Urteil vom Landgericht Wiesbaden (7. Zivilkammer) - 7 O 1358/20

Leitsatz

Zu dem maßgeblichen Zeitpunkt des Bestehens eines Rechtsgrundes im Rahmen des § 812 BGB

Orientierungssatz

Die wirksame Ausübung des Kapitalwahlrechtes wird durch den Beschluss des Familiengerichtes nicht tangiert. Vielmehr wandelte sich mit Ausübung des Wahlrechtes der zunächst zu Gunsten des Ehemannes der Beklagten bestehende versorgungsrechtliche Ausgleichsanspruch in einen Anspruch auf Zugewinn um.

Verfahrensgang

nachgehend OLG Frankfurt, 21. Dezember 2022, 7 U 128/21, Urteil

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu zahlen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen die Beklagte bereicherungsrechtliche Ansprüche nach Ausübung des Kapitalwahlrechts geltend.

Die Beklagte unterhielt im maßgeblichen Zeitraum 2018/2019 bei der Klägerin eine private Rentenversicherung mit Kapitalwahlrechts (Vers.-Nr. 70412176065) i.H.v. 30.697,99 €.

Im Jahr 2018/ 2019 fanden vor dem Amtsgericht Wiesbaden – Familiengericht - unter dem Az. 553 F 66 / 18 das Scheidungsverfahren nebst Versorgungsausgleichsverfahren der Beklagte gegen ihren vormaligen Ehemann statt.

Mit Schreiben vom 25.5.2018 (BLD 1) forderte das Familiengericht die Klägerin zur Auskunftserteilung über die bestehenden Versorgungsanrechte bezogen auf die Ehezeit vom 1.5.2007 bis 31.3.2018 auf. Unter dem 11.6.2018 (BLD 2) erteilte die Klägerin dem Familiengericht Auskunft und ermittelte einen Ausgleichswert zu Gunsten des Ehemanns der Beklagten i.H.v. 9634,71 €.

Am 9.7.2019 (BLD 4) fragte die Klägerin die Beklagte schriftlich an, ob diese ihr Kapitalwahlrechts ausüben wolle.

Ein Entwurf des Versorgungsausgleichs wurde seitens des Familiengerichts am 6.8.2019 gefertigt; ein Anhörungstermin vorm Familiengericht fand am 10.9.2019 statt. Mit Schreiben gleichen Datums (BLD 5) erklärte die Beklagte der Klägerin gegenüber die Ausübung des Kapitalwahlrechts.

Unter dem 12.9.2019 gingen den Beteiligten einschließlich der Klägerin das in der Sitzung vom 10.9.2019 gefertigte Protokoll zu. Am 25.9.2019 (BLD 3) erließ das Familiengericht Wiesbaden den Scheidungsbeschluss nebst Versorgungsausgleichsberechnung. Die hiergegen seitens eines Dritten eingelegte Beschwerde vom 15.10.2019 ist für den streitgegenständlichen Rechtsstreit unmaßgeblich.

Die Klägerin zahlte unter dem 1.12.2019 die gesamte Kapitalleistung i.H.v. 33.741,95 € an die Beklagte aus.

Unter dem 21.8.2020 erwuchs der Scheidungsbeschluss in Rechtskraft.

Mit Schreiben vom 23. 12. 2020 (BLD 7) forderte die Klägerin die Beklagte erfolglos zur bereicherungsrechtlichen Erstattung des Ausgleichswert i.H.v. 9634,71 € auf.

Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stünde gegen die Beklagte ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Zahlung des Ausgleichsbetrags nebst Zinsen zu. So führe der Beschluss des Familiengerichts vom 25.9.2019 dazu, dass die der Beklagten zustehende Versicherungsleistung im Umfang des ausgeglichenen Anrechts, d.h. in Höhe des durch das Familiengericht festgesetzten Ausgleichswertes, zu reduzieren gewesen sei.

So habe die Beklagte nicht nur Kenntnis von der Höhe der Versicherungsleistungen zum Versicherungsablauf, sondern auch von dem familiengerichtlichen Verfahren gehabt. Da sie im Laufe des Versorgungsausgleichsverfahrens das Kapitalwahlrecht ausgeübt habe, sei sie verpflichtet gewesen, dies dem Familiengericht anzuzeigen. Jedenfalls hätte die Beklagte gegen den Beschluss des Familiengerichts Beschwerde einlegen müssen. Dies habe die Beklagte schuldhaft unterlassen, so dass die Beklagte de facto den Ausgleichsbetrag doppelt, nämlich an die Beklagte – enthalten in der geleisteten Versicherungssumme – und ihrem Ehemann gezahlt habe.

Darüber hinaus könne sich die Beklagte weder auf eine Kenntnis der Klägerin von der Nichtschuld gemäß § 814 BGB noch auf Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB berufen.

Die Klägerin habe lediglich Kenntnis von Tatsachen, die das Nichtbestehen der Schuld begründen, gehabt oder schuldhaft nicht gehabt; eine positive Kenntnis vom Fehlen des Anspruchs im Zeitpunkt der – versehentlich erfolgten – Leistung habe nicht vorgelegen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 10.183,58 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.1.2020 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin habe mit Rechtsgrund geleistet. So hätte die Klägerin allein ihrerseits das Familiengericht von der Ausübung des Kapitalwahlrechts in Kenntnis setzen oder Beschwerde gegen den Beschluss des Familiengerichts nach Ausübung des Kapitalwahlrechts einlegen müssen, da nur diese durch die Entscheidung des Familiengerichts beschwert gewesen sei. Zum Zeitpunkt der Ausübung des Kapitalwahlrechts sei der Beschluss des Familiengerichtes noch nicht rechtskräftig gewesen; darüber hinaus sei die Beklagte in dem Verfahren als Beteiligte eingebunden gewesen und hätte jedenfalls mit Zugang des Protokolls der Verhandlung vom 10.9.2019 Kenntnis von dem - nach Ausübung des Wahlrechts nunmehr unzutreffenden – Versorgungsausgleichs-Entwurf gehabt.

Jedenfalls könne sich die Beklagte auf § 814 BGB berufen, da die Klägerin positive Kenntnis von der Durchführung des Versorgungsausgleichs und der Rechtslage zum Zeitpunkt ihrer Leistung gehabt habe.

Darüber hinaus könne sich die Beklagte auf § 818 Abs. 3 BGB berufen, da sie mit dem von der Klägerin ausgezahlten Geld ihren Kindern gegenüber Unterhalt geleistet und eigener Verbindlichkeiten getilgt habe.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 BGB auf Zahlung des Ausgleichsbetrags, da weder zum Zeitpunkt der Leistung der Rechtsgrund für die erbrachte Zahlung fehlte noch mit Rechtskraft des Beschlusses des Familiengerichts entfallen ist.

Bezugspunkt des (vorhandenen oder fehlenden) Rechtsgrundes ist der Anspruch, auf den die fragliche Leistung erbracht wurde. Im Bereich vertraglicher Schuldverhältnisse – wie hier – fehlt der Rechtsgrund, wenn ein solches Schuldverhältnis zwischen den Parteien nicht vereinbart worden ist und daher den Anspruch, auf den geleistet wurde, nicht hat hervorbringen können (Münchner Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2020, zu § 812, Rn. 19). Über die Rechtsgrundlosigkeit einer Leistung entscheidet also das Bestehen des durch die Zweckbestimmung des leistenden in Bezug genommenen Kausalverhältnisses (Dauner-Lieb/Langen, BGB, Schuldrecht, 4. Aufl. 2021, zu § 812, Rn. 34). Ein nachträglicher Wegfall des Rechtsgrundes tritt ein, wenn das der Leistung zugrundeliegende Rechtsgeschäft zwar bei Leistungserbringung bestand, später jedoch mit Wirkung ex nunc beendet wird (Dauner-Lieb/ Langen, a.a.O., Rn. 42).

Vorliegend hat die Klägerin die Auszahlung der Versicherungsleistung auf der Grundlage des zwischen den Parteien bestehenden Lebensversicherungsvertrag nach Ausübung des Kapitalwahlrechts – und damit mit Rechtsgrund – geleistet. Die Wirksamkeit des zwischen den Parteien vereinbarten Versicherungsvertrags steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Die Beklagte hat sich nach entsprechender Anfrage der Klägerin mit Schreiben vom 9.7.2019 im Rahmen des laufenden Scheidungsprozesses wirksam für die Ausübung des ihr nach den Versicherungsbedingungen zustehenden Kapitalwahlrechts entschieden. Gerade mit Ausübung des Kapitalwahlrechts entstand aber der volle vertragliche Leistungsanspruch als Rechtsgrund zu Gunsten der Beklagten.

Entgegen der Ansicht der Klägerin ist der Rechtsgrund nach Rechtskraft des Beschlusses des Familiengerichts auch nicht entfallen. Denn die wirksame Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem bestehenden Versicherungsvertrag wurde durch den Beschluss des Familiengerichts nicht tangiert; vielmehr wandelte sich mit Ausübung des Wahlrechts der zunächst zu Gunsten des Ehemanns der Beklagten bestehende versorgungsrechtliche Ausgleichsanspruch in einen Anspruch auf Zugewinn.

Auch ein Anspruch im Wege der Doppelschrittkondiktion kommt nicht in Betracht, da sowohl die Beklagte gegenüber der Klägerin aufgrund des Versicherungsvertrags und der wirksamen Ausübung des Kapitalwahlrechts als auch der Ehemann der Klägerin aufgrund des mittlerweile rechtskräftigen Beschlusses des Familiengerichts Wiesbaden einen Rechtsgrund auf Einbehalt der Leistung haben.

Schadensersatzansprüche werden von der Klägerin nicht geltend gemacht.

Solche sind auch ausgeschlossen, da die Klägerin, der die Versorgungsausgleichsberechnung des Familiengerichts bekannt war, im Rahmen des Versorgungsausgleichsverfahren nach Ausübung des Kapitalwahlrechts die Anzeige gegenüber dem Familiengericht, jedenfalls die Einlegung von Rechtsmitteln gegen den Beschluss des Familiengerichts freistand.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 709 ZPO.


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