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| Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist statthaft und zulässig. Sie ist auch überwiegend begründet. Soweit die Klägerin einen Anspruch auf Verzinsung des Erstattungsanspruchs geltend macht, ist die Klage unbegründet. |
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| Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Erstattungsanspruch ist § 104 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Gemäß § 104 Abs. 1 SGB X ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat, wenn ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass – wie hier - die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 SGB X vorliegen. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgeres selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre (§ 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X). Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangigen Leistungsträgers hätte erbringen müssen (§ 104 Abs. 1 Satz 3 SGB X). |
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| Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften (§ 104 Abs. 3 SGB X). |
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| Voraussetzung eines Erstattungsanspruchs auf dieser Grundlage ist also das Bestehen miteinander konkurrierender, auf dieselbe Leistung gerichteter Leistungsverpflichtungen zweier unterschiedlicher Sozialleistungsträger (BVerwG, Urteil vom 02. März 2006 – 5 C 15/05 – BVerwGE 125, 95-100 Rdnr. 7). Zwischen den Leistungen, die tatsächlich erbracht worden sind, und den Leistungen, welche der vorrangig verpflichtete Sozialleistungsträger schuldet, muss dabei Gleichartigkeit bestehen. Das ist dann der Fall, wenn die Leistungen demselben Zweck dienen, soll doch die Vorschrift die Erbringung zweckidentischer Leistungen vermeiden (Pattar in Schlegel/Voelzke, jurisPK SGB X, 2. Auflage 2017, § 104 Rdnr. 30). |
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| Nach diesen Grundsätzen sind die Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs im vorliegenden Fall erfüllt. Die Klägerin war als für die Gewährung von Eingliederungshilfe nach den Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) zuständiger Leistungsträger nur nachrangig neben der Beklagten zur Leistung verpflichtet. |
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| Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Nach § 2 Abs. 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) in der bis 31. Dezember 2017 gültigen Fassung vom 19. Juni 2001 sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Der Betroffene, der an einer progressiven Muskeldystrophie mit entsprechenden gesundheitlichen Einschränkungen leidet, erfüllt die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 SGB IX. |
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| Der Anspruch richtet sich nach § 54 SGB XII und umfasst nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 Eingliederungshilfeverordnung insbesondere Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf einschließlich des Besuchs einer Hochschule. Im Fall des Klägers waren die Voraussetzungen für die Gewährung von Eingliederungshilfe nach den genannten Vorschriften erfüllt. Denn es bestand nach den vorliegenden Unterlagen die Aussicht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe durch die Hilfe im Zusammenhang mit dem dualen Studium erfüllt werden kann, was im Übrigen von den Beteiligten nicht bestritten wird. |
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| Gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 SGB XII entsprechen die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben jeweils den Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit, wobei die Leistungen der Sozialhilfe gemäß § 2 SGB XII grundsätzlich nachrangig zu gewähren sind. |
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| Es besteht eine vorrangige Leistungspflicht der Beklagten. Diese ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 Nr. 2 SGB IX zuständiger Rehabilitationsträger für die von der Klägerin erbrachten Eingliederungsleistungen. Es handelt sich dabei um Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. |
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| Rechtsgrundlage hierfür sind §§ 97, 98 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 102 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 103 Satz 1 Nr. 3 SGB III in der bis 31. März 2012 geltenden Fassung (a.F.) bzw. ab 1. April 2012 §§ 112, 113 Abs. 1 Nr. 2, i.V.m. § 117 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 118 Satz 1 Nr. 3 SGB III. |
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| Danach sind besondere Leistungen der Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben anstelle der allgemeinen Leistungen zu erbringen, wenn die allgemeinen Leistungen die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlichen Leistungen nicht oder nicht in erforderlichem Umfang vorsehen. Für die im vorliegenden Fall streitige, vom Betroffenen benötigte Studienassistenz (für den theoretischen Teil des dualen Studiums) richtet sich die Kostenübernahme nach § 109 Abs. 2 SGB III a.F. bzw. § 127 Abs. 2 (in der Fassung bis 31. Dezember 2017) i.V.m. § 33 SGB IX (in der bis 31. Dezember 2017 geltenden Fassung). |
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| Gemäß § 109 Abs. 1 a.F. bzw. § 127 Abs. 1 SGB III bestimmen sich Teilnahmekosten nach den §§ 33, 44, 53 und 54 SGB IX und beinhalten auch weitere Aufwendungen, die wegen Art und Schwere der Behinderung unvermeidbar entstehen, sowie Kosten für Sonderfälle der Unterkunft und Verpflegung. § 109 Abs. 2 a.F. bzw. 127 Abs. 2 SGB III regelt, dass die Teilnahmekosten nach Absatz 1 Aufwendungen für erforderliche eingliederungsbegleitende Dienste während der und im Anschluss an die Maßnahme einschließen können. |
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| Gemäß § 33 Abs. 1 SGB IX werden zur Teilhabe am Arbeitsleben die erforderlichen Leistungen erbracht, um die Erwerbsfähigkeit Behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern. Nach Absatz 3 Nr. 4 der Vorschrift umfassen die Leistungen insbesondere die berufliche Ausbildung, auch soweit die Leistungen in einem zeitlich nicht überwiegenden Abschnitt schulisch durchgeführt werden. Die Leistungen zur beruflichen Ausbildung (Nr. 4) zielen auf das erstmalige Erlangen einer abgeschlossenen Berufsausbildung (vgl. Bieritz-Harder in Lachwitz/Schellhorn/Welti, SGB IX, 3. Aufl. 2010, § 33 Rn. 25 mit Hinweis auf § 101 Abs. 2 SGB III a.F). Unabhängig davon, ob der theoretische Teil eines dualen Studiums grundsätzlich von § 33 Abs. 3 Nr. 4 erfasst wird, weil es sich um keine Berufsausbildung (im Sinne des Bundesbildungsgesetzes [BBiG]) handelte, ergibt sich der Anspruch auf Kostenübernahme für die Studienassistenz schon deshalb nicht unmittelbar aus § 33 Abs. 3 Nr. 4 SGB IX, weil diese Vorschrift nur die berufliche Ausbildung als solche betrifft. Hierzu zählen nur Leistungen, die selbst Teil der Ausbildung sind (BSGE 100, 1 = SozR 4—3250 § 33 Nr. 1). Als integrierter Bestandteil des dualen Studiums ist der Einsatz von Arbeitsassistenten aber nicht zu verstehen. Das BSG hat im Fall eines Gebärdensprachdolmetschers entschieden, dass dieser lediglich als Sprachmittler des Auszubildenden fungiere (vgl. BSG, Urteil vom 4. Juni 2013 – B 11 AL 8/12 R mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 10. Januar 2013 – 5 C 24/11 – juris Rn. 12, 13). Damit ist der vorliegende Fall vergleichbar, weil die Arbeitsassistenten den Betroffenen lediglich während des Studiums durch spezielle Hilfeleistungen unterstützt und ihn damit in die Lage versetzt haben, die im Rahmen des Studiums geforderten Leistungen zu erbringen. |
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| Auch § 33 Abs. 3 Nr. 6 SGB IX beschreibt den Anspruch auf die streitige Leistung nicht direkt. Danach umfassen die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auch sonstige Hilfen zur Förderung, um behinderten Menschen eine angemessene und geeignete Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit zu ermöglichen und zu erhalten; diese Hilfen werden in Abs. 8 der Vorschrift beispielhaft konkretisiert. Gemäß § 33 Abs. 8 S. 1 Nr. 3 SGB IX umfassen die Leistungen nach Abs. 3 Nr. 6 auch die Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz für schwerbehinderte Menschen als Hilfe zur Erlangung eines Arbeitsplatzes. Bei dem hier vorliegenden Einsatz von Arbeitsassistenten ging es aber nicht um die Erlangung eines Arbeitsplatzes, sondern um die Ermöglichung der Teilnahme des Betroffenen am theoretischen Teil des dualen Studiums. Der erfolgreiche Abschluss des dualen Studiums ist lediglich Voraussetzung für die Erlangung eines Arbeitsplatzes und zielt selbst nicht auf dessen Vermittlung; dies lässt schon die Differenzierung zwischen der beruflichen Ausbildung i.S. des Abs. 3 Nr. 4 und dem Arbeitsplatz i.S. des Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 8 S. 1 Nr. 3 des Gesetzes erkennen (vgl. BVerwG, a.a.O. – juris Rn. 17 = Behindertenrecht 2013, 84, 85). |
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| Die Kostenübernahme für die Studienassistenten ist jedoch ein in § 33 Abs. 8 SGB IX nicht näher konkretisierter Fall einer sonstigen Hilfe zur Förderung der Teilnahme am Arbeitsleben i.S. des § 33 Abs. 3 Nr. 6 SGB IX. |
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| Denn die in § 33 Abs. 3 und Abs. 8 S. 1 SGB IX enthaltenen Leistungskataloge sind nicht abschließend. Dies folgt aus der Wortwahl in § 33 Abs. 3 SGB IX, wonach "insbesondere" die unter 1. bis 6. angesprochenen Aufwendungen und Hilfen von dem Begriff der Teilhabe am Arbeitsleben umfasst werden (vgl. nur Pahlen in Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen, SGB IX, 12. Aufl. 2010, § 33 Rn. 16; Geschäftsanweisung der BA zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben im SGB IX, Stand 30. 4. 2012, Nr. 33. 3.1). Diese Angaben werden durch Abs. 8 S. 1 der Vorschrift lediglich konkretisiert; denn dort heißt es, dass Leistungen nach Abs. 3 Nr. 1 bis 6 "auch" die nun näher in Abs. 8 S. 1 Nr. 1 bis 6 beschriebenen Maßnahmen und Leistungen umfassen. |
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| Gemäß § 33 Abs. 3 Nr. 6 SGB IX umfassen die Leistungen sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben, um behinderten Menschen eine angemessene und geeignete Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit zu ermöglichen und zu erhalten. |
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| Die vom Betroffenen während des dualen Studiums benötigten Assistenzleistungen waren die Voraussetzung dafür, dass er das Studium erfolgreich abschließen und anschließend eine entsprechende - angemessene und geeignete - berufliche Tätigkeit ausüben konnte und dienten somit der Förderung seiner Teilhabe am Arbeitsleben im Sinne des § 33 Abs. 3 Nr. 6 SGB IX. |
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| Entgegen der Auffassung des SG wird die Anwendung des § 33 Abs. 3 Nr. 6 SGB IX nicht auf die Fälle einer betrieblichen Ausbildung begrenzt, sondern kann auch duale Studiengänge inklusive der hier streitgegenständlichen theoretischen Phasen umfassen. Auch wenn in § 33 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 von „Grundausbildung“, „individueller betrieblicher Qualifizierung“, „beruflicher Anpassung und Weiterbildung“ und „beruflicher Ausbildung“ die Rede ist, was einen Zusammenhang zu einer betrieblichen Ausbildung aufweist, ist der Formulierung in Nr. 6 eine solche Eingrenzung auf berufliche Ausbildungen gerade nicht zu entnehmen, sondern es handelt sich um eine offene Formulierung, die Raum für die Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben behinderter Menschen in den von den o.g. Beispielen nicht erfassten Fällen lässt. Das BSG hat bereits entschieden, dass die Voraussetzungen des § 33 Abs. 3 Nr. 6 für die Kostenübernahme eines Gebärdendolmetschers während der Teilnahme am ausbildungsbegleitenden Berufsschulunterricht einer dualen Berufsausbildung erfüllt sind und eine vorrangige Leistungsverpflichtung der Beklagten besteht (vgl. BSG, Urteil vom 4. Juni 2013, a.a.O.). Für den Senat ist kein Grund ersichtlich, weshalb dies bei einem dualen Studium - einschließlich der theoretischen Studienphasen - anders zu beurteilen sein sollte. |
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| Das BSG hat in seiner o.g. Entscheidung darauf hingewiesen, dass Leistungen im Berufsschulbereich nicht bereits deshalb aus dem Zuständigkeitsbereich der Beklagten ausgenommen sind, weil § 60 SGB III a.F. eine berufliche Ausbildung nur dann als förderungsfähig ansehe, wenn sie in einem – etwa nach dem Berufsbildungsgesetz – anerkannten Ausbildungsberuf erfolge, von „schulischer Ausbildung“ dort also nicht die Rede sei und u.a. dargelegt, die betriebliche Ausbildung werde nicht deshalb zu einer von § 60 Abs. 1 SGB III a.F. nicht erfassten schulischen Ausbildung, weil sie im Rahmen des berufsordnungsgemäßen Verlaufs Teile mit Berufsschulunterricht enthalte und darüber hinaus handele es sich bei der Eingliederung des Betroffenen nicht um die allgemeine Förderung der Berufsausbildung nach dem Fünften Abschnitt des SGB III a.F., sondern – wie hier - um eine Förderung der Teilhabe eines behinderten Menschen am Arbeitsleben nach dem Siebten Abschnitt des SGB III a.F. und gemäß § 99 SGB III a.F. richteten sich die allgemeinen und besonderen Leistungen nur nach den Vorschriften des (u.a.) Fünften Abschnitts, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt sei, jedoch ergebe sich Abweichendes im Leistungsrahmen aus § 103 SGB III a.F. i.V.m. § 33 Abs. 3 Nr.6 und Abs. 8 SGB IX. |
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| Bereits daraus ergibt sich zur Überzeugung des Senats im vorliegenden Fall, dass die Förderung auch des theoretischen Teils eines dualen Studiums nach den – von der allgemeinen Förderung abweichenden – Grundsätzen der Förderung der Teilhabe eines behinderten Menschen möglich ist. |
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| Das BSG hat darüber hinaus in einem Rechtsstreit, in dem die Kostenübernahme für Gebärdendolmetscher und studentische Mitschreibkräfte im Rahmen eines Studiums mit angestrebtem Bachelorabschluss streitig war, die notwendige Beiladung der Beklagten für erforderlich gehalten, weil deren vorrangige Leistungsverpflichtung für die begehrten Leistungen als besondere Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben gemäß § 109 Abs. 2 SGB III a.F. i.V.m. § 33 Abs. 3 Nr. 6 SGB IX denkbar sei (vgl. BSG, Urteil vom 20. April 2016 – B 8 SO 20/14 R m.w.N.). Eine notwendige Beiladung der Beklagten wäre indes nicht erforderlich gewesen, wenn die Zuständigkeit der Beklagten – wie von ihr angenommen – für Eingliederungsleistungen im Rahmen eines Studiums von vornherein nicht in Betracht kommen würde. |
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| Auch die zum 1. Januar 2012 in Kraft getretene Regelung des § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB III, wonach Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden, und Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen den Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 gleichstehen, stützt diese Auffassung. Zwar hat diese Regelung nach der Gesetzesbegründung den Zweck, alle Teilnehmer an allen Formen von dualen Studiengängen während der gesamten Dauer des Studienganges, also sowohl der Praxisphasen als auch der Studienphasen sozialversicherungsrechtlich gleich zu behandeln. Sie ist als Reaktion des Gesetzgebers auf das Urteil des BSG vom 1. Dezember 2009 ( B 12 R 4/08 R – juris) erfolgt, wonach die berufspraktischen Phasen eines praxisintegrierten dualen Studiums nicht als betriebliche Berufsausbildung, sondern als Bestandteil des Studiums zu bewerten sind und die Teilnehmer an diesen Studiengängen in diesen Zeiten nicht sozialversicherungspflichtig sind, während die damaligen Spitzenverbände der Sozialversicherung bis zum Zeitpunkt des Urteils die Auffassung vertreten hatten, dass diese Studierenden als Beschäftigte galten und diente der Klarstellung und der Rechtssicherheit (vgl. BT-Drs.17/6764, S. 19). |
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| Auch wenn diese Regelung nur die sozialversicherungsrechtliche Gleichstellung aller dualen Studiengänge zum Inhalt hatte, was für die im vorliegenden Fall streitgegenständliche Frage unerheblich ist, lässt sich daraus ableiten, dass der Gesetzgeber duale Studiengänge und duale Berufsausbildungen grundsätzlich als vergleichbar ansieht und deshalb gleich behandeln wollte. Hierfür spricht auch die weitere Gesetzesbegründung, wonach die Gleichbehandlung mit den zur Berufsausbildung Beschäftigten der Tatsache Rechnung trage, dass einheitliches Merkmal dualer Studiengänge die enge Verzahnung zwischen theoretischem Unterricht an der Hochschule oder Akademie und der praktischen Phasen im Ausbildungsbetrieb, das hohe Maß an Praxisphasen sowie typischerweise die Zahlung einer Vergütung vom Arbeitgeber sei und auch eine Vergleichbarkeit in wirtschaftlicher Hinsicht bestehe (vgl. BT-Drs. 17/6764/, S. 19). Diese Vergleichbarkeit von dualen Studiengängen und (dualen) Berufsausbildungen bestand bereits vor dem Inkrafttreten der Regelung des § 25 Abs.1 Satz 2 SGB III, die lediglich zur Klarstellung des gesetzgeberischen Willens aufgrund der Entscheidung des BSG vom 1. Dezember 2009 (B 12 R 4/08 R, a.a.O.) erforderlich war. |
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| Der Senat hat demnach keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass gerade im Zusammenhang mit den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für behinderte Menschen gemäß § 33 Abs. 3 Nr. 6 SGB IX, welche weitergehende Leistungen als nach den allgemeinen Vorschriften zur Berufsausbildungsförderung vorsehen, die dualen Studiengänge teilweise (bezüglich der theoretischen Teile) von der Förderung ausgenommen sein sollten. Im Übrigen dürfte es nicht möglich sein, die berufspraktischen Phasen und die Studienphasen eines dualen Studiums als abtrennbare und gesonderte Rechtsverhältnisse zu betrachten, wie schon das BSG im Urteil vom 1. Dezember 2009 - B 12 R 4/08 R im Hinblick auf die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung dargelegt hat. Denn für die Eingliederung in das Arbeitsleben ist der erfolgreiche Abschluss des dualen Studiums insgesamt – mit ineinandergreifenden Praxis- und Studienphasen – erforderlich, so dass es auch nicht angebracht wäre, die hierfür erforderlichen Assistenzleistungen getrennt zu beurteilen. Damit sind die im Streit stehenden Leistungen für Arbeits- bzw. Studienassistenz während des dualen Studiums insgesamt unter § 33 Abs. 3 Nr. 6 SGB IX zu fassen. |
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| Der Anspruch beinhaltet auch die für den Monat Oktober 2013 gewährten Leistungen. Insbesondere ist der Anspruch nicht auf drei Jahre begrenzt, weil es sich - wie bereits dargelegt - nicht um eine Leistung nach § 33 Abs. 8 Nr. 3 SGB IX, sondern nach § 33 Abs. 3 Nr. 6 SGB IX handelt. |
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| Die Klägerin hat auch die nach § 111 Satz 1 SGB X einschlägige Zwölf-Monats-Frist gewahrt und der Erstattungsanspruch ist durchsetzbar, insbesondere nicht verjährt gemäß § 113 SGB X, was im Übrigen von der Beklagten auch nicht behauptet wurde. |
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| Der Erstattungsanspruch besteht schließlich in voller Höhe (47.250 EUR). Die Klägerin hat die aufgewendeten Kosten für die Studien- bzw. Arbeitsassistenz während des dualen Studiums in der Zeit von 2. November 2010 bis 31. Oktober 2013 nachvollziehbar dargelegt. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Berechnung sind für den Senat nicht ersichtlich und von der Beklagten auch nicht vorgebracht worden. |
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| Da die Klägerin bereits mit dem Hauptantrag voll obsiegt, war über den Hilfsantrag nicht mehr zu entscheiden. |
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| Der von der Klägerin geltend gemachte Zinsanspruch besteht nicht. Auf Erstattungsansprüche von Sozialleistungsträgern untereinander sind nach ständiger Rechtsprechung des BSG keine Prozesszinsen zu entrichten, weil es an einer ausdrücklichen sozialrechtlichen Anspruchsgrundlage fehlt und mangels planwidriger Regelungslücke auch die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 291 BGB nicht erfüllt sind (vgl. BSG, Urteil vom 15. Februar 2016 – L 20 SO 476/12, Rn. 89 ff. m.w.N. – juris). Auch ein Anspruch auf Verzinsung gemäß § 108 Abs. 2 SGB X besteht im Verhältnis gleichgeordneter Träger – wie hier – nicht, § 44 Abs. 1 SGB I sieht eine Verzinsung lediglich bei Sozialleistungen vor und kann auf das Verhältnis der Sozialleistungsträger untereinander und auf Erstattungsansprüche nicht entsprechend angewandt werden und ein entsprechender Zinsanspruch ergibt sich schließlich nicht aus übergeordneten Gesichtspunkten des Verfassungsrechts, insbesondere nicht aus Art. 20 Abs. 3 GG (vgl. BSG, Urteil vom 15. Februar 2016, a.a.O. m.w.N.). |
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| Aus diesen Gründen war auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 8. Dezember 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin die von ihr in der Zeit vom 2. November 2010 bis 31. Oktober 2013 für den Betroffenen übernommenen Kosten in Höhe von 47.250 EUR zu erstatten. |
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| Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V. m. §§ 154, 161 Abs. 1,162 Abs. 3 VwGO und berücksichtigt, dass die Klägerin in beiden Rechtszügen obsiegt hat und dem Beigeladenen weder Kosten auferlegt werden konnten, noch ihm aus Billigkeit zu erstatten waren, weil er keine Anträge gestellt hat. |
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| Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Die Rechtssache hat insbesondere weder grundsätzliche Bedeutung, noch weicht das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab. Vielmehr ergeben sich aus den bereits dargestellten Entscheidungen des BSG ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass auch in Fallgestaltungen wie der hier vorliegenden eine Leistungsverpflichtung der Beklagten in Betracht kommt. Insbesondere hat das BSG – wie bereits dargelegt – in Bezug auf die im dortigen Verfahren streitgegenständliche Kostenübernahme für Gebärdendolmetscher und studentische Mitschreibkräfte im Rahmen eines Studiums mit angestrebtem Bachelorabschluss die notwendige Beiladung der Beklagten für erforderlich gehalten, weil deren vorrangige Leistungsverpflichtung für die begehrten Leistungen als besondere Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben gemäß § 109 Abs. 2 SGB III a.F. i.V.m. § 33 Abs. 3 Nr. 6 SGB IX denkbar sei (vgl. BSG, Urteil vom 20. April 2016 – B 8 SO 20/14 R m.w.N.). Eine notwendige Beiladung der Beklagten wäre indes nicht erforderlich gewesen, wenn die Zuständigkeit der Beklagten nach Auffassung des BSG für Eingliederungsleistungen im Rahmen eines Studiums nicht in Betracht kommen würde. |
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