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| Zwischen den Beteiligten ist noch die Höhe und der Beginn des Berufsschadensausgleichs des Klägers streitig, der bei einem Banküberfall 2004 Opfer einer Gewalttat im Sinne des Gesetzes über die Entschädigung von Gewalttaten (OEG) wurde. |
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| Der 1975 geborene Kläger hat im Juni 1996 die Wirtschaftsschule mit der mittleren Reife abgeschlossen. Seine bei der S. K. (Arbeitgeberin) begonnene Ausbildung endete 1996 mit der bestandenen IHK-Prüfung zum Bankkaufmann. Anschließend wurde er von der Arbeitgeberin übernommen und war zuletzt als stellvertretender Filialleiter tätig. Ab Januar 2002 reduzierte er seine Arbeitszeit auf 80 %, um berufsbegleitend den Abschluss als Wirtschaftsinformatiker zu erzielen. Nach dem erfolgreichen Abschluss im April 2004 verrichtete er seine ursprüngliche Tätigkeit in der Bankfiliale bis zu dem Überfall wieder vollschichtig. Aktuell bewohnt er eine Wohnung im Haus der Eltern, ist ledig und kinderlos. Seinen Haushalt, einschließlich kochen und waschen, versorgt seine Mutter für ihn. |
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| Zu dem Tathergang des Banküberfalls vom 7. Oktober 2004 stellte das Landgericht Stuttgart (Az.: 9 Ks 13 Js 28691/04) folgendes fest: |
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| Der Täter, ein dem Kläger aus dem Ort bekannter Bäckermeister, ging davon aus, dass dieser an dem Nachmittag alleine in der Bank sein werde und hatte sich entschlossen, diesem unmaskiert gegenüber zu treten und ihn zu töten. Er passte den Kläger nach der Mittagspause ab und folgte ihm in die Bank. Er dirigierte diesen mit vorgehaltener Pistole in den Kassenraum und zwang ihn, den Tresor zu öffnen, wobei er ihm die Pistole an den Kopf hielt. Um sich die Beute von circa 33.500 EUR zu sichern und den Tatzeugen zu beseitigen, zwang er den Kläger sich hinzuknien und schlug ihm mit der Unterseite des Griffs der Pistole mindestens fünf Mal mit voller Wucht von oben auf den Kopf. Da der Kläger das Bewusstsein nicht verlor, versetzte ihm der Täter weitere wuchtige Schläge mit dem Pistolengriff auf den Kopf, bis dieser schließlich mit einer handtellergroßen Trümmerfraktur des Schädels wie weiteren Brüchen im Augenbereich und Kontusionen des Hirngewebes stark blutend nach insgesamt 12 heftigen Schlägen zusammensackte. Es gelang ihm dennoch, dem Täter einen Fußtritt zu verpassen und in den Toilettenraum zu flüchten. Bei der anschließenden Flucht des Täters traf dieser auf ein Rentnerehepaar, das die Bank betrat. Er zerrte den Rentner über einen Stuhl, setzte ihm die Pistole ins Genick und drückte ab, wodurch dieser, nachdem die Kugel wieder austrat, nur lebensgefährlich verletzt wurde. Anschließend schoss er der Rentnerin zweimal ins Gesicht, die binnen Sekunden sofort starb, danach flüchtete er. Die beiden Schwerverletzten wurden durch Notoperationen gerettet und identifizierten noch am Tatort „den Bäcker“ als Täter, bei dem bei der anschließenden Durchsuchung mehr als 20.000 EUR sichergestellt wurden. Eine Blutspur in dessen Auto stammte mit hoher Wahrscheinlichkeit von dem Kläger, ebenso DNA-Spuren auf einem Geldschein. |
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| Der Täter wurde zunächst mit Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 21. April 2006 freigesprochen, nachdem ein Nachbar dem Täter ein Alibi gab, er habe ihn zur Tatzeit auf der Straße gesehen und gegrüßt. Das Urteil wurde auf die Revision vom Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 22. Mai 2007 mit den Feststellungen aufgehoben und an eine Schwurgerichtskammer des Landgerichts Stuttgart verwiesen. Dieses verurteilte, nachdem auch die ehemalige Verlobte sich nicht mehr auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berief, den Täter mit Urteil vom 10. April 2008, rechtskräftig seit 3. Dezember 2008, wegen Mordes in Tateinheit mit räuberischer Erpressung mit Todesfolge und – jeweils in zwei tateinheitlichen Fällen – versuchtem Mord und gefährlicher Körperverletzung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe. Die besondere Schwere der Schuld wurde festgestellt und der Täter zu einer Schmerzensgeldzahlung von jeweils 30.000 EUR an den Kläger sowie das andere überlebende Opfer verurteilt. Im November 2020 hat die Große Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Heilbronn nach 15 Jahren eine Aussetzung seiner Strafe zur Bewährung abgelehnt, die Haftbeschwerde ist mit Beschluss des OLG Karlsruhe vom 4. Januar 2021 (L 1 WS 344/20) zurückgewiesen worden. |
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| Nach der Tat wurde der Kläger im Krankenhaus H. erstversorgt und musste dann in das Universitätsklinikum H1 verlegt werden, wo er vom 7. bis 28. Oktober 2004 stationär wegen eines schweren Schädel-Hirn-Traumas behandelt wurde. Der Entlassungsbericht beschrieb unter anderem eine Impressionsfraktur und eine Kontusion links frontal sowie eine Blutung unter Marcumartherapie bei Zustand nach Thrombose der V. subclavia. Nach der initialen Versorgung wurde der Kläger wieder auf die Intensivstation übernommen. Wegen einer nur verzögert adäquaten Wachreaktion konnte er erst am 16. Oktober 2004 extubiert werden. Neurologisch sei er zunächst ohne manifeste sensomotorische Defizite gewesen. Er habe jedoch im Verlauf eine stark wechselnde Desorientiertheit mit Merkfähigkeitsstörungen, psychotischem Durchgangssyndrom und Bettflucht entwickelt, welches sich auf Empfehlung des psychiatrischen Konsiliarius erfolgreich mit Tavor und Haldol habe behandeln lassen. |
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| Im ersten Befund-, Verlaufs- und Entlassungsbericht der Kliniken S. über die Rehabilitationsbehandlung bis 22. Dezember 2004 (Phase D) wurde eine erschwerte Aufmerksamkeitsleistung beschrieben. Die Leistungen in der psychologischen Belastungserprobung seien auffällig gewesen, ebenso die Behaltensleistung und das Training. Aus neuropsychologischer Sicht bestünden am Ende des Aufenthalts weiterhin teilweise deutliche Einschränkungen der kognitiven Leistungsfähigkeit. Besonders die Aufmerksamkeits- und Behaltensleistungen erschienen problematisch. In den Trainingssitzungen hätten leichte Fortschritte beobachtet werden können, sodass ein Wiederholungsverfahren, nachdem die Reimplantation des Knochendeckels durchgeführt worden sei, sinnvoll erscheine. Im Bereich der Daueraufmerksamkeit hätten sich bei Entlassung keine alltagsrelevanten Probleme mehr dargestellt. Konditionell habe wieder eine volle Belastbarkeit bestanden, Koordination, allgemeine Kraft und Ausdauer seien, ebenso wie das Gleichgewicht, ausreichend trainiert. Beruflich sei der Kläger als Bankangestellter in einer Ein-Mann-Filiale tätig. Mit der Berufsgenossenschaft (Unfallkasse Baden-Württemberg [UKBW]) habe er während des stationären Aufenthalts ein Gespräch bezüglich der weiteren beruflichen Tätigkeit geführt. Es sei besprochen worden, dass sich ein Angst- und Vermeidungsverhalten hinsichtlich der Tätigkeit in der Bank entwickelt habe. Bei ansonsten positiver Erwerbsprognose sei unter Berücksichtigung der Symptomatik eine Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit aller Voraussicht nach nicht möglich. |
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| Am 18. Februar 2005 beantragte der Kläger bei den Versorgungsamt H2 die Gewährung von Beschädigtenversorgung. |
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| Ein weiteres stationäres Verfahren in den Kliniken S., auch mit der Zielsetzung der beruflichen Rehabilitation, wurde vom 19. Mai bis 16. Juni 2005 durchgeführt. Bei Aufnahme habe der Kläger zu den noch bestehenden Beschwerden ausweichende Antworten gegeben und diese nur wenig konkretisieren können. Die Skalpnarben seien reizlos, die Haut und die sichtbaren Schleimhäute unauffällig gewesen. Im psychischen Befund sei er wach, in allen Qualitäten orientiert. Sprech- oder Sprachstörungen hätten nicht bestanden. Er sei in der Lage, über den Überfall und die erlittene Körperverletzung zu sprechen sowie seine Ängste zu artikulieren. Der Affekt sei schwingungsfähig und psychisch ausgeglichen, ohne Hinweis auf inhaltliche oder formale Denk- oder Verhaltensstörungen. Schwerpunkt der ergotherapeutischen und krankengymnastischen Behandlung sei die Steigerung von Ausdauer und Muskelkraft gewesen, sodass ein Kraft- und Konditionierungstraining erfolgt sei. Es bestünden keine motorischen oder feinmotorischen Einschränkungen, eine ausreichende Belastbarkeit für den Alltag sei zum Entlassungszeitpunkt gegeben. Die ausführliche neuropsychologische Untersuchung habe in den Bereichen Aufmerksamkeit und verbales Gedächtnis unauffällige Ergebnisse gezeigt. Das längerfristige Behalten von Texten sei noch erschwert gewesen. Zwar bestünden keine alltags- oder berufseinschränkenden kognitiven Teilleistungsstörungen, jedoch seien die Daueraufmerksamkeit und Konzentrationsfähigkeit, in deren Folge die längerfristige Merkfähigkeit und das Bearbeiten von Texten noch beeinträchtigt. Aufgrund der bisherigen kontinuierlichen Verbesserungen der kognitiven Belastbarkeit bestehe eine mittelfristig positive Erwerbsprognose. Gegenwärtig stehe das psychisch sehr belastende Strafverfahren im Vordergrund. Eine berufliche Wiedereingliederung sei ab September 2005 vorgesehen. Der Arbeitgeber werde den Kläger künftig nicht mehr im Schalterbereich, sondern nach einer Umschulung zum Datenberater im Telefonbereich einsetzen. |
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| Die S. berichtete am 8. August 2005 über die seit 30. Dezember 2004 durchgeführte ambulante neuropsychologische Therapie. Es sei ein guter therapeutischer Kontakt entstanden, der Kläger bemühe sich, die Therapievereinbarung im Alltag umzusetzen. Es seien stetige kleine Besserungen in allen kognitiven Funktionsbereichen zu verzeichnen, vor allem hätten sich die Aufmerksamkeits- und Gedächtnisleistungen gebessert, wenn auch das prämorbide Niveau noch nicht erreicht und vor allem die langfristige Behaltensleistung noch eingeschränkt sei. Die psychische Verfassung sei stabiler, bei noch nicht abgeschlossenere Krankheitsverarbeitung. Aktuell komme eine erneute erhebliche Belastung durch das Gerichtsverfahren hinzu. Das Rehabilitationspotential sei nicht ausgeschöpft und weitere Besserungen stünden zu erwarten. Am 28. September 2005 teilte sie mit, dass aufgrund einer guten Besserung sowohl im Bereich der neurokognitiven als auch der affektiven Folgen des Schädel-Hirn-Traumas eine betriebliche Belastungserprobung für Anfang Oktober empfohlen worden sei. |
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| Am 27. April 2006 berichtete sie über den weiteren Verlauf, dass der Kläger im Rahmen der Belastungserprobung mit großer Motivation das Lernen neuer Aufgaben begonnen habe. Trotz des positiven Einstiegs hätten sich nach einiger Zeit die Kopfschmerzen verstärkt, sodass er Schmerzmittel benötigt habe. Die Destabilisierung der psychischen Verfassung sei nur teilweise durch die noch nicht ausreichende Belastbarkeit für erhöhte Anstrengungen beim Erlernen neuer Inhalte bedingt. Wesentlich erscheine dies als Reaktion auf den sich in der entscheidenden Phase befindenden Strafprozess. Die ambulante Therapie sei hochfrequent ausgeweitet und eine zunehmende Stabilisierung erreicht worden. Der schließlich ungünstige Ausgang des Strafverfahrens, eine zusätzliche Traumatisierung, habe zunehmend besser verarbeitet werden können. Es sei eine Umorientierung vom Prozessgeschehen auf das Erreichen einer zunächst eventuell eingeschränkten Berufsfähigkeit nötig. |
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| Vom 24. April bis 9. Mai 2006 wurde eine weitere stationäre neurologische Rehabilitation zu Lasten der UKBW in den Kliniken S. zur Erstellung des ersten Rentengutachtens durchgeführt. Bei Aufnahme habe der Kläger eine schwere Belastung durch die Urteilsverkündung in dem Gerichtsverfahren berichtet. Der Beschuldigte sei freigesprochen worden, mit dem schriftlichen Urteil erst in drei Monaten zu rechnen und mit einer Revisionsentscheidung noch später. Die Berufstätigkeit falle ihm schwer und er komme nicht über drei Stunden hinaus. Neurologisch hätten reizlose Narbenverhältnisse nach multiplen Kopfverletzungen und Einbringung einer Titanplastik, mit sehr gutem kosmetischem Ergebnis und einer geringen Atrophie des M. temporalis links bestanden. Die Wiedereingliederung sei fortzuführen, eine Steigerung auf vier Stunden täglich zu befürworten. Zur Gutachtenerstellung werde eine Wiedervorstellung im Verlauf der Wiedereingliederung Ende Juli 2006 empfohlen. |
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| Die UKBW holte das nervenärztliche Gutachten der E. aufgrund ambulanter Untersuchung vom 19. Dezember 2006 ein. Diese führte aus, dass der Kläger bewusstseinsklar und voll orientiert gewesen sei. Die Beschwerdeschilderung sei sachlich, ohne Hinweis für Aggravation oder Simulation gewesen. Formale Denkstörungen hätten nicht bestanden, inhaltlich und situativ seien die Gedanken um das Unfallereignis, die damit verbundenen Verletzungen und das vom Kläger als ungerecht empfundene Urteil gekreist. Es hätten keine sicheren Hinweise für kognitive oder mnestische Defizite bei erhaltener affektiver Schwingungsfähigkeit bestanden. Bei der klinischen Untersuchung hätten sich unverändert zu den Voruntersuchungen keine wesentlichen Auffälligkeiten ergeben. Bei der orientierend testpsychologischen Erhebung hätten sich die bestehenden Hirnleistungsstörungen bestätigt, weiterhin ein posttraumatischer Spannungskopfschmerz und psychopathologisch eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) mit depressiver Symptomatik. Aktuell sei von einer Angststörung mit längerer depressiver Reaktion auszugehen. Der Hirnschaden mit geringer Leistungsbeeinträchtigung sei mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 40 v. H. zu bewerten. Es seien der traumatisch bedingte Spannungskopfschmerz analog zur Migräne mit einer MdE von 20 v. H. und die PTBS mit einer weiteren MdE von 40 v. H. einzuschätzen, sodass die Gesamt-MdE insgesamt 60 v. H. betrage. |
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| Der O. sah beratungsärztlich für die kognitive Leistungsminderung nur eine MdE von 20 v. H. gerechtfertigt, für die depressiv getönte Anpassungsstörung, die Spannungskopfschmerzsymptomatik und die vegetativen Störungen ebenfalls. Es sei nicht sicher zu trennen, inwieweit vegetative Störungen, depressive Reaktion, Kopfschmerzen, Schlafstörung und Belastbarkeitsminderung weiter differenzierbar seien. Die Gesamt-MdE sei mit 30 v. H. zu bemessen, eine weitere Besserungsmöglichkeit bestehe. Der weitere Aufbau der Arbeitsstunden werde empfohlen. Mit Bescheid vom 16. Mai 2007 erkannte die UKBW das Ereignis vom 7. Oktober 2004 als Arbeitsunfall an und gewährte dem Kläger Verletztenrente nach einer MdE von 30 v. H., zunächst erst ab dem 1. Juni 2007. |
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| Nach dem weiteren Gutachten des H., Zentrum Nervenheilkunde S2, wurde dem Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 16. April 2008 teilweise abgeholfen und Verletztenrente nach einer MdE von 45 v. H. gewährt. Gegenüber diesem Sachverständigen berichtete der Kläger, auch nach dem Unfall noch in der freiwilligen Feuerwehr aktiv zu sein. Er könne an den Übungen teilnehmen, aber nicht reale Brände löschen. Früher habe er die Kasse der Feuerwehr verwaltet, was ihm nunmehr zu aufwendig und zu anstrengend sei, sodass er nur noch die Kasse des Fördervereins verwalte. Die Wiederaufnahme des Prozesses belaste ihn und rufe die Bilder von dem Überfall in ihm wach. An rein körperlichen Beschwerden bestünden Schulter-Verspannungen beidseits. Im psychopathologischen Befund seien die Antworten bzw. die Darstellung der eigenen Situation frei von Katastrophisierung und Dramatisierung gewesen. Es habe eine deutlich einfühlbare Kränkungswut und ein leiser Groll gegenüber der Arbeitgeberin bestanden. Ansonsten sei die Krankheits- und Ereignisbewältigung konstruktiv gewesen. Im affektiven Bereich habe sich weder eine depressive noch eine maniforme Auslenkung gezeigt, kontextbezogen sei eine erhöhte Reagibilität, Irritation und Aggression in Zusammenhang mit dem mutmaßlichen Täter nachvollziehbar. Das prämorbide Leistungsniveau erscheine überdurchschnittlich. Offensichtliche kognitive Beeinträchtigungen, vorzeitige Ermüdung und Erschöpfung hätten sich in der Begutachtung nicht gezeigt. Die neuropsychologisch objektivierten Defizite seien als posttraumatische Teilleistungsstörungen aufzufassen und würden durch die Beschwerdeschilderung als auch durch den bisherigen Umfang der beruflichen Tätigkeit wie die Schwierigkeiten am Arbeitsplatz plausibel bestätigt. Gestört seien unter den Basisfunktionen höherer Hirnleistungen die Aufmerksamkeitsfunktionen, ungestört allerdings die Orientiertheit, Persönlichkeit und Vigilanz. Die Beeinträchtigung der Emotionalität und Affektivität zeige Überschneidungen zu den psychoreaktiven Störungen. Die Kopfschmerzen erfüllten die Diagnosekriterien für einen posttraumatischen Kopfschmerz. Mittelbare psychoreaktive Unfallfolge sei eine sogenannte subsyndromale PTBS. Die Gesamt-MdE sei auf 45 v. H. einzuschätzen. |
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| Das LRA holte einen weiteren Befundbericht bei der S. ein, die mitteilte, dass sich in der letzten neurologischen Untersuchung eine Besserung in allen untersuchten Bereichen ergeben habe. Die verbale Merkfähigkeit sei weiter eingeschränkt gewesen, die konzentrative Dauerbelastbarkeit beschränke sich auf einen Zeitraum von drei bis vier Stunden. Der psychische Zustand sei stabiler geworden, es seien jedoch immer wieder reaktive depressive Episoden zu verzeichnen. |
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| Nach dem vom LRA beigezogenen Entlassungsbericht des Kreiskrankenhauses S1 über die stationäre Behandlung vom 23. bis 29. Juni 2004 wurde wegen einer Subclavia-Thrombose rechts eine orale Antikoagulation über sechs Monate empfohlen. |
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| B. hielt versorgungsärztlich eine neurologisch-psychiatrische Begutachtung für indiziert. Es habe als Vorerkrankung eine Armvenenthrombose bestanden, deren Ursache nicht habe geklärt werden können. Es bedürfe einer Abgrenzung des durch die nicht schädigungsbedingten Marcumartherapie bedingten Anteils der Gesundheitsstörungen. |
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| Das LRA holte das Gutachten der O1 nach ambulanter Untersuchung vom 2. April 2008 ein. Dieser gegenüber gab der Kläger eine eingeschränkte Konzentrationsfähigkeit an, er könne nur ein eingeschränktes Arbeitspensum bewältigen. Er sei nicht belastbar und könne nicht mehrere Dinge gleichzeitig tun. Er habe ursprünglich nach Abschluss des Wirtschaftsinformatikers gar nicht bei der Bank bleiben wollen und sei nur auf Drängen seiner Arbeitgeberin geblieben. Er ärgere sich über den Freispruch aus Mangel an Beweisen und darüber, dass sich seine Arbeitgeberin nicht an der Unterschriftenaktion des Ortes gegen den Freispruch beteiligt habe. Im psychischen Untersuchungsbefund hätten sich mnestische Defizite gezeigt, insbesondere hinsichtlich Daten, Ereignissen und Abläufen. Die Behandlung nach dem Unfall sei nur unzureichend erinnert worden, die folgenden Rehabilitationsbehandlungen habe er nicht aufzählen können. Die Auffassungsgabe sei weitgehend ungestört, die Intelligenz nach klinischem Eindruck als durchschnittlich einzuordnen, bei verlangsamten Denken und Grübelneigung. Es lägen keine eigentlichen pathologischen Denkinhalte vor. Der Kläger entwickele eigene Vorstellungen davon, wie die Dinge zu laufen hätten, ohne sich zu vergewissern, ob dies der Rechtslage entspreche. Im Affekt habe sich eine eher euthyme flache Stimmungslage mit gelegentlich stärkerer Berührtheit gezeigt, wenn er über die Ereignisse spreche. Der Ärger stehe im Vordergrund, auch der über seine Schwierigkeiten mit selbsterlebten Defiziten zurecht zu kommen. Es hätten sich distanzgeminderte Anteile mit inadäquaten Affekten gezeigt. Die Aggressivität sei leicht erhöht. Beim Sprechen über die Ereignisse komme eine vermehrte dysphorische Gereiztheit auf. Insgesamt hätten sich dependente Züge mit einem Versorgungswunsch gezeigt. Das Krankheitsgefühl sei vorhanden, mit teilweiser vorhandener Krankheitseinsicht und Therapiemotivation. Es bestehe ein anhaltendes organisches Psycho-Syndrom mit kognitiven Defiziten verbunden mit einer erheblichen Erschöpfungsreaktion. Die deutliche Leistungsminderung zeige sich darin, dass er nicht mehr als maximal vier Stunden täglich arbeiten könne, was erneut zu seiner Versetzung geführt habe. Im affektiven Bereich habe sich eine depressive Entwicklung gezeigt, die unter medikamentöser Therapie zum Untersuchungszeitpunkt gut eingestellt gewesen sei. Diese müsse zum Teil als hirnorganisch mitbedingt gesehen werden, zum Teil aber auch reaktiv im Rahmen der Auseinandersetzung mit den Folgen des Unfallereignisses. Körperlich bestehe noch eine Hypästhesie im Narbengebiet. Anamnestisch imponierten noch intermittierende Doppelbilder, sonst habe sich ein im Wesentlichen unauffälliger Befund ergeben. Der einzige Anhalt für eine PTBS sei, dass der Kläger eine Rückkehr an den bisherigen Arbeitsplatz, alleine in einer Bankfiliale, verweigert habe. Die Vorerkrankung mit Marcumarisierung habe eine Verschlechterung der Blutungssituation sowie der primären Heilungsstörung beinhaltet, ohne auf die jetzt noch bestehende Beeinträchtigung Einfluss zu nehmen. Für die aktuellen Störungen sei allein das Unfallereignis verantwortlich. Die MdE sei bis zur Entlassung aus der Rehabilitation 2004 mit 100 v. H., für den Zeitraum bis zum Abheilen der Verschlechterung am 19. April 2005 mit 80 v. H. und danach mit 50 v. H. auf Dauer zu bewerten. Darin sei der posttraumatische Kopfschmerz enthalten. |
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| S. schloss sich versorgungsärztlich dem Sachverständigengutachten mit der Maßgabe an, dass nur Zeiträume von 6 Monaten berücksichtigt werden könnten. Ein GdS von 80 von Oktober 2004 bis April 2005 sei danach angemessen, danach ein solcher von 50. |
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| Mit Bescheid vom 11. Juli 2008 stellte das LRA fest, dass der Kläger am 7. Oktober 2004 Opfer einer Gewalttat im Sinne des OEG wurde. Als Schädigungsfolgen wurden Narben nach multiplen Schädel- und Gesichtsfrakturen, eine Titanimplantatanlage links fronto-perietal, ein hirnorganisches Psychosyndrom, posttraumatische Kopfschmerzen und Depressionen anerkannt. Der GdS betrage ab 1. Oktober 2003 80 und ab 1. Mai 2005 50. Der Anspruch auf Beschädigtenrente ruhe in Höhe der Bezüge aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Diese überstiegen ab 1. September 2006 den Betrag der zustehenden Versorgungsbezüge. Über eine besondere berufliche Betroffenheit und einen Berufsschadensausgleich ergehe ein gesonderter Bescheid. |
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| Dagegen erhob der Kläger Widerspruch. |
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| Die UKBW teilte auf Nachfrage mit, dass der Kläger seine Arbeitszeit zum 1. September 2008 auf 40 % reduziert habe und im Rahmen seiner Möglichkeiten circa drei Stunden täglich bei der S. Kasse K. arbeite. Ob und ggf. wann mit einer vollschichtigen Arbeitsfähigkeit zu rechnen sei, sei nicht absehbar. |
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| Das LRA holte bei der Arbeitgeberin des Klägers die ausführliche Beschreibung der Tätigkeiten und des Arbeitsplatzes vom 27. Januar 2009 ein. Diese wies unter anderem darauf hin, dass der Kläger ohne das schädigende Ereignis als Electronic-Banking Berater mit Vergütungsgruppe Vb BAT (entsprechend Entgeltgruppe 9 TVöD-S) habe beschäftigt werden können. Derzeit sei er noch in Vergütungsgruppe Vc BAT (entsprechend Entgeltgruppe 8 TVöD-S) eingruppiert. Die aktuell probeweise übertragene Stelle sei mit Vergütungsgruppe VIb BAT (entsprechend Entgeltgruppe 6 TVöD-S) bewertet. Die Belastbarkeit des Klägers sei auf Dauer sehr eingeschränkt, weshalb der Stellenwechsel erforderlich gewesen sei. Er arbeite nunmehr in der Sachbearbeitung Electronic-Banking in B. mit 40 %. Auch die jetzige Stelle werde (noch) nicht voll ausgefüllt, sodass die Anrechnung des Klägers auf zwei Pflichtplätze gemäß § 76 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) von der Bundesagentur für Arbeit genehmigt worden sei. |
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| Der R. teilte auf schriftliche Befragung des LRA mit, im Wesentlichen nur Beratungsgespräche mit dem Kläger und der Arbeitgeberin geführt zu haben. Der Kläger sei im Kontakt psychisch unauffällig gewesen, habe zeitweilig allerdings nervös und angespannt gewirkt. Befunde habe er keine erhoben und keine Diagnosen gestellt. Aus arbeitsmedizinischer Sicht sei der Kläger maximal vier Stunden täglich einsetzbar. Es kämen nur Tätigkeiten in Betracht, bei denen er das Arbeitstempo weitgehend selbst bestimmen könne und die nicht mit unvorhergesehenem Kundenkontakt verbunden seien. Eine Einsatzfähigkeit als Kundenbetreuer in Filialen scheide aufgrund der traumatischen Erfahrung aus. |
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| B. hielt versorgungsärztlich an der Beurteilung fest. Die besondere berufliche Betroffenheit liege vor. Die Arbeitgeberin bestätige, dass der Kläger ohne den Überfall von Vergütungsgruppe VIb BAT nach Vergütungsgruppe Vb BAT höhergruppiert worden wäre und damit eine Vergütungsgruppe verliere. Der bisherige GdS von 80 bzw. 50 sei daher um 10 zu erhöhen. Zum Zeitpunkt der letzten Begutachtung sei der Revisionsprozess gegen den Täter noch nicht abgeschlossen gewesen. Angesichts des noch jungen Alters seien Rehabilitationsmaßnahmen zur Stabilisierung der Gesundheitsstörung zu befürworten. Die Frage, ob der Kläger nach Art und Ausmaß der Schädigungsfolgen dauerhaft nur mit reduzierter Arbeitsstundenzahl werde arbeiten können, könne derzeit nicht mit Sicherheit beantwortet werden, zumal auch drei der Gutachter Nachuntersuchungen vorschlügen. Dementsprechend solle eine Nachuntersuchung in fünf Jahren erfolgen. |
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| Den Widerspruch wies das Regierungspräsidium Stuttgart – Landesversorgungsamt – mit Widerspruchsbescheid vom 18. Mai 2009 zurück. Die Anerkennung weiterer Schädigungsfolgen sei nicht möglich und für die Zeit ab 1. Mai 2005 lasse sich ein höherer GdS als 50 nicht begründen. |
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| Mit Bescheid vom 22. Mai 2009 lehnte das LRA den Antrag auf Gewährung einer Ausgleichsrente nach § 32 Bundesversorgungsgesetz (BVG) ab. Nach Prüfung durch den ärztlichen Dienst unter Berücksichtigung der eingeholten Befundberichte würden im Hinblick auf das noch junge Lebensalter Rehabilitationsmaßnahmen zur weiteren Stabilisierung der Gesundheitsstörungen befürwortet. Nachdem somit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 29 BVG erfolgversprechend und zumutbar seien, komme ein Anspruch auf Ausgleichsrente nicht in Betracht. Dieser bestehe frühestens in dem Monat, in dem die Maßnahmen abgeschlossen seien. |
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| Ebenfalls mit Verweis auf § 29 BVG lehnte das LRA mit Bescheid vom 25. Mai 2009 den Antrag auf Höherbewertung wegen besonderer beruflicher Betroffenheit und mit Bescheid vom 26. Mai 2009 den Antrag auf Gewährung von Berufsschadensausgleich ab. |
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| Gegen die drei Bescheide erhob der Kläger Widerspruch. |
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| Im gegen die UKBW um die Höhe der Verletztenrente geführten Klageverfahren (Sozialgericht Mannheim [SG] – S 14 U 2651/08) wurde das psychiatrische Sachverständigengutachten des S.1 nach ambulanten Untersuchungen vom 9., 11. und 13. Juli 2009 erhoben. Diesem gegenüber gab der Kläger zu seinem beruflichen Werdegang an, die Ausbildung mit der Durchschnittsnote 3 abgeschlossen zu haben. Anschließend sei er in ein festes Anstellungsverhältnis übernommen worden. Parallel zu seiner Tätigkeit habe er noch eine Ausbildung zum Bankfachwirt im Rahmen eines Fernlehrganges der S.n-Akademie begonnen, die er nicht zu Ende geführt habe. Nebenberuflich habe er dann bei der IHK eine Ausbildung zum Wirtschaftsinformatiker aufgenommen und nach zweieinhalb Jahren im April 2004 mit einem Zertifikat erfolgreich abgeschlossen. Diese nebenberufliche Ausbildung sei zeitintensiv gewesen, dafür habe er in Kauf genommen, beruflich kürzer treten zu müssen. Der Kontakt zur Freiwilligen Feuerwehr mache ihm Spaß, die Kameradschaft tue ihm gut. Als weitere Freizeitaktivitäten gab er an, sich mit seinem privaten PC zu beschäftigen, E-Mails zu schreiben und per Internet einzukaufen. Früher habe er richtig programmiert, das gelänge ihm nicht mehr. Er habe es nochmal probiert, dies jedoch gar nicht gut geschafft. In psychischer Hinsicht sei er vor dem Schädigungsereignis „gut drauf“ gewesen. Gerade davor habe er sich um eine Position als Wirtschaftsinformatiker intensiv bewerben wollen. Der Gerichtsprozess und der Freispruch hätten ihn sehr enttäuscht, die spätere Verurteilung des Täters im zweiten Prozess sei eine Genugtuung gewesen. Am Arbeitsplatz habe es viele Probleme gegeben, die S. komme ihm nicht mehr weiter entgegen und werde ihm keinen anderen Job mehr geben. Er arbeite drei Stunden und 10 Minuten täglich. Seine Perspektive schrumpfe, da die S. an sich die Tätigkeit, die er ausübe, gar nicht mehr wolle. Komplexes Lernen gelinge ihm nicht mehr. Es falle ihm schwer, neue Software zu erlernen, schon mit der Hotline-Tätigkeit sei er überfordert gewesen. Jetzt lese er Daten-Disketten ein, die die Kunden mitbrächten und überprüfe dann die Buchungen. Dabei müsse er sich gut konzentrieren, anspruchsvoll sei die Tätigkeit aber nicht. An der Hotline sei er bis Februar 2008 eingesetzt worden, die Tätigkeit habe zu Stress geführt und es sei zu Kundenreklamationen gekommen. Im Rahmen der Untersuchung habe sich eine vergleichsweise geringe kognitive Leistungsminderung gezeigt. Das Auffassungsvermögen sei klinisch altersentsprechend gut ausgeprägt gewesen, das Konzentrationsvermögen initial ebenfalls altersentsprechend ausgebildet, im Verlauf der mehrstündigen Exploration aber abfallend. Insgesamt habe sich ein charakteristisches Spektrum von psychopathologischen Auffälligkeiten ergeben, wie sie klinisch nicht selten nach gravierenden Schädel-Hirn-Traumatisierungen aufträten. Zu diagnostizieren seien sowohl ein organisches Psycho-Syndrom (ICD-10 F07.2) wie eine PTBS (ICD-10 F43.1). Die Gesamt-MdE sei wegen der bestehenden Überschneidungen am ehesten auf 50 v. H. einzuschätzen. |
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| Die UKBW gewährte dem Kläger daraufhin mit Bescheid vom 16. Juni 2010 Verletztenrente nach einer MdE von 60 v. H. ab dem 1. September 2006, also nach der Wiedereingliederung 2005 und Aufnahme der Arbeit mit 50 % ab diesem Zeitpunkt. Als wesentliche Folgen des Arbeitsunfalls wurden eine geringe Leistungsbeeinträchtigung in Form von verminderter Aufmerksamkeit und geringer Einschränkung des Langzeitgedächtnisses, Spannungskopfschmerz, der die Einnahme von Schmerzmitteln erforderlich macht, verminderte Belastbarkeit, Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion nach Schädel-Hirn-Trauma mit Impressionsbruch links frontal, Bruch der linken Stirnhöhle, welche mit einer Titanplatte wiederhergestellt wurde, Bruch des Augenhöhlendaches und -bodens, Brüche der Mittelgesichtsknochen, Gehirnblutung, Schädelbasisbruch, Bruch des Sinus frontalis und Sinus etmoidalis und mehreren Platzwunden im Kopfbereich festgestellt. |
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| Im dem um die Höhe des Grades der Behinderung (GdB) geführten Berufungsverfahren (Landessozialgericht Baden-Württemberg [LSG] – L 8 SB 4017/11) empfahl B.1 versorgungsärztlich die Feststellung eines GdB von 60 seit dem 1. Mai 2005. Dabei führte er zu dem Sachverständigengutachten des S.1 aus, dass bei der Beurteilung der psychischen Beeinträchtigungen die sozialen Verhältnisse bzw. die Frage zu berücksichtigen sei, ob es zu sozialen Anpassungsschwierigkeiten gekommen sei. Der Kläger sei immer noch in der Feuerwehr aktiv, kümmere sich um Homepage der Feuerwehr, sei in der Familie und dem familiären Umfeld gut integriert. Aus dem Befund lasse sich die Diagnose eines hirnorganischen Psychosyndroms nicht herleiten, vielmehr dürften sowohl die Panikstörung als auch die depressive Symptomatik im Rahmen der PTBS zu sehen sein. Wenn überhaupt fände sich allenfalls eine leichtgradig hirnorganische Komponente, die im Rahmen des GdB/GdS für die Hirnschädigung, der mit 40 einzuschätzen sei, einbezogen werden müsse. In Ausführung des geschlossenen Vergleichs stellte das LRA mit Bescheid vom 17. April 2012 einen GdB von 60 seit dem 1. Mai 2005 fest. |
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| Auf Anfrage des LRA, ob zwischenzeitlich berufliche Rehabilitationsmaßnahmen in Erwägung gezogen worden seien, teilte die UKBW mit Schreiben vom 16. Mai 2012 mit, dass der Kläger weiterhin bei der Arbeitgeberin im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung beruflich eingegliedert sei, so dass keine beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen mehr durchgeführt wurden. |
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| Der D. beschrieb am 10. September 2012 Behandlungen in Abständen von vier bis sechs Wochen. Insbesondere bei vermehrten beruflichen Belastungen akzentuiere sich die depressive Symptomatik, gleichzeitig aber auch die Kopfschmerzsymptomatik. Der Verlauf sei insgesamt schwankend, eine durchgreifende Besserung habe sich nicht ergeben. Der Zustand könne jedoch als stabilisiert betrachtet werden. |
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| Die S. berichtete am 7. Oktober 2012 über Behandlungen in sechswöchigem Abstand und eine Besserung der starken Angst- und Panikstörung im Laufe der Therapie. Mit strukturellen Veränderungen am Arbeitsplatz würden immer wieder Zukunftsängste wach. |
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| B. führte versorgungsärztlich aus, dass die Einschätzungen des GdS jeweils im oberen Bereich erfolgt seien. Aus den aktuellen Berichten könne eine gewisse Stabilisierung, jedoch keine wesentliche Befundbesserung abgeleitet werden, sodass vorgeschlagen werde, den GdS ab dem 1. Mai 2005 mit 60, statt wie bisher mit 50 zu bewerten. Angesichts des jungen Alters würden unter der Voraussetzung einer entsprechenden Motivation des Klägers berufliche Rehabilitationsmaßnahmen befürwortet. Im Hinblick auf die Plastizität des Gehirns könne die Frage nicht beantwortet werden, ob nach Art und Ausmaß der Schädigungsfolgen der Kläger dauerhaft nur mit reduzierter Arbeitsstundenzahl werde arbeiten können. Eine Nachuntersuchung werde für Mai 2014 vorgeschlagen. |
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| Mit Bescheid vom 20. Dezember 2012 stellte das LRA einen GdS von 60 ab dem 1. Mai 2005 fest. Eine Änderung in der laufenden Zahlung der Versorgungsbezüge trete nicht ein, da die Bezüge aus der gesetzlichen Unfallversicherung weiterhin höher seien. |
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| Gegen den Bescheid erhob der Kläger Widerspruch. |
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| Im Hinblick auf die drei weiteren offenen Widerspruchsverfahren aus 2009 holte das LRA den Befundbericht des D. vom 22. Dezember 2013 ein. Dieser beschrieb erneut eine medikamentöse Behandlung aufgrund der PTBS und der depressiven Störung. Insbesondere wegen vermehrter beruflicher Belastungen akzentuiere sich die depressive Symptomatik, gleichzeitig aber auch die Kopfschmerzerkrankung. Der Verlauf sei insgesamt schwankend, eine durchgreifende Besserung habe sich nicht ergeben, der Zustand könne als stabilisiert betrachtet werden. |
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| Der S2 gab an, dass Traumen wie das vorliegende zu einer irreparablen Schädigung des Geruchs- und Geschmackssinns führten. |
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| S3 hielt versorgungsärztlich an der Einschätzung eines GdS von 60 fest. Ein vollständiger Verlust des Riechvermögens liege nicht vor. Beim Geschmackstest seien 50 % erkannt worden. Nach der Stellungnahme im Berufungsverfahren des B1 lasse sich die Diagnose eines hirnorganischen Psychosyndroms nicht herleiten, das Ergebnis des Mini-Mental-Status habe gegen das Vorliegen einer ausgeprägten hirnorganischen Funktionsminderung gesprochen. Es habe sich allenfalls eine leichtgradige hirnorganische Komponente gezeigt, die im Rahmen des GdB/GdS für die Hirnschädigung mit einzubeziehen sei. Es solle daher „Folgen nach Schädelhirntrauma“ tenoriert werden. Eine Nachprüfung werde im Mai 2019 empfohlen. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder Teilhabe am Arbeitsleben seien erfolgversprechend und zumutbar. |
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| Mit Widerspruchsbescheid vom 22. September 2014 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch gegen den Bescheid vom 20. Dezember 2012 zurück. Der GdS sei nicht auf 70 zu erhöhen, da die anerkannten Schädigungsfolgen nach Schädel-Hirn-Trauma den nicht vollständigen Geruchsverlust mit beeinträchtigtem Geschmacksinn bereits berücksichtigten. |
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| Mit Widerspruchsbescheid vom 23. September 2014 wies das Regierungspräsidium Stuttgart – Landesversorgungsamt – die Widersprüche gegen die Bescheide vom 22. Mai 2009, 25. Mai 2009 und 26. Mai 2009 zurück. Der Kläger könne weder eine Ausgleichsrente, noch eine Höherbewertung des GdS wegen besonderer beruflicher Betroffenheit und auch keinen Berufsschadensausgleich beanspruchen. Die Ansprüche seien ausgeschlossen, nachdem Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erfolgversprechend und zumutbar seien. Zuständig hierfür sei die UKBW. |
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| S. beschrieb in einem neuropsychologischen Attest vom 17. November 2014, dass weiterhin Probleme mit der Aufmerksamkeits- und Gedächtnisleistung bestünden. Daneben eine Belastbarkeitsminderung und schnelle Ermüdbarkeit, sodass nur eine Teilzeitarbeit unter leidensgerechten Bedingungen möglich sei. |
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| Gegen beide Widerspruchsbescheide erhob der Kläger Klage beim SG (S 3 VG 3067/14 und S 3 VS 3066/14), die in der nichtöffentlichen Sitzung des SG vom 26. Juli 2016 durch folgenden Vergleich erledigt wurden: |
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| 1. Der Beklagte verpflichtet sich unter Abänderung des Bescheides vom 20. Dezember 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. September 2014 folgende Gesundheitsstörung als weitere Schädigungsfolge anzuerkennen: „Teilverlust des Geruchs- und Geschmackssinnes“. Der GdS bleibt unverändert bei 60. |
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| 2. Der Beklagte hebt die Bescheide vom 22. Mai 2009, 25. Mai 2009 und 26. Mai 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. September 2014 auf und verpflichtet sich, über die Anträge des Klägers nach Durchführung der in sein Ermessen gestellten Ermittlungen neu zu entscheiden. |
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| 3. Der Beklagte verpflichtet sich, die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten. |
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| Den Vergleich führte das LRA hinsichtlich der Schädigungsfolgen mit Bescheid vom 29. August 2016 aus. |
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| Vom 21. Mai bis 2. Juli 2015 wurde der Kläger zu Lasten der UKBW wiederum stationär in den Kliniken S. behandelt. Nach dem Entlassungsbericht sei in den psychotherapeutischen Einzelgesprächen deutlich geworden, wie sehr dieser in der Enttäuschung und der Frage nach Anerkennung seines Leides gefangen sei, was eine grundlegende Stabilisierung und Einstellungsänderung erschwere, dies vor dem Hintergrund noch ungeklärter Fragen der Entschädigung und mangelnder Unterstützung und Anerkennung durch den Arbeitgeber. Durch die neuropsychologischen Defizite und die Belastbarkeitsminderung sei jegliches Neulernen beeinträchtigt, was eine Veränderung erschwere und die Unsicherheit des Klägers verstärke. Zum Abschlussbefund wurde beschrieben, dass sich dieser die bisherige Tätigkeit im halbschichtigen Rahmen weiter zutraue. Aus ärztlicher und neuropsychologischer Sicht sei aufgrund der deutlichen Belastbarkeitsminderung eine Versetzung an einen wohnortnahen Arbeitsplatz dringend zu empfehlen. Die Entlassung sei als arbeitsfähig für die aktuelle Tätigkeit erfolgt. |
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| Der Kläger machte geltend, dass weitere medizinische Rehabilitationsmaßnahmen nur zur Stabilisierung und zum Erhalt des Leistungsvermögens sinnvoll seien. Vorgelegt wurde die ärztliche Bescheinigung der P., Kliniken S., wonach bei bereits zehn Jahre zurückliegendem Ereignis mit einer Besserung der Gedächtnisstörungen und der Belastbarkeitseinschränkungen nicht mehr zu rechnen sei, ebenfalls nicht mit einer solchen der organischen Schädigung. |
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| Weiter übersandte der Kläger die Prüfungsurkunde der IHK (geprüfter Wirtschaftsinformatiker) und machte geltend, dass der geprüfte Wirtschaftsinformatiker dem DQR-/EQR-Niveau 7 zuzuordnen sei. Diese Tätigkeit könne er nach dem Überfall nicht mehr ausüben. |
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| B. führte versorgungsärztlich aus, dass medizinische Maßnahmen, zur Vermeidung von langen Anfahrtswegen auch vollstationär, mit dem Ziel der Verbesserung der psychischen Anteile der Schädigungsfolgen durchgeführt werden sollten. Diese Maßnahmen seien zumutbar. |
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| Daraufhin holte das LRA einen weiteren neuropsychologischen Verlaufsbericht der S. vom 3. April 2017 ein. Die mehrheitlich mittelgradig ausgeprägten hirnorganisch verursachten Leistungsminderungen wirkten sich im beruflichen und privaten Alltag deutlich aus. Der Kläger könne nur in Teilzeit und unter leidensgerechten Bedingungen arbeiten sowie nur eingeschränkt am sozialen Leben teilnehmen. Es bestehe zusätzlich eine reaktive ängstlich-depressive Symptomatik schwankender Intensität. Die hirnorganischen Leistungsminderungen und Beeinträchtigungen seien als nicht mehr besserungsfähig anzusehen. Die therapeutischen Maßnahmen richteten sich auf die Aufrechterhaltung des bestehenden Zustandes. |
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| Weiter veranlasste das LRA die weitere Stellungnahme der Arbeitgeberin zur Arbeitsplatzsituation vom 15. März 2017. Diese teilte mit, dass mit Wiederaufnahme der Berufstätigkeit am 1. September 2006 zu 50 % gearbeitet worden sei, zum 1. September 2008 sei der Beschäftigungsumfang auf 40 % vermindert worden. Beide Reduzierungen seien zunächst vertraglich befristet erfolgt. Seit dem 1. Mai 2010 betrage die Arbeitszeit nun dauerhaft 40 %, da aufgrund der Unfallfolgen nicht mehr mit einer Erhöhung der Arbeitszeit zu rechnen sei. Der Kläger werde seit dem 1. Januar 2007 nach Entgeltgruppe (EG) 8 vergütet, diese Eingruppierung werde aus sozialen Gründen beibehalten, auch wenn seine Stelle eigentlich zunächst nach EG 6 und nunmehr nur noch nach EG 5 bewertet werde. Eine Tätigkeit in Vollzeit sei ebenso nicht möglich wie eine Erhöhung der Arbeitszeit. Eine seiner Ausbildung entsprechende Tätigkeit werde er nicht mehr ausüben können. Als ausgebildeter Bankkaufmann mit der Qualifikation eines Wirtschaftsinformatikers könnte er mit Sicherheit eine Tätigkeit als Berater im Electronic Banking ausüben, die mit EG 9a bewertet werde, möglich seien auch Tätigkeiten in der IDV-Organisation, die dortigen Stellen seien mit Entgeltgruppe 9b bzw. 10 bewertet. |
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| B. hielt im April 2017 versorgungsärztlich eine fachpsychiatrische Begutachtung zur Nachprüfung der mit einem GdS von 60 anerkannten Schädigungsfolgen einschließlich einer Beurteilung rehabilitativer Möglichkeiten für indiziert. Es müsse die Frage beantwortet werden, ob medizinische Rehabilitationsmaßnahmen und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erfolgversprechend und zumutbar oder gewesen seien. Ggf. solle der Zeitpunkt angegeben werden, ab dem sie es nicht mehr wären. |
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| Vom 4. April bis 9. Mai 2017 wurde der Kläger erneut zu Lasten der UKBW stationär in den Kliniken S. behandelt. Er arbeite nach wie vor 40 %, habe aber einen langen Anfahrtsweg zur Arbeitsstelle, sodass er schon nach diesem erschöpft sei. Im Vordergrund der neuropsychologischen Beurteilung habe die Akzeptanz der vorhandenen Belastbarkeitsminderung und eine Verbesserung der Selbstfürsorge gestanden. Der Kläger neige dazu, sich immer wieder zu überfordern. Die erreichten Verhaltensänderungen seien als fragil anzusehen, eine Stabilisierung des Zustands habe erreicht werden können. Weitere Verbesserungen im Bereich der Gesundheit seien ebenso nicht mehr möglich wie eine Steigerung der Arbeitszeit oder Änderung der Arbeitsbedingungen. |
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| Vom LRA ergänzend befragt führte P. aus, dass die stationären Rehabilitationsmaßnahmen 2015 und 2017 dazu gedient hätten, eine Stabilisierung des bestehenden Gesundheitszustands zu erreichen und eine Verschlechterung zu verhindern. Eine Verbesserung sei nach der lange Zeit zurückliegenden Schädigung nicht mehr möglich. In den Maßnahmen 2004, 2005 und 2006 sei es um eine Verbesserung des Gesundheitszustandes gegangen, eine Besserung im Hinblick auf die berufliche Leistungsfähigkeit sei nicht mehr zu erwarten. Inwieweit dies bei Eintritt der Schädigung absehbar gewesen sei, könne retrospektiv nicht geklärt werden. |
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| A. sah versorgungsärztlich ab April 2017 medizinische Rehabilitationsmaßnahmen und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben als nicht mehr erfolgversprechend im Sinne einer Besserung an. Sie hätten lediglich der Erhaltung des status quo gedient. Die anerkannten Schädigungsfolgen seien Ursache dafür, dass der Kläger seinen erlernten und bis zur Schädigung ausgeübten oder einen sozial gleichwertigen Beruf nicht mehr in Vollzeit ausüben könne. Der Kläger sei weiterhin in seinem in Teilzeit ausgeübten Beruf durch die Art der Schädigungsfolgen in einem wesentlich höheren Grad als im allgemeinen Erwerbsleben erwerbsgemindert und sei nachweisbar am weiteren Aufstieg in seinem Beruf gemindert. Es bestehe eine berufliche Betroffenheit, die Schädigungsfolgen seien nach § 30 Abs. 2 BVG höher zu bewerten. |
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| Das LRA veranlasste eine Mitprüfung durch das Regierungspräsidium Stuttgart. G. führte versorgungsärztlich aus, dass sich ein wesentlicher Teil der anerkannten Schädigungsfolgen auf psychische Gesundheitsstörungen stütze, die grundsätzlich mit oder ggf. auch ohne adäquate Behandlung besserungsfähig seien. Zu beachten seien natürlich der langfristige Verlauf und die Chronifizierungstendenzen von psychischen Störungen. Aus dem Verlaufsbericht der Neuropsychologin und Psychotherapeutin C. vom 7. Oktober 2012 lasse sich ein noch vorhandenes Besserungspotential der Angststörung ableiten. In dem Verlaufs- und Entlassbericht der Kliniken S. sei dokumentiert, dass sich im Vergleich zum letzten Aufenthalt 2015 der psychische Zustand stabiler gezeigt habe, es seien Fortschritte in der Traumaverarbeitung und der Folgen erreicht worden. Aus diesen Angaben lasse sich ein noch vorhandenes Besserungspotential der psychischen Beeinträchtigung im Zeitraum 2015 bis März 2017 ableiten. Somit könne frühestens ab April 2017 davon ausgegangen werden, dass medizinische Rehabilitationsmaßnahmen nicht mehr erfolgversprechend gewesen seien. |
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| Mit Bescheid vom 14. November 2018 stellte das LRA einen GdS von 70 gemäß § 30 Abs. 1 und 2 BVG ab dem 1. April 2017 sowie das – teilweise – Ruhen der Versorgungsansprüche fest. Auch der Anspruch auf Heilbehandlung ruhe insoweit, als Ansprüche auf entsprechende Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung bestünden. Eine wesentliche Änderung im Sinne des Gesetzes sei insofern eingetreten, als der GdS wegen besonderer beruflicher Betroffenheit gemäß § 30 Abs. 2 BVG um 10 auf 70 zu erhöhen gewesen sei. Außerdem stehe eine Ausgleichsrente und Berufsschadensausgleich zu. Medizinische und berufliche Rehabilitationsmaßnahmen seien ab April 2017 nicht mehr erfolgversprechend und zumutbar. Die Neufeststellung des Versorgungsanspruchs werde daher zum 1. April 2017 wirksam. Sowohl der Anspruch nach dem OEG als auch die bewilligte Unfallrente beruhten auf der verübten Gewalttat. Nach den gesetzlichen Bestimmungen ruhe der Anspruch nach dem OEG insoweit, als Unfallrente gezahlt werde. |
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| Gegen den Bescheid erhob der Kläger Widerspruch und machte geltend, dass als Qualifikation diejenige eines Wirtschaftsinformatikers zu Grunde gelegt werden müsse. Insoweit sei beim Vergleichseinkommen eine Einstufung in Besoldungsgruppe A 14 Stufe 8 vorzunehmen. Seine zunächst abgeschlossene Ausbildung als Bankfachwirt sei weniger werthaltig gewesen als der Wirtschaftsinformatiker IHK, der nach DQR/EQR Niveau 7 und branchenübergreifend zu bewerten sei. Da aufgrund der Folgen der Straftat ausgeschlossen werden könne, dass er als Wirtschaftsinformatiker arbeite, müsse nach dem OEG der dadurch entstandene wirtschaftliche Schaden ausgeglichen werden. |
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| Den Widerspruch wies das Regierungspräsidium Stuttgart – Landesversorgungsamt – mit Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 2019 mit der Begründung zurück, ein wesentlicher Teil der anerkannten Schädigungsfolgen stütze sich auf psychische Gesundheitsstörungen, die grundsätzlich mit oder ggf. auch ohne adäquate Behandlung besserungsfähig seien. Hierbei seien auch der langfristige Verlauf und Chronifizierungstendenzen von psychischen Störungen zu beachten. Nach versorgungsärztlicher Auswertung der aktenkundigen Befundunterlagen lasse sich aus dem Verlaufsbericht der Neuropsychologin und Psychotherapeutin C. vom 7. Oktober 2012 ein noch vorhandenes Besserungspotential der Angststörung ableiten. In dem Verlaufs- und Entlassungsbericht der Kliniken S. vom 11. Mai 2017 sei dokumentiert, dass sich im Vergleich zum letzten Aufenthalt 2015 der psychische Zustand stabiler gezeigt habe und Fortschritte in der Traumaverarbeitung und der Folgen erreicht worden seien. Hiernach lasse sich ein vorhandenes Besserungspotential der psychischen Beeinträchtigung bis März 2017 ableiten. Ab April 2017 seien medizinische Rehabilitationsmaßnahmen und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht mehr erfolgversprechend gewesen. Der Leistungsbeginn ab 1. April 2017 sei daher nicht zu beanstanden. |
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| Am 6. März 2019 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben und geltend gemacht, dass die Berechnungsgrundlage des Berufsschadensausgleichs, damit dessen Höhe wie auch der Leistungsbeginn, unzutreffend seien. Sein Antrag sei bereits am 18. Februar 2005 gestellt worden. Der Bemessung müsse zu Grunde gelegt werden, dass er die Qualifikation eines Wirtschaftsinformatikers habe, so dass beim Vergleichseinkommen eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 14 Stufe 8 vorzunehmen sei. Er habe zwar zunächst mit der Ausbildung „S. Fachwirt“ angefangen, aber frühzeitig erkannt, dass dieser Bankfachwirt weniger werthaltig sei als der Abschluss „Wirtschaftsinformatiker IHK“. Mit Letzterem könne man ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung gemäß dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 6. März 2009 bzw. nach Maßgabe der landesrechtlichen Regelungen eine allgemeine Hochschulzugangsberechtigung erhalten, abgesehen davon, dass er diese Zugangsberechtigung ohnehin bereits gehabt habe. Da es aufgrund der gesundheitlichen Folgen der Straftat ausgeschlossen sei, dass er als Wirtschaftsinformatiker arbeiten könne, müsse nach dem OEG der dadurch entstandene wirtschaftliche Schaden ausgeglichen werden. Der Beklagte behaupte zu Unrecht, dass er keine Ambitionen für ein Studium gezeigt habe und beruflich integriert gewesen sei. |
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| Ergänzend hat er eine Kopie des Protokolls über das Jahresgespräch der S. K. vom 19. Mai 2004 vorgelegt. Danach habe der Kläger die Weiterbildung als Wirtschaftsinformatiker im Februar 2004 erfolgreich abgeschlossen. Der weitere berufliche Werdegang sei derzeit noch offen. Der Kläger überlege, eine Weiterbildung zum Dipl.-Wirtschaftsinformatiker zu machen. Aus diesem Grund würden Weiterbildungsmaßnahmen auf dem S. Sektor zurzeit zurückgestellt. Weiter hat er das Arbeitszeugnis vom 4. Dezember 2001 zur Akte gereicht, welches auf seinen Wunsch ausgestellt worden sei, um eine externe Weiterbildungsmaßnahme wahrzunehmen. |
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| Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat darauf hingewiesen, dass das Arbeitszeugnis für eine eventuelle Bewerbung gefertigt worden sei. Die IHK-Urkunde „geprüfter Wirtschaftsinformatiker“ sei bereits aktenkundig und ebenso berücksichtigt worden wie die Angaben der Kreis S. zur tariflichen Eingruppierung. Zum Feststellungszeitpunkt sei darauf hinzuweisen, dass dieser auf den Abschluss der Rehabilitationsfähigkeit abgestellt sei, auf die versorgungsärztliche Stellungnahme werde verwiesen. |
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| Das SG hat den Kläger in nichtöffentlicher Sitzung vom 12. März 2020 (vgl. Protokoll vom gleichen Tag) angehört und die Beteiligten auf die beabsichtigte Entscheidung durch Gerichtsbescheid hingewiesen. |
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| Mit Gerichtsbescheid vom 15. April 2020 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Beklagte habe eine zur Überzeugung des Gerichts zutreffende Prognoseentscheidung getroffen, wonach der Kläger ohne die anerkannten Schädigungsfolgen nicht als Wirtschaftsinformatiker mit einem Hochschulabschluss, sondern weiterhin in seinem erlernten Beruf als Bankkaufmann bzw. S. Fachwirt und geprüfter Wirtschaftsinformatiker IHK gearbeitet hätte. Der Kläger sei zum Zeitpunkt der Schädigung am 7. Oktober 2004 29 Jahre alt und als Filialleitervertretung der S. in S.1 eingesetzt gewesen. Die Ausbildung zum Wirtschaftsinformatiker bei der IHK gemäß Prüfungsurkunde zum geprüften Wirtschaftsinformatiker vom 27. April 2004 sei mit einer zusätzlichen Berufsausbildung neben seinem erlernten Beruf als Bankkaufmann und S. Fachwirt vergleichbar. Abgesehen davon, dass die Studienreform 2009 nicht für das Jahr 2004 bzw. 2005 berücksichtigt werden könne und insoweit nicht von einer Hochschulzugangsberechtigung auszugehen sei, habe der Kläger selbst bei Unterstellung einer solchen bis zum Zeitpunkt der Schädigung im Alter von 29 Jahren keine Ambitionen für ein Hochschulstudium gezeigt. Unter Berücksichtigung der Arbeitsplatzbeschreibungen der S. K. vom 27. Januar 2009 und 15. März 2017, seiner mittleren Reife im Juni 1993, der im September 1993 angefangenen und im Januar 1996 abgeschlossenen Lehre zum Bankkaufmann, der im März 1998 begonnenen und im September 1999 vollendeten Ausbildung zum S. Fachwirt und der im Januar 2002 aufgenommen und im April 2004 beendeten berufsbegleitenden Weiterbildung zum Geprüften Wirtschaftsinformatiker IHK habe der Kläger bis zum Überfall am 7. Oktober 2004 wieder Vollzeit gearbeitet, sodass er bei seinem Arbeitgeber beruflich integriert gewesen sei, keine konkrete Ausbildungsstelle als Wirtschaftsinformatiker gesucht und letztlich nach seinem bisherigen Werdegang nicht zielgerichtet eine akademische Ausbildung bzw. Beruf angestrebt habe. Insoweit sei hinsichtlich der Eingruppierung des Berufsschadensausgleich lediglich von einer abgeschlossenen Berufsausbildung auszugehen, wobei der Kläger im Übrigen nicht entsprechend seiner IHK-Ausbildung als Wirtschaftsinformatiker gearbeitet habe. Im Einklang hiermit stehe die von ihm vorgelegte, im Mai 2004 mit ihm besprochene Beurteilung der S. K., wonach er lediglich überlegt habe, ob er eine Weiterbildung zum Diplom-Wirtschaftsinformatiker mache. Darüber hinaus lägen keine überzeugenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger einen Anspruch auf Berufsschadensausgleich bereits ab dem 18. Februar 2005 habe. Aus den vorliegenden Arztberichten lasse sich ein Besserungspotential der psychischen Beeinträchtigungen bis März 2017 ableiten, wobei nach den überzeugenden Ausführungen im Arztbrief vom 11. Mai 2017 (weitere) Verbesserungen im Bereich der Gesundheit aufgrund des bereits lange zurückliegenden Schädel-Hirntraumas nicht mehr möglich seien. Ab April 2017 seien daher medizinische Rehabilitationsmaßnahmen und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Übereinstimmung mit den Versorgungsärzten nicht mehr erfolgversprechend gewesen und hätten nur noch der Erhaltung des status quo gedient. |
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| Am 11. Mai 2020 hat der Kläger Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegt und seinen bisherigen Vortrag wiederholt. Es sei die Qualifikation eines Wirtschaftsinformatikers zu Grunde zu legen und er daher wie ein Beschäftigter mit Hochschulabschluss einzustufen. Seine beruflichen und gesundheitlichen Verhältnisse hätten sich zwischenzeitlich nicht geändert. Ergänzend hat er Unterlagen hinsichtlich des Abschlusses als Wirtschaftsinformatiker vorgelegt. |
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| den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 15. April 2020 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm unter Abänderung des Bescheides vom 14. November 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 2019 Berufsschadensausgleich bereits ab dem 18. Februar 2005 unter Einstufung in die Besoldungsgruppe A 14 Stufe 8 zu gewähren. |
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| die Berufung des Klägers zurückzuweisen. |
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| Er verweist auf die angefochtene Entscheidung. Der Abschluss als Wirtschaftsinformatiker sei nur mit einer zusätzlichen Berufsausbildung neben dem erlernten Beruf als Bankkaufmann und S. Wirt vergleichbar. Ohne die anerkannten Schädigungsfolgen habe der Kläger nicht als Diplom-Wirtschaftsinformatiker mit einem Hochschulabschluss gearbeitet, weil er nicht zielgerichtet eine akademische Ausbildung angestrebt habe. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben seien erst ab April 2017 nicht mehr erfolgversprechend gewesen. |
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| Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungs- und Gerichtsakte Bezug genommen. |
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