Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 24. November 2020 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird für beide Instanzen endgültig auf 5.000 EUR festgesetzt.
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| Der Kläger wendet sich gegen seine Zurückweisung als Bevollmächtigter in einem Verwaltungsverfahren um die Neufeststellung des Grades der Behinderung (GdB). |
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| Der Kläger ist als Rentenberater tätig. Er besaß seit dem 20. September 1977 eine vom Präsidenten des Amtsgerichts (AG) Karlsruhe nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Rechtsberatungsgesetz (RBerG) erteilte Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten mit der Beschränkung auf das Gebiet der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Präsident des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg erteilte ihm am 14. November 1977 die Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) und dem LSG Baden-Württemberg. Am 30. Juni 1982 erteilte das AG Karlsruhe die Erlaubnis für den Sachbereich „Rentenberater“. Der Präsident des LSG Baden-Württemberg erweiterte am 24. Januar 1984 die bisherige Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor dem SG und dem LSG Baden-Württemberg auf den Sachbereich „Rentenberatung“ im Sinne des Art. 1 § 1 Satz 2 Nr. 1 RBerG. |
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| Nach Einführung des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) wurde zuletzt am 2. April 2015 durch den Präsidenten des Landgerichts Karlsruhe (LG) als zuständiger Registrierungsbehörde nachfolgende Eintragung bekanntgemacht: |
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| registrierte Erlaubnisinhaber |
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| - Rechtsbeistand auf dem Gebiet des Sozial- und Rentenrechts;-Rechtsbeistand/Prozessagent mit Befugnis nach § 73 Abs. 6 SGG vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit in Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen-Bremen, Bayern, auf dem Gebiet des Sozial- und Rentenrechts mündlich zu verhandeln. |
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| - Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten auf dem Gebiet des Schwerbehinderten- und Kassenarztrechts sowie auf dem Gebiet der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Eingeschlossen ist die Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor allen Sozial- und Landessozialgerichten. Die Registrierung ist mit der Auflage verbunden, fremde Gelder unverzüglich an eine empfangsberechtigte Person weiterzuleiten oder auf ein gesondertes Konto einzuzahlen. |
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| Am 27. Dezember 2017 beantragte der Kläger unter Vorlage einer Vollmacht für die 1961 geborene S. (Antragstellerin) bei dem Landratsamt O (LRA) die Neufeststellung des GdB. Bei der Antragstellerin war zuletzt mit Bescheid vom 2. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juli 2015 ein GdB von 40 festgestellt worden. |
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| Das LRA hörte den Kläger zu einer Zurückweisung nach § 13 Abs. 5 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) an (Schreiben vom 5. Januar 2018). Es wurde dargelegt, dass Bevollmächtigte und Beistände zurückzuweisen seien, wenn sie entgegen § 3 RDG Rechtsdienstleistungen erbrächten. Über § 3 RDG fänden die Regelungen des § 10 RDG Anwendung. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) müsse auch für Rentenberater mit einer „Alterlaubnis“, die in Angelegenheiten des Schwerbehindertenrechts als Bevollmächtigte aufträten, ein Bezug zu einer gesetzlichen Rente bestehen. Ergänzend werde auf den Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 17. Februar 2016 – L 6 SB 2326/15 – Bezug genommen. Allein wegen des Lebensalters der Antragstellerin bestehe kein Bezug zu einer gesetzlichen Rente. |
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| Hierzu machte der Kläger geltend, dass nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) vom 21. Juni 2011 – 1 BvR 2930/10 –, juris, Rz. 21 keine Zurückweisung erfolgen dürfe. Weiter legte er die Verfügung des Berichterstatters im LSG-Verfahren L 8 SB 1426/17 vom 16. Oktober 2017 vor, wonach der Senat von einer Zurückweisung abgesehen habe. |
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| Mit Bescheid vom 18. Januar 2018 wies das LRA den Kläger als Bevollmächtigten im Neufeststellungsverfahren der Antragstellerin zurück. Die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheides wurde angeordnet. Registrierte Rentenberater, einschließlich die mit einer „Alterlaubnis“ nach dem RBerG, seien in Angelegenheiten des Schwerbehindertenrechts in Widerspruchsverfahren/Neufeststellungsverfahren nur dann befugt aufzutreten, wenn ein konkreter Zusammenhang mit Rentenfragen bestehe (Verweis auf BSG, Urteil vom 16. Dezember 2014 – B 9 SB 3/13 R –). |
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| Gegen den Bescheid erhob der Kläger am 23. Januar 2018 Widerspruch und machte geltend, dass er nicht nur als Rentenberater, sondern als Rechtsbeistand auf dem Gebiet des Sozial- und Rentenrechts auftrete. Das Urteil des BSG vom 16. Dezember 2014 beziehe sich aber nur auf Erlaubnisse als Rentenberater nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RBerG in der Fassung ab 1980. Das LRA sei nicht befugt, die durch das LG erfolgte Registrierung außer Kraft zu setzen. Der 8. Senat des LSG Baden-Württemberg habe eine Prüfung von Amts wegen vorgenommen, auf die spezielle Registrierung der Bekanntmachungsplattform für außergerichtliche Rechtsdienstleistungen verwiesen und von einer Zurückweisung abgesehen. Im Verfahren L 3 SB 1456/17 habe der 3. Senat des LSG Baden-Württemberg dem Landesversorgungsamt nahegelegt, von einer Zurückweisung Abstand zu nehmen. Es finde nicht die Regelung des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG), sondern die des § 73 Abs. 2 Satz 1 SGG i. V. m. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG) Anwendung. |
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| Den Widerspruch wies das Regierungspräsidium Stuttgart – Landesversorgungsamt – mit Widerspruchsbescheid vom 9. Februar 2018 zurück und ordnete die sofortige Vollziehbarkeit an. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG dürften (registrierte) Rentenberater u. a. Rentenberatung auf dem Gebiet des sozialen Entschädigungsrechts und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente erbringen. Eine rentenrechtliche Relevanz sei nur dann gegeben, wenn die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft für die Inanspruchnahme einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach § 37 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) im Streit stehe. Für die am 19. Januar 1961 geborene Antragstellerin komme dies – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – frühestens ab dem 1. August 2022 in Betracht. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des LSG Baden-Württemberg (Beschluss vom 29. November 2012 – L 8 SB 721/12 –) sei der erforderliche konkrete Bezug zu einer gesetzlichen Rente ab einem Zeitraum von maximal drei Jahren vor dem frühestmöglichen Beginn einer vorgezogenen Altersrente für schwerbehinderte Menschen gegeben, wenn beabsichtigt sei, diese in Anspruch zu nehmen. Dass ein Bezug zu einer gesetzlichen Rente für die Vertretungsbefugnis von Rentenberatern in Schwerbehindertenangelegenheiten erforderlich sei, die bereits mit sogenannter „Alterlaubnis“ auf Grundlage des RBerG registriert worden seien, ergäbe sich eindeutig aus dem Urteil des BSG vom 16. Dezember 2014. Dabei könnten die Vorschriften des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG) zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung führen. Ergänzend werde auf die Beschlüsse des LSG Baden-Württemberg vom 17. Februar 2016 – L 6 SB 2326/15 – und vom 23. Mai 2016 – L 6 SB 4281/15 – über die Zurückweisung eines Rentenberaters mit Alterlaubnis hingewiesen. |
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| Am 22. Februar 2018 hat der Kläger Klage beim SG erhoben und geltend gemacht, dass es nicht auf die Erweiterung der Zulassung im Jahr 1982 ankomme, sondern auf die Zulassung von 1977. Der Vizepräsident des LSG Baden-Württemberg habe am 10. August 2004 bestätigt, dass es für das Sachgebiet des Versorgungs- und Schwerbehindertenrechts keines besonderen Hinweises in der Erlaubnisverfügung bedürfe. Im Schreiben des AG Karlsruhe vom 15. Februar 2005 werde ausdrücklich auf die bereits im Jahre 1977 erteilte Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten hingewiesen. Die Verfügung seines verstorbenen Kollegen P. vom 20. März 1984 diene als Beweis dafür, dass Erlaubnisse nach § 1 RBerG in der Fassung vom 13. Dezember 1935 vor 1980 für den Sachbereich „Rentenberatung“ auch das Rechtsgebiet des Schwerbehindertenrechts umfasst hätten. Es sei merkwürdig, dass der Beklagte auf die Beschlüsse des LSG Baden-Württemberg vom 17. Februar 2016 und 23. Mai 2016 hinweise, obwohl die dortigen Zulassungen nach 1980 ausgestellt worden seien, andererseits aber den Beschluss des 8. Senats (L 8 SB 2721/12), aufgrund dessen im Verfahren L 8 SB 1426/17 von einer Zurückweisung abgesehen worden sei, nicht zum Anlass nehme, eine andere Bewertung vorzunehmen. Der Beklagte habe sich danach zu richten, dass die Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister ein konstitutives Element zur Fortgestaltung behördlicher Erlaubnisse zur Geschäftsbesorgung darstelle und die Rechtsdienstleistungsbefugnis der Rentenberater somit streng akzessorisch zur Eintragung im Rechtsdienstleistungsregister sei. Registrierte Erlaubnisinhaber stünden im Sinne von § 73 Abs. 2 Satz 1 SGG einem Rechtsanwalt gleich. Es liege eine Grundrechtsverletzung vor, da die Zurückweisung einen rechtserheblichen Eingriff in die Berufsausübung darstelle. Es liege eindeutig eine Befugnis zur gerichtlichen Vertretung im Schwerbehindertenrecht vor. Die Wirksamkeit der Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister ergebe sich auch aus der Entscheidung des LSG Baden-Württemberg vom 20. April 2018 – L 4 R 4370/15 –. |
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| Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat darauf hingewiesen, dass das Verwaltungsverfahren der Antragstellerin – nach Legitimierung einer Rechtsanwältin – bestandskräftig abgeschlossen wurde (Bescheid vom 10. April 2018 [GdB 60 seit dem 27. Dezember 2017]). Die Vertretungsbefugnis eines Rentenberaters in Schwerbehindertenangelegenheiten sei nur gegeben, wenn ein Bezug zu einer gesetzlichen Rente vorliege und zwar unabhängig davon, auf welcher Rechtsgrundlage die Erlaubnis beruhe. Die Entscheidung des LSG Baden-Württemberg im Verfahren L 6 U 418/18 vom 6. April 2018 setze sich ausführlich mit den Rechtswirkungen des Rechtsdienstleistungsregisters auseinander. Aus den Erlaubnisverfügungen des AG Karlsruhe ergebe sich gerade nicht, dass die Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten für das Sachgebiet Rentenberater erteilt worden sei. Zutreffend weise der 4. Senat auf die Entscheidung des BSG vom 6. März 1997 (7 RAr 29/86) hin, wonach bereits Rechtsgebiete außerhalb des eigentlichen Sozialversicherungsrechts ohne Rentenbezug nicht zum zulässigen Tätigkeitsfeld gehörten, selbst wenn sie teilweise Gegenstand der im Zusammenhang mit der Zulassung durchgeführten Sachkundeprüfungen gewesen seien. Bei der Registrierung handele es sich zwar um einen Verwaltungsakt, der jedoch keine Bindungswirkung in Bezug auf den Umfang der Vertretungsbefugnis entfalte. Die Verwaltungs- und Widerspruchsbehörden hätten im Rahmen ihrer Zuständigkeit daher unabhängig von den Eintragungen im Rechtsdienstleistungsregister das Vorliegen einer Vertretungsbefugnis zu prüfen. Andernfalls komme dem Rechtsdienstleistungsregister eine Rechtswirkung zu, die die Beweiskraft des Grundbuchs noch übersteige. Wegen der herausragenden Stellung des Grundbuchs habe der Gesetzgeber immerhin die Möglichkeit eines Grundbuchberichtigungsanspruchs nach § 894 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und die Möglichkeit der Eintragung eines Widerspruchs vorgesehen. Ein entsprechender Anspruch gegenüber der registerführenden Behörde des Rechtsdienstleistungsregisters sei demgegenüber nicht normiert. Dass den Eintragungen im Rechtsdienstleistungsregister lediglich deklaratorische und keine konstitutive Wirkung zukomme, ergebe sich aus § 16 Abs. 1 RDG. |
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| Mit Beschluss vom 18. Dezember 2018 hat das SG, insbesondere im Hinblick auf beim BSG anhängige Verfahren, das Ruhen des Verfahrens angeordnet. |
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| Am 17. August 2020 hat der Kläger das Verfahren wieder angerufen (fortgeführt mit S 9 SB 2400/20). Der Bezug zu einer gesetzlichen Rente und damit die Vertretungsbefugnis sei durch Zeitablauf gegeben. Die Antragstellerin sei am 19. Januar 1961 geboren. Durch eine Schwerbehinderteneigenschaft sei innerhalb von drei Jahren der Bezug einer vorzeitigen Altersrente für Schwerbehinderte nach § 236a SGB VI möglich (Rentenbeginn August 2022). |
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| Der Beklagte hat an seiner Auffassung festgehalten und darauf verwiesen, dass maßgebend der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides (9. Februar 2018) sei. |
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| Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 24. November 2020 die Klage abgewiesen. Die Klage sei als Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG statthaft. Nach Erledigung des Verwaltungsverfahrens sei die Anfechtungsklage zulässig umgestellt worden, ein Feststellungsinteresse gegeben. Der Beklagte habe den Kläger zu Recht als Bevollmächtigten zurückgewiesen, da er entgegen § 3 RDG Rechtsdienstleistungen erbracht habe. Der nötige Bezug zu einer gesetzlichen Rente habe im Widerspruchsverfahren der Antragstellerin zur Feststellung eines höheren GdB nicht vorgelegen. Ebenso wenig habe es sich um eine erlaubte Nebenleistung zur Rentenberatung gehandelt. Die Befugnis zur Vertretung in einem Widerspruchsverfahren wegen einer Schwerbehindertenangelegenheit ohne Rentenbezug ergebe sich nicht aus dem Bestandschutz für Alterlaubnisse aus der Zeit vor Inkrafttreten des RDG. Die dem Kläger 1977 erteilte Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten mit der Beschränkung auf das Gebiet der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich ihrer Änderungen berechtigten ihn nicht zu einer solchen Vertretung. Zwar übersteige die Registrierung den Umfang der Alterlaubnis und binde in diesem Umfang die Registrierungsbehörde. Eine weitergehende Drittbindung der Zurückweisungsbehörde könne angesichts der Gesetzesbindung der Verwaltung und fehlender gesetzlicher Regelung nicht angenommen werden. Insbesondere bestehe kein Letztentscheidungsrecht der Registrierungsbehörde zur Regelung des Umfangs erlaubter Rechtsberatung im Übergangsrecht. Nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens, dem die ehemals angefochtene Zurückweisungsentscheidung zugrunde lag, könne ein konkreter Rentenbezug durch reinen Zeitablauf nicht mehr eintreten. Soweit der Kläger meine, das BSG habe in der Entscheidung vom 24. September 2020 (B 9 SB 2/18 R) den Sachverhalt verkannt, folge die Kammer dem nicht. Bereits dem Terminbericht des BSG vom 24. September 2020 lasse sich entnehmen, dass dem 9. Senat des BSG nicht verborgen geblieben sei, dass dem Kläger im Jahre 1977 eine Erlaubnis erteilt worden sei. Das Gericht könne nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage weder einen tatsächlichen noch einen rechtlichen Fehler in der Entscheidung des BSG finden. Vielmehr habe sich das BSG konkret und fundiert zu dem Erlaubniskonstrukt des Klägers geäußert. Damit sei dieses Urteil grundsätzlich für seine Fälle, in denen es um den Umfang seiner Vertretungsbefugnis gehe, als wichtige Entscheidungsstütze heranzuziehen. Nach Ansicht der erkennenden Kammer müssten die Entscheidungsgründe des Urteils des BSG nicht abgewartet werden. Das LSG Baden-Württemberg habe mit Urteil vom 24. Oktober 2018 (L 3 SB 1456/17) hinreichend deutlich gemacht, dass die im Rechtsdienstleistungsregister enthaltene Registrierung in ihrem konkreten Inhalt rechtswidrig sei, da sie dem Kläger ein mehr an Vertretungsbefugnis zuspreche, als dieser tatsächlich vorweisen könne. Eine den zuvor erteilten Erlaubnisumfang übersteigende und damit rechtswidrige Registrierung könne keine Bindungswirkung entfalten. Nach eigener kritischer Prüfung schließe sich die erkennende Kammer dem BSG-Urteil vom 24. September 2020 an. Entscheidungen der Verwaltungsgerichtsbarkeit entfalteten grundsätzlich keine Bindungswirkung auf die Sozialgerichtsbarkeit. Allein die Entscheidungen des BVerfG bänden kraft Gesetzes die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden. Darüber hinaus bänden rechtskräftige Urteile die Gerichte nur in späteren Prozessen derselben Parteien über denselben Streitgegenstand. Der Eintritt der materiellen Rechtskraft setze somit die Identität des Streitgegenstandes voraus. An dieser fehle es, wenn es sich um einen anderen Anspruch oder einen ganz anderen Lebenssachverhalt handele. Eine thematische Ähnlichkeit zweier Streitgegenstände sei nicht ausreichend. Allein, dass den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen zugrundeliegende Rechtsverhältnis sei schon ein abweichendes zu demjenigen des Schwerbehindertenrechts, sodass nicht von einem identischen Streitgegenstand auszugehen sei. Zum einen seien dort die Vorgaben der Verwaltungsverfahrensgesetze ([L]VwVfg) und der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zu beachten. Zum anderen bildeten stets individuell zu beurteilende Mandatsverhältnisse die Grundlage der vom Kläger bemühten Entscheidungen der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Wie für jeden einzelnen Mandanten der konkrete Rentenbezug anders ausfallen könne, so unterscheide sich der konkrete Erlaubnisinhalt zwischen den Rechtsbeiständen bzw. Rentenberatern fundamental. Eine unabhängig von einem konkreten Streitgegenstand zu beachtende Tatbestands- bzw. Drittwirkung sei vorliegend nicht einschlägig. |
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| Mit Beschluss vom 11. Dezember 2020 hat das SG den unter Ziffer 3. des Gerichtsbescheides auf 5.000 EUR festgesetzten Streitwert auf 371,20 EUR abgeändert und zur Begründung ausgeführt, dass einer Beschwerde nach § 68 Gerichtskostengesetz (GKG) abzuhelfen sei, wenn sie für zulässig und begründet erachtet werde. Das Interesse des Klägers sei mit dem Gebührenanspruch für das Vorverfahren zu beziffern, auch wenn dieser mit seiner Fortsetzungsfeststellungsklage das Interesse verfolge, eine Wiederholung seiner Zurückweisung als Bevollmächtigter in außergerichtlichen Verfahren betreffend die Schwerbehindertenangelegenheiten nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) in Zukunft zu verhindern. Der Kläger erstrebe mit seinem Antrag die Feststellung der Rechtswidrigkeit seines Ausschlusses von der Vertretung seines Mandanten in dem betreffenden konkreten Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren. Darin sei das wirtschaftliche Interesse eines Kostenerstattungsanspruchs nach § 63 SGB X für das Vorverfahren enthalten, der sich entsprechend dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) berechne. Danach ergebe sich eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2302 VV RVG in Höhe des Schwellenwertes von 300,00 EUR sowie eine Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 EUR zuzüglich 16 % Umsatzsteuer (51,20 EUR) nach Nr. 7008 VV RVG, insgesamt 371,20 EUR. Vor diesem Hintergrund sei für den Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG kein Raum. |
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| Am 17. Dezember 2020 hat der Kläger Berufung beim LSG Baden-Württemberg eingelegt. Er macht geltend, dass es auf die Gründe, die zu einer Zurückweisung geführt hätten, nicht ankomme. Es gehe allein um die Klärung der Frage, ob die Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage geführt werden könne. Die vertretene Frau S sei 1961 geboren. Dann seien ohne Beachtung der Begründung des Sozialgerichts die Voraussetzungen für einen Rentenbezug jetzt gegeben. Die Fortsetzungsfeststellungsklage diene dazu, dass er nicht um die Früchte des bisher von ihm geführten Rechtsstreits gebracht werde. Im ursprünglichen Verfahren sei es um einen Antrag auf Neufeststellung vom 27. Dezember 2017 mit entsprechender formeller Begründung gegangen. Durch die Zurückweisung als Bevollmächtigter trotz erfolgter Leistung im Antragsverfahren habe das Verfahren durch S1 fortgeführt werden müssen, so dass der Ausführungsbescheid zu dem von ihm gestellten Antrag nicht an ihn zugestellt worden sei. Der Erfolg seines Antrags sei die Erhöhung des Grades der Behinderung von 40 auf nunmehr 60 gewesen. Die Darstellung, dass nach Abschluss eines Verwaltungsverfahrens ein konkreter Rentenbezug durch reinen Zeitablauf nicht mehr eintreten könne, sei nicht korrekt. Eine Vertretungsbefugnis in Schwerbehindertenangelegenheiten mit Rentenbezug werde nach Auffassung des BSG dann angenommen, wenn die vertretene Person innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren eine Altersrente für Schwerbehinderte in Anspruch nehmen könne. Wenn dazu genau ein Monat fehle und man die Vertretung dann nach diesem Monat geltend mache, würde doch genau diese Vertretungsbefugnis „aus dem Nichts“ durch reinen Zeitablauf entstehen. Damit sei diese Darstellung im Gerichtsbescheid vom 24. November 2020 logisch widerlegt. Des Weiteren solle nach Auffassung des SG im angefochtenen Gerichtsbescheid eine Entscheidung der Verwaltungsgerichtsbarkeit keine Bindungswirkung auf die Sozialgerichtsbarkeit entfalten. Dies sei rechtlich nicht haltbar. Würde man dem Argument folgen, wäre eine Erlaubnis völlig wertlos, da diese durch jede x-beliebige Behörde außer Kraft gesetzt werden könne, was offensichtlich absurd sei. Eine Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten müsse durch Behörden und Gerichte anerkannt werden und dürfe weder ignoriert noch umgedeutet werden. Auf die Ausführungen der nun vorliegenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg (VGH) vom 24. August 2020 (9 S 1944/19) werde hingewiesen. Diese Entscheidung widerlege frühere Entscheidungen des 6. Senats des LSG Baden-Württemberg. Nach der rechtlich schlüssigen Begründung des VGH sei für die Auslegung einer Alterlaubnis und dem daraus folgenden und fortgeltenden Erlaubnisumfang das Verständnis zum Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis maßgebend, hier also die Erlaubnis als Rechtsbeistand 1977 und die nachfolgende Erweiterung der Erlaubnis als Rechtsbeistand hinsichtlich der Vertretung in Schwerbehindertenangelegenheiten ohne Bezug zur gesetzlichen Rentenversicherung. Da sich die Urteile des BSG auf Erlaubnisse als Rentenberater bezögen (also mit Erlaubnis nach 1980), könne dies die Erlaubnis als Rechtsbeistand 1977 sowie die nachfolgenden und fortgeltenden Erweiterungen der Erlaubnis als Rechtsbeistand nicht entkräften. Die Tatsache der Alterlaubnis sei in der Entscheidung des BSG vom 24. September 2020 (B 9 SB 2/18 R) nicht gewürdigt worden. Es sei ohne Bedeutung, wie das BSG die Reichweite des früheren Erlaubnistatbestands beurteile. Entscheidend sei, in welchem Umfang die Registrierungsbehörde zum Zeitpunkt der Registrierung eine Befugnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen erteilt habe. |
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| Der Kläger beantragt, sachdienlich gefasst, |
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| den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 24. November 2020 aufzuheben und festzustellen, dass der Bescheid vom 18. Januar 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Februar 2018 rechtswidrig war. |
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| die Berufung des Klägers zurückzuweisen. |
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| Er verweist auf die angefochtene Entscheidung und ergänzend darauf, dass der Kläger in dem Neufeststellungsverfahren zu Recht als Bevollmächtigter zurückgewiesen worden sei. Im Verfahren B 9 SB 2/18 R, in dem der Kläger Revisionsbeklagter gewesen sei, habe das BSG eindeutig klargestellt, dass der Kläger nur im Besitz einer Teilerlaubnis sei. Die vom Präsidenten des LG am 20. September 1977 erstmals erteilte Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten habe sich auf das Rechtsgebiet der gesetzlichen Rentenversicherung beschränkt. Der Kläger habe damit keine qualifizierte „Alterlaubnis“ für die Eintragung als registrierter Erlaubnisinhaber im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 2 RDGEG besessen, sondern lediglich die Befugnis zu einer Registrierung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG. Das BSG habe unmissverständlich dargelegt, dass die Registrierung des Klägers im Rechtsdienstleistungsregister den Umfang der Alterlaubnis übersteige und ausschließlich die Registrierungsbehörde, nicht jedoch andere Behörden und Gerichte binde. Die Entscheidung des VGH lasse sich weder mit der ständigen Rechtsprechung des BSG, noch mit dem Willen des Gesetzgebers, wie er sich aus der Gesetzesbegründung ergebe, in Einklang bringen. Schließlich sei die Auffassung, dass es auf das zwischenzeitliche Lebensalter der Antragstellerin ankomme, unzutreffend. Ursprüngliche Klageart sei die Anfechtungsklage mit dem Antrag auf Aufhebung der Zurückweisungsentscheidung gewesen. Die Fortführung des Verfahrens nach Erledigung des Neufeststellungsverfahrens in der Schwerbehindertenangelegenheit sei gerichtet auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Verwaltungsaktes im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage und nur deshalb zulässig, weil ein besonderes Feststellungsinteresse (hier: mögliche Wiederholungsgefahr) bejaht worden sei. Zu überprüfen seien damit die Voraussetzungen für den Erlass zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung. |
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| Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. |
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| Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungs- und Gerichtsakte Bezug genommen. |
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| Die form- und fristgerecht (§ 151 SGG) eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Abs. 2 SGG), ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig. Der Zulässigkeit der Berufung steht es nicht entgegen, dass das SG die endgültige Streitwertfestsetzung mit Beschluss vom 11. Dezember 2020 auf 371,20 EUR abgeändert hat, sodass dieser unter 750,00 EUR liegt. Daraus folgt keine Zulassungsbedürftigkeit der Berufung nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG, da in der Vorschrift nur Sach-, Dienst- oder Geldleistungen oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, deren Wert des Beschwerdegegenstands 750 EUR nicht übersteigt, genannt sind. Dabei sind mit Dienstleistungen grundsätzlich nur alle Formen persönlicher Hilfe gemeint, nicht aber Hilfen, die keinem konkreten Sachverhalt zugeordnet werden können, wie Beratung und Auskunft (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Kommentar zum SGG, 13. Aufl. 2020, § 144 Rz. 9b; anders für die Klage auf Kostenerstattung selbst vgl. BSG, Urteil vom 10. Oktober 2017 – B 12 KR 3/16 R –, juris, Rz. 12). |
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| Die Berufung ist unbegründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG vom 24. November 2020 ist ebenso rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 1 Satz 2 SGG), wie dies auch für den Bescheid vom 18. Januar 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Februar 2018 der Fall war. |
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| Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist der Gerichtsbescheid des SG vom 24. November 2020, mit dem die Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 131 Abs. 1 Satz 3 SGG) abgewiesen worden ist. Ursprünglicher Gegenstand des Verfahrens beim SG war der Bescheid vom 18. Januar 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Februar 2018 über die Zurückweisung als Bevollmächtigter im Neufeststellungsverfahren, den der Kläger mit der isolierten Anfechtungsklage angegriffen hat. Diese war umzustellen, nachdem sich der Verwaltungsakt anderweitig erledigt hat. Der Begriff der Erledigung in § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG entspricht dem in § 39 Abs. 2 SGB X. Von einer Erledigung auf „andere Weise“ im Sinne dieser Vorschrift ist auszugehen, wenn der Verwaltungsakt nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu entfalten oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist (vgl. BSG, Urteil vom 29. November 2017 – B 6 KA 34/16 R –, juris, Rz. 30). Diese Voraussetzungen waren hier gegeben, nachdem das Neufeststellungsverfahren der Antragstellerin mit Bescheid vom 10. April 2018 (GdB 60 seit dem 27. Dezember 2017) abgeschlossen worden ist und die Zurückweisung als Bevollmächtigter daher für dieses Verfahren keine Rechtswirkungen mehr haben konnte. Ein Widerspruchsverfahren ist nicht angestrengt und der Bescheid daher bestandskräftig geworden. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist gegeben, nachdem eine hinreichend konkrete Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige Entscheidung ergehen wird (Wiederholungsgefahr – vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, a. a. O., § 131 Rz. 10b). Maßgebender Zeitpunkt für die Prüfung des (Fortsetzungs-)Feststellungsinteresse ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. BSG, Urteil vom 21. September 2005 – B 12 KR 6/04 R – juris, Rz. 11), da es sich um eine Sachurteilsvoraussetzung handelt, die von Amts wegen zu prüfen ist. Dem Fortsetzungsfeststellungsinteresse steht nicht entgegen, dass das zwischen den Beteiligten geführte Revisionsverfahren B 9 SB 2/18 R abgeschlossen ist. Diesem lag insofern ein anderer Sachverhalt zu Grunde lag, als dort die Zurückweisung im Widerspruchsverfahren und nicht – wie hier – im Neufeststellungsverfahren erfolgte. |
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| Davon abzugrenzen ist der maßgebende Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes selbst. Dieser entspricht bei der Erledigung eines belastenden VA demjenigen bei der Anfechtungsklage, sodass es auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt in dem der angefochtene bzw. später erledigte Verwaltungsakt erlassen worden ist, ankommt (vgl. BSG, Urteil vom 17. April 1981 – 1 RR 2/89 –, juris, Rz. 17; Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Urteil vom 6. April 1955 – V C 76.54 –, juris, Rz. 8). Zwar werden insbesondere im Hinblick auf Dauerverwaltungsakte insoweit Ausnahmen diskutiert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1989 – 7 B 21/89 – juris Rz. 4). Abwegig ist indessen die Auffassung des Klägers, dass Änderungen in der Sach- und Rechtslage nach Erledigung des Bescheides Auswirkungen auf dessen Rechtsmäßigkeit haben könnten. Es ist bereits denklogisch ausgeschlossen, dass ein Verwaltungsakt nach seiner Erledigung, mithin nach Wegfall seiner Regelungswirkung, noch rechtswidrig werden könnte. Wäre dies der Fall, läge erkennbar keine Erledigung vor. Deshalb ist selbst bei Verpflichtungs- und Leistungsanträgen, auf die die Regelungen der Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechend angewandt werden und bei denen es ohne erledigendes Ereignis auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ankommt (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, a. a. O., § 54 Rz. 34), der Zeitpunkt der Erledigung maßgebend (vgl. BSG, Urteil vom 18. Mai 2011 – B 3 KR 7/10 R –, juris, Rz. 24; BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2015 – 4 B 42.12 –, juris, Rz. 8; BVerwG, Beschluss vom 7. Mai 1996 – 4 B 55.96 –, juris, Rz. 3). |
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| Ebenso fehl geht dessen Interpretation der Kommentarliteratur, dass Zweck der Fortsetzungsfeststellungsklage sei, ihn nicht um die Früchte seiner Arbeit zu bringen (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, a. a. O., § 131 Rz. 7). Dies bezieht sich erkennbar nur auf den Aufwand der bisherigen Verfahrensführung, aber nicht darauf, dass die Rechtswirkung des erledigten Verwaltungsaktes dazu geführt haben mag, dass der Kläger gegenüber der Antragstellerin keine Leistungen abrechnen konnte. Das betrifft vielmehr sein wirtschaftliches Interesse, da die Zurückweisung Auswirkungen auf den Gebührenanspruch haben kann (vgl. BSG, Urteil vom 6. März 1997 – 7 RAr 20/96 –, juris, Rz. 22). |
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| Die Unbegründetheit der Berufung folgt aus der Unbegründetheit der Klage. Der erledigte Bescheid vom 18. Januar 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Februar 2018 war rechtmäßig und hat den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 54 Abs. 2 SGG). Das LRA hat ihn zu Recht im Neufeststellungsverfahren der Antragstellerin zurückgewiesen und der Beklagte hat diese Entscheidung zu Recht im Widerspruchsbescheid bestätigt, sodass er die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Bescheide bei im Berufungsverfahren (fort-)bestehendem Feststellungsinteresse (vgl. oben) nicht beanspruchen kann. |
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| Das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen, auch wenn es über einen anderen Sachverhalt entschieden hat, als er dem Rechtsstreit zu Grunde liegt. Die vom SG angestellten Erwägungen zu einer Vertretungsbefugnis des Klägers in einem Widerspruchsverfahren der Antragstellerin weisen deshalb keinen Zusammenhang mit dem Verfahren auf, da der GdB der Antragstellerin auf den vom Kläger gestellten Neufeststellungsantrag auf 60 erhöht worden ist und ein Widerspruchsverfahren zu keinem Zeitpunkt stattgefunden hat. |
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| Das LRA hat den Kläger zu Recht im Neufeststellungsverfahren der Antragstellerin, welches mit Bescheid vom 10. April 2008 abgeschlossen worden ist, zurückgewiesen und der Beklagte hat die Entscheidung zutreffend bestätigt, da die Voraussetzungen des § 13 Abs. 5 SGB X vorliegen. |
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| Ein Beteiligter im Sinne von § 10 SGB X kann sich in einem Verwaltungsverfahren durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen (§ 13 Abs. 1 SGB X). Nach § 13 Abs. 5 SGB X sind Bevollmächtigte und Beistände zurückzuweisen, wenn sie entgegen § 3 RDG Rechtsdienstleistungen erbringen. Die selbstständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist danach nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird. |
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| Eine Rechtsdienstleistung hat mit der Tätigkeit im Neufeststellungsverfahren vorgelegen. Nach der Legaldefinition in § 2 Abs. 1 RDG ist eine Rechtsdienstleistung jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Erlaubt sind allerdings Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören (§ 5 Abs. 1 Satz 1 RDG). |
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| Bei der Vertretung im Neufeststellungsverfahren handelt es sich um eine konkrete fremde Angelegenheit (vgl. Bundesgerichtshof [BGH], Urteil vom 4. November 2010 – I ZR 118/09 –, juris, Rz. 29 ff.), die eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert, wie sie § 2 Abs. 1 RDG voraussetzt. |
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| Der Begriff der rechtlichen Prüfung verlangt jedenfalls ein gewisses Maß an substantieller Prüfung, die über eine bloße Rechtsanwendung hinausgeht. Dies ergibt sich bereits aus den Gesetzesmaterialien. Das RBerG sollte durch das inhaltlich und strukturell neu gestaltete RDG abgelöst werden. Das RDG betrifft allein die Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen, während die gerichtliche Vertretung in den jeweiligen Verfahrensordnungen getrennt geregelt ist (vgl. bereits Gesetzentwurf der Bundesregierung in BR-Drucks 623/06 S. 1). Dabei sollten auch nach Auffassung der Bundesregierung in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BVerfG und mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht (vgl. die umfassende Darstellung in: BR-Drucks. 623/06 S. 47 bis 52) von Beginn an durch § 2 RDG nur solche Dienstleistungen dem Verbotsbereich des RDG unterstellt sein, die eine substantielle Rechtsprüfung erfordern und sich nicht auf die bloße Anwendung des Rechts beschränken (vgl. BR-Drucks. a. a. O., S. 2). Auch durch den Wegfall des Wortes „besondere“, das im ersten Entwurf noch vor dem Begriff „rechtliche Prüfung“ stand, sollte an dieser Konzeption nichts Wesentliches geändert werden. So führt der Rechtsausschuss in seiner Beschlussempfehlung mit Bericht zu § 2 Abs. 1 RDG in seiner Gesetz gewordenen Fassung aus, dass die sprachliche Straffung der Legaldefinition im § 2 Abs. 1 RDG durch Streichung des Wortes „besondere“ vermeiden wolle, „dass an das Erfordernis der rechtlichen Prüfung zu hohe Maßstäbe angelegt werden“. Weiter heißt es dort: „Um klar hervorzuheben, dass es im Rahmen von § 2 Abs. 1 RDG nur um die Abgrenzung von bloßer Rechtsanwendung zu juristischer Rechtsprüfung und nicht um die Unterscheidung von 'einfachem' und 'schwierigem' Rechtsrat geht, hält der Rechtsausschuss die Streichung des Wortes 'besondere' für geboten" (vgl. BT-Drucks 16/6634 S. 50 f.). Dem ist letztlich der Bundesrat gefolgt, insbesondere im Hinblick auf das in § 1 Abs. 1 Satz 2 RDG festgeschriebene gesetzgeberische Anliegen, Rechtsuchende vor nicht hinreichend qualifizierten Dienstleistungen zu schützen (vgl. die Niederschrift der 855. Sitzung des Rechtsausschusses des Bundesrates – R0055 – Nr. 32/07 vom 24.10.2007 unter II. zu Art. 1 § 2 Abs. 1 RDG und BR-Drucks. 705/07). |
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| Nach diesen Maßstäben sind nach der Rechtsprechung des BSG die Antragstellung und das Betreiben des Verwaltungsverfahrens zur Erstfeststellung des GdB bis zur Bescheidung des Antrags als bloße Rechtsanwendung anzusehen, die aber nicht als Rechtsdienstleistung zu qualifizieren sind. Ein Antragsteller muss bis zur Bescheiderteilung lediglich das von der Behörde vorgefertigte Formular ausfüllen und ihm vorliegende Belege über ärztliche Behandlungen beifügen bzw. die ladungsfähigen Anschriften der behandelnden Ärzte angeben (zum Ausscheiden derartiger Routinetätigkeiten als Rechtsdienstleistung vgl. auch Krenzler in: ders., Rechtsdienstleistungsgesetz, 2. Aufl. 2017, § 2 Rz. 23; Deckenbrock/Henssler, Rechtsdienstleistungsgesetz, 5. Aufl. 2021, § 2 Rz. 37). Die Ärzte muss er zudem von ihrer ärztlichen Schweigepflicht entbinden. Hierbei handelt es sich ausschließlich um eine bloße tatsächliche Mitwirkung, die keine rechtliche Prüfung erfordert. Den insoweit entscheidungserheblichen Sachverhalt ermittelt die jeweilige Behörde von Amts wegen (§ 20 SGB X). Folglich ist es für den Antragsteller bis zum Erlass des Erst-Bescheides nicht erforderlich, die tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhänge selbst zu durchschauen (vgl. insgesamt: BSG, Urteil vom 14. November 2013 – B 9 SB 5/12 R –, juris, Rz. 28 ff.). |
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| Anderes gilt hinsichtlich des Neufeststellungsverfahrens nach § 48 Abs. 1 SGB X. Zwar kann dieses auch formularmäßig eingeleitet werden und erfordert nur die Angabe der geltend gemachten Erkrankungen – die sich verschlimmert haben oder die neu aufgetreten sein sollen – und der durchgeführten Behandlungen bzw. der behandelnden Ärzte. Allerdings bedarf es einer rechtlichen Vorprüfung schon deshalb, um feststellen zu können, ob eine wesentliche Änderung eingetreten ist (vgl. BSG, Beschluss vom 14. Februar 2019 – B 9 SB 51/18 B –, juris, Rz. 10). Diese setzt nämlich zum einen voraus, dass tatsächlich eine neue Erkrankung gegenüber der letzten Verwaltungsentscheidung aufgetreten ist oder sich eine bestehende Erkrankung relevant verschlechtert hat. Dabei kann eine Neufeststellung nur beansprucht werden, wenn sich der Gesamt-GdB um mindestens 10 erhöht (vgl. BSG, Urteil vom 11. November 2004 – B 9 SB 1/03 R –, juris, Rz. 12). Der Bevollmächtigte hat daher zunächst eine Vorprüfung vorzunehmen, ob ein Antrag nach § 48 SGB X zu stellen ist oder ob sich vielmehr ein Antrag nach § 44 SGB X deshalb als einzig zielführend erweist, weil die letzte bescheidmäßige Feststellung unzutreffend gewesen ist. Zum anderen hat er zu prüfen, inwieweit ein Neufeststellungsanspruch vor dem Hintergrund realisierbar erscheint, dass sich der Gesamt-GdB um mindestens 10 erhöhen muss. Dabei hat er in den Blick zu nehmen, ob die bisherige Feststellung ggf. schon zu hoch erfolgt ist oder eine Heilungsbewährung berücksichtigt worden ist. Es liegt somit kein Lebensvorgang vor, der ohne jede rechtliche Prüfung auskommt, und daher nach der Verkehrsanschauung aus dem Anwendungsbereich des RDG ausscheidet, weil er nach Inhalt, Formen und Rechtsfolgen jedermann derart vertraut ist, dass er nicht als rechtlicher Lebensvorgang empfunden wird. Hierzu zählen nämlich nur die Tätigkeiten, die objektiv nicht über die bloß schematische Anwendung des Rechts hinausgehen, wie das Auffinden, die Lektüre, die Wiedergabe und die rein schematische Anwendung von Rechtsnormen (vgl. Deckenbrock/Henssler, a. a. O., unter Verweis auf BT-Drucks. 16/3655, S. 46). |
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| Dies folgt weiter daraus, dass § 48 Abs. 1 SGB X nicht nur den Fall erfasst, dass der GdB höher festgestellt, sondern auch den umgekehrten, dass der GdB herabgesetzt werden soll. Hier bedarf es erst recht eines gewissen Maßes an substantieller Prüfung, die über eine bloße Rechtsanwendung hinausgeht, wie sich schon aus dem Anhörungserfordernis (§ 24 SGB X) ergibt (vgl. auch BSG, Urteil vom 14. November 2013 – B 9 SB 5/12 R –, juris, Rz. 35). |
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| Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass nach Vorstehendem eine Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 RDG weiter bei einem Verfahren nach § 44 SGB X auf Überprüfung eines bestandskräftigen Bescheides und bei einem Widerspruchsverfahren gegeben ist. |
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| Ein Antrag nach § 44 SGB X erfordert eine substantielle Prüfung zum einen hinsichtlich der Abgrenzung zu § 48 SGB X. Zum anderen ist der Tatsachenvortrag des Antragstellers wesentlich dafür, dass sich die Verwaltung nicht ohne jede Sachprüfung auf die Bindungswirkung beruft und den Überprüfungsantrag ablehnt (vgl. BSG, Urteil vom 3. Februar 1988 – 9/9a RV 18/86 –, juris, Rz. 17). Je substantiierter dieser erfolgt, je eher und umfangreicher wird die Überprüfungspflicht ausgelöst. Zwar erfolgt die rechtliche Überprüfung von Amts wegen und vom Antragessteller können nur Gesichtspunkte beigesteuert werden (vgl. BSG, Urteil vom 30. Januar 2020 – B 2 U 2/18 R –, juris, Rz. 19), jedoch zählt es zu den Aufgaben des Bevollmächtigten, die Erfolgsaussichten eines Antrages nach § 44 SGB X abzuschätzen und damit eine eigenständige rechtliche Prüfung des konkreten Falles vorzunehmen. Abgesehen davon ist unter dem Gesichtspunkt verfahrensrechtlicher Mitwirkungspflichten zu erwarten, dass erkannte Rechtsfehler seitens eines Bevollmächtigten aufgezeigt werden, was wiederum nur das Ergebnis einer – rechtlichen – Einzelfallprüfung sein kann. |
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| Das zugrundeliegende Verwaltungsverfahren ist durch den Bescheid vom 10. April 2018 abgeschlossen, ein Widerspruch nicht erhoben worden. Der Senat kann daher offen lassen, ob die Zurückweisung durch das LRA sich auf ein nachfolgendes Widerspruchsverfahren, für dessen Durchführung das Regierungspräsidium Stuttgart zuständig gewesen wäre, erstreckt hätte. Grundsätzlich wirkt die Zurückweisung nur für das konkrete Verwaltungsverfahren, eine generelle Zurückweisung gibt es nicht (vgl. Roller in: Schütze, SGB X, 9. Aufl. 2020, § 13 Rz. 17). Sofern das Widerspruchsverfahren als Fortsetzung des ursprünglichen Verwaltungsverfahrens gesehen wird (vgl. Roller in: Schütze, a. a. O., § 8 Rz. 10), dürfte daraus folgen, dass sich die Zurückweisung darauf erstrecken kann. Die Regelung des § 63 SGB X, wonach eine Kostenerstattung nur für das Widerspruchsverfahren in Betracht kommt, spricht allerdings dafür, das Widerspruchsverfahren als eigenständiges Verwaltungsverfahren anzusehen (vgl. auch Mutschler in: KassKomm, SGB X, 112. Ergänzungslieferung 2020, § 63 Rz. 12), für das es ggf. einer gesonderten Zurückweisung bedürfte. |
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| Letzteres auch deshalb, da sich die nachfolgende Tätigkeit im Widerspruchsverfahren – welches vorliegend nicht stattgefunden hat – ebenfalls als eine Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG darstellt. Dieser differenzierenden Betrachtungsweise steht nicht entgegen, dass damit eine Vertretungsbefugnis letztlich nur für den einzelnen Verfahrensabschnitt des Erstantragsverfahrens gegeben sein und sich diese im Laufe des Verfahrens ändern kann. Denn eine Vertretung durch einen Rentenberater über alle Instanzen ermöglicht das SGG ohnehin nicht, da diese im Revisionsverfahren nicht postulationsfähig sind (vgl. § 73 Abs. 4 SGG). Das RDG zielt auch nicht darauf ab, ein einmal mit einem Rentenberater begonnenes Verfahren mit diesem zu Ende führen zu können, sondern sein Zweck besteht (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 RDG) ausschließlich darin, Rechtsuchende, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Februar 2016 – L 6 SB 2326/15 –, juris, Rz. 9). |
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| Hinsichtlich des Widerspruchsverfahrens selbst bedarf es dagegen keiner differenzierenden Betrachtung. Denn selbst nach Erlass des Erstfeststellungsbescheides – und damit erst Recht nach einem Neufeststellungs-/Überprüfungsbescheid – wird nämlich eine echte (eigene) rechtliche Prüfung des Bevollmächtigten im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG erforderlich, wenn es darum geht, ob vor dem Hintergrund der rechtlichen Voraussetzungen und der bestehenden funktionalen Einschränkungen Widerspruch eingelegt werden soll. Es müssen die rechtlichen Zusammenhänge in den Blick genommen werden, um beurteilen zu können, ob alle relevanten Tatsachen vollständig und zutreffend gewürdigt worden sind. Aus dem Ergebnis dieser Prüfung folgt dann ggf. die Einlegung und Begründung eines Widerspruchs (vgl. BSG, Urteil vom 14. November 2013 – B 9 SB 5/12 R –, juris, Rz. 37; daran festhaltend: BSG, Urteil vom 24. September 2020 – B 9 SB 2/18 R –, juris, Rz. 14). Entsprechendes gilt, wenn bereits die Tätigkeit im Verwaltungsverfahren (vgl. oben) eine Rechtsdienstleistung ist. |
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| Rechtsdienstleistungen darf der Kläger indessen nur erbringen, wenn sie einen Bezug zu einer gesetzlichen Rente aufweisen, wie aus § 10 Abs. 1 Nr. 2 RDG folgt. Danach dürfen natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die bei der zuständigen Behörde registriert sind, aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleitungen im Bereich der Rentenberatung auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständigen Versorgung erbringen. Im Hinblick darauf, dass der Bezug zu einer gesetzlichen Rente nicht ins Uferlose ausgeweitet werden darf, um die Intention des Gesetzesgebers nicht in ihr Gegenteil zu verkehren (vgl. BSG, Urteil vom 24. September 2020 – B 9 SB 2/18 R –, juris, Rz. 21), ist es angemessen, einen konkreten Bezug ab einem Zeitraum von drei Jahren vor dem möglichen Beginn einer Altersrente anzunehmen. Ein längerer Zeitraum ist in Ansehung künftiger Entwicklungen nicht hinreichend sicher zu überblicken und einem dem Rentenverfahren vorausgehendes GdB-Feststellungsverfahren verliert mit zunehmendem zeitlichen Abstand den Bezug zu einer gesetzlichen Rente, wie ihn das Gesetz voraussetzt (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 26. Juni 2012 – L 8 SB 537/11 – juris, Rz. 10 und vom 29. November 2012 – L 8 SB 2721/12 –, juris, Rz. 14; dem folgend Deckenbrock/Henssler, a.a.O., § 10 Rz. 65b). Im Hinblick auf die Anhebung der Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. insbesondere § 236a SGB VI) wird ein Rentenbezug somit zunehmend in der Regel nicht mehr vor dem 60. Lebensjahr anzunehmen sein. Mit der so vorgenommenen Differenzierung liegt ein hinreichend konkretes Abgrenzungskriterium vor, welches aus dem Sachgrund heraus gerechtfertigt ist, den Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1 Nr. 2 RDG nicht beliebig auszudehnen. Die Vertretungsbefugnis entsteht damit, anders als der Kläger meint, keineswegs „aus dem Nichts“, sondern ist anhand der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften vielmehr zuverlässig zu ermitteln. Sie ist damit überschaubar und hinreichend abzugrenzen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. November 2012 – L 8 SB 2721/12 – juris Rz. 17), unabhängig davon, dass selbst eine aufwändigere Ermittlung der Vertretungsbefugnis keinen Grund für eine weitreichendere Auslegung darstellt (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14. Mai 2008 – L 5 SB 25/03 –, juris, Rz. 30). |
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| Ausgehend hiervon konnte die von dem Kläger vertretene Antragstellerin frühestens ab August 2022 eine Altersrente für Schwerbeschädigte beanspruchen (vgl. § 236a SGB VI – Anhebung der Altersgrenze um 18 Monate), da sie im Januar 1961 geboren ist. Dass sie dies überhaupt konkret beabsichtigt hat, ist weder vorgetragen worden, noch sonst ersichtlich. Zum maßgeblichen Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses (vgl. oben), dem Abschluss des Verwaltungsverfahrens mit Bescheid vom 10. April 2018, war die Möglichkeit des Rentenbezugs damit noch mehr als drei Jahre entfernt. |
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| Weiterhin handelt es sich bei der der Rechtsdienstleistung nicht um eine erlaubte Nebenleistung im Sinne des § 5 RDG, da die Haupttätigkeit nur mit einem konkreten Rentenbezug verrichtet und diese ausdrückliche gesetzliche Beschränkung in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG nicht missachtet werden darf (vgl. BSG, Urteil vom 24. September 2020 – B 9 SB 2/18 R –, juris, Rz. 24). |
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| Eine Rechtsdienstleistung in Verfahren nach dem Schwerbehindertenrecht ohne Bezug zu einer gesetzlichen Rente ist dem Kläger weder aus einer Alterlaubnis heraus noch aus der weitergehenden Registrierung im Rechtsdienstleitungsregister gestattet. |
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| Es steht außer Frage, dass es nach der bis 1980 geltenden Fassung des RBerG für Rechtsbeistände eine Vollerlaubnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen geben konnte, die von den etwa 4500 Rechtsbeiständen im Jahr 1979 nur 1660 besaßen (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 1987 – 1 BvR 724/81 –, juris, Rz. 16). Zu diesen zählte der Kläger nicht, ob Gleiches für seinen ehemaligen Kollegen P., dessen Erlaubnisse der Kläger mehrfach vorgelegt hat, gegolten hat, bedarf keiner Erörterung. Dem Kläger selbst ist, wie vom ihm dargelegt, 1977 nur eine auf die gesetzliche Rentenversicherung beschränkte Erlaubnis erteilt worden. Hierauf hat der Senat bereits im Beschluss vom 6. April 2018 (– L 6 U 418/18 –, juris, Rz. 13) hingewiesen. Ebenso hat das BSG in der Entscheidung vom 24. September 2020 – B 9 SB 2/18 R –, juris, Rz. 34 festgestellt, dass der Kläger keine unbeschränkte Vollrechtserlaubnis hatte und auch keine Teilerlaubnis über das Rentenversicherungsrecht hinaus für das Schwerbehindertenrecht. |
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| Der Senat bejaht ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse vorliegend deshalb, weil das Verfahren die Zurückweisung in einem Neufeststellungsverfahren betrifft. Dies ändert aber nichts daran, dass durch das zwischen den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens geführte Revisionsverfahren (B 9 SB 2/18 R) geklärt ist, dass der Kläger Rechtsdienstleistungen im Bereich des Schwerbehindertenrechts nur mit einem Bezug zu einer gesetzlichen Rente erbringen darf. Die Rechtskraft dieser Entscheidung haben die Beteiligten wie auch der Senat zu beachten, wobei zur Bestimmung der Tragweite der Urteilsformel, insbesondere bei klagabweisenden Urteilen, die Entscheidungsgründe herangezogen werden müssen (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, a. a. O., § 141 Rz. 7a). Es geht daher schon im Ansatz fehl, wenn der Kläger meint, dass dem Urteil deshalb nicht zu folgen sei, weil das BSG den Sachverhalt verkannt habe. Die Rechtskraft steht einem neuen Prozess nämlich nur dann nicht entgegen, wenn sich die Grundlage des Anspruchs geändert hat oder wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergangen ist, geändert haben. Einwendungen, die sich auf Tatsachen stützen, die schon zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorgelegen haben, dürfen nicht mehr berücksichtigt werden, soweit sie das festzustellende Rechtsverhältnis betreffen (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, a. a. O., § 141 Rz. 13). Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es nicht in Betracht, durch immer neue Prozesse identische Streitfragen zur gerichtlichen Überprüfung zu stellen und damit die Rechtskraft der höchstrichterlichen Entscheidung letztlich auszuhöhlen. Für ein solches Vorgehen fehlt es an einem Fortsetzungsfeststellungsinteresse. |
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| Unabhängig davon hat der Kläger keine Anhaltspunkte für das Bestehen einer Vollerlaubnis oder einer das Schwerbehindertenrecht berührende Erlaubnis nach der vor 1980 geltenden Rechtslage aufgezeigt. Für den Umfang der Vertretungsbefugnis im Bereich des Schwerbehindertenrechts des Klägers kommt es damit auf die Rechtslage vor 1980 nicht an. Eine dem Bestandsschutz fähige Erlaubnis hat insoweit somit nicht bestanden, sodass Regelungen des Übergangsrecht ebenfalls nicht einschlägig sind. Die 1982 erteilte Erlaubnis für die Rentenberatung konnte sich nur nach dem seinerzeit geltenden Recht richten, sodass keine anderen Beurteilungsmaßstäbe gelten, als bei ausschließlich nach 1980 erteilten Erlaubnissen. |
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| Deshalb überzeugt der Hinweis des Klägers auf die Entscheidung des BVerfG vom 21. Juni 2011 – 1 BvR 2930/10 – nicht. Der dortige Kläger verfügte gerade über eine Vollerlaubnis nach dem Recht vor 1980, sodass ihm nach dem Übergangsrecht eine Vertretungsbefugnis, jedenfalls außerhalb der mündlichen Verhandlung zukam. Hinsichtlich des Auftretens in der mündlichen Verhandlung ist die Verfassungsbeschwerde schon nicht zur Entscheidung angenommen worden, da der dortige Kläger nicht aufzeigen konnte, über eine solche verfügt zu haben. |
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| Der Verweis des Klägers auf die Entscheidung des LSG Baden-Württemberg im Verfahren L 4 R 4370/15 (Urteil vom 20. April 2018 – juris, Rz. 37) führt nicht weiter. Dem dortigen Kläger war offenbar eine Erlaubnis für den Bereich Krankenversicherung erteilt worden und die Entscheidung weist darauf hin, dass die Beitragsüberwachung zunächst den Krankenkassen oblegen habe, sodass davon auszugehen sei, dass sich die Erlaubnis hierauf erstreckt und sich durch den Zuständigkeitswechsel zur Deutschen Rentenversicherung keine Änderung ergeben habe. |
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| Nach den aus dem Revisionsurteil ersichtlichen tatsächlichen Feststellungen ist dem Kläger vom Präsidenten des AG Karlsruhe ab dem 20. September 1977 eine Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten mit der Beschränkung auf das Gebiet der gesetzlichen Rentenversicherung erteilt worden, hinsichtlich derer er vom Präsidenten des LSG Baden-Württemberg am 14. November 1977 die Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor dem SG Karlsruhe und dem LSG Baden-Württemberg erhielt. Dementsprechend kann weder aus dem Wortlaut der Erlaubnis noch aus den damaligen rechtlichen Rahmenbedingungen auf eine unbeschränkte Vollerlaubnis geschlossen werden. Vielmehr hat nur eine Teilerlaubnis für das Rechtsgebiet der gesetzlichen Rentenversicherung vorgelegen. Weiterhin sind mit der Änderung der Erlaubnis für den Bereich „Rentenberater“ durch die Verfügung des Präsidenten des AG Karlsruhe vom 30. Juni 1982 keine weitergehenden Kompetenzen verbunden gewesen. Der Beruf der (Voll-)Rechtsbeistände ist nämlich zum 27. August 1980 geschlossen worden und die Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten wurde auf fünf enumerativ aufgeführte Sachgebiete beschränkt, wozu die Rentenberatung zählte (vgl. Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RBerG). Den zitierten weiteren Schreiben, insbesondere auch des LSG-Präsidenten, ist schon keine Regelungswirkung zu entnehmen, sondern darin werden lediglich rechtliche Einschätzungen wiedergegeben (vgl. BSG, Urteil vom 24. September 2020 – B 9 SB 2/18 R –, juris, Rz. 42 ff.). |
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| Für eine Rechtsdienstleistung des Klägers im Bereich des Schwerbehindertenrechts kann es daher, entgegen seiner nachhaltig vertretenen Auffassung, nicht auf die Alterlaubnis von 1977 ankommen, da diese das Schwerbehindertenrecht gerade nicht umfasst hat. Maßgebend kann deshalb nur die dem Kläger 1982 erteilte Erlaubnis zur Rentenberatung im Sinne des ab 1980 geltenden Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RBerG sein, womit keine weitergehenden Kompetenzen verbunden werden konnten (vgl. BSG, a. a. O., juris, Rz. 36). Dass unter dem vor 1980 geltenden Recht der Begriff des Rentenberater weiter verstanden worden und im Hinblick auf die seinerzeit mögliche Vollrechtserlaubnis eine unbeschränkte Einbeziehung des Schwerbehindertenrechts in Betracht gekommen sein mag, rechtfertigt, entgegen der Auffassung des Klägers, nicht den Schluss, dass sich die Erlaubnis aus 1982 nur deshalb nach den vor 1980 geltenden Maßstäben richte, weil er 1977 eine Teilerlaubnis für das Gebiet der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten habe. Dementsprechend hat das BSG bestätigt, dass die Registrierung des Klägers im Rechtsdienstleistungsregister den Umfang der Alterlaubnis übersteigt, was der Senat bereits im Beschluss vom 6. April 2018 (L 6 U 418/18 –, juris, Rz. 14), der sich ebenfalls auf den hiesigen Kläger bezog, dargelegt hat. |
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| Hieraus folgt nur eine Bindung der Registrierungsbehörde, aber keine Drittbindung von anderen Behörden und Gerichten. Die Registrierung als registrierter Alterlaubnisinhaber hat zwar Bestand, solange der Verwaltungsakt nicht widerrufen, nichtig oder aufgehoben ist. Die Bestandskraft entfaltet aber keine Bindungswirkung gegenüber anderen Behörden und Gerichten. Diese sind vielmehr kraft ihrer Gesetzesbindung grundsätzlich zur umfassenden Prüfung bzw. Rechtskontrolle verpflichtet. Nimmt ein Gericht ein behördliches Letztentscheidungsrecht an, das mangels gesetzlicher Grundlage nicht besteht, steht dies unbeschadet einer Verletzung der Garantie effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) und des Grundrechtsschutzes für juristische Personen des öffentlichen Rechts, im Widerspruch zur Gesetzesbindung der Gerichte. Eine Drittbindung, die zu einer eingeschränkten Prüfung bzw. Rechtskontrolle führt, kommt deshalb nur in Betracht, wenn sich dies ausdrücklich oder mit hinreichender Deutlichkeit aus der zugrundeliegenden gesetzlichen Regelung ergibt. Ein solches Letztentscheidungsrecht der Registrierungsbehörde folgt aus § 1 Abs. 3 RDGEG nicht. Vielmehr sind Behörden und Gerichte bei Zweifeln über den Umfang der Erlaubnis verpflichtet, den der Registrierung zugrundeliegenden Sachverhalt vollständig zu überprüfen (vgl. BSG, Urteil vom 24. September 2020 – B 9 SB 2/18 R –, juris, Rz. 52 ff.; vgl. schon Senatsurteil vom 23. Januar 2020 – L 6 SB 939/19 –, juris, Rz. 27). |
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| Diese Überprüfung ergibt, wie oben dargelegt, dass dem Kläger keine Befugnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen im Sinne des § 2 RDG ohne Bezug zu einer gesetzlichen Rente zukommt. Aus der von ihm zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) folgt nichts Anderes, da dort die im vorliegenden Kontext entscheidende, und zu verneinende (vgl. oben), Frage der Drittbindungswirkung gerade offengelassen worden ist (vgl. VGH, Urteil vom 24. August 2020 – 9 S 1944/19 –, juris, Rz. 62). |
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| Es führt daher nicht weiter, dass mit der genannten Entscheidung zu Gunsten eines anderen Klägers gegenüber der Registrierungsbehörde festgestellt worden ist, dass dieser berechtigt ist, in sozialgerichtlichen Verfahren des Schwerbehindertenrechts ohne Bezug zu einer gesetzlichen Rente aufzutreten. Mit dieser Feststellung ist – abgesehen von der fehlenden Drittbindungswirkung – schon keine Aussage zu einer Vertretungsbefugnis im Widerspruchs- und erst Recht nicht im Verwaltungsverfahren getroffen. Zwar ist das Widerspruchsverfahren im SGG geregelt, jedoch sind die Vorschriften der §§ 78 ff. SGG nur insoweit als Normen des Prozessrechts anzusehen, als das Vorverfahren als Sachurteilsvoraussetzung ausgestaltet ist. Der weitere Regelungsgehalt und die weiteren das Vorverfahren betreffenden Vorschriften (§§ 83 bis 86 SGG) sind noch dem Verwaltungsverfahren zuzurechnen. Dass sie nicht dort, sondern in der Prozessordnung verortet wurden, hat historische Gründe. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des SGG war das Sozialverfahrensrecht noch nicht (einheitlich) kodifiziert, sondern weitgehend in den materiellen Einzelgesetzen geregelt. Ähnliches gilt für die anderen öffentlich-rechtlichen Prozessordnungen (vgl. Giesbert in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl. 2017, § 78 Rz. 9). |
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| Eine solche Feststellung könnte somit von vornherein nur Auswirkungen auf eine Zurückweisung im Klageverfahren nach § 73 Abs. 3 Satz 1 SGG haben, die ihrerseits aber – isoliert – nicht Gegenstand eines Hauptsacheverfahrens sein kann, da hierüber durch unanfechtbaren Beschluss – im laufenden Hauptsacheverfahren – zu entscheiden ist. Der Verweis in § 13 Abs. 6 Satz 2 SGB X auf § 73 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 bis 9 SGG betrifft nur die Zurückweisung vom mündlichen Vortrag. Damit soll verhindert werden, dass im Verwaltungsverfahren Personen mangels individueller Eignung vom Vortrag zurückgewiesen werden können, die uneingeschränkt zur Vertretung vor dem SG berechtigt wären (vgl. Roller in: Schütze, a. a. O., § 13 Rz. 16). Für die hier streitige Zurückweisung im Verwaltungsverfahren kommt es damit auf § 73 SGG insgesamt nicht an, sodass der Vortrag des Klägers dazu, welcher Absatz der Vorschrift anzuwenden sei, fehl geht. |
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| Die Auffassung des Klägers zu den – vermeintlichen – Wirkungen der Registrierung verkennt, dass der Gesetzgeber das unter dem RBerG geltende Erlaubnis- und Aufsichtsverfahren nicht fortgeführt und durch ein bloßes Registrierungsverfahren ersetzt hat (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 2019 – VIII ZR 285/18 –, juris, Rz. 66 m. w. N.). Dementsprechend hat die von der Erlaubnisbehörde nach dem RBerG zu unterscheidenden Registrierungsbehörde nach dem RDG nicht die Befugnis zur eigenständigen Erlaubniserteilung oder zur Abänderung erteilter Alterlaubnisse (vgl. BSG, Urteil vom 24. September 2020 – B 9 SB 2/18 R –, juris, Rz. 53). Ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, wie unter Geltung des RBerG (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Februar 2016 – L 6 SB 2326/15 –, juris, Rz. 10), besteht somit unter Geltung des RDG nicht mehr. Der Umstand, dass die Registrierung Voraussetzung für die Berufsausübung ist, kann daher, entgegen der Auffassung des Klägers, nicht mit einer materiell-rechtlichen Erlaubnis zur Besorgung von Rechtsdienstleistungen gleichgesetzt werden, wie sie unter Geltung des RBerG erteilt werden konnte. Deshalb kommt es weiter auf die Auffassung des Klägers, dass es durch eine Prüfung von Behörden und Gerichten zu einer Entwertung der – vermeintlichen – Erlaubnis komme, nicht an. Es liegt eben nur eine Registrierung und keine materiell-rechtliche Erlaubnis vor. |
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| Entgegen der Darlegungen des SG können verwaltungsgerichtliche Entscheidungen auch im sozialgerichtlichen Verfahren binden. Dies insoweit, als eine Bindungswirkung an behördliche Erlaubnisse gesetzlich normiert ist und diese behördliche Erlaubniserteilung verwaltungsgerichtlicher Kontrolle unterliegt. Im Übrigen kann die Rechtskraft einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zwischen denselben Beteiligten durchaus eine Bindungswirkung erzeugen, die auf das Verwaltungshandeln der Behörden durchschlägt. Die Erwägungen des SG dazu, dass die Umstände jeweils bezogen auf den konkreten Mandaten zu beurteilen seien, überzeugt vor dem Hintergrund nicht, als das Rechtsschutzziel des Klägers gerade erkennbar darauf gerichtet ist, festgestellt zu bekommen, dass keine mandatsspezifischen Voraussetzungen für die Vertretungsbefugnis bestehen. |
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| Der Senat vermag der Entscheidung des BSG vom 16. Dezember 2014 – B 9 SB 1692/12 –, juris, Rz. 17 nicht zu entnehmen, dass dort bestätigt werde, dass schon die allgemeine Erlaubnis eines Rentenberaters nach der früheren Rechtslage nach h. M. das Tätigwerden auf dem Gebiet des Schwerbehindertenrechts auch ohne einen konkreten Bezug zu einer gesetzlichen Rente umfasste (so aber VGH, Urteil vom 24. August 2020 – 9 S 1944/19 –, juris, Rz. 55). |
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| Vielmehr ist dort nur darauf verwiesen worden, dass die Gerichtspraxis die Erlaubnis, als Rentenberater tätig zu werden, in der Vergangenheit vielfach weiter verstanden hat. Dementsprechend hat der Senat bereits im Beschluss vom 17. Februar 2016 (L 6 SB 2326/15 – juris, Rz. 10) ausgeführt, dass es nach der Rechtsprechung des BSG der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte und der Schutzzweck des RBerG geboten haben, Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RBerG eng auszulegen (Verweis auf BSG, Urteile vom 6. März 1997 – 7 RAr 20/96 –, SozR 3-1300 § 13 Nr. 4, S. 14 ff.; vom 5. November 1998 – B 11 AL 31/98 –, BSGE 83, 100 (102) und vom 21. März 2002 – B 7 AL 64/01 R –, SozR 3-1300 § 13 Nr. 7, S. 30 ff.). Korrespondierend hierzu hat der 8. Senat des LSG Baden-Württemberg eine historische Zuständigkeit der Rentenberater für alle Rechtsstreitigkeiten des Schwerbehindertengesetzes in Folge der Rechtsänderung mit Inkrafttreten des Fünften Gesetzes zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) vom 18. August 1980 verneint (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. November 2012 – L 8 SB 2721/12 –, juris, Rz. 16). |
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| Dieses Gesetz führte eine weitreichende Neuregelung der Berufstätigkeit der Rechtsbeistände ein. Einerseits verbesserte es die Stellung des Berufsstandes, in dem es die Rechtsbeistände weitgehend den Rechtsanwälten gleichgestellte und Inhaber einer Vollerlaubnis Mitglied einer Rechtsanwaltskammer werden konnten. Andererseits wurde bestimmt, dass nur noch für fünf enumerativ aufgeführte Sachgebiete eine beschränkte Erlaubnis erteilt werden darf und dass künftig Rechtsanwalt werden muss, wer fremde Rechtsangelegenheiten unbeschränkt besorgen will. Mit der Berufsschließung für Vollrechtsbeistände hat der Gesetzgeber auf die zunehmende Komplizierung des Rechtswesens im Zusammenhang mit der wachsenden Verrechtlichung der Lebensverhältnisse reagiert. Die Anhebung der Qualifikation für die bislang von Vollrechtsbeiständen vorgenommene Rechtsbesorgung dient einem hochwertigen Gemeinschaftsgut, nämlich dem Schutz der rechtssuchenden Bevölkerung und der in der Rechtspflege Tätigen vor ungeeigneten Rechtsberatern. Die Berufsschließung ist zur Erreichung des Ziels des Schutzes der Rechtspflege geeignet und erforderlich. Insbesondere war der Gesetzgeber nicht gehalten, dass Qualifikationsniveau anzuheben, und es bedurfte keiner konkreten Feststellung, ob und wie häufig die Tätigkeit von Rechtsbeiständen zu Missständen geführt hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 1987 – 1 BvR 724/81 –, juris, Rz. 9 und 58 ff.). |
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| Dabei ist beim Rentenberater Ausgangs- und Endpunkt seiner Beratung die zu erwartende Rente (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 1987 – 1 BvR 981/81 –, juris, Rz. 38; Senatsurteil vom 20. Juni 2013 – L 6 SB 1692/13 –, juris, Rz. 31). Der Begriff „Rentenberater“ setzt nach der Wortbedeutung eindeutig einen Bezug zu einer gesetzlichen Rente voraus und hat eine begrenzende Qualität etwa im Vergleich zu dem vom Gesetzgeber nicht gewählten Begriff des „Sozialrechtsberaters“ (vgl. BSG, Urteil vom 24. September 2020 – B 9 SB 2/18 R – juris, Rz. 17 ff.). Soweit in der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks. 8/4277 S. 22 zu Art. 3 Abs. VI Nr. 1) darauf verwiesen wird, dass der Begriff des Rentenberaters umfassend zu verstehen sei, ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang, dass die Erlaubnis nicht nur solchen Personen erteilt werden solle, die auf dem Gebiet der Sozialrenten beraten, sondern auch solchen, die auf dem Gebiet der betrieblichen Altersversorgung und dem Versorgungsrecht tätig sind. Diesen Ausführungen lässt sich damit allenfalls entnehmen, dass sich die Tätigkeit des Rentenberaters auf das Gebiet des Sozialversicherungsrechts im engen Sinne erstrecken sollte (vgl. BSG, Urteil vom 6. März 1997 – 7 RAr 20/96 – juris, Rz. 22 ff.). |
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| Dies wird durch die Systematik des § 2 Abs. 1 Satz 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) gestützt. Danach dienen die nachfolgenden sozialen Rechte der Erfüllung der in § 1 genannten Aufgaben, aus ihnen können aber keine Ansprüche hergeleitet werden. Ein durchsetzbarer Anspruch auf eine bestimmte Sozialleistung soll dem Bürger nur dann zugebilligt werden, wenn Voraussetzungen und Inhalt der jeweiligen Leistung in den besonderen Teilen des SGB im Einzelnen bestimmt sind (vgl. Voelze in: juris-PK SGB I, 3. Aufl. 2018, § 2 Rz. 16). Dabei wird unter anderem zwischen der Bildungs- und Arbeitsförderung (§ 3 Abs. 1 SGB I), der Sozialversicherung (§ 4 Abs. 1 und 2 SGB I) und der Teilhabe behinderter Menschen (§ 10 SGB I – vor dem 1. Juli 2001 mit „Eingliederung Behinderter“ überschrieben, vgl. Voelzke, a. a. O., § 10 Rz. 1) – unterschieden. Diese vom Gesetzgeber vorgegebene Differenzierung ist bei der aufgrund des Gesetzeszwecks gebotenen engen Auslegung zu berücksichtigen und spricht dagegen, eine Vertretungsbefugnis von Rentenberatern außerhalb der Sozialversicherung, also mithin mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente, anzunehmen. Nichts Anderes folgt aus der Vertretungsbefugnis im Bereich des sozialen Entschädigungsrechts, da dieses ebenfalls nicht unter die Sozialversicherung im Sinne des § 4 SGB I fällt, sondern vielmehr in § 5 SGB I eine eigene Regelung erfahren hat. |
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| Dementsprechend wird im Entwurf des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts (vgl. BT-Drucks. 16/3655 S. 64) ausgeführt, dass die Beratungs- und Vertretungsbefugnis der Rentenberater auch künftig stets einen Bezug zu einer der genannten Rentenformen voraussetzt. Ausgangs- und Endpunkt der Rentenberater bleibt die Rente, was den Rentenberatern von Erlaubnisinhabern nach dem RBerG unterscheidet, die vor der Schließung des Rechtsbeistandsberufs im Jahr 1980 die Möglichkeit hatten, die Zulassung als Rechtsbeistand für Sozialrecht oder für Sozialversicherungsrecht in allen die soziale Sicherung betreffenden Fragen zu beantragen. Eine Umgestaltung des eigenständigen Berufsbilds des Rentenberaters zum allgemeinen Sozialrechtsberater erfolgt mit der Neuregelung nicht. Dies korrespondiert mit den Erwägungen zur Neuregelung 1980, wonach die Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten nicht mehr unbeschränkt, sondern nur noch für die genannten Sachbereiche erteilt werden sollte, in denen sich Berufe herausgebildet hatten, deren Angehörige für die genannten Bereiche besonders qualifiziert waren, wozu die Rentenberater gezählt wurden (vgl. BT-Druck. 8/4277 S. 22 f.). Gegen eine Anhebung des Qualifikationsniveau – mit der Folge weitreichenderer Vertretungsbefugnisse – sprach weiter, dass mit der Einführung der Beratungshilfe und dem Ausbau der Prozesskostenhilfe kein Bedarf mehr nach Rechtsberatern mit Vollerlaubnis und geringerem Qualifikationsniveau gesehen wurde, wobei es sich um eine gesellschafts- und sozialpolitische Erwägung handelte, die die gesetzliche Regelung zwar nicht allein trägt, aber als zusätzliches gesetzgeberisches Motiv anzuerkennen ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 1987 – 1 BvR 724/81 –, juris, Rz. 60). Dass vor dem RDG ein nur gänzlich undefiniertes Berufsbild des Rentenberaters vorgelegen habe (so VGH, Urteil vom 24. August 2020 – 9 S 1944/19 –, juris, Rz. 64), vermag der Senat daher nicht zu erkennen. Insbesondere ist schon in der Entscheidung des BVerfG vom 5. Mai 1987 – 1 BvR 981/81 – darauf verwiesen worden, dass Ausgangs- und Endpunkt der Tätigkeit des Rentenberaters die Rente ist (vgl. oben). |
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| Abschließend weist der Senat darauf hin, dass ein überwiegender oder grundsätzlicher Bezug von Verfahren auf dem Gebiet des Schwerbehindertenrechts zur Rentenversicherung nicht generell besteht. Zwar ist die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft Voraussetzung für die Gewährung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen (vgl. § 37 SGB VI), jedoch kommt ihr schon bei der Erwerbsminderung (vgl. § 43 SGB VI) keine Bedeutung zu. Zwischen der Schwerbehinderung nach dem SGB IX und der Erwerbsminderung nach dem SGB VI besteht nämlich keine Wechselwirkung, weil die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen völlig unterschiedliche sind. Die Frage nach dem Bestehen von Schwerbehinderung ist für die Feststellung der Erwerbsfähigkeit bzw. vollen Erwerbsminderung auch nicht als Vorfrage entscheidungserheblich. Für die genannten versicherungsrechtlichen Tatbestände sind die „konkreten“ Erwerbsmöglichkeiten des Rentenversicherten maßgeblich. Die Frage nach der Schwerbehinderung beurteilt sich dagegen nicht nach den konkreten Erwerbsmöglichkeiten, sondern es kommt auf die Einschränkungen der Teilhabe am Leben und in der Gesellschaft an (vgl. BSG, Beschluss vom 9. August 2001 – B 9 SB 5/01 B –, juris, Rz. 5). Im Übrigen reicht es für eine rentenbegründende Einschränkung der Wegefähigkeit im Sinne des SGB VI nicht aus, wenn das Merkzeichen „G“ anerkannt ist, da hier ebenfalls unterschiedliche Voraussetzungen gegeben sind (vgl. Freudenberg in: juris-PK-SGB VI, 3. Aufl. 2021, § 43 Rz. 256). |
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| Der Senat hat deswegen schon im Beschluss vom 17. Februar 2016 (L 6 SB 2326/15 –, juris, Rz. 12) eine ständige Gerichtspraxis oder gar eine gefestigte Rechtsprechung zur Vertretungsbefugnis des Bevollmächtigten in Verfahren vor dem LSG ohne Rentenbezug verneint und einen Vertrauensschutz spätestens nach der Entscheidung des BSG vom 16. Dezember 2014 (B 9 SB 3/13 R) abgelehnt. Ein Eingriff in die durch Art. 12 GG geschützte Berufsausübung liegt daher nicht vor. Der im Urteil des BVerfG im Einzelnen beschriebenen Zielsetzung des Gesetzgebers entsprechend, ist die höchstrichterliche Rechtsprechung aber bereits unter Geltung des RBerG vom 18. August 1980 davon ausgegangen, dass stets ein konkreter Rentenbezug bestehen muss (vgl. BSG, Urteil vom 24. September 2020 – B 9 SB 2/18 R – juris, Rz. 17 ff.). Eine h. M. dahingehend, dass eine Vertretungsbefugnis auf dem Gebiet des Schwerbehindertenrechts ohne Bezug zu einer gesetzlichen Rente bestanden hätte, lässt sich jedenfalls in der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht feststellen. Vielmehr wird sowohl aus den Entscheidungen des BVerfG zu der Neuregelung 1980 wie auch aus den Differenzierungen im SGB I, auf die das BSG bereits vor dem RDG abgestellt hat (vgl. oben), deutlich, dass der Begriff des Rentenberaters nur im Zusammenhang mit der Sozialversicherung im Sinne des § 4 SGB I gesehen werden kann, worunter das Schwerbehindertenrecht gerade nicht fällt. Eine so enge Verzahnung von Renten- und Schwerbehindertenrecht, die eine andere Beurteilung rechtfertigen würde, lässt sich ebenfalls nicht begründen (vgl. oben). |
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| Soweit in der Entscheidung des VGH der Tatsache indizielle Bedeutung beigemessen worden ist, dass der dortige Kläger vorgetragen hat, bis Mitte 2016 trotz umfangreicher Tätigkeit im Schwerbehindertenrecht nicht zurückgewiesen worden zu sein, überzeugt dies den Senat nicht. Zum einen hat das LSG Sachsen-Anhalt bereits mit Beschluss vom 14. Mai 2008 (L 5 SB 25/03) einen Rentenberater in einem Verfahren ohne Bezug zu einer gesetzlichen Rente zurückgewiesen und ist der 8. Senat des LSG Baden-Württemberg dieser Entscheidung schon mit Beschluss vom 29. November 2012 gefolgt. Zum anderen kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Vertretungsbefugnisse im SGG durch Art. 12 Nr. 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840) neu geregelt worden sind, wozu auch die Aufgabe der Trennung zwischen Vertretung außerhalb und innerhalb der mündlichen Verhandlung gehörte (vgl. zur Neuregelung ausführlich Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Aufl. 2008, § 73 Rz. 1 ff.). § 73 SGG in der bis 30. Juni 2008 geltenden Fassung bestimmte in Abs. 6 Satz 1 SGG lediglich, dass für die Zurückweisung von Bevollmächtigten und Beständen § 157 Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend anzuwenden war. Nach § 157 ZPO in der bis 30. Juni 2008 geltenden Fassung waren, mit Ausnahme der Rechtsanwälte, Personen, die die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten vor Gericht betrieben, als Bevollmächtigte und Beistände in der Verhandlung ausgeschlossen, sofern ihnen nicht durch die Justizverwaltung das mündliche Verhandeln gestattet worden war (§ 157 Abs. 3 Satz 1 ZPO a. F.). Erst mit der Neufassung ist durch § 73 Abs. 3 SGG die umfassende Zurückweisung des nicht zugelassenen Bevollmächtigten zwingend auszusprechen und keine Ermessensentscheidung mehr zu treffen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. November 2012 – L 8 SB 2721/12 –, juris, Rz. 24 m. w. N.; zur Prüfung des § 73 SGG von Amts wegen vgl. Pitz in: jurisPK-SGG, § 73 Rz. 25). Die Zurückweisung war damit unter Geltung des RBerG und vor der Änderung des SGG nur unter engeren Voraussetzungen möglich. |
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| Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG i. V. m. §§ 154 ff. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und berücksichtigt das Unterliegen des Klägers auch im Berufungsverfahren. |
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| Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht gegeben, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Der Senat weicht mit seiner Entscheidung weder von einer Entscheidung des BSG ab (Nr. 2) noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (Nr. 1), da sie keine klärungsbedürftigen Fragen aufwirft. Ein solcher Klärungsbedarf besteht nämlich dann nicht, wenn zur Auslegung vergleichbarer Regelungen schon höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte dafür geben, wie die konkret aufgeworfene Frage zu beantworten ist (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, a. a. O., § 160 Rz. 8). Dies ist vorliegend im Hinblick auf die entscheidungserhebliche Frage, wann von einer Rechtsdienstleistung ausgegangen werden kann, der Fall (vgl. oben). |
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| Die Streitwertfestsetzung für beide Instanzen folgt aus § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Danach ist ein Streitwert von 5.000 EUR anzunehmen, wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwertes keine genügenden Anhaltspunkte bietet. Dies ist hier der Fall, nachdem sich die Bedeutung des Rechtsstreits nicht nur aus einer etwaigen Kostenerstattung für sein Auftreten im Sozialverwaltungsverfahren ergibt. Vielmehr ist das Fortsetzungsfeststellungsinteresse durch eine Wiederholungsgefahr begründet und damit die Klage nur im Hinblick auf die zukunftsgerichtete Klärung der Vertretungsberechtigung zulässig (vgl. auch BSG, Urteil vom 24. September 2020 – B 9 SB 2/18 R –, juris, Rz. 60; Senatsurteil vom 23. Januar 2020 – L 6 SB 939/19 –, juris, Rz. 32). Selbst wenn der Vortrag des Klägers dahingehend verstanden wird, dass er eine Klärung nur in Bezug auf die konkrete Antragstellerin begehrt, ergibt sich nichts Anderes. Die zukunftsgerichtete Feststellung wäre immer noch für eine unbestimmte Vielzahl von Verfahren von Bedeutung und damit mit keinem konkreten Wert zu beziffern. |
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| Die Abänderung der Streitwertfestsetzung für die erste Instanz folgt aus § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Danach kann die Festsetzung von Amts wegen geändert werden, von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat (Nr. 1) und von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt. Die – nachträgliche – Streitwertfestsetzung durch den Beschluss 11. Dezember 2020 konnte aus den oben dargelegten Gründen keinen Bestand haben. Abgesehen davon hat das SG zwar auf Kosten für ein Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren verwiesen, für die Gebührenberechnung aber nur auf den Kostenerstattungsanspruch nach § 63 SGB X abgestellt. Letzterer gilt aber nur für das Widerspruchsverfahren und umfasst die Tätigkeit im Verwaltungsverfahren nicht. Unabhängig davon, dass § 63 SGB X vorliegend nicht eingreift, weil kein Widerspruchsverfahren stattgefunden hat, gilt Nr. 2302 Nr. 1 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG) auch im Verwaltungsverfahren, sodass für eine Tätigkeit im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren zwei Gebühren entstehen, hinsichtlich derer die Anrechnungsvorschrift nach Vorbemerkung 2.3 Abs. 4 VV RVG zu beachten ist. Letztlich dürfte der nach Nr. 7008 VV RVG zu berücksichtigende Mehrwertsteuersatz nicht bei 16 %, sondern bei 19 % liegen. |
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| Die form- und fristgerecht (§ 151 SGG) eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Abs. 2 SGG), ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig. Der Zulässigkeit der Berufung steht es nicht entgegen, dass das SG die endgültige Streitwertfestsetzung mit Beschluss vom 11. Dezember 2020 auf 371,20 EUR abgeändert hat, sodass dieser unter 750,00 EUR liegt. Daraus folgt keine Zulassungsbedürftigkeit der Berufung nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG, da in der Vorschrift nur Sach-, Dienst- oder Geldleistungen oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, deren Wert des Beschwerdegegenstands 750 EUR nicht übersteigt, genannt sind. Dabei sind mit Dienstleistungen grundsätzlich nur alle Formen persönlicher Hilfe gemeint, nicht aber Hilfen, die keinem konkreten Sachverhalt zugeordnet werden können, wie Beratung und Auskunft (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Kommentar zum SGG, 13. Aufl. 2020, § 144 Rz. 9b; anders für die Klage auf Kostenerstattung selbst vgl. BSG, Urteil vom 10. Oktober 2017 – B 12 KR 3/16 R –, juris, Rz. 12). |
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| Die Berufung ist unbegründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG vom 24. November 2020 ist ebenso rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 1 Satz 2 SGG), wie dies auch für den Bescheid vom 18. Januar 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Februar 2018 der Fall war. |
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| Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist der Gerichtsbescheid des SG vom 24. November 2020, mit dem die Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 131 Abs. 1 Satz 3 SGG) abgewiesen worden ist. Ursprünglicher Gegenstand des Verfahrens beim SG war der Bescheid vom 18. Januar 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Februar 2018 über die Zurückweisung als Bevollmächtigter im Neufeststellungsverfahren, den der Kläger mit der isolierten Anfechtungsklage angegriffen hat. Diese war umzustellen, nachdem sich der Verwaltungsakt anderweitig erledigt hat. Der Begriff der Erledigung in § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG entspricht dem in § 39 Abs. 2 SGB X. Von einer Erledigung auf „andere Weise“ im Sinne dieser Vorschrift ist auszugehen, wenn der Verwaltungsakt nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu entfalten oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist (vgl. BSG, Urteil vom 29. November 2017 – B 6 KA 34/16 R –, juris, Rz. 30). Diese Voraussetzungen waren hier gegeben, nachdem das Neufeststellungsverfahren der Antragstellerin mit Bescheid vom 10. April 2018 (GdB 60 seit dem 27. Dezember 2017) abgeschlossen worden ist und die Zurückweisung als Bevollmächtigter daher für dieses Verfahren keine Rechtswirkungen mehr haben konnte. Ein Widerspruchsverfahren ist nicht angestrengt und der Bescheid daher bestandskräftig geworden. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist gegeben, nachdem eine hinreichend konkrete Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige Entscheidung ergehen wird (Wiederholungsgefahr – vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, a. a. O., § 131 Rz. 10b). Maßgebender Zeitpunkt für die Prüfung des (Fortsetzungs-)Feststellungsinteresse ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. BSG, Urteil vom 21. September 2005 – B 12 KR 6/04 R – juris, Rz. 11), da es sich um eine Sachurteilsvoraussetzung handelt, die von Amts wegen zu prüfen ist. Dem Fortsetzungsfeststellungsinteresse steht nicht entgegen, dass das zwischen den Beteiligten geführte Revisionsverfahren B 9 SB 2/18 R abgeschlossen ist. Diesem lag insofern ein anderer Sachverhalt zu Grunde lag, als dort die Zurückweisung im Widerspruchsverfahren und nicht – wie hier – im Neufeststellungsverfahren erfolgte. |
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| Davon abzugrenzen ist der maßgebende Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes selbst. Dieser entspricht bei der Erledigung eines belastenden VA demjenigen bei der Anfechtungsklage, sodass es auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt in dem der angefochtene bzw. später erledigte Verwaltungsakt erlassen worden ist, ankommt (vgl. BSG, Urteil vom 17. April 1981 – 1 RR 2/89 –, juris, Rz. 17; Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Urteil vom 6. April 1955 – V C 76.54 –, juris, Rz. 8). Zwar werden insbesondere im Hinblick auf Dauerverwaltungsakte insoweit Ausnahmen diskutiert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1989 – 7 B 21/89 – juris Rz. 4). Abwegig ist indessen die Auffassung des Klägers, dass Änderungen in der Sach- und Rechtslage nach Erledigung des Bescheides Auswirkungen auf dessen Rechtsmäßigkeit haben könnten. Es ist bereits denklogisch ausgeschlossen, dass ein Verwaltungsakt nach seiner Erledigung, mithin nach Wegfall seiner Regelungswirkung, noch rechtswidrig werden könnte. Wäre dies der Fall, läge erkennbar keine Erledigung vor. Deshalb ist selbst bei Verpflichtungs- und Leistungsanträgen, auf die die Regelungen der Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechend angewandt werden und bei denen es ohne erledigendes Ereignis auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ankommt (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, a. a. O., § 54 Rz. 34), der Zeitpunkt der Erledigung maßgebend (vgl. BSG, Urteil vom 18. Mai 2011 – B 3 KR 7/10 R –, juris, Rz. 24; BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2015 – 4 B 42.12 –, juris, Rz. 8; BVerwG, Beschluss vom 7. Mai 1996 – 4 B 55.96 –, juris, Rz. 3). |
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| Ebenso fehl geht dessen Interpretation der Kommentarliteratur, dass Zweck der Fortsetzungsfeststellungsklage sei, ihn nicht um die Früchte seiner Arbeit zu bringen (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, a. a. O., § 131 Rz. 7). Dies bezieht sich erkennbar nur auf den Aufwand der bisherigen Verfahrensführung, aber nicht darauf, dass die Rechtswirkung des erledigten Verwaltungsaktes dazu geführt haben mag, dass der Kläger gegenüber der Antragstellerin keine Leistungen abrechnen konnte. Das betrifft vielmehr sein wirtschaftliches Interesse, da die Zurückweisung Auswirkungen auf den Gebührenanspruch haben kann (vgl. BSG, Urteil vom 6. März 1997 – 7 RAr 20/96 –, juris, Rz. 22). |
|
| Die Unbegründetheit der Berufung folgt aus der Unbegründetheit der Klage. Der erledigte Bescheid vom 18. Januar 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Februar 2018 war rechtmäßig und hat den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 54 Abs. 2 SGG). Das LRA hat ihn zu Recht im Neufeststellungsverfahren der Antragstellerin zurückgewiesen und der Beklagte hat diese Entscheidung zu Recht im Widerspruchsbescheid bestätigt, sodass er die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Bescheide bei im Berufungsverfahren (fort-)bestehendem Feststellungsinteresse (vgl. oben) nicht beanspruchen kann. |
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| Das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen, auch wenn es über einen anderen Sachverhalt entschieden hat, als er dem Rechtsstreit zu Grunde liegt. Die vom SG angestellten Erwägungen zu einer Vertretungsbefugnis des Klägers in einem Widerspruchsverfahren der Antragstellerin weisen deshalb keinen Zusammenhang mit dem Verfahren auf, da der GdB der Antragstellerin auf den vom Kläger gestellten Neufeststellungsantrag auf 60 erhöht worden ist und ein Widerspruchsverfahren zu keinem Zeitpunkt stattgefunden hat. |
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| Das LRA hat den Kläger zu Recht im Neufeststellungsverfahren der Antragstellerin, welches mit Bescheid vom 10. April 2008 abgeschlossen worden ist, zurückgewiesen und der Beklagte hat die Entscheidung zutreffend bestätigt, da die Voraussetzungen des § 13 Abs. 5 SGB X vorliegen. |
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| Ein Beteiligter im Sinne von § 10 SGB X kann sich in einem Verwaltungsverfahren durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen (§ 13 Abs. 1 SGB X). Nach § 13 Abs. 5 SGB X sind Bevollmächtigte und Beistände zurückzuweisen, wenn sie entgegen § 3 RDG Rechtsdienstleistungen erbringen. Die selbstständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist danach nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird. |
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| Eine Rechtsdienstleistung hat mit der Tätigkeit im Neufeststellungsverfahren vorgelegen. Nach der Legaldefinition in § 2 Abs. 1 RDG ist eine Rechtsdienstleistung jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Erlaubt sind allerdings Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören (§ 5 Abs. 1 Satz 1 RDG). |
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| Bei der Vertretung im Neufeststellungsverfahren handelt es sich um eine konkrete fremde Angelegenheit (vgl. Bundesgerichtshof [BGH], Urteil vom 4. November 2010 – I ZR 118/09 –, juris, Rz. 29 ff.), die eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert, wie sie § 2 Abs. 1 RDG voraussetzt. |
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| Der Begriff der rechtlichen Prüfung verlangt jedenfalls ein gewisses Maß an substantieller Prüfung, die über eine bloße Rechtsanwendung hinausgeht. Dies ergibt sich bereits aus den Gesetzesmaterialien. Das RBerG sollte durch das inhaltlich und strukturell neu gestaltete RDG abgelöst werden. Das RDG betrifft allein die Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen, während die gerichtliche Vertretung in den jeweiligen Verfahrensordnungen getrennt geregelt ist (vgl. bereits Gesetzentwurf der Bundesregierung in BR-Drucks 623/06 S. 1). Dabei sollten auch nach Auffassung der Bundesregierung in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BVerfG und mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht (vgl. die umfassende Darstellung in: BR-Drucks. 623/06 S. 47 bis 52) von Beginn an durch § 2 RDG nur solche Dienstleistungen dem Verbotsbereich des RDG unterstellt sein, die eine substantielle Rechtsprüfung erfordern und sich nicht auf die bloße Anwendung des Rechts beschränken (vgl. BR-Drucks. a. a. O., S. 2). Auch durch den Wegfall des Wortes „besondere“, das im ersten Entwurf noch vor dem Begriff „rechtliche Prüfung“ stand, sollte an dieser Konzeption nichts Wesentliches geändert werden. So führt der Rechtsausschuss in seiner Beschlussempfehlung mit Bericht zu § 2 Abs. 1 RDG in seiner Gesetz gewordenen Fassung aus, dass die sprachliche Straffung der Legaldefinition im § 2 Abs. 1 RDG durch Streichung des Wortes „besondere“ vermeiden wolle, „dass an das Erfordernis der rechtlichen Prüfung zu hohe Maßstäbe angelegt werden“. Weiter heißt es dort: „Um klar hervorzuheben, dass es im Rahmen von § 2 Abs. 1 RDG nur um die Abgrenzung von bloßer Rechtsanwendung zu juristischer Rechtsprüfung und nicht um die Unterscheidung von 'einfachem' und 'schwierigem' Rechtsrat geht, hält der Rechtsausschuss die Streichung des Wortes 'besondere' für geboten" (vgl. BT-Drucks 16/6634 S. 50 f.). Dem ist letztlich der Bundesrat gefolgt, insbesondere im Hinblick auf das in § 1 Abs. 1 Satz 2 RDG festgeschriebene gesetzgeberische Anliegen, Rechtsuchende vor nicht hinreichend qualifizierten Dienstleistungen zu schützen (vgl. die Niederschrift der 855. Sitzung des Rechtsausschusses des Bundesrates – R0055 – Nr. 32/07 vom 24.10.2007 unter II. zu Art. 1 § 2 Abs. 1 RDG und BR-Drucks. 705/07). |
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| Nach diesen Maßstäben sind nach der Rechtsprechung des BSG die Antragstellung und das Betreiben des Verwaltungsverfahrens zur Erstfeststellung des GdB bis zur Bescheidung des Antrags als bloße Rechtsanwendung anzusehen, die aber nicht als Rechtsdienstleistung zu qualifizieren sind. Ein Antragsteller muss bis zur Bescheiderteilung lediglich das von der Behörde vorgefertigte Formular ausfüllen und ihm vorliegende Belege über ärztliche Behandlungen beifügen bzw. die ladungsfähigen Anschriften der behandelnden Ärzte angeben (zum Ausscheiden derartiger Routinetätigkeiten als Rechtsdienstleistung vgl. auch Krenzler in: ders., Rechtsdienstleistungsgesetz, 2. Aufl. 2017, § 2 Rz. 23; Deckenbrock/Henssler, Rechtsdienstleistungsgesetz, 5. Aufl. 2021, § 2 Rz. 37). Die Ärzte muss er zudem von ihrer ärztlichen Schweigepflicht entbinden. Hierbei handelt es sich ausschließlich um eine bloße tatsächliche Mitwirkung, die keine rechtliche Prüfung erfordert. Den insoweit entscheidungserheblichen Sachverhalt ermittelt die jeweilige Behörde von Amts wegen (§ 20 SGB X). Folglich ist es für den Antragsteller bis zum Erlass des Erst-Bescheides nicht erforderlich, die tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhänge selbst zu durchschauen (vgl. insgesamt: BSG, Urteil vom 14. November 2013 – B 9 SB 5/12 R –, juris, Rz. 28 ff.). |
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| Anderes gilt hinsichtlich des Neufeststellungsverfahrens nach § 48 Abs. 1 SGB X. Zwar kann dieses auch formularmäßig eingeleitet werden und erfordert nur die Angabe der geltend gemachten Erkrankungen – die sich verschlimmert haben oder die neu aufgetreten sein sollen – und der durchgeführten Behandlungen bzw. der behandelnden Ärzte. Allerdings bedarf es einer rechtlichen Vorprüfung schon deshalb, um feststellen zu können, ob eine wesentliche Änderung eingetreten ist (vgl. BSG, Beschluss vom 14. Februar 2019 – B 9 SB 51/18 B –, juris, Rz. 10). Diese setzt nämlich zum einen voraus, dass tatsächlich eine neue Erkrankung gegenüber der letzten Verwaltungsentscheidung aufgetreten ist oder sich eine bestehende Erkrankung relevant verschlechtert hat. Dabei kann eine Neufeststellung nur beansprucht werden, wenn sich der Gesamt-GdB um mindestens 10 erhöht (vgl. BSG, Urteil vom 11. November 2004 – B 9 SB 1/03 R –, juris, Rz. 12). Der Bevollmächtigte hat daher zunächst eine Vorprüfung vorzunehmen, ob ein Antrag nach § 48 SGB X zu stellen ist oder ob sich vielmehr ein Antrag nach § 44 SGB X deshalb als einzig zielführend erweist, weil die letzte bescheidmäßige Feststellung unzutreffend gewesen ist. Zum anderen hat er zu prüfen, inwieweit ein Neufeststellungsanspruch vor dem Hintergrund realisierbar erscheint, dass sich der Gesamt-GdB um mindestens 10 erhöhen muss. Dabei hat er in den Blick zu nehmen, ob die bisherige Feststellung ggf. schon zu hoch erfolgt ist oder eine Heilungsbewährung berücksichtigt worden ist. Es liegt somit kein Lebensvorgang vor, der ohne jede rechtliche Prüfung auskommt, und daher nach der Verkehrsanschauung aus dem Anwendungsbereich des RDG ausscheidet, weil er nach Inhalt, Formen und Rechtsfolgen jedermann derart vertraut ist, dass er nicht als rechtlicher Lebensvorgang empfunden wird. Hierzu zählen nämlich nur die Tätigkeiten, die objektiv nicht über die bloß schematische Anwendung des Rechts hinausgehen, wie das Auffinden, die Lektüre, die Wiedergabe und die rein schematische Anwendung von Rechtsnormen (vgl. Deckenbrock/Henssler, a. a. O., unter Verweis auf BT-Drucks. 16/3655, S. 46). |
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| Dies folgt weiter daraus, dass § 48 Abs. 1 SGB X nicht nur den Fall erfasst, dass der GdB höher festgestellt, sondern auch den umgekehrten, dass der GdB herabgesetzt werden soll. Hier bedarf es erst recht eines gewissen Maßes an substantieller Prüfung, die über eine bloße Rechtsanwendung hinausgeht, wie sich schon aus dem Anhörungserfordernis (§ 24 SGB X) ergibt (vgl. auch BSG, Urteil vom 14. November 2013 – B 9 SB 5/12 R –, juris, Rz. 35). |
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| Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass nach Vorstehendem eine Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 RDG weiter bei einem Verfahren nach § 44 SGB X auf Überprüfung eines bestandskräftigen Bescheides und bei einem Widerspruchsverfahren gegeben ist. |
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| Ein Antrag nach § 44 SGB X erfordert eine substantielle Prüfung zum einen hinsichtlich der Abgrenzung zu § 48 SGB X. Zum anderen ist der Tatsachenvortrag des Antragstellers wesentlich dafür, dass sich die Verwaltung nicht ohne jede Sachprüfung auf die Bindungswirkung beruft und den Überprüfungsantrag ablehnt (vgl. BSG, Urteil vom 3. Februar 1988 – 9/9a RV 18/86 –, juris, Rz. 17). Je substantiierter dieser erfolgt, je eher und umfangreicher wird die Überprüfungspflicht ausgelöst. Zwar erfolgt die rechtliche Überprüfung von Amts wegen und vom Antragessteller können nur Gesichtspunkte beigesteuert werden (vgl. BSG, Urteil vom 30. Januar 2020 – B 2 U 2/18 R –, juris, Rz. 19), jedoch zählt es zu den Aufgaben des Bevollmächtigten, die Erfolgsaussichten eines Antrages nach § 44 SGB X abzuschätzen und damit eine eigenständige rechtliche Prüfung des konkreten Falles vorzunehmen. Abgesehen davon ist unter dem Gesichtspunkt verfahrensrechtlicher Mitwirkungspflichten zu erwarten, dass erkannte Rechtsfehler seitens eines Bevollmächtigten aufgezeigt werden, was wiederum nur das Ergebnis einer – rechtlichen – Einzelfallprüfung sein kann. |
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| Das zugrundeliegende Verwaltungsverfahren ist durch den Bescheid vom 10. April 2018 abgeschlossen, ein Widerspruch nicht erhoben worden. Der Senat kann daher offen lassen, ob die Zurückweisung durch das LRA sich auf ein nachfolgendes Widerspruchsverfahren, für dessen Durchführung das Regierungspräsidium Stuttgart zuständig gewesen wäre, erstreckt hätte. Grundsätzlich wirkt die Zurückweisung nur für das konkrete Verwaltungsverfahren, eine generelle Zurückweisung gibt es nicht (vgl. Roller in: Schütze, SGB X, 9. Aufl. 2020, § 13 Rz. 17). Sofern das Widerspruchsverfahren als Fortsetzung des ursprünglichen Verwaltungsverfahrens gesehen wird (vgl. Roller in: Schütze, a. a. O., § 8 Rz. 10), dürfte daraus folgen, dass sich die Zurückweisung darauf erstrecken kann. Die Regelung des § 63 SGB X, wonach eine Kostenerstattung nur für das Widerspruchsverfahren in Betracht kommt, spricht allerdings dafür, das Widerspruchsverfahren als eigenständiges Verwaltungsverfahren anzusehen (vgl. auch Mutschler in: KassKomm, SGB X, 112. Ergänzungslieferung 2020, § 63 Rz. 12), für das es ggf. einer gesonderten Zurückweisung bedürfte. |
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| Letzteres auch deshalb, da sich die nachfolgende Tätigkeit im Widerspruchsverfahren – welches vorliegend nicht stattgefunden hat – ebenfalls als eine Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG darstellt. Dieser differenzierenden Betrachtungsweise steht nicht entgegen, dass damit eine Vertretungsbefugnis letztlich nur für den einzelnen Verfahrensabschnitt des Erstantragsverfahrens gegeben sein und sich diese im Laufe des Verfahrens ändern kann. Denn eine Vertretung durch einen Rentenberater über alle Instanzen ermöglicht das SGG ohnehin nicht, da diese im Revisionsverfahren nicht postulationsfähig sind (vgl. § 73 Abs. 4 SGG). Das RDG zielt auch nicht darauf ab, ein einmal mit einem Rentenberater begonnenes Verfahren mit diesem zu Ende führen zu können, sondern sein Zweck besteht (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 RDG) ausschließlich darin, Rechtsuchende, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Februar 2016 – L 6 SB 2326/15 –, juris, Rz. 9). |
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| Hinsichtlich des Widerspruchsverfahrens selbst bedarf es dagegen keiner differenzierenden Betrachtung. Denn selbst nach Erlass des Erstfeststellungsbescheides – und damit erst Recht nach einem Neufeststellungs-/Überprüfungsbescheid – wird nämlich eine echte (eigene) rechtliche Prüfung des Bevollmächtigten im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG erforderlich, wenn es darum geht, ob vor dem Hintergrund der rechtlichen Voraussetzungen und der bestehenden funktionalen Einschränkungen Widerspruch eingelegt werden soll. Es müssen die rechtlichen Zusammenhänge in den Blick genommen werden, um beurteilen zu können, ob alle relevanten Tatsachen vollständig und zutreffend gewürdigt worden sind. Aus dem Ergebnis dieser Prüfung folgt dann ggf. die Einlegung und Begründung eines Widerspruchs (vgl. BSG, Urteil vom 14. November 2013 – B 9 SB 5/12 R –, juris, Rz. 37; daran festhaltend: BSG, Urteil vom 24. September 2020 – B 9 SB 2/18 R –, juris, Rz. 14). Entsprechendes gilt, wenn bereits die Tätigkeit im Verwaltungsverfahren (vgl. oben) eine Rechtsdienstleistung ist. |
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| Rechtsdienstleistungen darf der Kläger indessen nur erbringen, wenn sie einen Bezug zu einer gesetzlichen Rente aufweisen, wie aus § 10 Abs. 1 Nr. 2 RDG folgt. Danach dürfen natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die bei der zuständigen Behörde registriert sind, aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleitungen im Bereich der Rentenberatung auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständigen Versorgung erbringen. Im Hinblick darauf, dass der Bezug zu einer gesetzlichen Rente nicht ins Uferlose ausgeweitet werden darf, um die Intention des Gesetzesgebers nicht in ihr Gegenteil zu verkehren (vgl. BSG, Urteil vom 24. September 2020 – B 9 SB 2/18 R –, juris, Rz. 21), ist es angemessen, einen konkreten Bezug ab einem Zeitraum von drei Jahren vor dem möglichen Beginn einer Altersrente anzunehmen. Ein längerer Zeitraum ist in Ansehung künftiger Entwicklungen nicht hinreichend sicher zu überblicken und einem dem Rentenverfahren vorausgehendes GdB-Feststellungsverfahren verliert mit zunehmendem zeitlichen Abstand den Bezug zu einer gesetzlichen Rente, wie ihn das Gesetz voraussetzt (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 26. Juni 2012 – L 8 SB 537/11 – juris, Rz. 10 und vom 29. November 2012 – L 8 SB 2721/12 –, juris, Rz. 14; dem folgend Deckenbrock/Henssler, a.a.O., § 10 Rz. 65b). Im Hinblick auf die Anhebung der Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. insbesondere § 236a SGB VI) wird ein Rentenbezug somit zunehmend in der Regel nicht mehr vor dem 60. Lebensjahr anzunehmen sein. Mit der so vorgenommenen Differenzierung liegt ein hinreichend konkretes Abgrenzungskriterium vor, welches aus dem Sachgrund heraus gerechtfertigt ist, den Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1 Nr. 2 RDG nicht beliebig auszudehnen. Die Vertretungsbefugnis entsteht damit, anders als der Kläger meint, keineswegs „aus dem Nichts“, sondern ist anhand der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften vielmehr zuverlässig zu ermitteln. Sie ist damit überschaubar und hinreichend abzugrenzen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. November 2012 – L 8 SB 2721/12 – juris Rz. 17), unabhängig davon, dass selbst eine aufwändigere Ermittlung der Vertretungsbefugnis keinen Grund für eine weitreichendere Auslegung darstellt (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14. Mai 2008 – L 5 SB 25/03 –, juris, Rz. 30). |
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| Ausgehend hiervon konnte die von dem Kläger vertretene Antragstellerin frühestens ab August 2022 eine Altersrente für Schwerbeschädigte beanspruchen (vgl. § 236a SGB VI – Anhebung der Altersgrenze um 18 Monate), da sie im Januar 1961 geboren ist. Dass sie dies überhaupt konkret beabsichtigt hat, ist weder vorgetragen worden, noch sonst ersichtlich. Zum maßgeblichen Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses (vgl. oben), dem Abschluss des Verwaltungsverfahrens mit Bescheid vom 10. April 2018, war die Möglichkeit des Rentenbezugs damit noch mehr als drei Jahre entfernt. |
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| Weiterhin handelt es sich bei der der Rechtsdienstleistung nicht um eine erlaubte Nebenleistung im Sinne des § 5 RDG, da die Haupttätigkeit nur mit einem konkreten Rentenbezug verrichtet und diese ausdrückliche gesetzliche Beschränkung in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG nicht missachtet werden darf (vgl. BSG, Urteil vom 24. September 2020 – B 9 SB 2/18 R –, juris, Rz. 24). |
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| Eine Rechtsdienstleistung in Verfahren nach dem Schwerbehindertenrecht ohne Bezug zu einer gesetzlichen Rente ist dem Kläger weder aus einer Alterlaubnis heraus noch aus der weitergehenden Registrierung im Rechtsdienstleitungsregister gestattet. |
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| Es steht außer Frage, dass es nach der bis 1980 geltenden Fassung des RBerG für Rechtsbeistände eine Vollerlaubnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen geben konnte, die von den etwa 4500 Rechtsbeiständen im Jahr 1979 nur 1660 besaßen (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 1987 – 1 BvR 724/81 –, juris, Rz. 16). Zu diesen zählte der Kläger nicht, ob Gleiches für seinen ehemaligen Kollegen P., dessen Erlaubnisse der Kläger mehrfach vorgelegt hat, gegolten hat, bedarf keiner Erörterung. Dem Kläger selbst ist, wie vom ihm dargelegt, 1977 nur eine auf die gesetzliche Rentenversicherung beschränkte Erlaubnis erteilt worden. Hierauf hat der Senat bereits im Beschluss vom 6. April 2018 (– L 6 U 418/18 –, juris, Rz. 13) hingewiesen. Ebenso hat das BSG in der Entscheidung vom 24. September 2020 – B 9 SB 2/18 R –, juris, Rz. 34 festgestellt, dass der Kläger keine unbeschränkte Vollrechtserlaubnis hatte und auch keine Teilerlaubnis über das Rentenversicherungsrecht hinaus für das Schwerbehindertenrecht. |
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| Der Senat bejaht ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse vorliegend deshalb, weil das Verfahren die Zurückweisung in einem Neufeststellungsverfahren betrifft. Dies ändert aber nichts daran, dass durch das zwischen den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens geführte Revisionsverfahren (B 9 SB 2/18 R) geklärt ist, dass der Kläger Rechtsdienstleistungen im Bereich des Schwerbehindertenrechts nur mit einem Bezug zu einer gesetzlichen Rente erbringen darf. Die Rechtskraft dieser Entscheidung haben die Beteiligten wie auch der Senat zu beachten, wobei zur Bestimmung der Tragweite der Urteilsformel, insbesondere bei klagabweisenden Urteilen, die Entscheidungsgründe herangezogen werden müssen (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, a. a. O., § 141 Rz. 7a). Es geht daher schon im Ansatz fehl, wenn der Kläger meint, dass dem Urteil deshalb nicht zu folgen sei, weil das BSG den Sachverhalt verkannt habe. Die Rechtskraft steht einem neuen Prozess nämlich nur dann nicht entgegen, wenn sich die Grundlage des Anspruchs geändert hat oder wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergangen ist, geändert haben. Einwendungen, die sich auf Tatsachen stützen, die schon zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorgelegen haben, dürfen nicht mehr berücksichtigt werden, soweit sie das festzustellende Rechtsverhältnis betreffen (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, a. a. O., § 141 Rz. 13). Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es nicht in Betracht, durch immer neue Prozesse identische Streitfragen zur gerichtlichen Überprüfung zu stellen und damit die Rechtskraft der höchstrichterlichen Entscheidung letztlich auszuhöhlen. Für ein solches Vorgehen fehlt es an einem Fortsetzungsfeststellungsinteresse. |
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| Unabhängig davon hat der Kläger keine Anhaltspunkte für das Bestehen einer Vollerlaubnis oder einer das Schwerbehindertenrecht berührende Erlaubnis nach der vor 1980 geltenden Rechtslage aufgezeigt. Für den Umfang der Vertretungsbefugnis im Bereich des Schwerbehindertenrechts des Klägers kommt es damit auf die Rechtslage vor 1980 nicht an. Eine dem Bestandsschutz fähige Erlaubnis hat insoweit somit nicht bestanden, sodass Regelungen des Übergangsrecht ebenfalls nicht einschlägig sind. Die 1982 erteilte Erlaubnis für die Rentenberatung konnte sich nur nach dem seinerzeit geltenden Recht richten, sodass keine anderen Beurteilungsmaßstäbe gelten, als bei ausschließlich nach 1980 erteilten Erlaubnissen. |
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| Deshalb überzeugt der Hinweis des Klägers auf die Entscheidung des BVerfG vom 21. Juni 2011 – 1 BvR 2930/10 – nicht. Der dortige Kläger verfügte gerade über eine Vollerlaubnis nach dem Recht vor 1980, sodass ihm nach dem Übergangsrecht eine Vertretungsbefugnis, jedenfalls außerhalb der mündlichen Verhandlung zukam. Hinsichtlich des Auftretens in der mündlichen Verhandlung ist die Verfassungsbeschwerde schon nicht zur Entscheidung angenommen worden, da der dortige Kläger nicht aufzeigen konnte, über eine solche verfügt zu haben. |
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| Der Verweis des Klägers auf die Entscheidung des LSG Baden-Württemberg im Verfahren L 4 R 4370/15 (Urteil vom 20. April 2018 – juris, Rz. 37) führt nicht weiter. Dem dortigen Kläger war offenbar eine Erlaubnis für den Bereich Krankenversicherung erteilt worden und die Entscheidung weist darauf hin, dass die Beitragsüberwachung zunächst den Krankenkassen oblegen habe, sodass davon auszugehen sei, dass sich die Erlaubnis hierauf erstreckt und sich durch den Zuständigkeitswechsel zur Deutschen Rentenversicherung keine Änderung ergeben habe. |
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| Nach den aus dem Revisionsurteil ersichtlichen tatsächlichen Feststellungen ist dem Kläger vom Präsidenten des AG Karlsruhe ab dem 20. September 1977 eine Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten mit der Beschränkung auf das Gebiet der gesetzlichen Rentenversicherung erteilt worden, hinsichtlich derer er vom Präsidenten des LSG Baden-Württemberg am 14. November 1977 die Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor dem SG Karlsruhe und dem LSG Baden-Württemberg erhielt. Dementsprechend kann weder aus dem Wortlaut der Erlaubnis noch aus den damaligen rechtlichen Rahmenbedingungen auf eine unbeschränkte Vollerlaubnis geschlossen werden. Vielmehr hat nur eine Teilerlaubnis für das Rechtsgebiet der gesetzlichen Rentenversicherung vorgelegen. Weiterhin sind mit der Änderung der Erlaubnis für den Bereich „Rentenberater“ durch die Verfügung des Präsidenten des AG Karlsruhe vom 30. Juni 1982 keine weitergehenden Kompetenzen verbunden gewesen. Der Beruf der (Voll-)Rechtsbeistände ist nämlich zum 27. August 1980 geschlossen worden und die Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten wurde auf fünf enumerativ aufgeführte Sachgebiete beschränkt, wozu die Rentenberatung zählte (vgl. Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RBerG). Den zitierten weiteren Schreiben, insbesondere auch des LSG-Präsidenten, ist schon keine Regelungswirkung zu entnehmen, sondern darin werden lediglich rechtliche Einschätzungen wiedergegeben (vgl. BSG, Urteil vom 24. September 2020 – B 9 SB 2/18 R –, juris, Rz. 42 ff.). |
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| Für eine Rechtsdienstleistung des Klägers im Bereich des Schwerbehindertenrechts kann es daher, entgegen seiner nachhaltig vertretenen Auffassung, nicht auf die Alterlaubnis von 1977 ankommen, da diese das Schwerbehindertenrecht gerade nicht umfasst hat. Maßgebend kann deshalb nur die dem Kläger 1982 erteilte Erlaubnis zur Rentenberatung im Sinne des ab 1980 geltenden Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RBerG sein, womit keine weitergehenden Kompetenzen verbunden werden konnten (vgl. BSG, a. a. O., juris, Rz. 36). Dass unter dem vor 1980 geltenden Recht der Begriff des Rentenberater weiter verstanden worden und im Hinblick auf die seinerzeit mögliche Vollrechtserlaubnis eine unbeschränkte Einbeziehung des Schwerbehindertenrechts in Betracht gekommen sein mag, rechtfertigt, entgegen der Auffassung des Klägers, nicht den Schluss, dass sich die Erlaubnis aus 1982 nur deshalb nach den vor 1980 geltenden Maßstäben richte, weil er 1977 eine Teilerlaubnis für das Gebiet der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten habe. Dementsprechend hat das BSG bestätigt, dass die Registrierung des Klägers im Rechtsdienstleistungsregister den Umfang der Alterlaubnis übersteigt, was der Senat bereits im Beschluss vom 6. April 2018 (L 6 U 418/18 –, juris, Rz. 14), der sich ebenfalls auf den hiesigen Kläger bezog, dargelegt hat. |
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| Hieraus folgt nur eine Bindung der Registrierungsbehörde, aber keine Drittbindung von anderen Behörden und Gerichten. Die Registrierung als registrierter Alterlaubnisinhaber hat zwar Bestand, solange der Verwaltungsakt nicht widerrufen, nichtig oder aufgehoben ist. Die Bestandskraft entfaltet aber keine Bindungswirkung gegenüber anderen Behörden und Gerichten. Diese sind vielmehr kraft ihrer Gesetzesbindung grundsätzlich zur umfassenden Prüfung bzw. Rechtskontrolle verpflichtet. Nimmt ein Gericht ein behördliches Letztentscheidungsrecht an, das mangels gesetzlicher Grundlage nicht besteht, steht dies unbeschadet einer Verletzung der Garantie effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) und des Grundrechtsschutzes für juristische Personen des öffentlichen Rechts, im Widerspruch zur Gesetzesbindung der Gerichte. Eine Drittbindung, die zu einer eingeschränkten Prüfung bzw. Rechtskontrolle führt, kommt deshalb nur in Betracht, wenn sich dies ausdrücklich oder mit hinreichender Deutlichkeit aus der zugrundeliegenden gesetzlichen Regelung ergibt. Ein solches Letztentscheidungsrecht der Registrierungsbehörde folgt aus § 1 Abs. 3 RDGEG nicht. Vielmehr sind Behörden und Gerichte bei Zweifeln über den Umfang der Erlaubnis verpflichtet, den der Registrierung zugrundeliegenden Sachverhalt vollständig zu überprüfen (vgl. BSG, Urteil vom 24. September 2020 – B 9 SB 2/18 R –, juris, Rz. 52 ff.; vgl. schon Senatsurteil vom 23. Januar 2020 – L 6 SB 939/19 –, juris, Rz. 27). |
|
| Diese Überprüfung ergibt, wie oben dargelegt, dass dem Kläger keine Befugnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen im Sinne des § 2 RDG ohne Bezug zu einer gesetzlichen Rente zukommt. Aus der von ihm zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) folgt nichts Anderes, da dort die im vorliegenden Kontext entscheidende, und zu verneinende (vgl. oben), Frage der Drittbindungswirkung gerade offengelassen worden ist (vgl. VGH, Urteil vom 24. August 2020 – 9 S 1944/19 –, juris, Rz. 62). |
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| Es führt daher nicht weiter, dass mit der genannten Entscheidung zu Gunsten eines anderen Klägers gegenüber der Registrierungsbehörde festgestellt worden ist, dass dieser berechtigt ist, in sozialgerichtlichen Verfahren des Schwerbehindertenrechts ohne Bezug zu einer gesetzlichen Rente aufzutreten. Mit dieser Feststellung ist – abgesehen von der fehlenden Drittbindungswirkung – schon keine Aussage zu einer Vertretungsbefugnis im Widerspruchs- und erst Recht nicht im Verwaltungsverfahren getroffen. Zwar ist das Widerspruchsverfahren im SGG geregelt, jedoch sind die Vorschriften der §§ 78 ff. SGG nur insoweit als Normen des Prozessrechts anzusehen, als das Vorverfahren als Sachurteilsvoraussetzung ausgestaltet ist. Der weitere Regelungsgehalt und die weiteren das Vorverfahren betreffenden Vorschriften (§§ 83 bis 86 SGG) sind noch dem Verwaltungsverfahren zuzurechnen. Dass sie nicht dort, sondern in der Prozessordnung verortet wurden, hat historische Gründe. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des SGG war das Sozialverfahrensrecht noch nicht (einheitlich) kodifiziert, sondern weitgehend in den materiellen Einzelgesetzen geregelt. Ähnliches gilt für die anderen öffentlich-rechtlichen Prozessordnungen (vgl. Giesbert in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl. 2017, § 78 Rz. 9). |
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| Eine solche Feststellung könnte somit von vornherein nur Auswirkungen auf eine Zurückweisung im Klageverfahren nach § 73 Abs. 3 Satz 1 SGG haben, die ihrerseits aber – isoliert – nicht Gegenstand eines Hauptsacheverfahrens sein kann, da hierüber durch unanfechtbaren Beschluss – im laufenden Hauptsacheverfahren – zu entscheiden ist. Der Verweis in § 13 Abs. 6 Satz 2 SGB X auf § 73 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 bis 9 SGG betrifft nur die Zurückweisung vom mündlichen Vortrag. Damit soll verhindert werden, dass im Verwaltungsverfahren Personen mangels individueller Eignung vom Vortrag zurückgewiesen werden können, die uneingeschränkt zur Vertretung vor dem SG berechtigt wären (vgl. Roller in: Schütze, a. a. O., § 13 Rz. 16). Für die hier streitige Zurückweisung im Verwaltungsverfahren kommt es damit auf § 73 SGG insgesamt nicht an, sodass der Vortrag des Klägers dazu, welcher Absatz der Vorschrift anzuwenden sei, fehl geht. |
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| Die Auffassung des Klägers zu den – vermeintlichen – Wirkungen der Registrierung verkennt, dass der Gesetzgeber das unter dem RBerG geltende Erlaubnis- und Aufsichtsverfahren nicht fortgeführt und durch ein bloßes Registrierungsverfahren ersetzt hat (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 2019 – VIII ZR 285/18 –, juris, Rz. 66 m. w. N.). Dementsprechend hat die von der Erlaubnisbehörde nach dem RBerG zu unterscheidenden Registrierungsbehörde nach dem RDG nicht die Befugnis zur eigenständigen Erlaubniserteilung oder zur Abänderung erteilter Alterlaubnisse (vgl. BSG, Urteil vom 24. September 2020 – B 9 SB 2/18 R –, juris, Rz. 53). Ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, wie unter Geltung des RBerG (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Februar 2016 – L 6 SB 2326/15 –, juris, Rz. 10), besteht somit unter Geltung des RDG nicht mehr. Der Umstand, dass die Registrierung Voraussetzung für die Berufsausübung ist, kann daher, entgegen der Auffassung des Klägers, nicht mit einer materiell-rechtlichen Erlaubnis zur Besorgung von Rechtsdienstleistungen gleichgesetzt werden, wie sie unter Geltung des RBerG erteilt werden konnte. Deshalb kommt es weiter auf die Auffassung des Klägers, dass es durch eine Prüfung von Behörden und Gerichten zu einer Entwertung der – vermeintlichen – Erlaubnis komme, nicht an. Es liegt eben nur eine Registrierung und keine materiell-rechtliche Erlaubnis vor. |
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| Entgegen der Darlegungen des SG können verwaltungsgerichtliche Entscheidungen auch im sozialgerichtlichen Verfahren binden. Dies insoweit, als eine Bindungswirkung an behördliche Erlaubnisse gesetzlich normiert ist und diese behördliche Erlaubniserteilung verwaltungsgerichtlicher Kontrolle unterliegt. Im Übrigen kann die Rechtskraft einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zwischen denselben Beteiligten durchaus eine Bindungswirkung erzeugen, die auf das Verwaltungshandeln der Behörden durchschlägt. Die Erwägungen des SG dazu, dass die Umstände jeweils bezogen auf den konkreten Mandaten zu beurteilen seien, überzeugt vor dem Hintergrund nicht, als das Rechtsschutzziel des Klägers gerade erkennbar darauf gerichtet ist, festgestellt zu bekommen, dass keine mandatsspezifischen Voraussetzungen für die Vertretungsbefugnis bestehen. |
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| Der Senat vermag der Entscheidung des BSG vom 16. Dezember 2014 – B 9 SB 1692/12 –, juris, Rz. 17 nicht zu entnehmen, dass dort bestätigt werde, dass schon die allgemeine Erlaubnis eines Rentenberaters nach der früheren Rechtslage nach h. M. das Tätigwerden auf dem Gebiet des Schwerbehindertenrechts auch ohne einen konkreten Bezug zu einer gesetzlichen Rente umfasste (so aber VGH, Urteil vom 24. August 2020 – 9 S 1944/19 –, juris, Rz. 55). |
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| Vielmehr ist dort nur darauf verwiesen worden, dass die Gerichtspraxis die Erlaubnis, als Rentenberater tätig zu werden, in der Vergangenheit vielfach weiter verstanden hat. Dementsprechend hat der Senat bereits im Beschluss vom 17. Februar 2016 (L 6 SB 2326/15 – juris, Rz. 10) ausgeführt, dass es nach der Rechtsprechung des BSG der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte und der Schutzzweck des RBerG geboten haben, Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RBerG eng auszulegen (Verweis auf BSG, Urteile vom 6. März 1997 – 7 RAr 20/96 –, SozR 3-1300 § 13 Nr. 4, S. 14 ff.; vom 5. November 1998 – B 11 AL 31/98 –, BSGE 83, 100 (102) und vom 21. März 2002 – B 7 AL 64/01 R –, SozR 3-1300 § 13 Nr. 7, S. 30 ff.). Korrespondierend hierzu hat der 8. Senat des LSG Baden-Württemberg eine historische Zuständigkeit der Rentenberater für alle Rechtsstreitigkeiten des Schwerbehindertengesetzes in Folge der Rechtsänderung mit Inkrafttreten des Fünften Gesetzes zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) vom 18. August 1980 verneint (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. November 2012 – L 8 SB 2721/12 –, juris, Rz. 16). |
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| Dieses Gesetz führte eine weitreichende Neuregelung der Berufstätigkeit der Rechtsbeistände ein. Einerseits verbesserte es die Stellung des Berufsstandes, in dem es die Rechtsbeistände weitgehend den Rechtsanwälten gleichgestellte und Inhaber einer Vollerlaubnis Mitglied einer Rechtsanwaltskammer werden konnten. Andererseits wurde bestimmt, dass nur noch für fünf enumerativ aufgeführte Sachgebiete eine beschränkte Erlaubnis erteilt werden darf und dass künftig Rechtsanwalt werden muss, wer fremde Rechtsangelegenheiten unbeschränkt besorgen will. Mit der Berufsschließung für Vollrechtsbeistände hat der Gesetzgeber auf die zunehmende Komplizierung des Rechtswesens im Zusammenhang mit der wachsenden Verrechtlichung der Lebensverhältnisse reagiert. Die Anhebung der Qualifikation für die bislang von Vollrechtsbeiständen vorgenommene Rechtsbesorgung dient einem hochwertigen Gemeinschaftsgut, nämlich dem Schutz der rechtssuchenden Bevölkerung und der in der Rechtspflege Tätigen vor ungeeigneten Rechtsberatern. Die Berufsschließung ist zur Erreichung des Ziels des Schutzes der Rechtspflege geeignet und erforderlich. Insbesondere war der Gesetzgeber nicht gehalten, dass Qualifikationsniveau anzuheben, und es bedurfte keiner konkreten Feststellung, ob und wie häufig die Tätigkeit von Rechtsbeiständen zu Missständen geführt hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 1987 – 1 BvR 724/81 –, juris, Rz. 9 und 58 ff.). |
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| Dabei ist beim Rentenberater Ausgangs- und Endpunkt seiner Beratung die zu erwartende Rente (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 1987 – 1 BvR 981/81 –, juris, Rz. 38; Senatsurteil vom 20. Juni 2013 – L 6 SB 1692/13 –, juris, Rz. 31). Der Begriff „Rentenberater“ setzt nach der Wortbedeutung eindeutig einen Bezug zu einer gesetzlichen Rente voraus und hat eine begrenzende Qualität etwa im Vergleich zu dem vom Gesetzgeber nicht gewählten Begriff des „Sozialrechtsberaters“ (vgl. BSG, Urteil vom 24. September 2020 – B 9 SB 2/18 R – juris, Rz. 17 ff.). Soweit in der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks. 8/4277 S. 22 zu Art. 3 Abs. VI Nr. 1) darauf verwiesen wird, dass der Begriff des Rentenberaters umfassend zu verstehen sei, ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang, dass die Erlaubnis nicht nur solchen Personen erteilt werden solle, die auf dem Gebiet der Sozialrenten beraten, sondern auch solchen, die auf dem Gebiet der betrieblichen Altersversorgung und dem Versorgungsrecht tätig sind. Diesen Ausführungen lässt sich damit allenfalls entnehmen, dass sich die Tätigkeit des Rentenberaters auf das Gebiet des Sozialversicherungsrechts im engen Sinne erstrecken sollte (vgl. BSG, Urteil vom 6. März 1997 – 7 RAr 20/96 – juris, Rz. 22 ff.). |
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| Dies wird durch die Systematik des § 2 Abs. 1 Satz 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) gestützt. Danach dienen die nachfolgenden sozialen Rechte der Erfüllung der in § 1 genannten Aufgaben, aus ihnen können aber keine Ansprüche hergeleitet werden. Ein durchsetzbarer Anspruch auf eine bestimmte Sozialleistung soll dem Bürger nur dann zugebilligt werden, wenn Voraussetzungen und Inhalt der jeweiligen Leistung in den besonderen Teilen des SGB im Einzelnen bestimmt sind (vgl. Voelze in: juris-PK SGB I, 3. Aufl. 2018, § 2 Rz. 16). Dabei wird unter anderem zwischen der Bildungs- und Arbeitsförderung (§ 3 Abs. 1 SGB I), der Sozialversicherung (§ 4 Abs. 1 und 2 SGB I) und der Teilhabe behinderter Menschen (§ 10 SGB I – vor dem 1. Juli 2001 mit „Eingliederung Behinderter“ überschrieben, vgl. Voelzke, a. a. O., § 10 Rz. 1) – unterschieden. Diese vom Gesetzgeber vorgegebene Differenzierung ist bei der aufgrund des Gesetzeszwecks gebotenen engen Auslegung zu berücksichtigen und spricht dagegen, eine Vertretungsbefugnis von Rentenberatern außerhalb der Sozialversicherung, also mithin mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente, anzunehmen. Nichts Anderes folgt aus der Vertretungsbefugnis im Bereich des sozialen Entschädigungsrechts, da dieses ebenfalls nicht unter die Sozialversicherung im Sinne des § 4 SGB I fällt, sondern vielmehr in § 5 SGB I eine eigene Regelung erfahren hat. |
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| Dementsprechend wird im Entwurf des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts (vgl. BT-Drucks. 16/3655 S. 64) ausgeführt, dass die Beratungs- und Vertretungsbefugnis der Rentenberater auch künftig stets einen Bezug zu einer der genannten Rentenformen voraussetzt. Ausgangs- und Endpunkt der Rentenberater bleibt die Rente, was den Rentenberatern von Erlaubnisinhabern nach dem RBerG unterscheidet, die vor der Schließung des Rechtsbeistandsberufs im Jahr 1980 die Möglichkeit hatten, die Zulassung als Rechtsbeistand für Sozialrecht oder für Sozialversicherungsrecht in allen die soziale Sicherung betreffenden Fragen zu beantragen. Eine Umgestaltung des eigenständigen Berufsbilds des Rentenberaters zum allgemeinen Sozialrechtsberater erfolgt mit der Neuregelung nicht. Dies korrespondiert mit den Erwägungen zur Neuregelung 1980, wonach die Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten nicht mehr unbeschränkt, sondern nur noch für die genannten Sachbereiche erteilt werden sollte, in denen sich Berufe herausgebildet hatten, deren Angehörige für die genannten Bereiche besonders qualifiziert waren, wozu die Rentenberater gezählt wurden (vgl. BT-Druck. 8/4277 S. 22 f.). Gegen eine Anhebung des Qualifikationsniveau – mit der Folge weitreichenderer Vertretungsbefugnisse – sprach weiter, dass mit der Einführung der Beratungshilfe und dem Ausbau der Prozesskostenhilfe kein Bedarf mehr nach Rechtsberatern mit Vollerlaubnis und geringerem Qualifikationsniveau gesehen wurde, wobei es sich um eine gesellschafts- und sozialpolitische Erwägung handelte, die die gesetzliche Regelung zwar nicht allein trägt, aber als zusätzliches gesetzgeberisches Motiv anzuerkennen ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 1987 – 1 BvR 724/81 –, juris, Rz. 60). Dass vor dem RDG ein nur gänzlich undefiniertes Berufsbild des Rentenberaters vorgelegen habe (so VGH, Urteil vom 24. August 2020 – 9 S 1944/19 –, juris, Rz. 64), vermag der Senat daher nicht zu erkennen. Insbesondere ist schon in der Entscheidung des BVerfG vom 5. Mai 1987 – 1 BvR 981/81 – darauf verwiesen worden, dass Ausgangs- und Endpunkt der Tätigkeit des Rentenberaters die Rente ist (vgl. oben). |
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| Abschließend weist der Senat darauf hin, dass ein überwiegender oder grundsätzlicher Bezug von Verfahren auf dem Gebiet des Schwerbehindertenrechts zur Rentenversicherung nicht generell besteht. Zwar ist die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft Voraussetzung für die Gewährung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen (vgl. § 37 SGB VI), jedoch kommt ihr schon bei der Erwerbsminderung (vgl. § 43 SGB VI) keine Bedeutung zu. Zwischen der Schwerbehinderung nach dem SGB IX und der Erwerbsminderung nach dem SGB VI besteht nämlich keine Wechselwirkung, weil die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen völlig unterschiedliche sind. Die Frage nach dem Bestehen von Schwerbehinderung ist für die Feststellung der Erwerbsfähigkeit bzw. vollen Erwerbsminderung auch nicht als Vorfrage entscheidungserheblich. Für die genannten versicherungsrechtlichen Tatbestände sind die „konkreten“ Erwerbsmöglichkeiten des Rentenversicherten maßgeblich. Die Frage nach der Schwerbehinderung beurteilt sich dagegen nicht nach den konkreten Erwerbsmöglichkeiten, sondern es kommt auf die Einschränkungen der Teilhabe am Leben und in der Gesellschaft an (vgl. BSG, Beschluss vom 9. August 2001 – B 9 SB 5/01 B –, juris, Rz. 5). Im Übrigen reicht es für eine rentenbegründende Einschränkung der Wegefähigkeit im Sinne des SGB VI nicht aus, wenn das Merkzeichen „G“ anerkannt ist, da hier ebenfalls unterschiedliche Voraussetzungen gegeben sind (vgl. Freudenberg in: juris-PK-SGB VI, 3. Aufl. 2021, § 43 Rz. 256). |
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| Der Senat hat deswegen schon im Beschluss vom 17. Februar 2016 (L 6 SB 2326/15 –, juris, Rz. 12) eine ständige Gerichtspraxis oder gar eine gefestigte Rechtsprechung zur Vertretungsbefugnis des Bevollmächtigten in Verfahren vor dem LSG ohne Rentenbezug verneint und einen Vertrauensschutz spätestens nach der Entscheidung des BSG vom 16. Dezember 2014 (B 9 SB 3/13 R) abgelehnt. Ein Eingriff in die durch Art. 12 GG geschützte Berufsausübung liegt daher nicht vor. Der im Urteil des BVerfG im Einzelnen beschriebenen Zielsetzung des Gesetzgebers entsprechend, ist die höchstrichterliche Rechtsprechung aber bereits unter Geltung des RBerG vom 18. August 1980 davon ausgegangen, dass stets ein konkreter Rentenbezug bestehen muss (vgl. BSG, Urteil vom 24. September 2020 – B 9 SB 2/18 R – juris, Rz. 17 ff.). Eine h. M. dahingehend, dass eine Vertretungsbefugnis auf dem Gebiet des Schwerbehindertenrechts ohne Bezug zu einer gesetzlichen Rente bestanden hätte, lässt sich jedenfalls in der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht feststellen. Vielmehr wird sowohl aus den Entscheidungen des BVerfG zu der Neuregelung 1980 wie auch aus den Differenzierungen im SGB I, auf die das BSG bereits vor dem RDG abgestellt hat (vgl. oben), deutlich, dass der Begriff des Rentenberaters nur im Zusammenhang mit der Sozialversicherung im Sinne des § 4 SGB I gesehen werden kann, worunter das Schwerbehindertenrecht gerade nicht fällt. Eine so enge Verzahnung von Renten- und Schwerbehindertenrecht, die eine andere Beurteilung rechtfertigen würde, lässt sich ebenfalls nicht begründen (vgl. oben). |
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| Soweit in der Entscheidung des VGH der Tatsache indizielle Bedeutung beigemessen worden ist, dass der dortige Kläger vorgetragen hat, bis Mitte 2016 trotz umfangreicher Tätigkeit im Schwerbehindertenrecht nicht zurückgewiesen worden zu sein, überzeugt dies den Senat nicht. Zum einen hat das LSG Sachsen-Anhalt bereits mit Beschluss vom 14. Mai 2008 (L 5 SB 25/03) einen Rentenberater in einem Verfahren ohne Bezug zu einer gesetzlichen Rente zurückgewiesen und ist der 8. Senat des LSG Baden-Württemberg dieser Entscheidung schon mit Beschluss vom 29. November 2012 gefolgt. Zum anderen kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Vertretungsbefugnisse im SGG durch Art. 12 Nr. 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840) neu geregelt worden sind, wozu auch die Aufgabe der Trennung zwischen Vertretung außerhalb und innerhalb der mündlichen Verhandlung gehörte (vgl. zur Neuregelung ausführlich Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Aufl. 2008, § 73 Rz. 1 ff.). § 73 SGG in der bis 30. Juni 2008 geltenden Fassung bestimmte in Abs. 6 Satz 1 SGG lediglich, dass für die Zurückweisung von Bevollmächtigten und Beständen § 157 Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend anzuwenden war. Nach § 157 ZPO in der bis 30. Juni 2008 geltenden Fassung waren, mit Ausnahme der Rechtsanwälte, Personen, die die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten vor Gericht betrieben, als Bevollmächtigte und Beistände in der Verhandlung ausgeschlossen, sofern ihnen nicht durch die Justizverwaltung das mündliche Verhandeln gestattet worden war (§ 157 Abs. 3 Satz 1 ZPO a. F.). Erst mit der Neufassung ist durch § 73 Abs. 3 SGG die umfassende Zurückweisung des nicht zugelassenen Bevollmächtigten zwingend auszusprechen und keine Ermessensentscheidung mehr zu treffen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. November 2012 – L 8 SB 2721/12 –, juris, Rz. 24 m. w. N.; zur Prüfung des § 73 SGG von Amts wegen vgl. Pitz in: jurisPK-SGG, § 73 Rz. 25). Die Zurückweisung war damit unter Geltung des RBerG und vor der Änderung des SGG nur unter engeren Voraussetzungen möglich. |
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| Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG i. V. m. §§ 154 ff. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und berücksichtigt das Unterliegen des Klägers auch im Berufungsverfahren. |
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| Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht gegeben, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Der Senat weicht mit seiner Entscheidung weder von einer Entscheidung des BSG ab (Nr. 2) noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (Nr. 1), da sie keine klärungsbedürftigen Fragen aufwirft. Ein solcher Klärungsbedarf besteht nämlich dann nicht, wenn zur Auslegung vergleichbarer Regelungen schon höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte dafür geben, wie die konkret aufgeworfene Frage zu beantworten ist (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, a. a. O., § 160 Rz. 8). Dies ist vorliegend im Hinblick auf die entscheidungserhebliche Frage, wann von einer Rechtsdienstleistung ausgegangen werden kann, der Fall (vgl. oben). |
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| Die Streitwertfestsetzung für beide Instanzen folgt aus § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Danach ist ein Streitwert von 5.000 EUR anzunehmen, wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwertes keine genügenden Anhaltspunkte bietet. Dies ist hier der Fall, nachdem sich die Bedeutung des Rechtsstreits nicht nur aus einer etwaigen Kostenerstattung für sein Auftreten im Sozialverwaltungsverfahren ergibt. Vielmehr ist das Fortsetzungsfeststellungsinteresse durch eine Wiederholungsgefahr begründet und damit die Klage nur im Hinblick auf die zukunftsgerichtete Klärung der Vertretungsberechtigung zulässig (vgl. auch BSG, Urteil vom 24. September 2020 – B 9 SB 2/18 R –, juris, Rz. 60; Senatsurteil vom 23. Januar 2020 – L 6 SB 939/19 –, juris, Rz. 32). Selbst wenn der Vortrag des Klägers dahingehend verstanden wird, dass er eine Klärung nur in Bezug auf die konkrete Antragstellerin begehrt, ergibt sich nichts Anderes. Die zukunftsgerichtete Feststellung wäre immer noch für eine unbestimmte Vielzahl von Verfahren von Bedeutung und damit mit keinem konkreten Wert zu beziffern. |
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| Die Abänderung der Streitwertfestsetzung für die erste Instanz folgt aus § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Danach kann die Festsetzung von Amts wegen geändert werden, von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat (Nr. 1) und von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt. Die – nachträgliche – Streitwertfestsetzung durch den Beschluss 11. Dezember 2020 konnte aus den oben dargelegten Gründen keinen Bestand haben. Abgesehen davon hat das SG zwar auf Kosten für ein Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren verwiesen, für die Gebührenberechnung aber nur auf den Kostenerstattungsanspruch nach § 63 SGB X abgestellt. Letzterer gilt aber nur für das Widerspruchsverfahren und umfasst die Tätigkeit im Verwaltungsverfahren nicht. Unabhängig davon, dass § 63 SGB X vorliegend nicht eingreift, weil kein Widerspruchsverfahren stattgefunden hat, gilt Nr. 2302 Nr. 1 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG) auch im Verwaltungsverfahren, sodass für eine Tätigkeit im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren zwei Gebühren entstehen, hinsichtlich derer die Anrechnungsvorschrift nach Vorbemerkung 2.3 Abs. 4 VV RVG zu beachten ist. Letztlich dürfte der nach Nr. 7008 VV RVG zu berücksichtigende Mehrwertsteuersatz nicht bei 16 %, sondern bei 19 % liegen. |
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