Urteil vom Landgericht Wuppertal - 9 S 102/12

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Mettmann, 21 C 276/11, vom 12.03.2012 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Das Urteil der Kammer ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil der Kammer durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden. Die Revision wird wegen der Frage der Beratungspflicht der Versicherung zugelassen.


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