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§ 3 STAMMKAPITAL UND GESCHÄFTSANTEILE |
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3.1 Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt EUR 1.365.282 und ist eingeteilt in 649.202 Geschäftsanteile der Gattung "A" mit einem Nennbetrag von je EUR l,- (lfd. Nrn. l bis 183.515, 346.529 bis 663.013, 1.000.001 bis 1.103.874 und 1.176,916 bis 1.222.243) sowie 716.080 Geschäftsanteile der Gattung "B" mit einem Nennbetrag von je EUR l,- (lfd. Nrn. 183.516 bis 346.528, 663.014 bis 867.500, 867.501 bis 1.000.000, 1.103.875 bis 1.176.915 und 1.222.244 bis 1.365.282). Die Stammeinlagen sind voll eingezahlt. |
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3.2 Die Geschäftsanteile werden von den Gesellschaftern wie folgt gehalten: |
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- 228.843 Geschäftsanteile der Gattung "A" (lfd. Nrn. l bis 183.515 und 1.176,916 bis 1.222.243) |
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- 284.570 Geschäftsanteile der Gattung "B" (lfd. Nm. 183.516 bis 346.528 und 1.222.244 bis 1.343.800) |
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- 316.485 Geschäftsanteile der Gattung "A" (lfd. Nrn. 346.529 bis 663.013) |
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- 204.487 Geschäftsanteile der Gattung "B" (lfd. Nrn. 663.014 bis 867.500) |
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- 21.085 Geschäftsanteile der Gattung "A" (lfd. Nrn. 1.000.001 bis 1.021.085) |
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- 14.826 Geschäftsanteile der Gattung "B" (lfd. Nrn. 1.103.875 bis 1.118.700) |
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- MINDERHEITSGESELLSCHAFTER l - |
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- 22.568 Geschäftsanteile der Gattung "A" (lfd. Nrn. 1.021.086 bis 1.043.653) |
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- 15.869 Geschäftsanteile der Gattung "B" (lfd. Nrn. 1.118.701 bis 1.134.569) |
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- MINDERHE1TSGESELLSCHAFTER 2 - |
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- 17.677 Geschäftsanteile der Gattung "A" (lfd. Nrn. 1.043.654 bis 1.061.330) |
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- 12.430 Geschäftsanteile der Gattung "B" (lfd. Nrn. 1.134.570 bis 1.146.999) |
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- MINDERHEITSGESELLSCHAFTER 3 - |
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- 12.708 Geschäftsanteile der Gattung "A" (lfd. Nrn. 1.061.331 bis 1.074.038) |
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- 8.936 Geschäftsanteile der Gattung "B" (lfd. Nrn. 1.147.000 bis 1.155.935) |
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- MINDERHEITSGESELLSCHAFTER 4 - |
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- 17.675 Geschäftsanteile der Gattung "A" (lfd. Nrn. 1.074.039 bis 1.091.713) |
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- 12.429 Geschäftsanteile der Gattung "B" lfd. Nm. 1.155.936 bis 1.168.364) |
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- MINDERHEITSGESELLSCHAFTER 5 - |
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- 3.523 Geschäftsanteile der Gattung "A" (lfd. Nrn. 1.091.714 bis 1.095.236) |
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- 2.477 Geschäftsanteile der Gattung "B" (lfd. Nrn. 1.168.365 bis 1.170.841) |
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- MINDERHEITSGESELLSCHAFTER 6 - |
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- 3.523 Geschäftsanteile der Gattung "A" (lfd. Nrn. 1.095.237 bis 1.098.759) |
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- 2.477 Geschäftsanteile der Gattung "B" (lfd. Nrn. 1.170.842 bis 1.173.318) |
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- MINDERHEITSGESELLSCHAFTER 7 - |
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- 3.083 Geschäftsanteile der Gattung "A" (lfd. Nrn. 1.098.760 bis 1.101.842) |
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- 2.168 Geschäftsanteile der Gattung "B" (lfd. Nrn. 1.173.319 bis 1.175.486) |
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- MINDERHEITSGESELLSCHAFTER 8 - |
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- 2.032 Geschäftsanteile der Gattung "A" (lfd. Nrn. 1.101.843 bis 1.103.874) |
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- 1.429 Geschäftsanteile der Gattung "B" (lfd. Nrn. 1.175.487 bis 1.176.915) |
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- MINDERHEITSGESELLSCHAFTER 9 - |
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- MINDERHEITSGESELLSCHAFTER l bis MINDERHEITSGESELLSCHAFTER 9 zusammen die MINDERHEITSGESELLSCHAFTER - |
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- 132.500 Geschäftsanteile der Gattung "B" (lfd. Nrn. 867.501 bis 1.000.000) |
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- 21.482 Geschäftsanteile der Gattung "B" (lfd. Nrn. 1.343.801 bis 1.365.282) |
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4.1 Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. |
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4.2 Ein Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft einzeln, wenn er alleiniger Geschäftsführer ist oder wenn der Beirat ihn zur Einzelvertretung ermächtigt hat. Im Übrigen wird die Gesellschaft von zwei Geschäftsführern gemeinsam oder von einem Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Der Beirat kann allen oder einzelnen Geschäftsführern durch Beschluss für den Einzelfall oder allgemein Einzelvertretungsbefugnis erteilen. |
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4.4 Der Beirat kann über diese Satzung hinaus durch Einzelanweisungen oder eine Geschäftsordnung weitere Geschäfte von seiner vorherigen Zustimmung abhängig machen. |
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§ 5 GESELLSCHAFTERVERSAMMLUNGEN |
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5.1 Gesellschafterversammlungen werden entweder durch den oder die Geschäftsführer oder durch R oder E2 einberufen. Jeder Geschäftsführer bzw. vorgenannte Gesellschafter ist allein zur Einberufung befugt. |
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5.3 Eine Gesellschafterversammlung ist nur beschlussfähig, wenn E2 und R vertreten sind. |
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§ 6 GESELLSCHAFTERBESCHLÜSSE |
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6.3 Jeder Euro eines Geschäftsanteils gewährt eine Stimme. |
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6.4 Die folgenden Maßnahmen fallen in die Kompetenz der Gesellschafterversammlung und etwaige Handlungen der Geschäftsführung in diesem Zusammenhang oder Handlungen der Geschäftsführung in ihrer Funktion als Vertreter der Gesellschafterin von Beteiligungsunternehmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung: |
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(b) Kapitalerhöhung und -herabsetzung; |
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(c) Einforderung von Nachschüssen; |
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(d) Jedwede Maßnahmen, Beschlüsse und anderweitigen Handlungen nach dem Umwandlungsgesetz (insbesondere Verschmelzung, Spaltung, Formwechsel); |
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(e) Abschluss, Änderung und Beendigung von Unternehmensverträgen (insbesondere von Beherrschungs-, Gewinnabführungs-, Gewinngemeinschafts-, Betriebspacht- und Betriebsüberlassungsverträgen); |
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(f) Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern, soweit diese nicht nach mitbestimmungsrechtlichen Regelungen von der Arbeitnehmerseite zu wählen sind; |
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(g) Entlastung des Aufsichtsrats und des Beirats; |
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(h) Auflösung der Gesellschaft sowie deren Fortsetzung; und |
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(i) Bestellung von Liquidatoren, Abberufung nicht vom Gericht bestellter Liquidatoren, Feststellung der Liquidationseröffnungsbilanz sowie Bestimmung über Verwahrung der Geschäftsbücher nach Beendigung der Liquidation. |
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Vorstehender Katalog gilt entsprechend für Maßnahmen bei Beteiligungsunternehmen. |
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6.5 Darüber hinaus bedürfen Beschlussgegenstände gemäß § 7.4 der Zustimmung der Gesellschafterversammlung, wenn die Gesellschafterversammlung die dem Beirat gemäß § 7.3 übertragene Kompetenz wieder an sich gezogen hat. |
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6.6 Ein Gesellschafterbeschluss über Beschlussgegenstände gemäß § 6.4 und § 6.5 erfordert stets die Zustimmung von E2. |
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6.7 Ein Gesellschafterbeschluss über Beschlussgegenstände gemäß § 6.4(a), (b), (c), (d), (e), (h) und/oder (i) erfordert stets die Zustimmung von R. |
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7.1 Die Gesellschaft hat einen Beirat. Der Beirat besteht aus sechs Mitgliedern, einschließlich des Beiratsvorsitzenden. R hat das Recht, drei und E2 das Recht zwei Beiratsmitglieder und H als Vertreter der MINDERHEITSGESELLSCHAFTER das Recht, ein Beiratsmitglied zu entsenden und die jeweils von ihnen entsandten Mitglieder jederzeit abzuberufen und durch neu zu entsendende Mitglieder zu ersetzen. Das Recht zur Ernennung des Beiratsvorsitzenden regeln die Gesellschafter in einer separaten schriftlichen Vereinbarung. Die Verteilung der Entsendungsrechte (R drei Mitglieder, E2 zwei Mitglieder, MINDERHEITSGESELLSCHAFTER ein Mitglied) ist vorbehaltlich eines Wechsels der Beirats-Mehrheit gemäß § 7.5 geregelt. |
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7.2 Der Beirat fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, wobei jedes Mitglied eine Stimme hat. Bei Stimmengleichheit steht R oder einem von ihm bestimmten Beiratsmitglied ein Stichentscheid (vorbehaltlich eines Wechsels der Beirats-Mehrheit gemäß § 7.5) zu.,,, |
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7.3 Der Beirat nimmt - soweit rechtlich zulässig und in dieser Satzung nicht ausdrücklich anders vereinbart - in der Gesellschaft sämtliche Aufgaben der Gesellschafterversammlung wahr. Die Aufgaben des Beirats umfassen insbesondere die in § 46 GmbHG genannten sowie sämtliche gesetzlichen oder satzungsmäßigen Informations- und Kontrollrechte sowie das Weisungsrecht gegenüber den Geschäftsführern. Die Gesellschafterversammlung kann die an den Beirat übertragenen Befugnisse jederzeit durch gemeinsamen Beschluss von E2 und R allgemein oder im Einzelnen wieder an sich ziehen. Die Gesellschafterversammlung kann durch einstimmigen Beschluss Entscheidungen des Beirats aufheben. Die Gesellschafterversammlung gibt dem Beirat eine Geschäftsordnung, die Einzelheiten hinsichtlich der Organisation, der Aufgaben, Rechte und Pflichten des Beirats und seiner Mitglieder regelt. Der Gesellschafterbeschluss hierüber erfordert einen einstimmigen Beschluss. Der Beirat kann die Geschäftsordnung der Geschäftsführung ändern, die unter anderem Zustimmungsvorbehalte für bestimmte Geschäfte enthalten soll. |
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7.4 Die folgenden Maßnahmen fallen in die Kompetenz des Beirats und etwaige Handlungen der Geschäftsführung in diesem Zusammenhang oder Handlungen der Geschäftsführung in ihrer Funktion als Vertreter der Gesellschafterin von Beteiligungsunternehmen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Beirats: |
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(a) Verabschiedung, Änderung und Aufhebung von; |
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(i) Gesellschaftervereinbarungen zwischen Gesellschaftern der Beteiligungsunternehmen; |
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(ii) Geschäftsordnungen für die Geschäftsführung der Gesellschaft und deren Beteiligungsunternehmen; und |
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(b) Festlegung und Änderung der strategischen Ziele der Gesellschaft; |
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(i) Gewährung von Darlehen, Krediten, Wechselverbindlichkeiten und sonstigen Kreditgeschäften; |
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(ii) Aufnahme von Darlehen, Krediten oder Wechselverbindlichkeiten sowie sonstigen Kreditgeschäften …; |
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(iii) Aufträge zur Erstellung von Bank- und ähnlichen Bürgschaften oder Bank- und ähnlichen Garantien … |
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(m) Bestellung, Abberufung und Entlastung von Geschäftsführern sowie Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB; |
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(n) Begründung, Änderung und Beendigung von Dienstverträgen und anderen begünstigenden Verträgen mit Geschäftsführern; |
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(o) Begründung, Änderung und Aufhebung von Vereinbarungen mit |
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(iv) mit Gesellschaften oder deren Tochterunternehmen, an welchen eine der vorgenannten Personen eine Beteiligung von über 5 % hält; |
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7.5 Die Gesellschafter können sich durch gesonderte schriftliche Vereinbarung darauf einigen, dass E2 unter bestimmten Bedingungen |
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(i) drei Beiratsmitglieder entsenden kann und R zwei und H als Vertreter der MINDERHEITSGESELLSCHAFTER ein Beiratsmitglied und |
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(ii) im Fall von (i) das Recht des Stichentscheids gemäß § 7.2 S. 2 auf E2 übergeht. |
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8.1 Die Verfügung über sowie eine Belastung der Geschäftsanteile bedarf zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung von E2 und R. Die Zustimmung der die Geschäftsanteile übertragenden Partei ist entbehrlich. |
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§ 9 AUSSCHLUSS EINES GESELLSCHAFTERS |
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Ein Gesellschafter kann ohne seine Zustimmung aus wichtigem Grund, der unter den folgenden Voraussetzungen gegeben ist, aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden: |
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(a) Es werden Maßnahmen der Zwangsvollstreckung oder vergleichbare Maßnahmen gegen den Geschäftsanteil eines Gesellschafters ausgebracht, die nicht innerhalb von einem Monat nachdem der betroffene Gesellschafter von der Maßnahme hätte Kenntnis haben können, wieder aufgehoben werden. |
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(b) Es wird in Bezug auf einen Gesellschafter ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt oder das Insolvenzgericht erlässt vorläufige Maßnahmen nach §21 Insolvenzordnung oder es wird anderweitig die Liquidation oder Abwicklung eingeleitet sowie entsprechend vergleichbare Maßnahmen/Gründe nach ausländischen Rechtsordnungen. |
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(c) Ein Gesellschafter verfügt ohne die vorherige Zustimmung gemäß § 8 über seinen Geschäftsanteil oder einen Teil seines Geschäftsanteils. |
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10.1 Die Einziehung von Geschäftsanteilen ohne Zustimmung des betroffenen Gesellschafters ist im Falle eines wichtigen Grundes gemäß § 9 durch Gesellschafterbeschluss mit einfacher Mehrheit zulässig und bedarf stets Zustimmung von E2. |
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