit beeinflusst gewesen sei. Eine Nachbesserung durch Aufspielen eines Updates sei ihm nicht zumutbar, da die entwickelte Software erhebliche Nachteile mit sich bringen könne. Hätte er gewusst, dass das Fahrzeug nicht den gesetzlichen Vorschriften entspreche, hätte er von einem Erwerb dieses Fahrzeuges abgesehen. Er ist der Auffassung, dass gegen die Beklagte Ansprüche aus den §§ 826 BGB i.V.m. 31 BGB, 823 Abs.2, § 31 BGB i.V.m. 263 StGB sowie aus § 823 Abs.2 i.V.m. 31 BGB i.V.m. §§ 6 Abs.1, 27 Abs.1 EG-FGV bestünden. Die Beklagte habe die Käufer zumindest bedingt vorsätzlich und sittenwidrig geschädigt, indem sie -unter Verschweigen der gesetzeswidrigen Softwareprogrammierung- Dieselmotoren zwecks Weiterverkaufes in den Verkehr gebracht habe, in denen unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut gewesen seien. Der Schaden der Käufer würde bereits darin liegen, dass sie in Unkenntnis der verbauten Software eine ungewollte Verbindlichkeit eingegangen seien. Der Vorstand der Beklagten habe auch hiervon Kenntnis gehabt, insbesondere davon, dass der Motor nicht die gesetzlichen Grenzwerte einhalten könne. Die Beklagte könne eine Kenntnis ihres Vorstandes auch nicht einfach bestreiten, vielmehr obliege ihr diesbezüglich eine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich ihres Organisations- und Kenntnisbereiches, da sie allein die internen Entscheidungsprozesse kenne. Des Weiteren verwirkliche das Verhalten der Beklagten auch den Tatbestand des Betruges gemäß § 263 StGB, denn die Beklagte habe ihn vorsätzlich über die Gesetzeskonformität des Fahrzeuges getäuscht. Zudem bestehe ein Anspruch aus § 823 Abs.2 BGB auch im Hinblick auf die Verletzung des § 6 Abs.1 und des § 27 Abs.1 EG-FGV. Auch diese Vorschriften seien Schutzgesetze i.S.d. § 823 Abs.2 BGB, denn sie würden auch dem Individualschutz dienen. Die Verletzung liege darin, dass die Beklagte ein Fahrzeug in den Verkehr gebracht habe, ohne dass dieses über eine gültige Typengenehmigung verfüge (Verstoß gegen § 27 Abs.1 EG-FGV) und ohne dass die Beklagte eine gültige Übereinstimmungsbescheinigung nach Art. 18 i.V.m. Anlage IX der Richtlinie 2007/46/EG ausgestellt habe (Verstoß gegen § 6 Abs.1 S.1 EG-FGV).
Der Kläger beantragte zuletzt,
1) die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 13.648, 22 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Rückübereignung des Fahrzeuges ... mit der Fahrgestellnummer W...,
2) für den Fall, dass der Antrag zu Ziff.1 Erfolg hat, festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Antrag zu 1) genannten PKW´s in Verzug der Annahme befindet,
3) die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Anwaltskanzlei Balduin & Partner, Bahnstraße 4, 45468 Mühlheim in Höhe von 1.003, 40 EUR freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass die Klage bereits unschlüssig sei, da das streitgegenständliche Fahrzeug unstreitig von keinem amtlichen Rückruf betroffen sei. Soweit der Kläger auf den Rückruf mit der Nummer 23Z7 verweise, bestehe auch in dem dortigen Fall kein Zusammenhang mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung, vielmehr sei Gegenstand des Rückrufes lediglich eine technische Konformitäts-abweichung gewesen. Das streitgegenständliche Fahrzeug habe zudem zu keinem Zeitpunkt einen Mangel aufgewiesen, insbesondere sei der Motor nicht mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen. Eine Prüfstandmanipulation, wie sie die Rechtsprechung bei dem Motor EA 189 bejaht habe, liege hier gerade nicht vor. Dieses sei vom KBA jüngst erneut bestätigt worden. Das streitgegenständliche Fahrzeug sei vielmehr auf der Grundlage der wirksamen EG-Typengenehmigung nach der Abgasnorm Euro 6 zertifiziert und erfülle die gesetzlichen Grenzwerte. Die erteilte EG-Typengenehmigung habe als Verwaltungsakt eine Tatbestandswirkung. Auch die Zulassung des Fahrzeugs sei vorliegend uneingeschränkt gültig. Der Kläger würde lediglich pauschal behaupten, dass das Fahrzeug über unzulässige Abschalteinrichtungen verfüge, ohne hierzu konkrete Anhaltspunkte vorzutragen. Es würde sich hierbei um reine Spekulationen handeln. Auch eine Fahrkurven- oder Zykluserkennung sei im Übrigen nicht gleichbedeutend mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung, solange diese nicht genutzt werde, um die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems zu verringern. Es sei zudem auch unstreitig und allgemein bekannt, dass sich eine Veränderung der Bedingungen, die im gesetzlichen Prüfzyklus NEFZ standardisiert würden, auf das Emissionsverhalten eines Fahrzeuges auswirke (z.B. Geschwindigkeit, Widerstand, Umgebungstemperatur). Unabhängig hiervon sei der Einbau von Abschalteinrichtungen auch nicht per se verboten, sondern aus Gründen des Motorschutzes zulässig, was vor allem Bedeutung im Rahmen des sog. „thermischen Fensters“ habe, da die Steuerung der Abgasreinigung bzw. Abgasrückführung notwendig sei, um Schäden am Motor und Abgassystem zu vermeiden und den sicheren Betrieb des Systems zu gewährleisten. Der Kläger habe insofern auch keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die Beklagte hier vorsätzlich und sittenwidrig gehandelt habe. Soweit der Kläger eine unzulässige Abschalteinrichtung im Zusammenhang mit der Ad blue Dosierung behaupte, sei der Vortrag bereits deshalb irrelevant, da das klägerische Fahrzeug mit einem NSK Katalysator ausgerüstet sei, weswegen die Ab Blue Technologie in seinem Fahrzeug schon gar nicht zum Einsatz komme.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung gemäß den 823 ff. BGB. Ein Anspruch des Klägers ergibt sich weder unter dem Gesichtspunkt einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung i.S.d. § 823 BGB noch unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Schutzgesetzen.
Eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch die Beklagte ist nicht darin zu sehen, dass der Motor des streitgegenständlichen Fahrzeuges ein sog. „thermisches Fenster“ besitzt. Dieses bewirkt, dass die Abgasreinigung unter bestimmten thermischen Situationen reduziert wird. Das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung ist bereits deshalb fraglich, da hierzu weder ein rechtskräftiger Bescheid des Kraftfahrzeugbundesamtes noch ein behördlich angeordneter Rückruf vorliegt. Art. 3 Nr.10 EG-VO 715/2007 definiert eine Abschalteinrichtung als ein Konstruktionsteil, das die Temperatur, die Fahrzeuggeschwindigkeit, die Motordrehzahl (UPM), den eingelegten Getriebegang, den Unterdruck im Einlass oder sonstige Parameter ermittelt, um die Funktion eines beliebigen Teils des Emissionskontrollsystems zu aktivieren, zu verändern zu verzögern oder zu deaktivieren, wodurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind, verringert wird. Der Einbau einer Abschalteinrichtung ist aber - wie die Beklagte zutreffend ausführt - nicht per se unzulässig. Gemäß § Art. 5 Abs.2 lit.a) EG-VO 715/2007 ist eine Abschalteinrichtung ausnahmsweise dann zulässig, um den Motor vor Beschädigung zu schützen. Insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen dieses Ausnahmetatbestandes dürfte letztendlich vorliegend nur durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu klären sein, ob in dem Motor des streitgegen-ständlichen Fahrzeuges eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut ist. Das Gericht sieht hiervon jedoch ab, da es unabhängig von dem Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung weder ein vorsätzliches sittenwidriges Handeln der Beklagten i.S.d. § 826 BGB bzw. ein betrügerisches Handeln i.S.d. § 263 StGB noch den Eintritt eines Schadens beim Kläger als erwiesen ansieht. Die vorliegend in Streit stehende Softwareproblematik ist nach Auffassung des Gerichtes nicht mit der aus den Fällen eines verbauten Motors des Typs EA 189 bekannten Softwareproblematik vergleichbar. Im Gegensatz zu der in diesen Fällen planmäßig entwickelten und nicht offengelegten Software zwecks Einhaltung der Zulässigkeit der gesetzlichen Grenzwerte im Prüfzyklus wurde der Einbau von Thermofenstern nie in Abrede gestellt. Die Erforderlichkeit und Zulässigkeit solcher Thermofenster wurde bisher im Hinblick auf Art. 5 I, II Verordnung bejaht. Es war allgemein bekannt, dass seit mehreren Jahren etliche Automobilhersteller sogenannte Thermofenster verwenden, die die Abgasrückführung punktuell, d.h. abhängig von der Außentemperatur abschalten. Diese Praxis wurde auch von dem Kraftfahrtbundesamt nie beanstandet. Dementsprechend bestimmte die Verordnung auch, dass Abschalteinrichtungen gerade nicht ausnahmslos unzulässig sein sollten. Anders als bei dem Motor EA 189, bei dem ausschließlich zur Erlangung wirtschaftlicher Vorteile, eine Software entwickelt wurde, um den tatsächlichen Stickoxidausstoß im Fahrbetrieb zu verschleiern, stellt das Thermofenster eine bekannte und bei vergleichbaren Fahrzeugen übliche Einrichtung dar, bezüglich derer durchaus darüber gestritten werden kann, ob diese zum Motorschutz wirklich notwendig ist. Aber selbst, wenn ein vom Gericht beauftragter Sachverständiger die Notwendigkeit verneinen würde und damit der Tatbestand des Vorliegens einer unzulässigen Abschalteinrichtung erfüllt wäre, so ergibt sich hieraus allein keine unerlaubte Handlung der Beklagten i.S.d. § 823 ff. BGB. Anders als im Gewährleistungsrecht reicht das Inverkehrbringen einer mit einem Sachmangel behafteten Sache zur Begründung von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung nicht aus. Darlegungs- und beweispflichtig für das Vorliegen einer vorsätzlichen und sittenwidrigen oder aber auch einer betrügerischen Handlung der Beklagten ist der Kläger. Hierfür ergeben für den Einbau eines Thermofensters keine ausreichenden Anhaltspunkte, denn dieses würde voraussetzen, dass die Beklagte dieses nicht aus Gründen des Motorschutzes, sondern bewusst zur Verfolgung eigener wirtschaftlicher Interessen einbaute und damit eine Schädigung der Käufer billigend in Kauf nahm. Dieses lässt sich vorliegend nicht feststellen. Darüber hinaus ist vorliegend aber auch der Eintritt eines Schadens beim Kläger fraglich, denn es erfolgte weder ein behördlich angeordneter Rückruf noch die Verpflichtung zum Aufspielen eines ggf. nachteiligen Softwareupdates. Auch die Wirksamkeit der Typengenehmigung sowie eine Entziehung der Zulassung stehen derzeit nicht in Frage. Es kann daher gerade nicht der Schluss gezogen werden, dass ein Erwerber von dem Kauf des Fahrzeuges Abstand genommen hätte, wenn er gewusst hätte, dass ein Thermofenster –wie bei vielen anderen Fahrzeugen üblich und vom Kraftfahrzeugbundesamt bisher nicht beanstandet- verbaut ist. Auch hierfür wäre der Kläger in vollem Umfang beweispflichtig.
Dem Kläger stehen letztendlich auch keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte aus den §§ 6 Abs.1 27 Abs.1, EG-FGV i.V.m § 823 Abs.2 BGB zu. Die Vorschriften der EG-FGV sind bereits keine Rechtsnormen, die nach Zweck und Inhalt zumindest auch dazu dienen sollen, dem jeweiligen Erwerber eines KfZ vor jedweden Schäden zu schützen. Den Erwägungsgründen 2,4 und 23 zufolge bezweckt die Richtlinie 2007/467 EG die Vollendung des Binnenmarktes und dessen ordnungsgemäßes Funktionieren. Darüber hinaus sollen die technischen Anforderungen in Rechtsakten harmonisiert und spezifiziert werden. Dagegen lassen sich in den Gründen keine Hinweise darauf finden, dass auch der Schutz des einzelnen Fahrzeugerwerbers, insbesondere gegen Vermögensbeeinträchtigungen, bezweckt ist. Der deutsche Gesetzgeber hat darüber hinaus ausgeführt, dass die Richtlinie dem Abbau von Handelshemmnissen und der Verwirklichung des Binnenmarktes der Gemeinschaft dienen und die EG-FGV darüber hinaus zur Rechtsvereinfachung und zum Bürokratieabbau beitragen soll (Seite 36 der BR Drucks. 190/099).
Die Klage ist auch nicht schlüssig, soweit der Kläger das Vorhandensein weiterer unzulässiger Abschalteinrichtungen behauptet. Die zu Grunde liegenden Behauptungen des Klägers erfolgen ins Blaue hinein. Nach der Rechtsprechung des BGH ist ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruches dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen (Beschluss vom 28.01.2020, VIII ZR 57/19, - juris-Rz. 7 ff.). Für den vorliegenden Fall bedeutet dieses, dass zwar nicht verlangt werden kann, dass der Kläger im Einzelnen darlegt, weshalb er von dem Vorhandensein einer oder mehrere Abschalteinrichtungen ausgeht und wie diese konkret funktionieren. Vielmehr ist von ihm nur zu fordern, dass er greifbare Umstände anführt, auf die er den Verdacht gründet, sein Fahrzeug weise eine oder mehrere unzulässige Abschalteinrichtungen auf. Aber auch diesen Anforderungen wird der klägerische Vortrag nicht gerecht. Für das vorliegende Fahrzeug liegt unstreitig kein behördlicher Rückruf vor. Der Kläger bezieht sich allein auf einen Rückruf, der einen XX Model Multivan betraf, wobei zwischen den Parteien auch hier streitig ist, ob Grund für den Rückruf eine unzulässige Abschalteinrichtung war. Aber selbst, wenn dieses zu bejahen wäre, kann hieraus allein nicht der Schluss gezogen werden, dass in dem streitgegenständlichen Fahrzeug ebenfalls eine unzulässige Abschaltein-richtung verbaut ist. Es ist schon nicht schlüssig dargetan, dass hierfür allein der Motortyp ausschlaggebend ist. Auch wurde nicht substantiiert dargelegt, dass das streitgegenständliche Fahrzeug die zulässigen Grenzwerte überschreitet. Hinreichende Belege, aus denen sich dieser Verdacht ergibt, hat der Kläger für das streitgegenständliche Fahrzeug nicht vorgelegt. Zur Annahme einer vertraglichen oder deliktischen Haftung des Fahrzeugherstellers reicht es nicht aus, aus Rückrufen des Kraftfahrtbundesamt betreffend denselben, in anderen Fahrzeugmodellen eingebauten Motortyp zu schlussfolgern, es müsse auch im streitgegenständlichen Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung vorhanden sein, was wiederum nur darauf zurückgeführt werden könne, dass der Fahrzeughersteller im Zulassungs-verfahren getäuscht und falsche oder unvollständige Angaben gemacht haben müsse (OLG Celle, Urteil vom 18.12.2019, z U 511/18).
Unabhängig von der Frage, ob in dem streitgegenständlichen Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut ist, liegen auch keine ausreichenden Anhaltspunkte vor, um auf eine durch die Beklagte begangene vorsätzliche sittenwidrige Schädigung zu schließen. Voraussetzung für eine Sittenwidrigkeit ist dabei eine besondere Verwerflichkeit eines Verhaltens, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage tretenden Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (BGH, Urteil vom 13.12.2011 – XI ZR 51/10, NJW 2012, 1800, Rn.28). Zudem muss der Schädiger grundsätzlich auch die Tatumstände kennen, die sein Verhalten als sittenwidrig erscheinen lassen (BGH, Urteil vom 13.09.2004 – II ZR 276/02, NJW 2004, 3706, 3710). Selbst wenn in dem streitgegenständlichen Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut ist, ist für die Anwendung des § 826 BGB kein Raum, wenn die beanstandeten Funktionen offengelegt wurden und das betroffene Fahrzeug bzw. der Motor durch die zuständigen Behörden nicht beanstandet wurde. Denn die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit einer Abschalteinrichtung ist durch die Zulassungsbehörde zu prüfen. Erteilt diese die Typenzulassung, haben die Zivilgerichte bis auf Weiteres von der Rechtmäßigkeit der Motorenkonfiguration auszugehen (vgl. BGH, Urteil vom 30.004.2015 I ZR 13/14). Zudem ist insbesondere in den Fällen, in denen die unzulässige Abschalteinrichtung nicht –wie bei dem Motortyp EA 189 festgestellt- in einer Umschaltlogik besteht, ein Vorsatz der Herstellerin fraglich, da es möglich erscheint, dass die Herstellerin –wie z.B. beim Thermofenster- die Abschalteinrichtung aus Gründen des Motorschutzes für zulässig hielt. Eine fahrlässige Verkennung der Rechtslage würde keinen Anspruch der Erwerber aus § 826 BGB begründen. Zudem steht weder fest, dass der Entzug der Zulassung noch die Unwirksamkeit der Typengenehmigung drohte. Auch ein Schaden der Erwerber ist daher nicht ersichtlich, weswegen auch keine Vermutung dafür besteht, dass ein Erwerber von dem Kauf Abstand genommen hätte, wenn er von den im Nachhinein beanstandeten Funktionen bereits im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages Kenntnis gehabt hätte.
Vor dem Hintergrund der fehlenden Substanz des Klägervortrages ist von der Durchführung einer Beweisaufnahme zu der Frage, ob der Motor eine unzulässige Abschalteinrichtung, insbesondere ein „defeat device“ im Sinne einer Umschaltlogik besitzt, nicht nachzugehen.
Mangels Hauptanspruches des Klägers ist auch der Klageantrag 3) unbegründet.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 S.1 ZPO.
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Referenzen
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- StGB § 263 Betrug 2x
- § 27 Abs.1 EG-FGV 2x (nicht zugeordnet)
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- XI ZR 51/10 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 2012, 1800 1x (nicht zugeordnet)
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- NJW 2004, 3706, 3710 1x (nicht zugeordnet)
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- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
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