Beschluss vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 10 SF 4170/18 E-B

Tenor

Auf die Beschwerde des Erinnerungsführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 12.11.2018 (S 2 SF 3292/17 E) und der Vergütungsfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle dieses Gerichts vom 19.09.2017 (S 15 AS 3601/16) abgeändert.

Die Vergütung des Erinnerungsführers aus der Staatskasse für das Verfahren S 15 AS 3601/16 wird auf 410,55 EUR festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

 
I.
Mit seiner Beschwerde begehrt der Erinnerungsführer eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) für seine Tätigkeit als beigeordneter Rechtsanwalt in dem Hauptsacheverfahren S 15 AS 3601/16 beim Sozialgericht Heilbronn (SG) im Rahmen der Prozesskostenhilfe (PKH).
Der Erinnerungsführer vertrat vier Kläger (als Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft) in jeweils verschiedenen Klageverfahren vor dem SG (u.a. die nachfolgend genannten), wobei er den Klägern jeweils nach dem Recht der PKH beigeordnet war (Beschlüsse des SG vom 30.01.2017).
In dem Verfahren S 15 AS 3600/16 ging es um höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) betreffend den Leistungszeitraum vom 01.08.2015 bis 31.01.2016 (vgl. Widerspruchsbescheid vom 26.10.2016, W 1352/15). Im Streit standen die Höhe der Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung (Angemessenheit der Kaltmiete, Nichtberücksichtigung von Heizkosten, Nichtberücksichtigung von Abfallgebühren, keine Gewährung eines zusätzlichen Mehrbedarfs wegen dezentraler Warmwasseraufbereitung) sowie die Absetzbeträge im Rahmen der Einkommensanrechnung, namentlich die Nichtberücksichtigung einer Versicherungspauschale wegen einer privaten Unfallversicherung der klagenden beiden Kinder sowie von Kinderbetreuungskosten.
In dem weiteren Klageverfahren S 15 AS 3602/16 (s. dazu das Beschwerdeverfahren L 10 SF 4380/18 E-B) begehrten die Kläger auch für den nachfolgenden Leistungszeitraum vom 01.02.2016 bis 31.07.2016 (vgl. Widerspruchsbescheid vom 26.10.2016, W 412/16) höhere SGB II-Leistungen, wobei wiederum eine höhere Kaltmiete, der Warmwasseraufbereitungsmehrbedarf und - wegen der privaten Unfallversicherung - die Berücksichtigung der Versicherungspauschale im Streit standen.
In dem vorliegend in Rede stehenden Verfahren S 15 AS 3601/16 machten die Kläger wiederum höhere Leistungen nach dem SGB II geltend, dieses Mal für den Leistungszeitraum vom 01.08.2016 bis 31.12.2016 (vgl. Widerspruchsbescheid vom 27.10.2016, W 1351/16), erneut unter Berufung auf einen zusätzlichen Mehrbedarf wegen dezentraler Warmwasseraufbereitung bzw. die Berücksichtigung der Unfallversicherung der Kinder im Rahmen der Einkommensanrechnung.
Im Termin am 13.07.2017 - in dem (ohne förmliche Verbindung) die genannten Streitsachen und das weitere Klageverfahren S 15 AS 2899/16 nach gemeinsamer Ladung gemeinsam (in Anwesenheit des Erinnerungsführers) erörtert wurden und der ausweislich der Niederschrift insgesamt 105 Minuten dauerte - schlossen die seinerzeitigen Beteiligten einen sog. Gesamtvergleich, in dem sie die Streitsachen u.a. für „vollumfänglich erledigt“ erklärten und eine hälftige Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Kläger „für das Gerichtsverfahren“ (wohl gemeint: die Gerichtsverfahren) seitens des beklagten Jobcenters vereinbarten; darüber hinaus trafen sie eine Regelung über die Kostenerstattung in den jeweiligen Widerspruchsverfahren.
Im Verfahren S 15 AS 3600/16 machte der Erinnerungsführer Mitte August 2017 eine Vergütung i.H.v. insgesamt 1.303,50 EUR für jenes Verfahren geltend. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des SG (UdG) teilte ihm daraufhin mit, dass es sich bei den Verfahren S 15 AS 3600/16, S 15 AS 3601/16 und S 15 AS 3602/16 um dieselbe Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 RVG handle, weswegen beabsichtigt sei, die Vergütung unter Berücksichtigung dessen alleine im Verfahren S 15 AS 3600/16 festzusetzen. Unter Hinweis darauf setzte sie sodann mit „Kostenfestsetzungsbeschluss“ (richtig: Vergütungsfestsetzungsbeschluss) vom 19.09.2017 im Verfahren S 15 AS 3600/16 die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf insgesamt 1.872,47 EUR fest, wobei sie Folgendes zu Grunde legte:
Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG
465,00 EUR
Erhöhung für 3 weitere Auftraggeber Nr. 1008 VV RVG
418,50 EUR
abzgl. Anrechnung Geschäftsgebühr Vorb. 3 Abs. 4
 - 175,00 EUR
Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG
380,00 EUR
Einigungsgebühr Nr. 1006 VV RVG
465,00 EUR
Pauschale Nr. 7002 VV RVG
20,00 EUR
Zwischensumme
1.573,50 EUR
19 % USt. Nr. 7008 VV RVG
298,97 EUR
zusammen
1.872,47 EUR
Dabei ging die UdG (zusammenfassend) von einer überdurchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit - die jedoch im Hinblick auf die finanziellen Verhältnisse der Kläger „relativiert“ wer-de -, einer durchschnittlichen Schwierigkeit und einem überdurchschnittlichen Umfang aus, sodass eine Verfahrensgebühr über der Mittelgebühr für angemessen erachtet werde.
10 
Ebenfalls Mitte August 2017 beantragte der Erinnerungsführer die Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung im Verfahren S 15 AS 3601/16 und zwar wiederum i.H.v. 1.303,05 EUR:
11 
Verfahrensgebühr (VV Nr. 3102)
300,00 EUR
Terminsgebühr (VV Nr. 3106)
380,00 EUR
Erledigungsgebühr (VV Nr. 1000, 1003)
300,00 EUR
Erhöhungsgebühr (4 Auftraggeber)
270,00 EUR
abzgl. Anrechnung Geschäftsgebühr (VV Nr. 2302; Vorb. 3 Abs. 4)
 - 175,00 EUR
pauschale Entgelte für Post/Telekommunikation (VV Nr. 7002)
20,00 EUR
Zwischensumme
1.095,00 EUR
erhobene Umsatzsteuer (VV Nr. 7008) hierzu
208,05 EUR
zusammen
1.303,05 EUR
12 
Mit „Kostenfestsetzungsbeschluss“ (richtig: Vergütungsfestsetzungsbeschluss) vom 19.09.2017 lehnte die UdG die Festsetzung einer Vergütung im Verfahren S 15 AS 3601/16 ab, da diese im Verfahren S 15 AS 3600/16 erfolgt sei, das mit dem in Rede stehenden Verfahren sowie mit dem weiteren Verfahren S 15 AS 3602/16 „dieselbe Angelegenheit“ bilde.
13 
Mit seiner dagegen erhobenen Erinnerung (S 2 SF 3292/17 E) hat der Erinnerungsführer sein Begehren auf eine Vergütung aus der Staatskasse i.H.v. 1.303,05 EUR für seine Tätigkeit im Verfahren S 15 AS 3601/16 weiterverfolgt. Das SG hat die Erinnerung mit Beschluss vom 12.11.2018 - dem Erinnerungsführer am 14.11.2018 zugestellt - zurückgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Beschlussgründe verwiesen.
14 
Hiergegen hat der Erinnerungsführer am 14.11.2018 Beschwerde erhoben und zur Begründung im Wesentlichen vorgebracht, dass das Verfahren S 15 AS 3601/16 mit dem Verfahren S 15 AS 3600/16 gebührenrechtlich keine Einheit bilde.
15 
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Verfahrensakten erster und zweiter Instanz und die beigezogenen SG-Akten S 15 AS 3601/16, S 15 AS 3600/16 sowie S 15 AS 3602/16 Bezug genommen.
II.
16 
Über die Beschwerde des Erinnerungsführers entscheidet der alleine für Kostensachen zuständige 10. Senat des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg nach Übertragung durch den Einzelrichter (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes - RVG -) in seiner Besetzung mit drei Berufsrichtern ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 3 RVG).
17 
Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Erinnerungsführers ist teilweise begründet. Er hat einen Anspruch auf Festsetzung einer Vergütung aus der Staatskasse für seine Tätigkeit als im Rahmen der PKH beigeordneter Rechtsanwalt im Klageverfahren S 15 AS 3601/16 i.H.v. 410,55 EUR. In diesem Umfang hat die Beschwerde Erfolg, sodass der angefochtene Beschluss des SG sowie der Vergütungsfestsetzungsbeschluss der UdG abzuändern ist. Soweit der Erinnerungsführer eine darüberhinausgehende Vergütung begehrt, ist die Beschwerde unbegründet.
18 
Dass und warum es sich bei dem Verfahren S 15 AS 3601/16 und dem Verfahren S 15 AS 3600/16 gebührenrechtlich nicht um „dieselbe Angelegenheit“ i.S.d. § 15 Abs. 2 RVG (wie alle anderen Normen des RVG auch in der seit dem 01.08.2013 geltenden Fassung) handelt, ergibt sich im Einzelnen aus den im Senatsbeschluss vom 27.06.2019, L 10 SF 4412/18 E-B, a.a.O., Rdnrn. 18 ff. m.w.N.) genannten Gründen, auf die hier zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird; die dortigen Ausführungen gelten vorliegend entsprechend.
19 
Der Erinnerungsführer kann somit dem Grunde nach eine Vergütung aus der Staatskasse (auch) für das Klageverfahren S 15 AS 3601/16 verlangen.
20 
Gemäß § 45 Abs. 1 RVG erhält der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt in Verfahren vor den Gerichten eines Landes die gesetzliche Vergütung aus der Landeskasse. In den Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, entstehen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 RVG Betragsrahmengebühren. Da die Kläger des Ausgangsverfahrens kostenprivilegierte Beteiligte im Sinne des § 183 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) waren, scheidet die Anwendung des GKG aus (§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG).
21 
Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG bestimmt sich die Höhe der Vergütung nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1. Nach Vorb. 3 Abs. 1 und 2 VV RVG erhält ein Rechtsanwalt, dem ein unbedingter Auftrag als Prozessbevollmächtigter in einem gerichtlichen Verfahren erteilt worden ist, eine Verfahrensgebühr, die für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information entsteht. Die Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen, beträgt 50,00 bis 550,00 EUR (Nr. 3102 VV RVG). Diese Gebühr ist nach Nr. 1008 VV RVG zu erhöhen, wenn Auftraggeber in derselben Angelegenheit mehrere Personen sind. Dann erhöht sich bei Betragsrahmengebühren der Mindest- und Höchstbetrag - der Verfahrens- bzw. Geschäftsgebühr - um 30 v.H. für jede weitere Person, wobei die Erhöhungen das Doppelte des Mindest- und Höchstbetrags nicht übersteigen dürfen (Anm. Abs. 3 zu Nr. 1008 VV RVG).
22 
Unter Zugrundelegung dessen ist somit zunächst der Betragsrahmen der (erhöhten) Verfahrensgebühr festzulegen, denn das RVG bestimmt, dass erst die Rahmen erhöht werden und dann aus diesem erhöhten Rahmen für den Einzelfall eine angemessene Gebühr unter Berücksichtigung des § 14 RVG gebildet wird (Müller-Rabe in : Gerold/Schmidt, RVG, 24. Aufl. 2019, RVG VV 1008 Rdnr. 266 m.w.N.); ein eigener Gebührentatbestand („Erhöhungsgebühr“) wird durch Nr. 1008 VV RVG nicht geschaffen (statt vieler nur Dinkat in: Mayer/Kroiß, RVG, 7. Aufl. 2018, RVG Nr. 1008 VV Rdnr. 2; Schütz in: Riedel/Sußbauer, RVG, 10. Aufl. 2015, VV Vorb. 1 Rdnr. 6). Der Rahmen ist vorliegend - ausgehend von 50,00 bis 550,00 EUR - bei insgesamt vier Auftraggebern um drei weitere Personen zu erhöhen. Adressaten der im Verfahren S 15 AS 3601/16 angefochtenen Bewilligungsbescheide über laufende „Hilfe zum Lebensunterhalt“ nach dem SGB II waren alle vier in einer Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 SGB II) lebenden Kläger, wobei die an die erwachsenen Kläger adressierten Bescheide ausdrücklich auch die Leistungsansprüche der beiden klagenden Kinder betrafen. Bei dieser Konstellation entspricht die Zahl der Kläger und Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft der Zahl der Auftraggeber i.S.d. Gebührenrechts (vgl. dazu Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 27.09.2011, B 4 AS 155/10 R, in juris, Rdnrn. 21 ff. m.w.N.). Demgemäß erhöht sich der Gebührenrahmen der Verfahrensgebühr hier bei drei weiteren Auftraggebern auf 95,00 EUR bis 1.045,00 EUR (50,00 EUR bzw. 550,00 EUR zzgl. jeweils 90 v.H., s. dazu Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, a.a.O., Rdnr. 265), wobei die sog. Mittelgebühr aus diesem Rahmen 570,00 EUR beträgt (95,00 EUR zzgl. 1.045,00 EUR, daraus die Hälfte).
23 
Innerhalb dieses (erhöhten) Betragsrahmens wird die konkrete Höhe einer Gebühr gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 und 3 RVG durch den Rechtsanwalt unter Berücksichtigung aller Umstände, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen bestimmt, wobei grundsätzlich die anwaltliche Tätigkeit für jeden Auftraggeber gesondert zu betrachten ist (vgl. Müller-Rabe: in Gerold/Schmidt, a.a.O., Rdnrn. 269). Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit wird im Wesentlichen durch die zeitliche Inanspruchnahme determiniert. Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit ist anhand der Intensität der Tätigkeit zu bewerten. Die Bedeutung der Angelegenheit ist zu bestimmen anhand der konkreten Bedeutung für den (jeweiligen) Mandanten. Zusätzlich sind die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers maßgeblich. Dabei ist in der Praxis grundsätzlich von der sog. Mittelgebühr auszugehen (s. dazu ausführlich BSG, Urteil vom 01.07.2009, B 4 AS 21/09 R, in juris, Rdnrn. 22 ff. m.w.N.). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG), wobei ihm nach allgemeiner Meinung ein Spielraum (sog. Toleranzgrenze) von 20 v.H. zusteht (vgl. BSG a.a.O., Rdnr. 19 m.w.N.). Unbilligkeit liegt vor, wenn der Rechtsanwalt die Kriterien des § 14 Abs. 1 Satz 1 und 3 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet; dann erfolgt - wie hier - eine Festsetzung nur in Höhe der angemessenen Gebühren.
24 
Bei Betrachtung der o.g. Kriterien des § 14 Abs. 1 Satz 1 und 3 RVG lag der Rechtsstreit S 15 AS 3601/16 im deutlich unterdurchschnittlichen Bereich anderer sozialgerichtlicher Streitigkeiten. Bei solchen Streitigkeiten im Bereich des SGB II sind regelmäßig eine überdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber und unterdurchschnittliche Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers anzunehmen (BSG, Urteil vom 01.07.2009, a.a.O., Rdnrn. 37 f.). Davon kann auch hier ausgegangen werden und zwar - zugunsten des Erinnerungsführers - hinsichtlich jedem der Auftraggeber. Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit lag indes insgesamt im deutlich unterdurchschnittlichen Bereich, Gleiches gilt für den Umfang, wiederum mangels abweichender Anhaltspunkte bezogen auf jeden der Auftraggeber. Dabei ist - wie das SG in anderem Zusammenhang zutreffend ausgeführt hat - zu berücksichtigen, dass es auch im vorliegenden Klageverfahren wie bereits im parallel geführten Verfahren S 15 AS 3600/16 (das der Erinnerungsführer zeitlich auch als erstes anhängig machte) durchgehend um höhere Leistungen nach dem SGB II ging, die der Erinnerungsführer indes nicht einmal bezifferte (weder im Verfahren S 15 AS 3600/16 noch im Verfahren S 15 AS 3601/16), geschweige denn individuell für den jeweiligen Kläger bzw. die jeweilige Klägerin unter Berücksichtigung der jeweils individuell für den jeweiligen Zeitraum bewilligten Leistungen auswies, von einer Berechnung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ganz zu schweigen (vgl. dazu auch Senatsbeschluss vom 02.04.2019, L 10 SF 3999/18 E-B). Auch standen im hiesigen Verfahren die nämlichen Fragen im Streit, über die auch im Verfahren S 15 AS 3600/16 gestritten wurde, nämlich die Frage der Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für eine dezentrale Warmwasseraufbereitung und die Berücksichtigung einer Versicherungspauschale wegen der privaten Unfallversicherung der Kinder im Rahmen der Einkommensanrechnung. Die beiden Schriftsätze, die der Erinnerungsführer im vorliegenden Verfahren fertigte (sechseinhalb Seiten bzw. knapp ein Drittel einer Seite, jeweils ohne Briefkopf/Rubrum), entsprachen ganz wesentlich - v.a. inhaltlich - denen, die er auch im Verfahren S 15 AS 3600/16 einreichte; namentlich eine Darstellung der jeweils in den unterschiedlichen - vom jeweiligen Rechtsstreit betroffenen - Leistungszeiträumen bewilligten Leistungen fehlte gänzlich, sodass sich die Schriftsätze in sämtlichen Verfahren nicht wesentlich unterschieden.
25 
Im Hinblick auf den damit bestehenden „Synergieeffekt“ (Senatsbeschluss vom 27.06.2019, L 10 SF 4412/18 E-B, a.a.O., Rdnrn. 21, 27 m.w.N.) aus der Tätigkeit im Verfahren S 15 AS 3600/16 - für die der Erinnerungsführer im Übrigen bereits abschließend und im Hinblick gerade auch auf sein Tätigwerden im vorliegenden Verfahren mit einer deutlich über der Mittelgebühr liegenden Verfahrensgebühr vergütet wurde (883,50 EUR = 465,00 EUR Verfahrensgebühr zzgl. 418,50 EUR „Erhöhungsgebühr“ wegen Auftraggebermehrheit) - war der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit im vorliegenden Verfahren gegenüber der Tätigkeit im Verfahren S 15 AS 3600/16 ganz erheblich gemindert. Ein gebührenerhöhendes „besonderes Haftungsrisiko“ (dazu BSG, Urteil vom 12.12.2019, B 14 AS 48/28 R, in juris, Rdnrn. 17, 25 m.w.N. zu § 14 Abs. 1 Satz 3 RVG) des Erinnerungsführers ist nicht ersichtlich, Nämliches gilt hinsichtlich etwaiger (gebührenerhöhender) unbenannter Kriterien.
26 
Die vom Durchschnitt abweichenden Kriterien „Bedeutung der Angelegenheit“ sowie „Einkommens- und Vermögensverhältnisse“ kompensieren sich (BSG, Urteil vom 01.07.2009, a.a.O., Rdnr. 39; Senatsbeschluss vom 27.06.2019, L 10 SF 4412/18 E-B, a.a.O., Rdnr. 28). Da sowohl Umfang als auch Schwierigkeit der Tätigkeit deutlich unterdurchschnittlich waren (s.o.) und nicht wenigstens eines dieser beiden Kriterien auch nur annähernd durchschnittlich ausgeprägt war, kommt im vorliegenden Verfahren eine Verfahrensgebühr in Höhe der geltend gemachten Mittelgebühr nicht in Betracht. Der Senat erachtet vielmehr im Hinblick auf die beschriebenen „Synergieeffekte“ hier eine Verfahrensgebühr in Höhe eines Drittels der aus dem nach Nr. 1008 VV RVG erhöhten Betragsrahmen gebildeten Mittelgebühr (= „doppelte Mindestgebühr“), also i.H.v. 190,00 EUR, für angemessen und auch ausreichend. Die vom Erinnerungsführer in Ansatz gebrachte Gebührenhöhe von 570,00 EUR (Verfahrensgebühr i.H.v. 300,00 EUR zzgl. „Erhöhungsgebühr“ wegen vier Auftraggeber i.H.v. 270,00 EUR) überschreitet die Toleranzgrenze von 20 v.H. (s.o.) deutlich und ist unbillig.
27 
Darüber hinaus kann der Erinnerungsführer eine Einigungsgebühr nach Nr. 1006 i.V.m. Nrn. 1005, 1000 VV RVG in Höhe der Verfahrensgebühr beanspruchen, nachdem die Beteiligten des Verfahrens S 15 AS 3601/16 auch in diesem Verfahren den Streit über das in Rede stehende Rechtsverhältnis - jedenfalls im Kostenpunkt (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 10.03.2020, L 10 SF 371/20 E-B), weil Nr. 1 des Vergleichs nicht das vorliegende Verfahren betrifft und sich Nr. 2 des Vergleichs der Sache nach als Verzicht (Anm. Abs. 1 Satz 2 zu Nr. 1000 VV RVG) darstellt - durch Einigung beseitigten (Anm. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zu Nr. 1000 VV RVG). Auch insoweit wird auf die entsprechenden Ausführungen im Senatsbeschluss vom 27.06.2019 (L 10 SF 4412/18 E-B, a.a.O., Rdnrn. 29 ff. m.w.N.) Bezug genommen.
28 
Die Einigungsgebühr ist vorliegend i.H.v. 100,00 EUR in Ansatz zu bringen; die geltend gemachten 300,00 EUR sind unbillig. Wie oben dargelegt, ist eine Verfahrensgebühr i.H.v. einem Drittel der Mittelgebühr angemessen. Da eine Erhöhung des Gebührenrahmens nach Nr. 1008 VV RVG insoweit allerdings nicht stattfindet - denn Nr. 1008 VV RVG bezieht sich alleine auf Verfahrens- und Geschäftsgebühren, nicht jedoch auf die Einigungs-/Erledigungsgebühr (vgl. statt vieler nur Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, a.a.O., RVG VV 1008 Rdnr. 12; Enders in: Hartung/Schons/Enders, RVG, 3. Aufl. 2017, Nr. 1008 VV Rdnr. 20; Hofmann/Sefrin in: BeckOK RVG, VV 1008 Rdnr. 7, Stand: 01.03.2020) -, ergibt sich die Höhe der Gebühr hier aus dem nicht erhöhten Betragsrahmen von 50,00 EUR bis 550,00 EUR der Nr. 3102 VV RVG (Mittelgebühr: 300,00 EUR, davon ein Drittel).
29 
Dem Erinnerungsführer steht ferner eine Terminsgebühr (Nr. 3106 VV RVG) für das Verfahren S 15 AS 3601/16 zu.
30 
In seinem Beschluss vom 27.06.2019 (L 10 SF 4412/18 E-B, a.a.O., Rdnrn. 37 ff.) konnte der Senat aus den dortigen Gründen offenlassen, ob eine Terminsgebühr nach Maßgabe der Vorb. 3 Abs. 3 VV RVG in den Fällen, in denen mehrere nicht förmlich verbundene Verfahren in einem einheitlichen (Gesamt-)Termin in Anwesenheit des zu jedem Verfahren vertretungsbereiten Rechtsanwalts (s. dazu nur Bundesgerichtshof - BGH -, Beschluss vom 31. 8. 2010, X ZB 3/09, in juris, Rdnr. 9) aufgerufen wurden und in denen gebührenrechtlich nicht dieselbe Angelegenheit in Rede steht, nur einmal (im „führenden“ Verfahren) anfallen kann oder ob sie in jedem der Verfahren entsteht (bejaht für die Einigungs-/Erledigungsgebühr: Senatsbeschluss, a.a.O., Rdnrn. 30 ff.).
31 
Letzteres ist der Fall. Davon ging bereits der vormals für das Kostenrecht zuständige 12. Senat des LSG Baden-Württemberg (z.B. Beschluss vom 04.04.2016, L 12 SF 4320/14 B) aus und folgte damit auch der entsprechenden Rechtsprechung anderer Landessozialgerichte (s. etwa LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.10.2016, L 19 AS 646/16 B, in juris, Rdnr. 75; Hessisches LSG, Beschluss vom 28.04.2014, L 2 AS 708/13 B, in juris, Rdnr. 44; Sächsisches LSG, Beschluss vom 19.06.2013, L 8 AS 45/12 B KO, in juris, Rdnr. 20; Thüringer LSG, Beschluss vom 05.07.2011, L 6 SF 252/11 B, in juris, Rdnr. 21; Bayerisches LSG, Beschluss vom 02.02.2011, L 15 SF 22/09 B, in juris, Rdnr. 21; aus der Lit. z.B. Pankatz in: Riedel/Sußbauer, a.a.O., § 3 Rdnr. 26a; Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, a.a.O., RVG VV 3104 Rdnrn. 97, 115, 121 m.w.N.). Auch die höchstrichterliche Rechtsprechung nimmt an, dass mehrere Terminsgebühren in einem (Gesamt-)Termin anfallen können (s. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Beschluss vom 11.02.2010, 9 KSt 3/10, in juris, Rdnr. 3; vgl. auch BGH, Beschluss vom 13.12.2011, II ZB 4/11, in juris, Rdnr. 12). In Ansehung dessen besteht für den erkennenden Senat keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuweichen, zumal sich weder aus Nr. 3106 VV RVG noch aus der Anm. Abs. 2 zu Nr. 3104 VV RVG entnehmen lässt, dass nicht mehrere Terminsgebühren entstehen können, auch wenn nur ein (Gesamt-)Termin stattfindet (dazu bereits Bayerisches LSG, Beschluss vom 02.02.2011, L 15 SF 22/09 B, a.a.O., Rdnr. 22 m.w.N.; Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, a.a.O., RVG VV 3104 Rdnr. 97).
32 
Unter Zugrundelegung dessen steht dem Entstehen der Terminsgebühr im Verfahren S 15 AS 3601/16 somit nicht entgegen, dass dem Erinnerungsführer - für den nämlichen Termin - bereits eine Terminsgebühr in dem (gebührenrechtlich eigenständigen) Verfahren S 15 AS 3600/16 vergütet wurde.
33 
Was die Höhe der Terminsgebühr anbelangt, hat der Senat bereits - ebenfalls in Fortführung der Rechtsprechung des vormals für Kostensachen zuständigen 12. Senats des LSG Baden-Württemberg (z.B. Beschluss vom 28.08.2017, L 12 SF 912/17 E-B, in juris, Rdnrn. 28 f. m.w.N.) - entschieden, dass sich diese (auch unter Berücksichtigung der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG) ganz wesentlich nach der Dauer des Termins richtet, denn damit wird der Aufwand des Rechtsanwalts in zeitlicher Hinsicht unmittelbar erfasst, den er für seine Anwesenheit in dem Termin hatte (Senatsbeschlüsse vom 02.04.2020, L 10 SF 3105/18 E-B, vom 20.02.2020, L 10 SF 2680/18 E-B, und vom 19.08.2019, L 10 SF 833/19 E-B). Ebenfalls angeschlossen hat sich der erkennende Senat der Rechtsprechung des 12. Senats des LSG Baden-Württemberg hinsichtlich der Frage, wie die Höhe der Terminsgebühr danach konkret zu bestimmen ist, wenn - wie vorliegend - in einem einheitlichen Termin gemeinsam aufgerufene Verfahren verhandelt/erörtert werden, ohne dass sich Anhaltspunkte (etwa durch eine entsprechende Angabe im Protokoll) ergeben, welche zeitliche Dauer konkret welchem Verfahren zuzuordnen ist. In einem solchen Fall ist grundsätzlich die Gesamtdauer des Termins durch die Anzahl der verhandelten Streitsachen zu teilen und der errechnete Zeitaufwand an einer durchschnittlichen Terminsdauer vor den Sozialgerichten zu messen, die mit etwa 30 bis 50 Minuten anzunehmen ist (Senatsbeschluss vom 19.08.2019, L 10 SF 833/19 E-B unter Hinweis auf den 12. Senat des LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.04.2016, L 12 SF 4320/14 B m.w.N.).
34 
Vorliegend handelte es sich um einen Erörterungstermin, der nach den Zeitangaben in der Niederschrift 105 Minuten dauerte, wobei vier Verfahren (S 15 AS 2899/16, S 15 AS 3600/16, S 15 AS 3601/16 und S 15 AS 3602/16) erörtert wurden, ohne dass ersichtlich ist, wie viele Minuten jeweils auf welches Verfahren entfielen. Unter Zugrundelegung dessen und der vorangegangen Ausführungen ist mithin von einer (rechnerischen) Terminsdauer im Verfahren S 15 AS 3601/16 von rund 26 Minuten auszugehen (105 Minuten : vier Verfahren), was eine unterdurchschnittliche Terminsdauer darstellt.
35 
Ausgehend vom Betragsrahmen der Nr. 3106 VV RVG von 50,00 EUR bis 510,00 EUR - der auch bei mehreren Auftraggebern nicht nach Nr. 1008 VV RVG zu erhöhen ist (s.o., keine „Verfahrens- oder Geschäftsgebühr“; explizit zur Terminsgebühr auch der 12. Senat des LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.08.2017, L 12 SF 912/17 E-B, in juris, Rdnr. 29; Ahlmann in: Riedel/Sußbauer, a.a.O., § 7 Rdnr. 35; Enders in: Hartung/Schons/Enders, a.a.O., Nr. 1008 VV Rdnr. 20; Hofmann/Sefrin in: BeckOK RVG, a.a.O.; falsch und auch ohne Begründung a.A. Mayer in: Gerold/Schmidt, a.a.O., § 3 Rdnr. 109) - kommt somit nur eine Bemessung unterhalb der Mittelgebühr von 280,00 EUR in Betracht. Insoweit erachtet der Senat bei einer knapp 26-minütigen Terminsdauer eine Gebühr i.H.v. drei Viertel der Mittelgebühr, also i.H.v. 210,00 EUR, für angemessen (so auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.04.2016, L 12 SF 4320/14 B, bei einer 25-minütigen Terminsdauer), zumal auch nicht ersichtlich ist, dass ein anderes Kriterium des § 14 Abs. 1 RVG (s. dazu bereits oben) im Termin gerade im Zusammenhang mit dem Verfahren S 15 AS 3601/16 derart ausgeprägt war, dass zu Gunsten des Erinnerungsführers eine andere Bewertung gerechtfertigt wäre.
36 
Auf der anderen Seite kommt aber auch zu Lasten des Erinnerungsführers eine andere Beurteilung nicht in Frage. Namentlich spielt es für die Bemessung der Höhe der Gebühr im vorliegenden Verfahren keine Rolle, dass bereits im Verfahren S 15 AS 3600/16 die Höhe der (dortigen) Terminsgebühr unter Zugrundelegung der gesamten Dauer des Termins am 13.07.2017 - also unter Einbeziehung gerade auch des Terminsaufwands im vorliegenden Verfahren - bestimmt wurde. Denn die Vergütungsfestsetzung im Verfahren S 15 AS 3600/16 betrifft das dortige, gebührenrechtlich eigenständige (s.o.) Verfahren und steht nicht zur Überprüfung des Senats (zur grundsätzlichen Unabänderbarkeit einer Festsetzungsentscheidung außerhalb eines diesbezüglichen Erinnerungs- bzw. Beschwerdeverfahrens s. im Übrigen nur Oberlandesgericht - OLG - Bremen, Beschluss vom 30.08.2006, 4 WF 102/06, in juris, Rdnr. 2; Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, a.a.O., § 56 Rdnrn. 5 f.; Ahlmann in: Riedel/Sußbauer, a.a.O., § 55 Rdnr. 39, alle m.w.N.). Demgemäß ist es hier auch nicht relevant, ob die Vergütungsfestsetzung dort in zutreffender Höhe erfolgte.
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Auch eine nur mittelbare „Korrektur“ dessen in Gestalt einer Berücksichtigung des Umstands, dass dem Erinnerungsführer im Verfahren S 15 AS 3600/16 - gemessen an den oben dargelegten Maßstäben - eine zu hohe Terminsgebühr vergütet wurde (380,00 EUR statt 210,00 EUR), scheidet vorliegend aus. Denn für eine irgendwie geartete „Anrechnung“ im vorliegenden Verfahren besteht schlicht keine Grundlage. Eine unzulässige „Doppel- bzw. Mehrfachvergütung“ i.S.d. § 15 Abs. 2 RVG liegt ohnehin nicht vor, weil gebührenrechtlich verschiedene Angelegenheiten bestehen (s.o.). Auch die Anrechnungsvorschrift der Anm. Abs. 2 zu Nr. 3104 VV RVG, die ebenfalls Ausdruck des Verbots einer „Doppel- bzw. Mehrfachvergütung“ ist (vgl. dazu etwa Schons in: Hartung/Schons/Enders, a.a.O., Nr. 3104 VV Rdnr. 44; Mayer in: ders./Kroiß, a.a.O., RVG Nr. 3104 VV Rdnr. 46 m.w.N.), greift vorliegend nicht ein. Ungeachtet dessen, dass diese Bestimmung auf Wertgebührenverfahren zugeschnitten ist und der Gesetzgeber eine entsprechende Regelung in Nr. 3106 VV RVG für Betragsrahmengebühren gerade nicht vorgesehen hat (vgl. dazu Bayerisches LSG, Beschluss vom 07.01.2011, L 15 B 939/08 SF KO, in juris, Rdnr. 21), liegt hier schon kein Fall vor, in dem in einem Termin im sog. Einbeziehungsverfahren anderweitige, in diesem Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche „mitverhandelt“ - also verfahrensfremde Gegenstände (s. dazu Bundesarbeitsgericht - BAG -, Beschluss vom 17.02.2014, 10 AZB 81/13, in juris, Rdnr. 15) einbezogen - wurden (vgl. statt vieler nur Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, a.a.O., RVG VV 3104 Rdnr. 98; Ahlmann in: Riedel/Sußbauer, a.a.O., RVG VV 3104 Rdnr. 18). Es handelte sich vielmehr um einen sog. Gesamttermin, in dem zeitgleich mehrere (nicht förmliche verbundene) Verfahren mit unterschiedlichen Streitgegenständen gemeinsam geladen und erörtert wurden, sodass der Sache nach in jedem der Verfahren (zeitgleich) ein eigener Termin stattfand (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 20.01.2011, II-25 WF 255/10, in juris, Rdnr. 4; Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, a.a.O., Rdnr. 97). Auf eine solche Konstellation bezieht sich indes die Anm. Abs. 2 zu Nr. 3104 VV RVG überhaupt nicht, zumal die für eine Anrechnung vorausgesetzte Zuordenbarkeit der Terminsgebühr zu einem konkreten Verfahren (vgl. dazu nur BGH, Beschluss vom 13.12.2011, II ZB 4/11, a.a.O., Rdnr. 13; Thüringer LSG, Beschluss vom 14.12.2018, L 1 SF 236/18 B, in juris, Rdnr. 3 m.w.N.) bei einem „Gesamttermin“, in dem - auch gebührenrechtlich - unterschiedliche (nicht förmliche verbundene) Verfahren gemeinsam erörtert/verhandelt werden, denklogisch überhaupt nicht möglich ist, denn ein „Einbeziehungsverfahren“ gibt es dann gar nicht.
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Nur am Rande merkt der Senat an, dass die Höhe der Terminsgebühren in jedem der auf die oben beschriebene Weise gemeinsam erörterten Verfahren auch nicht etwa auf einen (addierten) Gesamtbetrag in Höhe der Höchstgebühr nach Nr. 3106 VV RVG (510,00 EUR) zu deckeln wäre, mit der Konsequenz, dass der Erinnerungsführer in jedem der vier (Termins-)Verfahren nur jeweils eine Terminsgebühr i.H.v. höchstens 127,50 EUR (4 x 127,50 EUR = 510,00 EUR) verlangen könnte. Denn auch für eine derartige „Kappung“ fehlt eine entsprechende Grundlage. Wie bereits dargelegt, handelt es sich (auch) gebührenrechtlich um verschiedene Angelegenheiten und der Sache nach fanden vier eigenständige Termine (mit einer zu vergütenden rechnerischen Dauer von jeweils knapp 26 Minuten, s.o.) statt, für die jeweils der Betragsrahmen der Nr. 3106 VV RVG heranzuziehen ist. Nicht anders wäre es, wenn das SG die vier Verfahren nicht zeitgleich, sondern nacheinander aufgerufen und erörtert hätte. Es käme im Übrigen auch zu Recht niemand auf die Idee, die Terminsgebühren eines Anwalts in verschiedenen Verfahren und ggf. mit verschiedenen Auftraggebern bzw. sogar in verschiedenen Rechtsgebieten mit der Begründung auf insgesamt 510,00 EUR zu deckeln, dass er an einem Tag zusammengerechnet mehr als 100 Minuten in einer Sitzung bei Gericht gewesen und deshalb die Terminshöchstgebühr insgesamt „verwirkt“ sei.
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Unter diesen Umständen verleibt es mithin dabei, dass der Erinnerungsführer im vorliegenden Verfahren eine Terminsgebühr i.H.v. 210,00 EUR beanspruchen kann. Sein Ansatz eines Betrags i.H.v. 380,00 EUR übersteigt indes wiederum die o.a. Toleranzgrenze und ist damit unbillig.
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Die übrige Festsetzung erfolgt antragsgemäß (Anrechnung der Geschäftsgebühr i.H.v. 175,00 EUR, Nr. 2302 i.V.m. Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG; Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen i.H.v. 20,00 EUR, Nr. 7002 VV RVG; Umsatzsteuer auf die Vergütung, Nr. 7008 VV RVG), sodass die Vergütung des Erinnerungsführers aus der Staatskasse für seine Tätigkeit im Verfahren S 15 AS 3601/16 mithin wie folgt auf insgesamt 410,55 EUR festzusetzen ist:
41 
um drei weitere Auftraggeber erhöhte Verfahrensgebühr
(Nrn. 3102, 1008 VV RVG)
        
190,00 EUR
abzgl. Anrechnung Geschäftsgebühr
(Nr. 2302, Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG)
        
 - 175,00 EUR
Einigungsgebühr (Nrn. 1006, 1005, 1000 VV RVG)
        
100,00 EUR
Terminsgebühr (Nr. 3106 VV RVG)
        
210,00 EUR
pauschale Entgelte für Post/Telekommunikation
(Nr. 7002 VV RVG)
        
20,00 EUR
Zwischensumme
        
345,00 EUR
19 v.H. Umsatzsteuer daraus (Nr. 7008 VV RVG)
        
65,55 EUR
insgesamt
        
410,55 EUR
42 
Die Gebührenfreiheit des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 56 Abs. 2 Satz 2 RVG; die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 Satz 3 RVG.
43 
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).

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