Urteil vom Landgericht Wuppertal - 5 O 41/15
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufes eines zwischen ihnen geschlossenen Darlehensvertrages.
3Am 07.07.2006 unterzeichneten die Kläger einen Darlehensantrag zur Darlehensnummer #####/#### über einen Darlehensbetrag von 150.000 EUR zu einem Zinssatz von nominal 4,99 % p.a. sowie einer Festzinsperiode bis zum 30.09.2026 (Anlage A1, Bl. 108 ff.GA). Auf der vorletzten Seite enthielt der Darlehensantrag eine mit „Belehrung über das Widerrufsrecht“ überschriebene Information. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Anl. B1 (Bl. 15 GA) verwiesen.
4Mit Schreiben vom 18.07.2006 nahm die Beklagte den Antrag der Kläger an und bestätigte, dass der Darlehnsvertrag rechtsgültig zu Stande gekommen sei (Anl. A3, Bl. 120 f.GA).
5Unter dem 29.09.2014 erklärte der Kläger zu 1. mit anwaltlichen Schreiben den Widerruf des vorgenannten Darlehensvertrages. Mit weiterem anwaltlichen Schreiben vom 19.02.2015 erklärte ebenfalls die Klägerin zu 2. den Widerruf des Darlehensvertrages.
6Die Kläger sind der Meinung, dass die dem Darlehensvertrag zu Grunde liegende Widerrufsbelehrung fehlerhaft und daher unwirksam sei, so dass zum Zeitpunkt der ausgeübten Widerrufserklärungen die Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen sei. Die in der Belehrung enthaltene Formulierung, wonach die Widerrufsfrist „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ beginne, sei unzureichend, da sie den Verbraucher nicht über den gemäß § 355 Abs. 2 BGB maßgeblichen Beginn der Frist richtig informiere. Dabei könne sich die Beklagte auch nicht auf die Vorschrift des § 14 Abs. 1 und Abs. 3 BGB-Infoverordnung in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung berufen, da die Widerrufsbelehrung nicht dem Muster der Anl. 2 zu § 14 Abs. 1 und Abs. 3 BGB-Infoverordnung entspreche. Die Beklagte habe nämlich sowohl inhaltliche als auch gestalterische Änderungen vorgenommen und insgesamt den Text der Musterbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen. Entgegen der Formulierung in der Musterbelehrung habe die Beklagte den Zusatz eingefügt, „Sie können Ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung innerhalb von zwei Wochen der DSL Bank - ein Geschäftsbereich der Deutschen Postbank AG, Bonn gegenüber schriftlich oder in lesbarer Form auf einem anderen beständigen Datenträger (z.B. per Telefax oder per E-Mail) widerrufen.“ Abgesehen davon, dass die Beklagte die Formulierung in der Musterbelehrung in Hinblick auf das Erfordernis der „Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail)“ verändert habe, sei durch den weiteren Zusatz, der Widerruf sei „der DSL Bank - ein Geschäftsbereich der Deutschen Postbank AG, Bonn gegenüber“ zu erklären, die Belehrung undeutlich und widersprüchlich geworden. Denn im weiteren Verlauf sei der Passus enthalten, dass der Widerruf zu richten sei an die „DSL Bank Leipzig, S-Straße, 04347 Leipzig“.
7Ferner sei die Widerrufsbelehrung nicht mit der Überschrift „Widerrufsbelehrung“ überschrieben. Die Beklagte habe vielmehr ausgeführt „Belehrung über das Widerrufsrecht“.
8Schließlich enthalte die Widerrufsbelehrung am Ende nicht die zwingend vorgesehene Unterschriftsleiste mit Ort, Datum und Unterschrift. Auch habe die Beklagte nicht die Alternativvariante durch ausdrückliche Verwendung der Wörter „Ende der Widerrufsbelehrung“ oder die Wörter „ihre (Firma des Unternehmens)“ aufgeführt. Bei alledem habe die Beklagte nicht eine Widerrufsbelehrung verwendet, die den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB genüge.
9Die Kläger beantragen,
101. festzustellen, dass der zwischen den Parteien abgeschlossenen Darlehensvertrag mit der Darlehensnummer #####/#### aus Juli 2006 durch die Widerrufserklärungen vom 29.09.2014 und vom 19.02.2015 wirksam widerrufen worden ist;
112. die beklagte Partei zu verurteilen, an die Kläger die außergerichtlichen RVG-Gebühren in Höhe von 1.252,12 € zu zahlen.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Die Beklagte rügt zunächst die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Wuppertal. Sie ist der Ansicht, dass weder der allgemeine Gerichtsstand nach § 17 ZPO noch der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach § 29 ZPO eröffnet sei. Bei der Klage auf Feststellung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Vertrages sei auf die sich aus dem festzustellenden Vertragsverhältnis ergebende Hauptverpflichtung abzustellen. Die Rückgewähr der empfangenen Leistung als Hauptleistungspflicht der Beklagten nach Widerruf sei an ihrem Sitz in Bonn geltend zu machen, § 270 Abs. 4 BGB.
15In der Sache ist die Beklagte der Ansicht, dass für die Inanspruchnahme der Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-Infoverordnung nicht eine buchstabengetreue Wiedergabe der Musterbelehrung erforderlich sei. Es herrsche keine absolute Veränderungssperre. Entscheidend sei, ob in der jeweils vorliegenden Änderung eine inhaltliche Bearbeitung liege. Eine solche sei bei der streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung im Verhältnis zur maßgeblichen Musterwiderrufsbelehrung nicht ersichtlich. Wegen der weiteren Einzelheiten wird insoweit Bezug genommen auf das Vorbringen der Beklagten in der Klageerwiderungsschrift vom 25.03.2015, dort insbesondere die Seiten 9-14 (Bl. 84-89 GA).
16Schließlich ist die Beklagte der Ansicht, dass die Ausübung des Widerrufsrechts seitens der Kläger rechtsmissbräuchlich und verwirkt sei. Den Klägern gehe es offensichtlich um günstigere Kreditkonditionen aufgrund veränderter Marktlage, nämlich um eine Anpassung der vertraglich vereinbarten Konditionen an die geänderte Marktlage. Dies sei jedoch kein schutzwürdiges Interesse für einen Widerruf.
17Entscheidungsgründe
18Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
19Die Klage ist zulässig, das Landgericht Wuppertal ist gemäß § 29 ZPO örtlich zuständig.
20Nach dieser Vorschrift ist für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist. Nach allgemeiner Meinung findet diese Vorschrift auch bei Rückabwicklungsverhältnissen nach Rücktritt oder Widerruf bei Verbraucherverträgen Anwendung. Gleiches gilt für Feststellungsklagen, auch für negative Feststellungsklagen (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 30. Auflage, § 29 Rd. Nr. 6 mit weiteren Nachweisen).
21Nach Meinung der Kammer ist bei negativen Feststellungsklagen auf die Verpflichtung des jeweiligen Klägers aus dem ursprünglichen Vertragsverhältnis abzustellen, hier also auf die Verpflichtung der Kläger auf Darlehnsrückzahlung. Denn die Parteien streiten ja gerade darum, ob diese Verpflichtung noch besteht oder nicht. Der gesetzliche Erfüllungsort für Zahlungsverpflichtungen aus einem Bankdarlehen ist nach allgemeiner Meinung der Wohnsitz des Bankkunden zum Zeitpunkt der Kreditgewährung. Damit ist für die Klage des Darlehensschuldners auf Feststellung der Wirksamkeit seiner Widerrufserklärung eines Darlehnsvertrages der Wohnsitz des Darlehnsnehmers maßgeblich (vgl. Zöller-Vollkommer, a. a. o. Rd.Nr. 17 unter Hinweis auf Landgericht Kassel NJW-RR 1989, S. 106).
22In der Sache hat die Klage keinen Erfolg.
23Es besteht kein Anspruch der Kläger auf Feststellung, dass das Darlehen aus Juli 2006 durch die Widerrufserklärungen vom 29.09.2014 bzw. 19.02.2015 wirksam widerrufen worden ist. Denn die vorgenannten Widerrufserklärungen sind unwirksam, da die zweiwöchige Widerrufsfrist im Jahr 2006 in Gang gesetzt wurde der Folge, dass die Widerrufserklärungen verspätet erfolgten.
24Auf den im Juli 2006 abgeschlossenen Darlehnsvertrag finden gemäß Artikel 229 § 22 Abs. 2 EGBGB die Bestimmungen des BGB und der BGB-Infoverordnung in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung Anwendung.
25Allerdings genügt der in der streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung enthaltende Hinweis, dass die Frist für den Widerruf „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ beginnt, nicht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB alte Fassung. Denn eine solche Belehrung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. z. B. BGH WM 2011, S. 1799; BGH, Urteil vom 01.03.2012 III ZR 83/11 zitiert nach Juris) unzureichend, da sie den Verbraucher nicht eindeutig über den Beginn der Widerrufsfrist belehrt. Die Belehrung ist nicht umfassend, sondern irreführend. Denn die Verwendung des Wortes „frühestens“ ermöglicht es dem Verbraucher nicht, den Fristbeginn ohne Weiteres zu erkennen. Er vermag lediglich zu entnehmen, dass die Widerrufsfrist „jetzt oder später“ beginnt, der Beginn des Fristablaufs also ggfs. noch von weiteren Umständen abhängen soll. Der Verbraucher wird jedoch im Unklaren gelassen, welche etwaigen weiteren Gegebenheiten dies sind (vgl. BGH a. a. o.).
26Die Beklagte kann sich aber nach Meinung der Kammer auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-Infoverordnung a.F. berufen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist hierfür grundsätzlich erforderlich, dass der Unternehmer gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-Infoverordnung in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 28.06.2011 IX ZR 349/10, zitiert nach Juris). Dabei verlangt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber keine ausnahmslose und hundertprozentige Identität, sondern es ist entscheidend darauf abzustellen, ob in einer Abänderung eine inhaltliche Bearbeitung liegt oder nicht (vgl. Zusammenstellung Urteil des OLG Frankfurt vom 07.07.2014, WM 2014 S. 68 ff.).
27Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt nach Meinung der Kammer bei der streitgegenständliche Widerrufsbelehrung eine solche inhaltliche Bearbeitung nicht vor.
28Soweit die Kläger zunächst rügen, es liege ein unzulässiges Abweichen in der Formulierung zur „Textform“ vor, ist hierin keine inhaltliche Bearbeitung, sondern lediglich eine Umschreibung der Musterformulierung zu sehen. In der verwendeten Belehrung heißt es, der Widerruf könne „schriftlich oder in lesbarer Form auf einem anderen beständigen Datenträger (z. B. per Telefax oder per E-Mail)…“ erfolgen. In dieser Formulierung kann ein Verbraucher auch ohne weiteres erkennen, dass für den Widerruf eine Textform, sowie es die Musterbelehrung vorgibt, ausreichend ist. Die Verwendung der Begriffe „Textform“ oder „schriftlich“ oder „in lesbarer Form“ macht hierbei keinen – inhaltlichen - Unterschied.
29Mit ihrem weiteren Einwand, die Widerrufsbelehrung sei missverständlich und widersprüchlich, da es einerseits heiße, die auf Abschluss des Darlehnsvertrags gerichtete Willenserklärung sei „der DSL Bank, ein Geschäftsbereich der Deutschen Postbank AG, Bonn, gegenüber“ zu widerrufen, und es andererseits heiße, der Widerruf sei zu richten an die „DSL Bank Leipzig, S-Straße, 04347 Leipzig“, dringen die Kläger nicht durch.
30Auch für einen Verbraucher ist nach Meinung der Kammer erkennbar, dass entsprechend den Gestaltungshinweisen zu Ziffer 3 der Anlage 2 zur BGB Info-Verordnung mit der Angabe der Anschrift der „DSL Bank Leipzig“ lediglich postalisch der Erklärungsempfänger näher bezeichnet wird. Dass ein Unternehmen wie die „DSL Bank“ über eine Mehrzahl von Niederlassungen verfügt, dürfte auf der Hand liegen. Gerade durch die Konkretisierung der Anschrift, an die die Widerrufsbelehrung gerichtet werden soll, hat die Beklagte dem Verbraucher gegenüber klar und eindeutig mitgeteilt, an wen er sich im Falle eines Widerrufes zu wenden hat.
31Eine inhaltliche Veränderung der Musterwiderrufsbelehrung liegt nach Meinung der Kammer auch nicht darin, dass die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung mit „Belehrung über das Widerrufsrecht“ überschrieben wurde und nicht, wie in der Musterwiderrufsbelehrung vorgesehen, mit „Widerrufsbelehrung“. Auch hier handelt es sich nach Ansicht des Gerichts lediglich um eine sprachlich veränderte Fassung der Überschrift, ohne das hierhin eine inhaltliche Veränderung gesehen werden kann. Für einen Verbraucher wird hinreichend deutlich, dass es sich um eine „Widerrufsbelehrung“ im Sinne der Musterbelehrung der BGB-Infoverordnung handelt.
32Soweit die Kläger schließlich monieren, der Widerrufsbelehrung fehle die Unterschriftsleiste, ist darauf hinzuweisen, dass nach den damals geltenden Regelungen des § 355 Abs. 2 BGB a. F. eine gesonderte Unterschrift des Verbrauchers unter der ihm zu erteilenden Widerrufsbelehrung nicht verlangt wurde. Dies folgt im Übrigen auch aus den Gestaltungshinweisen zu Ziffer 10 der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-Infoverordnung, wonach Ort, Datum und Unterschriftsleiste entfallen können. In diesem Fall sind diese Angaben entweder durch die Wörter „Ende der Widerrufsbelehrung“ oder durch die Wörter „Ihre (einsetzen: Firma des Unternehmers)“ zu ersetzen. Zwar hat die Beklagte auch diesem Gestaltungshinweis nicht Rechnung getragen. Dies ist aber nach Meinung der Kammer im Ergebnis unschädlich, da durch den Abschluss mit der Unterschriftsleiste bzw. mit dem Gestaltungshinweis dem Verbraucher lediglich deutlich gemacht werden sollte, dass an dieser Stelle die Widerrufsbelehrung endet. Diesem Erfordernis auf einen deutlichen Hinweis auf das Ende der Widerrufsbelehrung ist die Beklagte aber dadurch nachgekommen, dass sie drucktechnisch die gesamte Belehrung über das Widerrufsrecht durch eine Markierung in einem „Kästchen“ von dem übrigen Vertragsinhalt abgesetzt hat. Für den durchschnittlichen Verbraucher - somit auch für die Kläger - ist dadurch hinreichend deutlich geworden, dass die Widerrufsbelehrung mit dem Abschluss des unteren Randes des „Kästchen“ endete.
33Kann sich damit nach Meinung der Kammer die Beklagte im Ergebnis auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1, Abs. 3 BGB-Infoverordnung a. F. berufen, so kommt es auf die weitere Frage, ob die Ausübung des Widerrufsrechts gemäß § 242 BGB verwirkt oder treuwidrig ist, nicht mehr an.
34Die weiteren Entscheidungen folgen den §§ 91, 709 ZPO.
35Streitwert: 122.416,00 Euro.
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Referenzen
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- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- BGB § 270 Zahlungsort 1x
- BGB § 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen 4x
- 2012 III ZR 83/11 1x (nicht zugeordnet)
- 2011 IX ZR 349/10 1x (nicht zugeordnet)
- § 22 Abs. 2 EGBGB 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 17 Allgemeiner Gerichtsstand juristischer Personen 1x
- BGB § 242 Leistung nach Treu und Glauben 1x