Beschluss vom Landgericht Wuppertal - 16 S 59/17
Tenor
Die Kammer weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Es besteht die Gelegenheit, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses schriftlich Stellung zu nehmen und gegebenenfalls mitzuteilen, ob die Berufung zum Zwecke der Kostenersparnis zurückgenommen wird.
Der Antrag der Beklagten vom 20.07.2017, gerichtet auf Bewilligung von
1
Gründe
2Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung der Kammer offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
3Denn weder beruht das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung.
4Insbesondere ist die – von der Berufung allein angegriffene – Beweiswürdigung des Amtsgerichts nicht zu beanstanden.
5Im Rahmen der gemäß Beweisbeschluss vom 13.04.2017 durchgeführten Beweisaufnahme hat das Amtsgericht durch Vernehmung der Zeugen C und Y Beweis darüber erhoben, ob die Beklagte – wie von ihr behauptet – Zahlungen an den Kläger geleistet hatte, die über den von ihm unstreitig gestellten Betrag in Höhe von 3.430,00 Euro (2.950,00 + 410,00 + 50,00 + 20,00) hinausgehen.
6Zutreffender Weise ist das Amtsgericht nach Vernehmung der vorbenannten Zeugen zu der Überzeugung gelangt, dass der Beklagte der Nachweis (lediglich) einer Geldübergabe gelungen ist. Denn der Zeuge C konnte aus eigener Anschauung ausschließlich von einer Geldübergabe berichten, im Rahmen derer die Beklagte dem Kläger einen Betrag in Höhe von 2.500,00 Euro übergeben haben soll, während die Zeugin Y zu etwaigen Geldübergaben der Parteien keinerlei Aussage treffen konnte.
7Hinsichtlich etwaiger weiterer Geldübergaben ist die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hingegen beweisfällig geblieben. Weder ist ihr der Nachweis gelungen, dass sie 20.10.2014 insgesamt 2.000,00 Euro an den Kläger ausgezahlt hat, da sie insoweit keinerlei taugliche Beweisangebote zu machen vermochte, noch ist ihr der Nachweis gelungen, dass sie ihm am 17.10.2014 einen über den von ihm ohnehin unstreitig gestellten Betrag in Höhe von insgesamt 3.430,00 Euro hat zukommen lassen.
8Der von der Beklagten einzig benannte Zeuge C ist im Sinne der vom Amtsgericht aufzuklärenden Beweisfrage – diese lautete: Hat die Beklagte an den Kläger Zahlungen geleistet, die über den (vom Kläger zuerkannten) Betrag von 3.430,00 hinausgehen? – unergiebig gewesen, weswegen der Beklagten der Beweis einer Erfüllung gemäß § 362 BGB über den ohnehin unstreitig gestellten Betrag hinaus nicht gelungen ist.
9Umstände, die den von der Beklagten in der Berufungsbegründung zum Ausdruck gebrachten Schluss zuließen, die nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nachgewiesene Auszahlung von 2.500,00 Euro müsse zwangsläufig eine weitere, neben der vom Kläger unstreitig gestellten Auszahlung erfolgte Geldübergabe betreffen, liegen gerade nicht vor.
10Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung der Kammer auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).
11Aus den vorgenannten Gründen hat die Berufung der Beklagten offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, weswegen ihr Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß den §§ 114, 119 ZPO zurückzuweisen ist.
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