RVG § 29 Gegenstandswert im Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung

Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

Im Verfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung gilt § 28 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Werts der Insolvenzmasse die festgesetzte Haftungssumme tritt.

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Zitiert von

Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 6 VG 1518/20
18. Mai 2021
L 6 VG 1518/20 18. Mai 2021