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| Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger als ehemaliger Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zur Leistung der Winterbeschäftigungsumlage verpflichtet ist. |
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| Der Kläger war Gesellschafter und Geschäftsführer der G. GbR, die er laut Gesellschaftsvertrag vom 02.04.2012 mit drei weiteren Gesellschaftern gegründet hatte. Zweck der Gesellschaft waren Maurer- und Betonarbeiten, Schalungsarbeiten, Trockenbau, Stahlbetonarbeiten und die Vornahme aller zur Förderung dieses Zwecks dienlichen Maßnahmen und Rechtsgeschäfte. Nach einem weiteren Gesellschaftsvertrag, den der Kläger der S. am 29.11.2012 vorlegte, bestand die Gesellschaft nunmehr aus insgesamt 21 Gesellschaftern. Arbeitsverträge hatte die Gesellschaft mit denjenigen ihrer Gesellschafter, die auf Baustellen tätig wurden, nicht geschlossen. Zum 18.12.2014 wurde die Gesellschaft aufgelöst. |
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| Die Beklagte forderte vom Kläger und einem weiteren Gesellschafter der G. GbR für September und Oktober 2014 durch Bescheid vom 04.02.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.07.2015 die Zahlung der Winterbeschäftigungsumlage in Höhe von insgesamt 1.500,00 EUR zuzüglich Mahngebühren in Höhe von 7,80 EUR. Das deshalb vom Kläger geführte sozialgerichtliche Verfahren vor dem Sozialgericht (SG) Karlsruhe (S 2 AL 2261/15) endete durch ein Anerkenntnis der Beklagten, weil sich der Bescheid nicht an den richtigen Adressaten gerichtet hatte. |
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| Durch an den Kläger als ehemaligen Gesellschafter der G. GbR gerichteten Bescheid vom 18.01.2017 forderte die Beklagte vom Kläger für September und Oktober 2014 die Winterbeschäftigungsumlage für diejenigen Gesellschafter, die im Rahmen von Baustellenkontrollen des Hauptzollamts im Februar 2015 arbeitend angetroffen worden waren, in Höhe von insgesamt 1.500,00 EUR zuzüglich Mahngebühren in Höhe von 7,80 EUR. |
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| Die Beklagte forderte durch weiteren an den Kläger als ehemaligen Gesellschafter der G. GbR gerichteten Bescheid vom 18.01.2017 die Winterbeschäftigungsumlage auch für die Zeiträume von April 2012 bis Juni 2014 und von November 2014 bis Dezember 2014 in Höhe von insgesamt 21.750,00 EUR zuzüglich eines Säumniszuschlags in Höhe von 7.380,00 EUR und Mahngebühren in Höhe von 118,65 EUR. Die Gesamtforderung betrug 29.248,65 EUR. |
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| Mit den deswegen erhobenen Widersprüchen machte der Kläger geltend, er sei der falsche Bescheidadressat. Mit ihm seien keine Beschäftigungsverhältnisse begründet worden. Im Weiteren verwies der Kläger auf das Verfahren S 2 AL 2261/15 vor dem SG Karlsruhe, in dem die Beklagte ein Anerkenntnis abgegeben habe. |
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| Die Beklagte erließ im Widerspruchsverfahren den „Änderungs-Leistungsbescheid“ vom 16.03.2017, durch den sie wegen der eingetretenen Verjährung von der Forderung der Winterbeschäftigungsumlage für den Zeitraum von April 2012 bis November 2012 absah. Die Gesamtforderung reduzierte sich hierdurch von 29.248,65 EUR auf 22.481,15 EUR. |
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| Durch Widerspruchsbescheide vom 21.03.2017 wies die Beklagte die Widersprüche, soweit sie nicht infolge des Bescheides vom 16.03.2017 gegenstandslos geworden waren, als unbegründet zurück. Die G. GbR sei wegen der Ausführung von Bauleistungen und der Beschäftigung von Arbeitnehmern zur Zahlung der Winterbeschäftigungsumlage verpflichtet gewesen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) könnten auch Gesellschafter einer GbR in einem Beschäftigungsverhältnis zur Gesellschaft stehen. Die Gesellschafter der G. GbR hätten typische Arbeitnehmertätigkeit ausgeführt. |
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| Ein gegen die Pflicht zur Zahlung der Winterbeschäftigungsumlage vom Kläger geführtes einstweiliges Rechtsschutzverfahren hatte keinen Erfolg (SG Karlsruhe, Beschluss vom 05.05.2017 – S 11 AL 1232/17 ER –; Landessozialgericht [LSG] Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.05.2017 – L 13 AL 1953/17 ER-B –; LSG Baden-Württemberg, Beschluss über die Gegenvorstellung des Klägers vom 29.06.2017 – L 13 AL 1953/17 ER-B –). Nach Ansicht des 13. Senats des LSG war die Beklagte zu Recht von der Arbeitnehmereigenschaft der Gesellschafter ausgegangen. |
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| Mit der zum SG Karlsruhe gegen den Bescheid vom 18.01.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.03.2017 und gegen den Bescheid vom 18.01.2017 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 16.03.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.03.2017 erhobenen Klage hat der Kläger die Aufhebung dieser Bescheide verfolgt. Er hat zur Klagebegründung geltend gemacht, er sei als ehemaliger Gesellschafter und Geschäftsführer der G. GbR bereits nicht sachlegitimiert. Für eine akzessorische Durchgriffshaftung für Schulden der Gesellschaft gebe es im Sozialrecht keine gesetzliche Grundlage. Auch seien keine Arbeitnehmer beschäftigt worden. Die Beklagte hat zur Begründung ihres Antrags auf Klageabweisung auf die Widerspruchsbescheide und die Entscheidung des LSG Baden-Württemberg im einstweiligen Rechtsschutzverfahren verwiesen. Im Weiteren hat die Beklagte ausgeführt, im Jahr 2017 habe gegenüber der Gesellschaft kein Bescheid mehr erlassen werden können, da zu diesem Zeitpunkt die Gesellschaft nicht mehr bestanden habe. Der Kläger hafte für die Schulden der Gesellschaft als Gesamtschuldner. |
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| Das SG Karlsruhe hat durch Urteil vom 15.11.2018 die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe den Kläger als Schuldner der Winterbeschäftigungsumlage in Anspruch nehmen können. Als ehemaliger Gesellschafter hafte er für die Schulden der Gesellschaft nach § 128 Satz 1 Handelsgesetzbuch (HGB) als Gesamtschuldner. Auch nach § 191 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) bestehe die Möglichkeit, jeden einzelnen Gesellschafter für die gesamten Steuerschulden der Gesellschaft in Anspruch zu nehmen. Zutreffend habe auch die Beklagte diejenigen Gesellschafter der G. GbR, die auf Baustellen gearbeitet hätten, als Arbeitnehmer und nicht als Selbständige angesehen. |
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| Gegen das Urteil des SG Karlsruhe hat der Kläger am 12.12.2018 Berufung zum LSG Baden-Württemberg erhoben. |
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| Zur Berufungsbegründung bekräftigt der Kläger sein Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren. Ergänzend und vertiefend führt er aus, für seine Haftung als ehemaliger Gesellschafter für die vermeintlichen Schulden der Gesellschaft in Bezug auf die Winterbeschäftigungsumlage könnten zivil- und handelsrechtliche Bestimmungen nicht herangezogen werden. Für den Erlass eines zu seiner Inanspruchnahme notwendigen Haftungsbescheides gebe es keine gesetzliche Grundlage. |
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| das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 15.11.2018 und den Bescheid der Beklagten vom 18.01.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.03.2017 sowie den Bescheid der Beklagten vom 18.01.2017 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 16.03.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.03.2017 aufzuheben, |
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| hilfsweise die Revision zuzulassen. |
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| die Berufung zurückzuweisen. |
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| Sie verweist auf das erstinstanzliche Urteil und betont, dass entgegen den Ausführungen des Klägers dieser neben der Gesellschaft für deren Schulden hafte. |
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| Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt. |
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| Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen. |
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