Urteil vom Landgericht Wuppertal - 7 O 34/14

Tenor

1.

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger einen Betrag in Höhe von 6.048,23 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz  liegender Zinsen seit dem 13.12.2013 zu zahlen.

2.

Die Beklagten  werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die C GmbH zu Schadennummer 487607/Bestandnummer 776674 einen Betrag i.H.v. 675,00 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz liegender Zinsen seit dem 13.12.2013 zu zahlen.

3.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die H, zum Ausgleich der Rechnung Nr. xxx vom 24.10.2013, 497,88 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz liegender Zinsen seit dem 13.12.2013 zu zahlen.

4.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die F GmbH zum Ausgleich der Rechnung Nr. ### einen Betrag i.H.v. 751,55 EUR  nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 06.05.2014 zu zahlen.

5.

Die Beklagten werden darüber hinaus als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger nicht anrechenbare außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 376,51 EUR zu zahlen.

6.

Auf die Widerklage und die Drittwiderklage werden der Kläger und die Drittwiderbeklagte verurteilt, als Gesamtschuldner an die Beklagte zu 1. einen Betrag in Höhe von 511,46 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.03.2014 zu zahlen.

7.

Im Übrigen werden Klage, Widerklage und Drittwiderklage abgewiesen.

8.

Von den Gerichtskosten tragen der Kläger allein 28 %, die Beklagte zu 1. allein 12 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 60 %. Die außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten trägt diese selber zu 25 % und zu 75 % die Beklagte zu 1. Dier außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. und der Beklagten zu 2. trägt jeweils der Kläger zu 28 %. Im Übrigen tragen die Beklagte zu 1. und die Beklagte zu 2. ihre außergerichtlichen Kosten selber.

9.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung seitens des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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