Im Verfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung gilt § 28 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Werts der Insolvenzmasse die festgesetzte Haftungssumme tritt.
RVG § 29 Gegenstandswert im Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung
Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
Referenzen
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Zitiert von
Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 6 VG 1518/20
18. Mai 2021
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L 6 VG 1518/20 | 18. Mai 2021 |