Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 2 R 3941/16

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 17. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 12.11.2015 allein aus formalrechtlichen Gründen wegen Besorgnis der Befangenheit.
Die in Rumänien geborene Klägerin bezieht seit dem 1.6.2014 Altersrente für schwerbehinderte Menschen von der Beklagten, die mit Bescheid vom 7.5.2014 bis zur Mitteilung weiterer Versicherungszeiten in EU-Mitgliedsstaaten nur auf Grund der deutschen Versicherungszeiten zunächst vorläufig gewährt wurde. Nach Eingang des rumänischen Versicherungsverlaufs (mit Formblatt E 205 RO und E 210 RO) und des rumänischen Rentenbescheids stellte die Beklagte mit Bescheid vom 7.10.2015 die Altersrente endgültig fest (monatlicher Zahlbetrag ab dem 1.10.2015 819,17 EUR). Für die Zeit vom 1.6.2014 bis zum 30.9.2015 betrage die Nachzahlung 0,15 EUR, die wegen Geringfügigkeit (bis zu einem Zehntel des aktuellen Rentenwerts von 29,21 EUR, gleich 2,92 EUR) nicht ausgezahlt werde. Der Bescheid ist vom Hauptsachbearbeiter H. verfasst.
Dagegen legte die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten, der sich erstmals ins Verfahren einschaltete, am 23.10.2015 Widerspruch ein. Er bat vorab um Mitteilung aus welchem Grunde eine Neufeststellung der Rente erfolgt sei und ob die Zeit in Rumänien ungekürzt angerechnet worden sei. Des Weiteren bat er um Akteneinsicht.
Die Beklagte teilte dem Klägervertreter mit, dass die endgültige Feststellung der Rente erfolgt sei, da der rumänische Rentenversicherungsträger den rumänischen Versicherungsverlauf E 205 RO übersandt habe. Eine ungekürzte Anerkennung der in Rumänien zurückgelegten Zeiten nach dem Fremdrentengesetz -FRG - sei bisher nicht erfolgt (Schreiben vom 30.10.2015). Akteneinsicht wurde gewährt.
Mit Schreiben vom 3.11.2015 teilte der Klägervertreter mit, dass sich die Anrechnung der Zeiten in Rumänien zu 5/6, obwohl die Klägerin ihr Arbeitsbuch und Originalbescheinigung des Arbeitgebers vorgelegt habe, nicht erschließe. Weiter wurde die Berücksichtigung des Monats März 1979 als weitere Beschäftigungszeit bei der Rentenberechnung begehrt. Der Klägervertreter bat weiter um Mitteilung der gesetzlichen Grundlage, warum die Nachzahlung von 0,15 EUR nicht ausgezahlt werde. Letztlich wurde um Übersetzung ins Deutsch der Arbeitsbescheinigung E 205 des rumänischen Versicherungsträgers, die nicht verständlich sei, gebeten.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12.11.2015 zurück. Der Widerspruch sei teilweise unzulässig, im Übrigen unbegründet. Eine Regelung über die ungekürzte Anerkennung der in Rumänien zurückgelegten Zeiten sowie die Anerkennung des Monats März 1979 sei mit dem Bescheid vom 7.10.2015 nicht vorgenommen worden. Eine entsprechende Feststellung sei bereits mit früheren Feststellungsbescheiden bzw. dem Bescheid vom 7.5.2014, die bindend geworden seien, getroffen worden. Mit Bescheid vom 7.10.2015 sei die Altersrente für schwerbehinderte Menschen lediglich aufgrund der Mitteilung der nach rumänischen Rechtsvorschriften anzuerkennenden Versicherungszeiten endgültig festgestellt worden, eine Beschwer liege nicht vor.
Die Nichtauszahlung des Nachzahlungsbetrages ergebe sich aus § 118 Abs. 2a SGB VI i.V.m. § 68 SGB VI.
Der Widerspruchsbescheid ist von der Verwaltungsamtsrätin H. unterschrieben.
Hinsichtlich der ungekürzten Anerkennung der in Rumänien zurückgelegten Zeiten sowie der Anerkennung des Monats März 1979 als weitere rentenrechtliche Zeit wurde der Widerspruch als Antrag nach § 44 SGB X gewertet, den die Beklagte abschlägig mit Bescheid vom 13.11.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.1.2016 beschied. Nur gegen den Widerspruchsbescheid vom 22.1.2016 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Heilbronn (SG) erheben lassen und dessen Aufhebung wegen Befangenheit der Amtsrätin H. begehrt (S 4 R 494/16). Dagegen ist das Parallelverfahren beim Senat anhängig (L 2 R 3942/16).
10 
Gegen den Widerspruchsbescheid vom 12.11.2015 hat die Klägerin am 18.11.2015 Klage zum Sozialgericht Heilbronn (SG) erheben lassen. Zur Begründung hat sie zunächst vorgetragen, dass es ihr nicht möglich gewesen sei den Anspruch zu überprüfen, da trotz Aufforderung der Vordruck E 205 des rumänischen Versicherungsträgers, der Grundlage für die Feststellung des neuen Bescheides gewesen sei, nicht übersetzt vorgelegt worden sei und eine Prüfung bzw. Vergleich mit früheren Feststellungen nicht habe erfolgen können. Die Beschwer liege darin, dass die Grundlagen für die Neufeststellung einer Überprüfung nicht fähig gewesen seien. Im Übrigen würden vorläufige Bescheinigungen, die zur Berechnung und Bewertung der Versicherungszeiten und somit der Rentenberechnung unterliegen, von der Bestandskraft des § 77 SGG nicht erfasst. Der Bescheid vom 7.5.2014 sei insoweit auch widersprüchlich. Auf Seite 2 werde erwähnt dass die Rente allein mit deutschen Zeiten festgestellt werde, nun kämen aber neue Zeiten hinzu. In der Nichtbenennung der Rechtsgrundlage für die Nichtauszahlung der Nachzahlung werde eine formale Verletzung (§ 35 SGB X) gesehen, die den Widerspruch zumindest zulässig gemacht habe.
11 
Mit Schriftsatz vom 14.2.2016 hat der Bevollmächtigte der Klägerin geltend gemacht, dass der Widerspruchsbescheid vom 12.11.2015 als „Widerspruchsstelle von der Amtsrätin H. erlassen“ worden sei. Dieselbe Person sei offensichtlich als Sachbearbeiterin in einem Parallelverfahren tätig. Da dieselbe Person über eine Angelegenheit im Widerspruchsbereich entscheide, die sie selbst vorher im Rahmen des Widerspruchsverfahrens bearbeitet habe, sei von einer Befangenheit im Widerspruchsverfahren auszugehen. Hierzu hat der Klägervertreter auf das Urteil des SG Aachen vom 4.4.2014 -S 6 U 155/11 - hingewiesen.
12 
Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat darauf hingewiesen, dass Frau H. im ursprünglichen Verwaltungsverfahren und dem entsprechenden Bescheid vom 7.10.2015 nicht involviert gewesen sei. Sie sei ausschließlich in der Rechtsmittelstelle tätig. Das Referat Rechtsmittel der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern sei nicht in der Abteilung Versicherung und Rente eingegliedert, sondern gehöre zu der gegenüber der Abteilung Versicherung und Rente unabhängigen Abteilung Recht und Bau.
13 
Auf Nachfrage hat der Klägerbevollmächtigte klargestellt, dass es nur um die Aufhebung des Widerspruchsbescheides aus formalrechtlichen Gründen wegen Befangenheit der zuständigen Amtsrätin H. gehe (Schriftsatz vom 21.3.2016, Bl. 37 SG Akte). Später hat er noch beantragt, der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da diese erst jetzt Unterlagen vorgelegt habe (Bl. 47 SG Akte).
14 
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 17.10.2016 abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Aufhebung des angefochtenen Widerspruchsbescheides wegen formeller Rechtswidrigkeit. Die Amtsrätin H. sei nicht nach den §§ 16, 17 SGB X von einer Mitwirkung an der Entscheidung der Widerspruchsstelle kraft Gesetzes ausgeschlossen gewesen. In enumerativer Aufzählung würden in § 16 Abs. 1 SGB X die Konstellationen genannt, in denen eine Befangenheit unwiderleglich vermutet werde. Der Katalog sei vorliegend nicht einschlägig.
15 
Nach § 17 Abs. 1 S. 1 SGB X bestehe Besorgnis der Befangenheit, wenn ein Grund vorliege, der geeignet sei, Misstrauen gegen die unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen. Maßgeblich sei, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass habe, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Amtsträgers zu zweifeln. Allein der subjektiven Sphäre des einzelnen Beteiligten zuzuordnende Empfindungen, Ahnungen oder Gefühle seien keine geeigneten Gründe im Sinne der Norm. § 17 SGB X konkretisiere für das sozialrechtliche Verwaltungsverfahren das allgemein geltende Prinzip der Unparteilichkeit und Unbefangenheit. Dieser Grundsatz besage, dass ein Amtswalter nicht in einem Verfahren tätig werden dürfe, wenn nicht gewährleistet sei, dass er objektiv, neutral, fair und unbefangen entscheiden werde und dass er die Verfahrenshandlung unparteiisch und in hinreichender Distanz zu eigenen und vom Gesetz nicht vorgesehenen Sonderinteressen treffen werde. Wie bei einem Befangenheitsausschluss nach § 16 SGB X solle bereits der „böse Schein“ der Parteilichkeit ausgeschlossen und der Anschein vermieden werden, dass persönliche Beweggründe die Erledigung dienstlicher Aufgaben beeinflussen könnten.
16 
Die Amtsrätin H. habe an dem Bescheid vom 7.10.2015 und an dem Verwaltungsverfahren nicht mitgewirkt. Das von ihr verfasste Schreiben an den klägerischen Bevollmächtigten vom 4.12.2015 habe die Widerspruchsangelegenheit und damit das hier nicht streitgegenständliche Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 13.11.2015 betroffen. Dass die Amtsrätin H. die von dem Sachbearbeiter H. zu bearbeitenden Vorgänge sachlich und rechtlich sowohl im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren und dann auch noch als Vertreterin im Widerspruchsausschuss sachlich und rechtlich zu überprüfen habe, lasse sich aus den Verwaltungsakten nicht nachvollziehen. Daher habe ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände keinen Anlass, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung der Amtsrätin H. zu zweifeln. Eine Befassung im - vom Widerspruchsverfahren zu unterscheidenden - Verwaltungsverfahren habe nicht vorgelegen.
17 
Im Übrigen stelle alleine die Mitwirkung im vorangegangenen Verwaltungsverfahren bei dem Amtsträger grundsätzlich keinen Befangenheitsgrund dar (Hinweis auf Vogelsang in Hauck-Noftz, SGB, 06/09, § 17 SGB X, Rn. 6). Der Gesetzgeber sei ausdrücklich davon ausgegangen, dass sich insbesondere in Selbstverwaltungsangelegenheiten, bei denen die Selbstverwaltungsbehörde über den Widerspruch entscheidet (§ 85 Abs. 2 Nr. 2 SGG), sich eine Mitwirkung derjenigen, die an der Erstentscheidung beteiligt waren, auch bei der Widerspruchsentscheidung häufig nicht vermeiden lasse. Gerade im Vorverfahren verlange das Gesetz, das zunächst diejenigen Amtsträger, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen haben, sich mit dem Widerspruch beschäftigen (§ 85 Abs. 1 SGG, § 72 VwGO). Auch das BSG habe eine Besorgnis der Befangenheit bei einem Krankenkassenbediensteten, der Vorsitzender des Beschwerdeausschusses in der vertragsärztlichen Wirtschaftlichkeitsprüfung sei, verneint, wenn diese allein damit begründet werde, dass er zuvor im Verwaltungsverfahren die Interessen seiner Kasse vertreten habe (Hinweis auf BSG, Urteil vom 19.3.1997 - 6 RKa 35/95).
18 
Die Kosten der Klägerin seien ebenfalls nicht zu erstatten, da die Beklagte bei formeller Rechtmäßigkeit des Widerspruchsbescheids keinen Anlass zur Klage gegeben habe. Eine Verpflichtung zur - erfolgsorientierten - Erstattung von Kosten im Widerspruchsverfahren nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X habe nicht bestanden, da der angefochtene Ausgangsbescheid vom 7.10.2015 weder aufgehoben noch geändert worden sei. Auch nach § 63 Abs. 1 Satz 2 SGB X bestehe kein Kostenerstattungsanspruch, da neben der Unbeachtlichkeit nach § 41 SGB X - im Hinblick auf die Nachholung der Benennung der Rechtsgrundlage für die Nichtauszahlung der 0,15 EUR - dem Erfolg des Widerspruchs auch ein anderer Grund entgegengestanden habe, weshalb sich die Erstattungsfähigkeit der Kosten wieder nach dem Erfolg des Widerspruchs in der Sache selbst richte. Im Hinblick auf die 5/6 Anrechnung der rumänischen Zeiten und Berücksichtigung des Monats März 1979 sei erfolglos eine andere Sachentscheidung begehrt worden.
19 
Gegen den Gerichtsbescheid hat der Klägervertreter am 24.10.2016 schriftlich zum Landessozialgericht Baden-Württemberg Berufung eingelegt und das Begehren, den Widerspruchsbescheid vom 12.11.2015 wegen Befangenheit der Amtsrätin H. aufzuheben, weiterverfolgt. Er hat an der Auffassung festgehalten, dass die Amtsrätin H. als Vorgesetzte des Sachbearbeiters H. einerseits - wie sich aus Bl. 4 und Bl. 8 der Widerspruchsakte IV ergebe - und andererseits als hauptamtliches Ausschussmitglied der Widerspruchsstelle in doppelter Hinsicht über die Sache entschieden habe. Die damit gegebene Überprüfung ihrer eigenen Entscheidung im Widerspruchsverfahren begründe die Besorgnis der Befangenheit.
20 
Die Klägerin beantragt,
21 
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 17. Oktober 2016
22 
sowie den Widerspruchsbescheid vom 12. November 2015 aufzuheben,
23 
hilfsweise die Revision zuzulassen,
24 
hilfsweise über die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu entscheiden.
25 
Die Beklagte beantragt,
26 
die Berufung zurückzuweisen.
27 
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
28 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten (Vorgangsakte V, Widerspruchsakten IV und V) sowie die Prozessakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
29 
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
30 
Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 12.11.2015.
31 
Streitgegenstand ist ausschließlich der Widerspruchsbescheid vom 12.11.2015, den die Klägerin mit der Anfechtungsklage aus formalen Gründen - wegen Befangenheit der Amtsrätin H. als Mitglied des Widerspruchsausschusses bei der Entscheidung über den Widerspruch gegen den Bescheid vom 7.10.2015 - anficht. Gegen die Entscheidung der Beklagten in der Sache wendet sich die Klägerin nicht.
32 
Das SG hat mit zutreffender ausführlicher Begründung unter Benennung der einschlägigen Normen, Literatur und Rechtsprechung dargelegt, dass die Klägerin zu Unrecht eine Befangenheit der Amtsrätin H. bei der Widerspruchsentscheidung rügt. Befangenheitsgründe haben nicht vorgelegen, weil sie einerseits am vorangehenden Verwaltungsverfahren nicht beteiligt war und andererseits selbst dieser Umstand keinen Befangenheitsgrund darstellen würde. Weiter zutreffend hat das SG entschieden, dass außergerichtliche Kosten bzw. Kosten des Widerspruchsverfahrens nicht zu erstatten sind. Hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).
33 
Ergänzend wird ausgeführt, dass der Widerspruchsbescheid vom 12.11.2015 nicht deshalb rechtswidrig ist, weil die Amtsrätin H. bereits im Widerspruchsverfahren - wenn auch nicht im Verwaltungsverfahren - tätig war und dann auch als Mitglied des Widerspruchsausschusses über den Widerspruch entschieden hat. Die Beteiligung eines Verwaltungsbeamten, der nicht am Verwaltungsverfahren beteiligt war, allein am Widerspruchsverfahren und der abschließenden Entscheidung im Widerspruchsausschuss stellt weder einen Ausschlussgrund nach § 16 SGB X noch für sich betrachtet einen Befangenheitsgrund nach § 17 SGB X dar. Die dementsprechend vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin vertretene Rechtsauffassung verkennt die zwischen dem sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren und einem sich daran anschließenden Sozialgerichtsprozess bestehenden strukturellen Unterschiede, aus der sich keine Verpflichtung und auch nicht die Notwendigkeit begründen lässt, in vollem Umfang den Standard des gerichtlichen Verfahrensrechts auf das Verwaltungsverfahrensrecht zu übertragen, auch soweit die Mitwirkung von Personen am konkreten Verwaltungsverfahren in Frage steht. Hierzu hat das BSG bereits in seinem Urteil vom 19. März 1997 – (6 RKa 35/95 –, juris Rn. 14) ausgeführt:
34 
„Ein wesentlicher Unterschied des Verwaltungsverfahrens im Vergleich zum gerichtlichen Verfahren zeigt sich bereits darin, daß aufgrund des Widerspruchs oder der Beschwerde eines Beteiligten gegen einen Verwaltungsakt regelmäßig ein weiteres Verwaltungsverfahren in Gang gesetzt wird, in dem die Ausgangsentscheidung der Verwaltungsbehörde auf ihre Rechtmäßigkeit und - anders als im gerichtlichen Verfahren - auch auf ihre Zweckmäßigkeit hin überprüft und ggf geändert wird (zur Eigenständigkeit des Beschwerdeverfahrens der Wirtschaftlichkeitsprüfung und den sich daraus ergebenden prozessualen Konsequenzen: BSG SozR 3-2500 § 106 Nr 22). Diesem Unterschied in der rechtlichen Ausgestaltung von Verwaltungsverfahren und Sozialgerichtsprozeß trägt die Regelung des § 16 SGB X zB dadurch Rechnung, daß sie den Ausschluß eines Bediensteten, der bereits am Verwaltungsverfahren der Vorinstanz teilgenommen hat, von der Mitwirkung im Rechtsbehelfsverfahren nicht vorsieht (dazu v. Mutius, aaO, § 16 RdNr 12; Pickel, SGB X, Komm, § 16 RdNr 4). Im gerichtlichen Verfahren zieht hingegen die Mitwirkung eines Richters an der vorinstanzlichen Entscheidung zwingend dessen Ausschluß nach sich (vgl zB § 60 Abs 1 SGG iVm § 41 Nr 6 der Zivilprozeßordnung ). Weiterhin gewähren die Ausschlußvorschriften des Verwaltungsverfahrensrechts - insoweit ebenfalls abweichend vom Prozeßrecht (vgl § 60 Abs 1 SGG iVm §§ 42 ff ZPO) - dem einzelnen Beteiligten kein förmliches Ablehnungsrecht wegen der Besorgnis der Befangenheit eines auf Seiten der Behörde Mitwirkenden (vgl v. Mutius, aaO, § 17 RdNr 3).“
35 
Dem schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an.
36 
Die Argumentation, die Mitwirkung am Widerspruchsverfahren verbiete die Mitwirkungsmöglichkeit im Widerspruchsausschuss, verkennt diese Unterschiede. Wenn die vom Klägervertreter monierte „Vorbefassung“ keinen Ausschlussgrund nach § 16 SGB X darstellt, stellt sie für sich betrachtet ebenso wenig einen Befangenheitsgrund nach § 17 SGB X dar. Während § 16 SGB X einen Ausschluss kraft Gesetzes für Fälle vorsieht, in denen die Befangenheit unwiderlegbar vermutet wird - und die Vorbefassung anders als im gerichtlichen Verfahren keinen Ausschlussgrund darstellt -, regelt § 17 SGB X einen solchen kraft behördlicher Anordnung im Einzelfall (Roller in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl., § 17 Rn. 2). § 17 SGB X stellt ein rechtsstaatliches Regulativ für solche Fälle dar, in denen die Besorgnis der Befangenheit aufgrund konkreter Umstände anzunehmen ist (BSG, Urteil vom 19.3.1997 – 6 RKa 35/95 –, juris Rn. 15). Es müssten also konkrete Umstände im Einzelfall vorliegen, die eine Befangenheit befürchten lassen könnten. Eine über die Befassung bereits während des Widerspruchsverfahrens hinausgehende Begründung für eine mögliche Interessenkollision der Amtsrätin H. ist aber weder geltend gemacht noch ersichtlich. Selbst eine Tätigkeit im vorangehenden Verfahren bzw. eine frühere amtliche Befassung auch im Verhältnis Bescheid zum Widerspruchsbescheid, die vorliegend aber nicht einmal vorliegt, führt grundsätzlich nicht zur Befangenheit (Roller, aaO. Rn. 5; Hissnauer in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, § 17 SGB X, Rn. 10; Vogelgesang in: Hauck/Noftz, SGB, 06/09, § 17 SGB X, Rn. 6; a.A. KassKomm/Mutschler SGB X § 17 Rn. 4-4a, beck-online unter Hinweis auf SG Aachen, Urt. v. 4.4.2014 – S 6 U 155/11).
37 
Im Übrigen führte eine auf Befangenheit beruhende formelle Rechtswidrigkeit nur dann zur Aufhebung des Widerspruchsbescheids, wenn in der Sache eine andere Entscheidung hätte getroffen werden können (§ 42 Abs. 1 SGB X). Für gebundene Entscheidungen ergibt sich regelmäßig die Konsequenz, dass sie nicht aufhebbar sind, soweit sie allein an einem Form- oder Verfahrensfehler leiden, denn das Gesetz gibt der Verwaltung die Entscheidung vor. Es fehlt dann an einer Entscheidungsalternative (Leopold in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, § 42 SGB X, Rn. 52; Schütze in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl., § 42 Rn. 11; a.A. ohne Begründung wohl das SG Aachen, Urteil v. 04.04.2014 - S 6 U 155/11 - juris Rn. 31 -, das bei pluralistisch zusammengesetzten Gremien davon ausgeht, dass der mangelnde Einfluss eines Fehlers nie offensichtlich sei.).
38 
Eine andere Entscheidung in der Sache begehrt die Klägerin indes nicht. Es sind auch keine Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 7.10.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.11.2015 in der Sache ersichtlich. Die Entscheidung der Beklagten entspricht der Rechtslage. Eine Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 12.11.2015 käme daher selbst bei formeller Rechtswidrigkeit wegen Befangenheit des Ausschussmitglieds nicht in Betracht. Das Begehren der Klägerin läuft daher ins Leere.
39 
Hinsichtlich der begehrten Kostenerstattung für das Widerspruchsverfahren wird auf die ausführliche und zutreffende Begründung des SG Bezug genommen.
40 
Aus diesen Gründen war die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
41 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
42 
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.

Gründe

 
29 
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
30 
Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 12.11.2015.
31 
Streitgegenstand ist ausschließlich der Widerspruchsbescheid vom 12.11.2015, den die Klägerin mit der Anfechtungsklage aus formalen Gründen - wegen Befangenheit der Amtsrätin H. als Mitglied des Widerspruchsausschusses bei der Entscheidung über den Widerspruch gegen den Bescheid vom 7.10.2015 - anficht. Gegen die Entscheidung der Beklagten in der Sache wendet sich die Klägerin nicht.
32 
Das SG hat mit zutreffender ausführlicher Begründung unter Benennung der einschlägigen Normen, Literatur und Rechtsprechung dargelegt, dass die Klägerin zu Unrecht eine Befangenheit der Amtsrätin H. bei der Widerspruchsentscheidung rügt. Befangenheitsgründe haben nicht vorgelegen, weil sie einerseits am vorangehenden Verwaltungsverfahren nicht beteiligt war und andererseits selbst dieser Umstand keinen Befangenheitsgrund darstellen würde. Weiter zutreffend hat das SG entschieden, dass außergerichtliche Kosten bzw. Kosten des Widerspruchsverfahrens nicht zu erstatten sind. Hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).
33 
Ergänzend wird ausgeführt, dass der Widerspruchsbescheid vom 12.11.2015 nicht deshalb rechtswidrig ist, weil die Amtsrätin H. bereits im Widerspruchsverfahren - wenn auch nicht im Verwaltungsverfahren - tätig war und dann auch als Mitglied des Widerspruchsausschusses über den Widerspruch entschieden hat. Die Beteiligung eines Verwaltungsbeamten, der nicht am Verwaltungsverfahren beteiligt war, allein am Widerspruchsverfahren und der abschließenden Entscheidung im Widerspruchsausschuss stellt weder einen Ausschlussgrund nach § 16 SGB X noch für sich betrachtet einen Befangenheitsgrund nach § 17 SGB X dar. Die dementsprechend vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin vertretene Rechtsauffassung verkennt die zwischen dem sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren und einem sich daran anschließenden Sozialgerichtsprozess bestehenden strukturellen Unterschiede, aus der sich keine Verpflichtung und auch nicht die Notwendigkeit begründen lässt, in vollem Umfang den Standard des gerichtlichen Verfahrensrechts auf das Verwaltungsverfahrensrecht zu übertragen, auch soweit die Mitwirkung von Personen am konkreten Verwaltungsverfahren in Frage steht. Hierzu hat das BSG bereits in seinem Urteil vom 19. März 1997 – (6 RKa 35/95 –, juris Rn. 14) ausgeführt:
34 
„Ein wesentlicher Unterschied des Verwaltungsverfahrens im Vergleich zum gerichtlichen Verfahren zeigt sich bereits darin, daß aufgrund des Widerspruchs oder der Beschwerde eines Beteiligten gegen einen Verwaltungsakt regelmäßig ein weiteres Verwaltungsverfahren in Gang gesetzt wird, in dem die Ausgangsentscheidung der Verwaltungsbehörde auf ihre Rechtmäßigkeit und - anders als im gerichtlichen Verfahren - auch auf ihre Zweckmäßigkeit hin überprüft und ggf geändert wird (zur Eigenständigkeit des Beschwerdeverfahrens der Wirtschaftlichkeitsprüfung und den sich daraus ergebenden prozessualen Konsequenzen: BSG SozR 3-2500 § 106 Nr 22). Diesem Unterschied in der rechtlichen Ausgestaltung von Verwaltungsverfahren und Sozialgerichtsprozeß trägt die Regelung des § 16 SGB X zB dadurch Rechnung, daß sie den Ausschluß eines Bediensteten, der bereits am Verwaltungsverfahren der Vorinstanz teilgenommen hat, von der Mitwirkung im Rechtsbehelfsverfahren nicht vorsieht (dazu v. Mutius, aaO, § 16 RdNr 12; Pickel, SGB X, Komm, § 16 RdNr 4). Im gerichtlichen Verfahren zieht hingegen die Mitwirkung eines Richters an der vorinstanzlichen Entscheidung zwingend dessen Ausschluß nach sich (vgl zB § 60 Abs 1 SGG iVm § 41 Nr 6 der Zivilprozeßordnung ). Weiterhin gewähren die Ausschlußvorschriften des Verwaltungsverfahrensrechts - insoweit ebenfalls abweichend vom Prozeßrecht (vgl § 60 Abs 1 SGG iVm §§ 42 ff ZPO) - dem einzelnen Beteiligten kein förmliches Ablehnungsrecht wegen der Besorgnis der Befangenheit eines auf Seiten der Behörde Mitwirkenden (vgl v. Mutius, aaO, § 17 RdNr 3).“
35 
Dem schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an.
36 
Die Argumentation, die Mitwirkung am Widerspruchsverfahren verbiete die Mitwirkungsmöglichkeit im Widerspruchsausschuss, verkennt diese Unterschiede. Wenn die vom Klägervertreter monierte „Vorbefassung“ keinen Ausschlussgrund nach § 16 SGB X darstellt, stellt sie für sich betrachtet ebenso wenig einen Befangenheitsgrund nach § 17 SGB X dar. Während § 16 SGB X einen Ausschluss kraft Gesetzes für Fälle vorsieht, in denen die Befangenheit unwiderlegbar vermutet wird - und die Vorbefassung anders als im gerichtlichen Verfahren keinen Ausschlussgrund darstellt -, regelt § 17 SGB X einen solchen kraft behördlicher Anordnung im Einzelfall (Roller in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl., § 17 Rn. 2). § 17 SGB X stellt ein rechtsstaatliches Regulativ für solche Fälle dar, in denen die Besorgnis der Befangenheit aufgrund konkreter Umstände anzunehmen ist (BSG, Urteil vom 19.3.1997 – 6 RKa 35/95 –, juris Rn. 15). Es müssten also konkrete Umstände im Einzelfall vorliegen, die eine Befangenheit befürchten lassen könnten. Eine über die Befassung bereits während des Widerspruchsverfahrens hinausgehende Begründung für eine mögliche Interessenkollision der Amtsrätin H. ist aber weder geltend gemacht noch ersichtlich. Selbst eine Tätigkeit im vorangehenden Verfahren bzw. eine frühere amtliche Befassung auch im Verhältnis Bescheid zum Widerspruchsbescheid, die vorliegend aber nicht einmal vorliegt, führt grundsätzlich nicht zur Befangenheit (Roller, aaO. Rn. 5; Hissnauer in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, § 17 SGB X, Rn. 10; Vogelgesang in: Hauck/Noftz, SGB, 06/09, § 17 SGB X, Rn. 6; a.A. KassKomm/Mutschler SGB X § 17 Rn. 4-4a, beck-online unter Hinweis auf SG Aachen, Urt. v. 4.4.2014 – S 6 U 155/11).
37 
Im Übrigen führte eine auf Befangenheit beruhende formelle Rechtswidrigkeit nur dann zur Aufhebung des Widerspruchsbescheids, wenn in der Sache eine andere Entscheidung hätte getroffen werden können (§ 42 Abs. 1 SGB X). Für gebundene Entscheidungen ergibt sich regelmäßig die Konsequenz, dass sie nicht aufhebbar sind, soweit sie allein an einem Form- oder Verfahrensfehler leiden, denn das Gesetz gibt der Verwaltung die Entscheidung vor. Es fehlt dann an einer Entscheidungsalternative (Leopold in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, § 42 SGB X, Rn. 52; Schütze in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl., § 42 Rn. 11; a.A. ohne Begründung wohl das SG Aachen, Urteil v. 04.04.2014 - S 6 U 155/11 - juris Rn. 31 -, das bei pluralistisch zusammengesetzten Gremien davon ausgeht, dass der mangelnde Einfluss eines Fehlers nie offensichtlich sei.).
38 
Eine andere Entscheidung in der Sache begehrt die Klägerin indes nicht. Es sind auch keine Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 7.10.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.11.2015 in der Sache ersichtlich. Die Entscheidung der Beklagten entspricht der Rechtslage. Eine Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 12.11.2015 käme daher selbst bei formeller Rechtswidrigkeit wegen Befangenheit des Ausschussmitglieds nicht in Betracht. Das Begehren der Klägerin läuft daher ins Leere.
39 
Hinsichtlich der begehrten Kostenerstattung für das Widerspruchsverfahren wird auf die ausführliche und zutreffende Begründung des SG Bezug genommen.
40 
Aus diesen Gründen war die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
41 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
42 
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.

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