Urteil vom Landgericht Wuppertal - 1 O 361/20

Tenor

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, ihre baulichen Anlagen so einzurichten, dass Niederschlagswasser von ihren Grundstücken mit den Flurstück Nrn. yyy und ### in V nicht auf das Grundstück des Klägers mit der Flurstück Nr. xxx abgeleitet wird oder übertritt.

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, ihre baulichen Anlagen so einzurichten, dass Abwässer nicht von ihren unter Ziff. 1 genannten Grundstücken auf das Grundstück des Klägers übertreten.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und 3) sowie 40 % der Gerichtskosten trägt der Kläger. Die Beklagte zu 1) trägt 60 % der Kosten des Klägers und der Gerichtskosten. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist hinsichtlich der Ziffern 1) und 2) vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 € und hinsichtlich der Kosten in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.


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