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| Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist statthaft und zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Das SG hat den Aufhebungsbescheid vom 20.06.2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.10.2016 zu Recht aufgehoben, soweit darin die Elterngeldbewilligung für den dritten Lebensmonat aufgehoben und die Erstattung der für diesen Monat geleisteten 1.342,51 EUR verlangt worden ist. |
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| Insbesondere konnte der Kläger den Streitgegenstand seiner Anfechtungsklage (§ 54 SGG) zulässig auf die Aufhebung der Bewilligung von Elterngeld und Rückforderung für den dritten Lebensmonat des Kindes begrenzen. Die Teilanfechtung eines Verwaltungsakts setzt eine Teilbarkeit bzw Abtrennbarkeit einzelner Regelungen voraus. Abtrennbar - und damit teilweise anfechtbar - sind in der Regel zahlenmäßig, zeitlich, örtlich, gegenständlich oder personell abgrenzbare Teile einer Entscheidung. Inhaltlich wird eine Teilbarkeit des Verwaltungsakts dann angenommen, wenn die abzutrennenden Teile nicht in einem untrennbaren rechtlichen Zusammenhang mit den übrigen Teilen stehen. Die abgetrennten Teile müssen als selbstständige Regelung weiter existieren können, ohne ihren ursprünglichen Bedeutungsgehalt zu verändern bzw die Rechtswidrigkeit des einen Teils darf sich nicht auf den Rest des Verwaltungsakts auswirken. (BSG 15.07.2015, B 6 KA 29/14 R, juris Rn 23). Vorliegend sind verschiedene Zeitabschnitte betroffen. Auch wirkt sich eine Rechtswidrigkeit der Bewilligung für einen Zeitabschnitt nicht auch immer und zwangsläufig auf die Rechtmäßigkeit der übrigen Abschnitte aus. Im Hinblick auf die grundsätzliche Mindestbezugsdauer des Elterngelds ergibt sich ebenfalls keine Unteilbarkeit, da Fallgestaltungen denkbar sind, in denen der Elterngeldanspruch auch bei Unterschreiten der Mindestbezugszeit bestehen bleiben kann (vgl BSG 08.03.2018, B 10 EG 7/16 R, juris). |
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| Der Bescheid vom 20.06.2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.10.2016 ist im vorgenannten Umfang rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. |
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| Entgegen der Ansicht der Beklagten besteht keine Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Bewilligung von Elterngeld für den dritten Lebensmonat des Kindes. Die Aufhebung kann weder auf § 45 SGB X oder § 48 SGB X, noch auf § 47 SGB X gestützt werden. Das gezahlte Elterngeld kann daher auch nicht gemäß § 50 Abs 1 Satz 1 SGB X zurückgefordert werden. |
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| § 45 SGB X scheidet als Ermächtigungsgrundlage aus, weil der Verwaltungsakt vom 07.08.2015 für den dritten Lebensmonat zum Zeitpunkt des Erlasses nicht rechtswidrig war. |
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| Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nach § 45 Abs 1 SGB X unter den Einschränkungen von § 45 Abs 2 bis 4 SGB X ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. § 45 SGB X findet Anwendung, wenn der Verwaltungsakt bereits zum Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig war und deswegen geändert werden soll. Eine Abgrenzung zu § 48 SGB X erfolgt nach den objektiven Verhältnissen im Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsakts, der aufgehoben werden soll (BSG, 21.06.2011, B 4 AS 22/10 R, juris Rn 16). |
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| Der Bescheid vom 07.08.2015 wurde rechtmäßig erlassen, da der Kläger zum damaligen Zeitpunkt Anspruch auf Elterngeld für den dritten und 14. Lebensmonat des Kindes hatte. |
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| Der Anspruch des Klägers auf Elterngeld richtet sich allein nach dem mit Wirkung zum 01.01.2007 eingeführten Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (< BEEG >; Gesetz vom 05.12.2006, BGBl I 2748) in der ab 01.01.2015 gültigen Fassung. |
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| Nach § 1 Abs 1 BEEG hat Anspruch auf Elterngeld, wer einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat (Nr 1), mit seinem Kind in einem Haushalt lebt (Nr 2), dieses Kind selbst betreut und erzieht (Nr 3) und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt (Nr 4). Nach § 4 Abs 5 Satz 2 BEEG kann nur Elterngeld bezogen werden, wenn es mindestens für zwei Monate in Anspruch genommen wird. |
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| Im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 07.08.2015 konnte der Kläger die Voraussetzungen für die Bewilligung noch erfüllen und hat dies zur Überzeugung des Senats auch beabsichtigt. Insbesondere geht der Senat davon aus, dass der Kläger für zwei Monate, nämlich den dritten und 14. Lebensmonat des Kindes Elternzeit und Elterngeld in Anspruch nehmen wollte, was zu einer Erfüllung der Voraussetzungen geführt hätte. |
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| Zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides hat der Kläger zur Überzeugung des Senats beabsichtigt, im dritten und 14. Lebensmonat des Kindes Elternzeit zu nehmen und hätte dementsprechend für diese Zeit auch tatsächlich Elterngeld beanspruchen können. In seinem Widerspruchsschreiben hat der Kläger dargelegt, sich bei der Beantragung der Elternzeit im März 2016 für den 14. Lebensmonat hinsichtlich seiner datumsmäßigen Festlegung geirrt zu haben und davon ausgegangen zu sein, der 14. Lebensmonat sei die Zeit vom 04.07.2016 bis 03.08.2016. Dies deckt sich mit seinen Angaben im beigefügten Antrag an die Schulbehörde. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 15.05.2018 hat der Kläger ausweislich der Niederschrift dargelegt, dass es ihm wichtig gewesen sei, zu Beginn als auch zum Ende des möglichen Zeitraums je einen Monat Elternzeit zu nehmen, er sich aber über die konkreten Daten keine Gedanken gemacht habe. Dies entspricht der jedenfalls nicht unüblichen Vorgehensweise, dass nicht bereits bei der Beantragung von Elterngeld die konkreten zu beanspruchenden Zeiträume feststehen, sondern dies an die Gegebenheiten im Einzelfall (bspw Eingewöhnungsphasen in der Kita oder Arbeitsaufnahme des Partners) unter Ausnutzung der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit in § 7 Abs 2 BEEG noch angepasst werden. Eine Änderung der Bezugszeiten ist hiernach noch bis zum Ende des Bezugszeitraums möglich. |
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| Dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers mitgeteilt hat, der Kläger habe sich bei der Beantragung von Elterngeld über die datumsmäßige Bestimmung des 14. Lebensmonats geirrt, ist insoweit unbeachtlich. Der Senat geht im Hinblick auf die vorgenannten Äußerungen des Klägers davon aus, dass es sich hierbei um eine ungenaue Wiedergabe der tatsächlichen Angaben des Klägers handelt. Aber selbst wenn sich der Kläger wie von seinem Bevollmächtigten vorgetragen bei Abgabe des Antrags auf Elterngeld geirrt hätte und für die Zeit vom 04.07.2016 bis 03.08.2016, also den 15. Lebensmonat des Kindes Elterngeld hätte beantragen wollen, führt dies nicht zu einer Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 07.08.2015. Dies würde lediglich einen unbeachtlichen Motivirrtum darstellen. Der Kläger hat Elterngeld für den dritten und 14. Lebensmonat beantragt. Die Beklagte hat dem Antrag entsprochen. Der Kläger hätte nach § 7 Abs 2 Satz 1 BEEG die Möglichkeit gehabt, seine Angaben zu ändern. Der Bescheid wäre lediglich dann rechtswidrig, wenn von vornherein ausgeschlossen gewesen wäre, dass der Kläger im 14. Lebensmonat Elternzeit nehmen und elterngeldberechtigt sein könnte. Dies nahm auch die Beklagte nicht an. Bei der Prüfung des Vorliegens einer Ordnungswidrigkeit (Bl 106 der Verwaltungsakte) ging die Beklagte selbst davon aus, dass sich nach Antragstellung Änderungen in den Verhältnissen ergeben haben. |
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| Der Bescheid ist vielmehr erst nach seinem Erlass rechtswidrig geworden. Im 14. Lebensmonat des Kindes hat der Kläger eine Erwerbstätigkeit von mehr als 30 Stunden ausgeübt, so dass für diesen Monat kein Elterngeldanspruch mehr bestanden hat. Dies hatte wiederum zur Folge, dass die Mindestbezugsdauer von zwei Monaten nicht erfüllt werden konnte und damit auch die Voraussetzungen für den Bezug von Elterngeld für den dritten Lebensmonat des Kindes nicht mehr erfüllt waren. Gleichwohl kommt eine Aufhebung für den hier streitgegenständlichen dritten Lebensmonat des Kindes nicht in Betracht. Die Voraussetzungen des § 48 Abs 1 Satz 2 SGB X für eine Aufhebung für die Vergangenheit sind nicht erfüllt. |
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| Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt nach § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Für eine Aufhebung für die Vergangenheit sieht § 48 Abs 1 Satz 2 SGB X weitere Voraussetzungen vor: Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit 1. die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, 2. der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, 3. nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder 4. der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist. |
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| Die Voraussetzungen des § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB X liegen ebenfalls nicht vor. Den Kläger traf nach § 60 Abs 1 Satz 1 Nr 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) die Pflicht zur Mitteilung der Aufnahme der Erwerbstätigkeit im 14. Lebensmonat des Kindes entgegen der im Antrag erklärten Absicht. Er hat diese Änderung im Juni 2016 mitgeteilt. Ob dies verspätet war, weil der Kläger bereits im März 2016 Elternzeit für den 15. und nicht den 14. Lebensmonat des Kindes beantragt hat und somit in der maßgeblichen Zeit vom 04.06.2016 bis 03.07.2016 einer vollen Erwerbstätigkeit nachgehen wollte, kann offenbleiben. Selbst eine Mitteilung im März 2016 hätte die Gewährung von Elterngeld im dritten Lebensmonat des Kindes nicht mehr verhindert, da dieser Zeitraum längst abgelaufen war. |
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| Die Aufhebung der Bewilligung von Elterngeld für den dritten Lebensmonat des Kindes war auch nicht nach § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X möglich, da der Kläger in diesem Monat kein Einkommen erzielt hat. Der Kläger hat lediglich aufgrund der Erwerbstätigkeit im 14. Lebensmonat des Kindes Einkommen erzielt. Diese Einkommenserzielung lässt jedoch den Anspruch auf Elterngeld nicht entfallen. Sie wirkt sich lediglich auf die Höhe des Elterngeldes aus. Selbst ein im Vergleich zum Zeitraum vor der Geburt des Kindes in der Höhe nahezu unverändertes Einkommen würde nach § 2 Abs 4 Satz 1 BEEG zu einem Anspruch auf Elterngeld iHv 300 EUR für den betreffenden Monat führen, sofern die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Der Anspruch scheitert vorliegend nicht am Einkommen, sondern an der Ausübung der Erwerbstätigkeit von mehr als 30 Wochenstunden. An der grundsätzlichen Elterngeldberechtigung für den 14. Lebensmonat des Kindes ändert das Einkommen in diesen Monat nichts. Insbesondere liegt trotz des Einkommens des Klägers weiterhin die in § 4 Abs 5 Satz 2 BEEG normierte Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Partnermonaten vor. Da das Einkommen der Ehefrau des Klägers aus Erwerbstätigkeit für (mehr als) zwei Monate gemindert ist, könnten insoweit die Partnermonate weiterhin beansprucht werden. Es kommt nicht darauf an, welcher der beiden Elternteile diese Bedingung erfüllt (vgl Senger in Tillmanns/Mutschler, MuSchG/BEEG, 2. Aufl 2018, § 4 BEEG Rn 28). Damit lässt ein im 14. Lebensmonat des Kindes erzieltes Einkommen des Klägers die Mindestbezugsdauer unberührt und kann daher auch nicht mittelbar einen Wegfall des Anspruchs auf Elterngeld für den dritten Lebensmonat des Kindes bewirken. |
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| Die Voraussetzungen des § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 4 SGB X sind ebenfalls nicht erfüllt. Die erforderliche Bösgläubigkeit bestand im dritten Lebensmonat des Kindes noch nicht, sondern ist erst danach eingetreten. Die Rückwirkung setzt jedoch nicht vor Beginn der Bösgläubigkeit ein (vgl Steinwedel in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Stand: 102. EL Dezember 2018, § 48 SGB X, Rn 53). |
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| Die Aufhebung der Bewilligung von Elterngeld für den dritten Lebensmonat des Kindes kann auch nicht auf § 47 SGB X gestützt werden. Zwar die Bewilligung mit einem Widerrufsvorbehalt versehen. § 47 Abs 1 SGB X sieht jedoch auch im Falle des Widerrufsvorbehalts lediglich eine Aufhebung für Zukunft vor. Die Voraussetzungen für die Aufhebung für die Vergangenheit nach § 47 Abs 2 SGB X sind ebenfalls nicht erfüllt. Eine nicht zweckentsprechende Verwendung der Leistung liegt ebensowenig wie die fehlende Erfüllung einer Auflage vor. |
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| Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§ 160 Nr 1 SGG). |
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