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| Die Berufung des Beklagten hat Erfolg. |
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| Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil die Berufungsausschlussgründe des § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG nicht entgegenstehen; gestritten wird über Geldleistungen von weit mehr als 750,00 Euro. Die Berufung des Beklagten ist auch begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in der Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober 2016. |
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| Gegenstand des Berufungsverfahrens ist neben dem Urteil des SG vom 21. März 2017 der Bescheid des Beklagten vom 8. Juni 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. November 2016, mit dem es der Beklagte abgelehnt hat, der Klägerin ab dem 1. Mai 2016 für die Dauer von sechs Monaten, mithin bis zum 31. Oktober 2016, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu gewähren. Soweit das SG im angefochtenen Urteil den von der Klägerin angegriffenen Bescheid versehentlich auf den 8. Juni 2015 datiert hat, ist diese offenbare Unrichtigkeit auch noch im Berufungsverfahren korrigierbar (vgl. Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 12. Auflage 2017, § 138 Rdnr. 4a ). Nur über den Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Oktober 2016 wird im vorliegenden Verfahren gestritten; für die nachfolgende Zeit ab dem 1. November 2016 sind der Klägerin wieder Leistungen bewilligt worden (vgl. den Bewilligungsbescheid vom 23. November 2016). Den weiteren Bescheid des Beklagten vom 23. November 2016, mit dem Leistungen für den Monat Oktober 2016 unter Verweis auf den Bescheid vom 8. Juni 2016 und den Widerspruchsbescheid vom 7. November 2016 abgelehnt worden sind, hat die Klägerin, obgleich zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits bekannt, nicht angefochten, und dies zu Recht; denn insoweit handelte es sich für den Zeitraum vom 1. bis 31. Oktober 2016 um eine wiederholende Verfügung ohne eigenen Regelungsgehalt (zur wiederholenden Verfügung vgl. Bundessozialgericht SozR 4-1500 § 192 Nr. 2 ; Engelmann in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Auflage 2014, § 31 Rdnr. 32 ). |
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| Die Klägerin hat für die streitbefangene Zeit (1. Mai bis 31. Oktober 2016) keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Grundlage für das Leistungsbegehren der Klägerin ist § 19 SGB II i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige Arbeitslosengeld II. Die Leistungen umfassen den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung (§ 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II). Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts werden in Höhe dieser Bedarfe erbracht, soweit diese nicht durch das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen gedeckt sind (§ 19 Abs. 3 Satz 1 SGB II). Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist für eine Leistungsberechtigung neben dem Lebensalter (Nr. 1), der Erwerbsfähigkeit (Nr. 2) sowie dem gewöhnlichen Aufenthalt im Inland (Nr. 4) - all das steht hier zu Recht nicht im Streit - die Hilfebedürftigkeit Tatbestandsvoraussetzung (Nr. 3). Ein Ausschlusstatbestand nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II (in der bis 28. Dezember 2016 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 ) lag bei der Klägerin, die bereits seit Januar 2005 über eine unbefristete Niederlassungserlaubnis (§ 9 des Aufenthaltsgesetzes) verfügte, in der umstrittenen Zeit nicht vor. Indessen mangelte es in diesem Zeitraum an der Hilfebedürftigkeit der Klägerin als grundlegender Leistungsvoraussetzung (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II). Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Die Berücksichtigung von Einkommen ist in § 11 SGB II, die Berücksichtigung von Vermögen in § 12 SGB II - beide jeweils i.V.m. § 13 SGB II und der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld - geregelt. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II (in den Fassungen der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 und - ab 1. August 2016 - des 9. SGB II-Änderungsgesetzes vom 26. Juli 2016 ) sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen. Gemäß § 12 Abs. 1 SGB II sind als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. |
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| Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II ist nach der ständigen Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG grundsätzlich alles, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält und Vermögen im Sinne von § 12 SGB II das, was er vor Antragstellung bereits hatte. Auszugehen ist vom tatsächlichen Zufluss, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgebend bestimmt (modifizierte Zuflusstheorie; vgl. nur BSG SozR 4-4200 § 11 Nr. 17 ; BSGE 101, 291 = SozR 4-4200 § 11 Nr. 15 ; BSG SozR 4-1300 § 33 Nr. 1 ; BSG SozR 4-4200 § 11 Nr. 72 ). Das Schicksal der Forderung ist nicht entscheidend. Denn das Gesetz stellt im Fall der Erfüllung einer (Geld-)Forderung allein auf die tatsächliche Erzielung von Einnahmen in Geld als Einkommen ab, sodass, auch wenn Einnahmen aus bestehenden Rechtspositionen erzielt werden (z.B. Auszahlung des Gehalts als Erfüllung der Gehaltsforderung) und die Forderung, wenn sie dem Inhaber bereits zusteht (z.B. noch nicht erfüllte Gehaltsforderungen für zurückliegende Monate), zu seinem Vermögen gehört, dies nicht zu einer Konkurrenz dergestalt führt, dass die Forderung als Vermögen und daneben die Leistung aus der Forderung als Einkommen zu berücksichtigen wären (BSG, Urteil vom 23. August 2011 - B 14 AS 186/10 R - ). Ebenso wenig kommt es auf den Grund für die Zahlung zu einem bestimmten Zeitpunkt an (BSGE 102, 295 = SozR 4-4200 § 11 Nr. 24 ). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Abgrenzung ist die erstmalige Beantragung von Arbeitslosengeld II (BSG SozR 4-4200 § 11 Nr. 74 ; BSG SozR 4-4200 § 12 Nr. 26 ). |
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| Beispiele für einen abweichenden Zufluss finden sich in § 11 Abs. 3 SGB II (hier in den Fassungen der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 und des Gesetzes vom 26. Juli 2016 ). Danach sind einmalige Einnahmen in dem Monat, in dem sie zufließen, zu berücksichtigen (§ 11 Abs. 3 Satz 1 SGB II). Sind für den Monat des Zuflusses schon Leistungen ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme erbracht worden, werden sie gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 SGB II (ab 1. August 2016 Satz 3 a.a.O.) im Folgemonat berücksichtigt (vgl. hierzu BSG SozR 4-4200 § 11b Nr. 10 ). Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, so bestimmt § 11 Abs. 3 Satz 3 SGB II (ab 1. August 2016 Satz 4 a.a.O.), dass die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen ist. Einmalige Einnahmen sind - in Abgrenzung zu laufenden Einnahmen - solche, bei denen sich das Geschehen in einer einzigen Leistung erschöpft (st. Rspr.; vgl. etwa BSG SozR 4-4200 § 11 Nr. 17 ; BSG SozR 4-4200 § 11 Nr. 72 ). Eine einmalige Einnahme bleibt während des gesamten Verteilzeitraums Einkommen und mutiert nicht zu einem dem Zuflussmonat nachfolgenden Zeitpunkt zu Vermögen (vgl. BSGE 101, 291 = SozR 4-4200 § 11 Nr. 15 ). |
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| Nach diesen Maßstäben war die der Klägerin von ihrem geschiedenen Ehemann überwiesene, am 18. April 2016 auf ihrem Girokonto bei der Sparkasse N. gutgeschriebene Ausgleichszahlung aus dem Zugewinn als einmalige Einnahme ab dem 1. Mai 2016 für die Dauer von sechs Monaten zu berücksichtigen. Bei Zufluss der Ausgleichzahlung waren die Leistungen für den Monat April 2016 vom Beklagten bereits erbracht worden (vgl. § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II ; s. auch den Kontoauszug der Sparkasse, Bl. 145 der Verwaltungsakte: Gutschrift von 475,65 Euro am 31. März 2016), ohne dass die betreffende Zahlung berücksichtigt worden wäre. Die Ausgleichszahlung stellt sich nicht als Vermögen dar, was zur Folge gehabt hätte, dass schon wegen der Freibeträge des § 12 Abs. Satz 1 Nrn. 1 und 4 SGB II in der streitbefangenen Zeit eine Anrechnung nicht hätte erfolgen können (Grundfreibetrag 150,00 Euro je vollendeten Lebensjahr, d.h. bis 4. August 2016 7.950,00 Euro, ab 5. August 2016 8.100,00 Euro, zuzüglich Freibetrag für notwendige Anschaffungen <750,00 Euro>). Denn der Anspruch auf die Ausgleichszahlung ist erst nach der erstmaligen Beantragung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II an die Klägerin, die seit Mai 2014 durchgehend im Leistungsbezug stand, entstanden und durch deren geschiedenen Ehemann tatsächlich geleistet worden. |
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| Entgegen der Auffassung des SG und der Klägerin stellen Zugewinnausgleichszahlungen keine Umschichtung innerhalb des Vermögens des ausgleichsberechtigten Ehegatten dar. Insoweit sind die Regelungen des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft, die vorliegend auf Grund der nach deutschem Recht geschiedenen Ehe der Klägerin anzuwenden waren, bei der Wertung zu beachten. Der Güterstand des Zugewinnausgleichs ist dadurch gekennzeichnet, dass die Ehegatten am jeweiligen Vermögen des anderen während der Ehe nicht partizipieren, bei Beendigung des Güterstandes jedoch ein Ausgleich stattfindet, indem beispielsweise im Fall der Scheidung dem Ehegatten mit geringerem Zugewinn eine Geldforderung auf die Hälfte des Betrages eingeräumt wird, mit dem der Zugewinn des anderen den eigenen Zugewinn übersteigt (§§ 1372, 1378 BGB). Der Anspruch auf Zugewinnausgleich ist (lediglich) ein schuldrechtlicher Zahlungsanspruch, keine dingliche Beteiligung (Budzikiewicz in Ermann, BGB, 15. Auflage 2017, § 1363 Rdnr. 3); er begründet zu keinem Zeitpunkt eine Vermögensgemeinschaft der Ehegatten (Budzikiewicz, a.a.O., § 1378 Rdnr. 3). Die Ausgleichsforderung, die grundsätzlich auf eine bestimmte Geldsumme gerichtet ist, entsteht erst mit der Beendigung des Güterstandes (vgl. § 1378 Abs. 3 Satz 1 BGB; Thiele in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2017, § 1378 Rdnrn. 11, 21). Von der Formvorschrift des § 1378 Abs. 3 Satz 2 BGB abgesehen, kann sich vor der Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft kein Ehegatte verpflichten, über die Ausgleichforderung zu verfügen (vgl. Satz 3 a.a.O. und hierzu Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. Juli 2013 - XII ZB 143/12 - ). Der schuldrechtliche Anspruch auf Zugewinnausgleich entsteht kraft Gesetzes mit der Beendigung der Zugewinngemeinschaft, bei Beendigung durch Ehescheidung mithin mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils (BSG SozR 4100 § 138 Nr. 25 ; Thiele, a.a.O., § 1372 Rdnr. 3). |
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| Eine Vermögensumschichtung, d.h. die Surrogation eines Vermögensgegenstandes ohne wertmäßigen Zuwachs (vgl. hierzu BSGE 46, 271, 273 f. = SozR 4100 § 138 Nr. 3; Schmidt in Eicher/Luik, SGB II, 4. Auflage, § 12 Rdnr. 23), liegt mithin bei einer Ausgleichsforderung auf den Zugewinn mangels eines dem Ausgleichsberechtigten vor Rechtskraft der Scheidung zuzuordnenden Vermögens nicht vor (vgl. BSG SozR 4100 § 138 Nr. 25 ). Die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Fall der Ansparung von fälligen und liquiden Forderungen (z.B. bei Banken, Sparkassen oder Versicherungen) gemachten Ausnahmen (vgl. etwa BSG SozR 4-§ 11 Nr. 16 unter Verweis auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Februar 1999 - 5 C 14/98 und 5 C 16/98 - ) sind demnach vorliegend nicht übertragbar. |
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| Sonach stellt die hier nach der Erstantragstellung erfolgte Ausgleichszahlung des geschiedenen Ehemanns der Klägerin grundsicherungsrechtlich nicht Vermögen, sondern Einkommen dar (so auch LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22. Mai 2019 - L 13 AS 202/18 - ; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. Mai 2015 - L 4 AS 168/15 NZB - ; Hess. LSG, Beschluss vom 6. April 2010 - L 7 AS 90/10 B ER - ; Söhngen in jurisPK-SGB II, 4. Auflage 2015, § 11 Rdnr. 40.1 ; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, § 11 SGB II Rdnrn. 233, 593 ; ders. in Hauck/Noftz, § 12 SGB II Rdnrn. 197, 217 ). Da sich die Ausgleichzahlung in einem einmaligen Geschehen erschöpft, handelt es sich um eine einmalige Einnahme im Sinne des § 11 Abs. 3 SGB II. |
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| Das Einkommen der Klägerin hat ihren Bedarf im Verteilzeitraum (Mai bis Oktober 2016) überstiegen. Ihr Bedarf hat sich während dieses Zeitraums auf monatlich 739,00 Euro belaufen; er hat sich aus dem für das Jahr 2016 maßgeblichen Regelbedarf von 404,00 Euro (§ 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II) und dem Bedarf für die Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II) in Höhe von 335,00 Euro (Kaltmiete 235,00 Euro, Heizkosten 66,00 Euro, kalte Nebenkosten 34,00 Euro) zusammengesetzt. Die Ausgleichszahlung des geschiedenen Ehemanns der Klägerin war als einmalige Einnahme, wie von dem Beklagten im Ergebnis zutreffend erkannt, nicht in voller Höhe (8.000,00 Euro), sondern nur noch in Höhe des zu Beginn des Bewilligungsabschnitts (1. Mai 2016) noch vorhandenen Betrags (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 12. Juni 2013 - B 14 AS 73/12 R - ) von 6.482,37 Euro (8.000,00 Euro abzügl. 1.517,63 Euro) anzusetzen; aufgeteilt auf sechs Monate ergibt dies einen monatlichen Teilbetrag von 1.080,40 Euro. Selbst wenn bei Berechnung des bei der Verteilung zu berücksichtigenden Monatsbetrags hier (und nicht erst bei dem Einkommen der Klägerin aus geringfügiger Beschäftigung) zusätzlich noch die monatlichen Beiträge für die freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung (§ 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a SGB II) von 171,89 Euro (vgl. den Bescheid der IKK classic vom 11. Juli 2016) abzusetzen wären, weil auf Grund der Leistungsablehnung der Kranken- und Pflegeversicherungsschutz der Klägerin entfallen war (vgl. BSG, Urteil vom 12. Juni 2013 - B 14 AS 73/12 R - ; BSG SozR 4-4200 § 11 Nr. 70 ), hätte sich der monatliche Teilbetrag immer noch auf 908,51 Euro belaufen. Auch dann wäre der Bedarf der Klägerin aber immer noch niedriger als das betreffende Einkommen. Dabei ist das Einkommen aus der geringfügigen Beschäftigung der Klägerin, welches der Beklagte im Bescheid vom 8. Juni 2016 mit 263,35 Euro (433,35 Euro abzügl. Grundbetrag nach § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II <100,00 Euro> sowie Erwerbstätigenfreibetrag nach Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 a.a.O. <70,00 Euro>) angesetzt hat, noch nicht einmal berücksichtigt; hinzukommt, dass die Klägerin im Monat August 2016 sogar ein höheres Arbeitsentgelt als das vom Beklagten angesetzte gehabt hatte (vgl. zum grundsätzlich geltenden Monatsprinzip BSG SozR 4-4200 § 11 Nr. 81 ). |
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| Das den Bedarf übersteigende Einkommen hat zum Wegfall der Hilfebedürftigkeit der Klägerin in der streitbefangenen Zeit geführt. Eine Überprüfung der Einkommensberücksichtigung im Hinblick auf die im Verteilzeitraum vorzunehmende Durchschnittsbetrachtung war vorliegend mangels gegenteiligen Vortrags der rechtskundig vertretenen Klägerin nicht veranlasst (vgl. hierzu BSGE 112, 229 = SozR 4-4100 § 11 Nr. 57 ; BSG SozR4-4200 § 11 Nr. 70 ). |
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| Den von der Klägerin angeführten Grundrechtsverstoß vermag der Senat nicht zu erkennen. |
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