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| Der Senat entscheidet über die Berufung in der sich aus § 12 Abs. 3 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ergebenden Besetzung mit zwei ehrenamtlichen Richtern aus den Kreisen der Vertragsärzte. Der Rechtsstreit betrifft eine Angelegenheit der Vertragsärzte. Über die Anerkennung als Belegarzt entscheidet nach § 40 Abs. 2 BMV-Ä die Kassenärztliche Vereinigung (Bundessozialgericht , Urteil vom 23.03.2011 - B 6 KA 15/10 R -, in juris). |
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| Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft und zulässig, aber in der Sache unbegründet. |
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| Gegenstand der Berufung ist der Bescheid der Beklagten vom 21.09.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.03.2017, mit dem der Antrag des Klägers auf Anerkennung als Belegarzt in der Klinik E. H. abgelehnt worden ist. Nicht Gegenstand ist die ebenfalls vom Kläger beantragte Sonderzulassung nach § 103 Abs. 7 SGB V, denn insoweit handelt es sich um ein separates – von der Anerkennung durch die Beklagte unabhängiges – Verwaltungsverfahren. Das hier gegenständliche Anerkennungsverfahren nach § 40 BMV-Ä, für das die Beklagte zuständig ist, dient alleine der Gewährleistung der Eignung des Belegarztes und des in § 39 Abs 2 BMV-Ä normierten Vorrangs der ambulanten vor der stationären Tätigkeit (vgl. BSG, Urteil vom 02.09.2009 - B 6 KA 27/08 R -; BSG, Urteil vom 14.03.2001 - B 6 KA 34/00 R -, beide in juris). |
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| Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzten den Kläger demnach nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf eine Anerkennung als Belegarzt an der Klinik E. H., da er derzeit die persönlichen Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt. |
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| Der Senat sieht von einer eingehenden Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil er die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen: |
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| Gem. § 121 Abs. 2 SGB V sind Belegärzte nicht am Krankenhaus angestellte Vertragsärzte, die berechtigt sind, ihre Patienten (Belegpatienten) im Krankenhaus unter Inanspruchnahme der hierfür bereitgestellten Dienste, Einrichtungen und Mittel vollstationär oder teilstationär zu behandeln, ohne hierfür vom Krankenhaus eine Vergütung zu erhalten. Nach § 40 BMV-Ä setzt die Anerkennung als Belegarzt voraus, dass an dem betreffenden Krankenhaus eine Belegabteilung der entsprechenden Fachrichtung nach Maßgabe der Gebietsbezeichnung (Schwerpunkt) der Weiterbildungsordnung in Übereinstimmung mit dem Krankenhausplan oder mit dem Versorgungsvertrag eingerichtet ist und der Praxissitz des Vertragsarztes in räumlicher Nähe dieser Belegabteilung liegt. Über die Anerkennung als Belegarzt entscheidet die für seinen Niederlassungsort zuständige Kassenärztliche Vereinigung auf Antrag im Einvernehmen mit den Verbänden der Krankenkassen. Dabei sind die Ziele der Krankenhausplanung zu berücksichtigen. Dem Antrag ist eine Erklärung des Krankenhauses über die Gestattung belegärztlicher Tätigkeit und die Zahl der zur Verfügung gestellten Betten beizufügen. |
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| Der Kläger ist Privatdozent und Facharzt für Plastische und Ästhetische Chirurgie, Handchirurgie, Sportmedizin und bislang nicht als Vertragsarzt zugelassen. Er hat mit Schreiben vom 11.08.2015, eingegangen bei der zuständigen Beklagten am 08.10.2015, die Anerkennung als Belegarzt an der Klinik E. H. in H. (M.-Straße -) beantragt. Dem Antrag waren unter anderem die Erklärung der Klinik E. H. vom 30.09.2015 über die Gestattung belegärztlicher Tätigkeit und die Zurverfügungstellung von vier Belegbetten und ein Auszug des Belegarztvertrages mit der Klinik E. H. beigefügt. Zuvor hat die Klinik E. H. in der Ausgabe Juni 2015 des Ärzteblattes Baden-Württemberg eine Anzeige veröffentlicht, wonach sie zum nächstmöglichen Zeitpunkt einem Belegarzt/ärztin für Plastische Chirurgie suche. Für den Senat steht fest, dass an der Klinik E. H. eine Belegabteilung für Plastische Chirurgie in Übereinstimmung mit dem Krankenhausplan eingerichtet ist. Der Kläger praktiziert seit Dezember 2014 in Gemeinschaftspraxis mit dem Facharzt für Plastische und Ästhetische Chirurgie, Handchirurgie, C. in der in unmittelbarer räumlicher Nähe mit der Klinik E. H. gelegenen Praxis (M.-Straße in H.). Praxiszeiten sind nach den Angaben auf der Internetseite der Gemeinschaftspraxis (- zuletzt abgerufen am 25.03.2021 -) Dienstag 09:00 Uhr bis 17:30 Uhr und Freitag 09:00 Uhr bis 13:30 Uhr sowie nach Vereinbarung. Im Antrag gab der Kläger an, dass ein Bereitschaftsdienst für Belegpatienten vorgehalten werde. |
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| Der Kläger ist neben seiner Praxistätigkeit an dem E.1 Krankenhaus D. vier Stunden pro Woche und in Einzelfällen bei Bedarf auch an der Thorax Klinik H. honorarärztlich tätig. In dem E.1 Krankenhaus D. operiert er nach eigenen Angaben regelmäßig mittwochs. |
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| Nach § 39 Abs. 3 BMV-Ä darf die stationäre Tätigkeit des Vertragsarztes nicht das Schwergewicht der Gesamttätigkeit des Vertragsarztes bilden. Zudem muss er im erforderlichen Maße der ambulanten Versorgung zur Verfügung stehen. Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger zur Überzeugung des Senats aufgrund der Praxistätigkeit in H. und der anderweitigen Operationstätigkeiten nach Zulassung. |
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| Jedoch ist der Kläger zur Überzeugung des Senats als Belegarzt persönlich nicht geeignet. Nach § 39 Abs. 5 BMV-Ä ist als Belegarzt nicht geeignet, wer neben seiner ambulanten ärztlichen Tätigkeit eine anderweitige Nebentätigkeit ausübt, die eine ordnungsgemäße stationäre Versorgung von Patienten nicht gewährleistet (Nr. 1), ein Arzt, bei dem wegen eines in seiner Person liegenden wichtigen Grundes die stationäre Versorgung der Patienten nicht gewährleistet ist (Nr. 2), ein Arzt, dessen Wohnung und Praxis nicht so nahe am Krankenhaus liegen, dass die unverzügliche und ordnungsgemäße Versorgung der von ihm ambulant und stationär zu betreuenden Versicherten gewährleistet ist; hat der Arzt mehrere Betriebsstätten, gilt dies für die Betriebsstätte, in welcher hauptsächlich die vertragsärztliche Tätigkeit ausgeübt wird (Nr. 3). |
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| Der Kläger erfüllt nicht die persönlichen Voraussetzungen nach § 39 Abs. 5 Nr. 1 BMV-Ä. Die Anerkennung als Belegarzt i.S.v. § 121 Abs. 2 SGB V ist personenbezogen; einem bestimmten, namentlich benannten und hinsichtlich seiner Qualifikation identifizierbaren Arzt wird die Berechtigung erteilt, neben ambulanten vertragsärztlichen Leistungen auch stationäre Leistungen zu erbringen und zu Lasten der vertragsärztlichen Gesamtvergütung abzurechnen (BSG, Urteil vom 23.03.2011 - B 6 KA 15/10 R -, in juris). Das SG hat deshalb zu Recht darauf hingewiesen, dass es für die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 39 Abs. 5 BMV-Ä nicht darauf ankommt, dass der Kläger im Falle einer Anerkennung als Belegarzt beabsichtigt, mit C. eine BAG zu gründen, um hierdurch eine jederzeitige notfallmäßige Versorgung seiner Belegpatienten an der Klinik E. H. sicherzustellen. Das ergibt sich nicht zuletzt aus der aktuellen Rechtsprechung des BSG, wonach zwar durch die gemeinsame Tätigkeit mehrerer Belegärzte gleicher Fachrichtung an einem Krankenhaus eine kontinuierliche individuelle Krankenversorgung und eine bessere Zusammenarbeit bei der Abdeckung der Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaften sichergestellt werden könne. Dies ändere aber nichts daran, dass die Belegarztanerkennung stets personenbezogen zu prüfen und zu erteilen sei. Das BSG weist darauf hin, dass es Sache der Partner der Bundesmantelverträge sei, die Voraussetzungen der Anerkennung als Belegarzt zu modifizieren, wenn das ihnen im Hinblick auf die Tätigkeiten von Ärzten in (überörtlichen) BAGen und MVZ zur künftigen Gewährleistung der belegärztlichen Tätigkeit geboten erscheine (BSG, Urteil vom 17.03.2021 - B 6 KA 6/20 R -, Terminbericht). Dieser ständigen Rechtsprechung des BSG schließt sich der Senat an. |
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| Für den Senat steht fest, dass der Kläger neben seiner ambulanten ärztlichen Tätigkeit mit seiner regelmäßigen Operationstätigkeit im E.1 Krankenhaus in D. eine anderweitige Nebentätigkeit ausübt, die eine ordnungsgemäße stationäre Versorgung von Patienten nicht gewährleistet. Dabei stützt sich der Senat auf die eigenen Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem SG, wonach dieser dort immer mittwochs operiere. Diese Nebentätigkeit will der Kläger nach eigenen Angaben auch nach der Anerkennung als Belegarzt weiterführen. Das Evangelische Krankenhaus in D. liegt ca. 44 Kilometer von der Klinik E. H. entfernt. Um von einem zum anderen Krankenhaus zu kommen, wird ohne Verkehrsbehinderungen eine Fahrtzeit von ca. 43 Minuten benötigt (recherchiert bei Google Maps). Der Senat ist mit dem SG der Auffassung, dass vor allem bei größeren Operationen in der Klinik E. H. mit längerer Verweildauer und täglichen Visiten (vgl. Einlassung in der mündlichen Verhandlung vor dem SG) aufgrund der jeweils mittwochs stattfinden Operationen im D. nicht sichergestellt werden kann, dass der Kläger auf eine notfallmäßige Verschlechterung seiner Belegpatienten in angemessener Zeit persönlich reagieren kann. Soweit der Kläger vorträgt, dass er bei größeren Operationen in H. nicht in D. operieren werde, kann dies nicht zu einer abweichenden Beurteilung führen. Denn es liegt auf der Hand, dass eine notfallmäßige Verschlechterung eben nicht vorhersehbar und planbar ist. |
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| Jedenfalls aber erfüllt der Kläger die Voraussetzungen des § 39 Abs. 5 Nr. 3 BMV-Ä nicht. Sein Hauptwohnsitz und Lebensmittelpunkt befindet sich in der S.-Straße in D.. Die Klinik E. H. ist hiervon rund 45 km entfernt, was eine durchschnittliche Fahrzeit von 41 bis 44 Minuten bedingt (Vortrag der Beteiligten und recherchiert bei Google Maps). Der Kläger hat nach eigenen Angaben auch seinen Lebensmittelpunkt weiter in D.. Er ist zwar mit einem Zweitwohnsitz im Gebäude der Klinik E. H. gemeldet (F. Straße , vgl. Meldebestätigung vom 19.11.2015). Hierbei handelt es sich um ein möbliertes Zimmer ohne Küche im Schwesternhaus der Klinik E. H.. Dieses Zimmer nutzt der Kläger nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem SG nur, wenn er davon ausgehe, dass es wegen einer Operation notwendig sei. Ansonsten fahre er nach D. zurück. Der Senat geht deshalb mit dem SG davon aus, dass im vorliegenden Fall bei der Prüfung der Voraussetzungen nach § 39 Abs. 5 Nr. 3 BMV-Ä auf den Lebensmittelpunkt in D. abgestellt werden muss. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift müssen Wohnung und Praxis kumulativ so nahe am Krankenhaus liegen, dass die unverzügliche und ordnungsgemäße Versorgung der von ihm ambulant und stationär zu betreuenden Versicherten gewährleistet ist. Zwar erfüllt der Kläger mit seiner in unmittelbarer Nähe zu Klinik E. H. gelegenen Praxis (- ca. 100 m entfernt -) diese Voraussetzung. Dies gilt jedoch nicht für die hier maßgebliche Wohnung. Nach der Rechtsprechung des Senats und des BSG zur Entfernung zwischen Praxis und Belegklinik muss des Praxissitz so nahe beim Krankenhaus liegen, dass der Arzt dieses von der Praxis aus innerhalb von 30 Minuten typischerweise erreichen kann (vgl. BSG, Urteil vom 17.03.2021 - B 6 KA 6/20 R -, Terminbericht; im Ergebnis ebenso LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.07.1999 - L 5 KA 3006/98 -, in juris). Angesichts des Wortlauts von § 39 Abs. 5 Nr. 3 BMV-Ä und dem Sinn und Zweck der Vorschrift, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Belegarzt eine besondere persönliche Verantwortung für seine stationären Patienten trägt, die es erfordert, dass er neben seiner ambulanten Tätigkeit bedarfsgerecht im Belegkrankenhaus anwesend sein kann, kann für den maßgeblichen Wohnsitz nichts Anderes gelten. Hier liegt die Fahrzeit zwischen dem Lebensmittelpunkt in D. und der Klinik E. H. jedoch deutlich über 30 Minuten. Der Umstand, dass der Kläger mit C. kooperativ im Rahmen seiner Tätigkeit als Belegarzt zusammenarbeiten will, rechtfertigt keine andere Beurteilung (vgl. schon oben unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 17.03.2021 - B 6 KA 6/20 R -, Terminbericht). Soweit der Kläger in der Berufungsbegründung ausführt, dass sich die Wohnsituation, sollte sich die Rechtslage klären, betreffend H. „sicherlich noch ändern werde“, sind die diesbezüglichen Ausführungen so wenig konkret, dass der Senat von der tatsächlichen derzeitigen Wohnsituation ausgehen muss. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vom 28.04.2021 zudem mitgeteilt, dass sich an der Wohnsitzsituation und am Lebensmittelpunkt in D. in absehbarer Zeit nichts ändern werde. |
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| Im Ergebnis erfüllt der Kläger unter Berücksichtigung der derzeitigen Sach- und Rechtslage die persönlichen Voraussetzungen zur Anerkennung als Belegarzt in der Klinik E. H. nicht. |
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| Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG). |
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