Beschluss vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 10 KO 3483/20

Tenor

Die Entschädigung des Antragstellers für die Wahrnehmung des Termins zur Erörterung des Sachverhalts am 10.06.2020 wird auf 150,00 EUR festgesetzt.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die Rückforderung der ihm ausgezahlten Entschädigung.
In dem Verfahren vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg L 2 SF 2902/19 EK U ging es um Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer eines Klageverfahrens vor dem Sozialgericht Ulm. Am 10.06.2020 nahm der Antragsteller und dortige Kläger, dem Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt war, nach Anordnung des persönlichen Erscheinens am Termin zur Erörterung des Sachverhalts teil. Mit der Ladung wurde ihm auch ein Antragsformular für die Erstattung von Kosten übersandt. Mit diesem Formular hat der Antragsteller am 15.06.2020 Entschädigung für seine Fahrtkosten und für Verdienstausfall beantragt. Die Kostenbeamtin hat die Entschädigung für die Fahrtkosten mit 45 EUR und für den Verdienstausfall mit 105 EUR festgestellt und angewiesen.
Mit Schreiben vom 08.10.2020 hat die Kostenbeamtin den gesamten Betrag zurückgefordert.
Hiergegen wendet sich der Antragsteller. Das Geld sei nicht mehr vorhanden. Er mache Entreicherung geltend. Der Terminladung sei das Formular für die Erstattung von Reisekosten beigefügt gewesen, weshalb es keinen Anlass gegeben habe, im Rahmen der Prozesskostenhilfe die Fahrtkosten zu beantragen. Dieser Antrag wäre zulässig und begründet gewesen. Er beantrage die nachträgliche Erstattung. Der Verdienstausfall sei im guten Glauben für die allgemeine Lebensführung verwendet worden. Es sei nicht im Ansatz zu erkennen gewesen, dass ein eventueller Rückzahlungsanspruch bestehe. Der Fehler dürfe nicht zu seinen Lasten gehen.
Der Antragsgegner hat die Problematik zur Kenntnis genommen und bittet um gerichtliche Festsetzung.
II.
Die dem Antragsteller zustehende Entschädigung ist auf 150,00 EUR festzusetzen.
Nach § 191 erster Halbsatz des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) werden einem Beteiligten, der zu dem durch Kostenfreiheit privilegierten Personenkreis des § 183 SGG gehört und dessen persönliches Erscheinen angeordnet war, auf Antrag u.a. bare Auslagen wie einem Zeugen vergütet. Zeugen erhalten nach § 19 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz, JVEG) eine Entschädigung. Damit finden die Regelungen des JVEG auch auf diese Beteiligten Anwendung.
Allerdings gehörte der Antragsteller nicht zu dem durch Kostenfreiheit privilegierten Personenkreis des § 183 SGG. Bei dem Verfahren vor dem 2. Senat handelte es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens, das durch § 183 Satz 6 SGG ausdrücklich von der Kostenfreiheit ausgenommen ist. Damit handelte es sich um ein gerichtskostenpflichtiges Verfahren nach § 197a Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz SGG, auf das § 191 SGG keine Anwendung findet (§ 197a Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz SGG), und damit auch nicht das JVEG.
Gleichwohl sind hier die Regelungen des JVEG anzuwenden. Denn dem Antragsteller wurden nach diesen Vorschriften (s.u.) auf der Grundlage des § 191 erster Halbsatz SGG auf seinen entsprechenden Antrag sowohl Verdienstausfall als auch Fahrtkosten bewilligt und ausgezahlt, die nunmehr - nach erkanntem Irrtum - zurückgefordert werden, wogegen sich der Antragsteller wehrt. In einem solchen Fall ist unabhängig von der tatsächlichen Berechtigung die Prüfung nach den Regeln des mit dem Antrag geltend gemachten Anspruchs und damit nach der (ursprünglich) behaupteten Berechtigung vorzunehmen (vgl. u.a. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 18.03.3013, L 6 SF 1445/12 B). Hiervon ist der erkennende Senat auch bislang schon ausgegangen (Beschluss vom 01.03.2019, L 10 KO 427/19, in juris; Beschluss vom 02.12.2019, L 10 KO 4048/19). Zwar behauptet der Antragsteller gar keine Anspruchsberechtigung nach dem JVEG mehr. Allerdings wendet er sich gegen die Rückforderung der tatsächlich nach dem JVEG gezahlten Entschädigung. Die Prüfung dieses Anspruches erfolgt - wie nachfolgend darzulegen ist - im Rahmen der richterlichen Festsetzung nach § 4 Abs. 1 JVEG (i. E. ebenso Thüringer Landessozialgericht, a.a.O.).
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Über den (somit sinngemäß gestellten) Antrag auf richterliche Festsetzung nach § 4 Abs. 1 JVEG entscheidet der nach dem Geschäftsverteilungsplan für Kostensachen zuständige 10. Senat nach § 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG durch den Einzelrichter. Gründe für eine Übertragung des Verfahrens auf den Senat liegen nicht vor.
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Nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 Justizbeitreibungsgesetz (JBeitrG) werden Ansprüche u.a. gegen Zeugen - und ihnen sind Beteiligte durch § 191 erster Halbsatz SGG gleichgestellt, was entsprechend den obigen Ausführungen dazu führt, dass das JBeitrG insoweit auch im vorliegenden Fall anwendbar ist - beigetrieben, soweit sie von Justizbehörden des Bundes einzuziehen sind. Nach § 1 Abs. 2 JBeitrG findet das Gesetz auch auf Justizbehörden der Länder Anwendung, soweit die geltend gemachten Ansprüche auf bundesrechtlicher Regelung - hier also die „Überzahlung“ auf § 191 erster Halbsatz SGG und dem JVEG und die Rückforderung auf dem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch - beruhen.
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Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 JBeitrG sind Einwendungen, die den beizutreibenden Anspruch selbst betreffen, vom Schuldner - hier also vom Antragsteller als zur Zahlung in Anspruch Genommenen - nach den Vorschriften über die Feststellung eines Anspruches dieser Personen geltend zu machen. Dabei umfasst der weit zu verstehende Begriff der Einwendung sämtliche Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch (BGH, Beschluss vom 06.11.2013, XII ZB 86/13, in juris), also auch die vom Antragsteller geltend gemachte Entreicherung.
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Da das JVEG nach § 4 JVEG einen Antrag auf richterliche Festsetzung vorsieht, sind Einwendungen in diesem Verfahren zu prüfen (Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 24.06.2010, 3 So 146/09; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.07.2012, L 18 SF 391/11; Thüringer Landessozialgericht, a.a.O.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.06.2013, I-10 W 89/16; BGH, a.a.O., für das vergleichbare Verfahren zur Vergütung von Betreuern nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit; alle Entscheidungen in juris).
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Mit der erstmaligen und originären gerichtlichen Festsetzung wird die Anweisung durch die Kostenbeamtin wirkungslos, eine irgendwie geartete Bindungswirkung kommt ihrer Feststellung zur Höhe des Anspruchs nicht zu (BGH, a.a.O.; Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, a.a.O.; ebenso die ständige Rechtsprechung und Praxis des Senats, zuletzt Beschluss vom 27.07.2020, L 10 KO 2036/20: „Die richterliche Festsetzung der Vergütung ist kein Rechtsbehelf gegen die Feststellung der Kostenbeamtin. Sie erfolgt ´originär´, allein nach den gesetzlichen Regelungen ...“). Besteht tatsächlich kein oder ein geringerer Anspruch, kann die Staatskasse den überzahlten Betrag grundsätzlich zurückfordern und - nach vorheriger Festsetzung im gerichtlichen Festsetzungsverfahren - nach dem JBeitrG beitreiben (BGH, a.a.O.). Im Rahmen der gerichtlichen Festsetzung der zustehenden Vergütung sind ggf. auch die Voraussetzungen eines Rückforderungsanspruches (in Form des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches, namentlich Vertrauensschutz) zu prüfen, da § 8 Abs. 1 Satz 1 JBeitrG die Berücksichtigung aller Einwendungen gegen den Rückforderungsanspruch verlangt und mit der gerichtlichen Festsetzung des zustehenden Anspruchs im Falle zu viel gezahlter Leistungen zugleich der Rechtsgrund für deren Rückforderung geschaffen wird und das nachfolgende Verfahren nach dem JBeitrG dann keinen Raum mehr für solche Einwendungen lässt (BGH, a.a.O.).
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Der Antragsteller hat keinen materiell-rechtlichen Anspruch auf Entschädigung als Beteiligter nach dem JVEG. Denn § 191 erster Halbsatz SGG sieht nur für kostenprivilegierte Beteiligte die Anwendung des JVEG vor. Zu diesem Kreis gehört der Antragsteller nicht. Für gerichtskostenpflichtige Verfahren schließt § 197a Abs. 1 zweiter Halbsatz die Geltung des § 191 SGG und damit des JVEG aus. Der Antragsteller hat somit die Entschädigung nach dem JVEG zu Unrecht erhalten. Anderes macht auch der Antragsteller nicht mehr geltend.
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Leistungen ohne Rechtsgrund und sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen müssen rückgängig gemacht werden (hierzu und zum Nachfolgenden BVerwG, Urteil vom 12.03.1985, 7 C 48/82, in juris). Dieser Rechtsgedanke, der sich unmittelbar aus der Forderung nach wiederherstellender Gerechtigkeit ergibt, hat im bürgerlichen Recht seine Ausprägung in den Vorschriften der §§ 812 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) über die ungerechtfertigte Bereicherung gefunden. Im öffentlichen Recht hat er sich auf den verschiedenen Rechtsgebieten in einer Vielzahl von Vorschriften niedergeschlagen, in denen für das jeweilige Rechtsgebiet die Rückgewähr des rechtsgrundlos Erlangten geregelt ist. Aber auch dort, wo es - wie im vorliegenden Fall - an einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung fehlt, müssen rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen rückgängig gemacht werden, wobei die Anspruchsvoraussetzungen jenen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruches entsprechen (BVerwG, Urteil vom 18.01.2001, 3 C 7/00, in juris). Hierzu dient der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch, als eigenständiges Rechtsinstitut des öffentlichen Rechts, welcher im Wege des Justizbeitreibungsverfahrens nach vorheriger Festsetzung im gerichtlichen Verfahren (BGH, a.a.O.), hier im Rahmen der Festsetzung der Entschädigung (s.o., BGH, a.a.O.), beizutreiben ist.
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Allerdings sind die Regeln der §§ 818 Abs. 3 und 4, 819 Abs. 1 BGB im öffentlichen Recht nicht anwendbar, also auch nicht der vom Antragsteller erhobene Einwand der Entreicherung (BVerwG, Urteil vom 12.03.1985, a.a.O., auch zum Nachfolgenden). Stattdessen ist eine Interessenabwägung zwischen Staatskasse und Begünstigtem vorzunehmen. Die öffentliche Hand ist dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verpflichtet. Ihr Interesse muss darauf gerichtet sein, eine ohne Rechtsgrund eingetretene Vermögensverschiebung zu beseitigen und den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen. In diesem Zusammenhang ist ggf. auch zu berücksichtigen, dass auch die öffentliche Hand dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB als allgemeiner Rechtsgedanke) verpflichtet ist und ein Rückforderungsverlangen nicht hiergegen verstoßen darf (BVerwG, Urteil vom 18.01.2001, a.a.O.). Anders wird das Interesse des Bürgers bewertet (BVerwG, Urteil vom 12.03.1985, a.a.O., auch zum Nachfolgenden). Die Rechtsordnung gesteht ihm zu, dass er einen ihm rechtswidrig gewährten Vorteil auch gegen das für die Rückgewähr streitende öffentliche Interesse verteidigen kann, wenn sein Vertrauen auf dessen Beständigkeit schutzwürdig ist. Diese unterschiedliche Interessenbewertung hat sich - nebenbei bemerkt - u.a. in den Regeln über die Rücknahme rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte niedergeschlagen, im Sozialrecht in § 45 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches.
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Auch zur Beantwortung der sich hier stellenden Frage, in welchen Fällen der Bürger dem Erstattungsanspruch der öffentlichen Hand den Wegfall der Bereicherung entgegenhalten kann, bleibt deshalb nur der Rückgriff auf die Abwägung der gegenläufigen Interessen, des Interesses des Bürgers am Schutz seines Vertrauens auf die Beständigkeit der eingetretenen Vermögenslage und des Interesses der Verwaltung an der Durchsetzung des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit. Die Erstattungspflicht entfällt dann, wenn das private Vertrauensschutzinteresse das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage überwiegt. Als Vorteil für den Bürger kann sich auswirken, dass der noch vorhandene Vermögenswert nicht unter allen Umständen herauszugeben ist. Denn das Vertrauen kann auch dann schutzwürdig sein, wenn das rechtsgrundlos Erlangte noch vorhanden ist, der Bürger hierüber aber bereits in einer Weise Verfügungen getroffen hat, die sich ohne unzumutbare Nachteile nicht mehr rückgängig machen lassen. Als Nachteil kann sich auswirken, dass das Vertrauen auf den Bestand der Vermögenslage nicht bereits dann stets schutzwürdig ist, wenn der Bürger von der Rechtsgrundlosigkeit der Vermögensverschiebung keine Kenntnis hatte; insoweit genügt - anders also als im Zivilrecht - auch grob fahrlässige Unkenntnis.
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Im Rahmen der Interessenabwägung ist auch zu berücksichtigen, ob der Begünstigte mit dem gesetzlichen Festsetzungsverfahren und dem Umstand, dass bei einer nachfolgenden gerichtlichen Festsetzung die vorausgehende kostenrechtliche Prüfung durch die Verwaltung und die Feststellung bzw. Anweisung der Vergütung bzw. Entschädigung keine Bindungswirkung entfaltet, vertraut ist oder - weil er wegen seines Berufes herangezogen wird - als vertraut anzusehen ist (vgl. BGH, a.a.O.: „... muss mit anderslautender gerichtlicher Festsetzung rechnen ...“), wobei auch insoweit eine Zumutbarkeitsgrenze im Falle eines längeren verstrichenen Zeitraums anzuerkennen ist (BGH, a.a.O., und Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, a.a.O.,: Anlehnung an § 20 Abs. 1 GKG, also nicht entsprechend einer Verjährungsfrist; dagegen Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 12.06.2007, L 6 B 131/06 SF und Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.07.2012, L 18 SF 391/11 E: Verjährungsfrist für den Erstattungsanspruch, § 2 Abs. 4 JVEG, aber ohne ausdrückliche Problematisierung des Vertrauensschutzes; Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 24.05.2005, L 6 B 25/05 SF: Verjährungsfrist für den Erstattungsanspruch, § 2 Abs. 4 JVEG, Vertrauensschutz jedoch allein unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung geprüft; offengelassen, ob Vertrauensschutz den Ablauf der Verjährungsfrist voraussetzt: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, a.a.O.).
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Der Antragsteller weist zu Recht darauf hin, dass ihm die Fahrtkosten im Rahmen der Prozesskostenhilfe hätten gewährt werden müssen (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. einer entsprechenden Anwendung des § 122 Abs. 1 der Zivilprozessordnung, BVerwG, Beschluss vom 28.02.2017, 6 C 28/16, in juris). Dabei ist es unerheblich, dass er diese Kosten zunächst verauslagt hat (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 07.06.2017, 5 WF 75/17, m.w.N., in juris). Er trägt auch nachvollziehbar vor, dass er durch die Übersendung des Antragsformulares mit der Ladung an der Geltendmachung eines Anspruches im Rahmen der Prozesskostenhilfe abgehalten wurde. Es ist daher als Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) anzusehen, wenn der Antragsgegner die nach JVEG zu Unrecht gezahlten Fahrtkosten trotz einem im Rahmen der Prozesskostenhilfe bestehenden Anspruch zurückverlangt.
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In Bezug auf den gezahlten Verdienstausfall gilt dies indessen nicht, da hierfür keine Prozesskostenhilfe gewährt wird. Allerdings steht einer Rückforderung entgegen, dass der Antragsteller auf die Rechtmäßigkeit dieser Zahlung vertraut hat und sein Vertrauen - auch in Abwägung mit dem Interesse des Antragsgegners - schutzwürdig ist.
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Hier trägt der Antragsteller - angesichts seiner Bedürftigkeit nachvollziehbar vor - dass er die 105 EUR für seine Lebensführung verbraucht hat und nicht mit einem Rückforderungsanspruch gerechnet hat. Es ist auch nicht erkennbar, dass der Antragsteller auf Grund besonderer Umstände, etwa durch Kenntnisse des kostenrechtlichen Verfahrens, mit einer späteren Prüfung und Rückforderung hätte rechnen müssen. Der Senat bejaht daher schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand der Entschädigung, demgegenüber das Interesse des Antragsgegners an der Herstellung rechtmäßiger Zustände zurücktritt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 Abs. 8 JVEG.
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Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).

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