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| Der Vorsitzende ist aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten befugt, anstelle des Senats ohne ehrenamtliche Richter gemäß § 155 Abs. 3 SGG (Knittel in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Auflage, § 155 Rn. 89) sowie durch Urteil ohne mündliche Verhandlung gemäß § 153 Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 124 Abs. 2 SGG zu entscheiden. Er nimmt in Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens von dieser Befugnis Gebrauch, da keine Umstände ersichtlich sind, den Rechtsstreit einer Entscheidung durch den gesamten Senat vorzubehalten, zumal die sich stellenden Rechts- und Tatfragen in der Rechtsprechung bereits umfassend geklärt sind und es deshalb einer besonderen Verfahrensbehandlung durch einen größeren Spruchkörper nicht bedarf (vergleiche LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.03.2010 – L 18 (2) KN 268/09, juris Rn. 14-15) |
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| Die Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143 und 144 SGG statthaft, nach § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegt sowie auch im Übrigen zulässig. Der Zulässigkeit der Berufung steht insbesondere nicht entgegen, dass der erstinstanzliche Gerichtsbescheid anfänglich die Voraussetzungen des § 65a Abs. 7 Satz 1 SGG nicht erfüllt hat, indem er bei Erlass am 25.02.2021 zwar vom Kammervorsitzenden qualifiziert elektronisch signiert, nicht aber am Ende mit seinem Namen versehen worden ist. Der angefochtene Gerichtsbescheid stellt kein „Scheinurteil“ dar. Er ist weder unwirksam noch formfehlerhaft. Denn der Kammervorsitzende hat die fehlende Namensangabe am 17.06.2021 und damit vor Ablauf der Fünf-Monats-Frist nach Erlass des Gerichtsbescheides am 25.02.2021 ergänzt, indem er eine gesonderte Datei mit seinem Namenszug am 17.06.2021 qualifiziert signiert hat, welche dann mit dem Gerichtsbescheid 25.02.2021 untrennbar verbunden worden ist. Die Beteiligten hat er hiervon mit Schreiben vom 18.06.2021 in Kenntnis gesetzt. Nachdem das Fehlen einer Unterschrift unter einer im schriftlichen Verfahren ergangenen Entscheidung jedenfalls innerhalb der Fünf-Monats-Frist nachgeholt werden kann, ist der anfängliche Mangel hierdurch geheilt worden (vgl. BSG, Beschluss vom 10.10.2018 – B 13 R 265/17 B, juris Rn. 7). |
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| Zwar ist in Verfahren über die Gewährung von Kurzarbeitergeld grundsätzlich die Betriebsvertretung notwendig beizuladen, weil die Entscheidung auch ihr gegenüber nur einheitlich ergehen kann (§ 75 Abs. 2 Alt. 1 SGG). Dies gilt indes nicht, wenn – wie hier – eine Betriebsvertretung nicht vorhanden ist (BSG, Urteil vom 14.02.1989 – 7 Rar 18/87, juris Rn. 22 m.w.N.). Der Kläger hat in der in Kopie zur Verwaltungsakte gelangten, am 19.03.2020 von ihm unterzeichneten Anzeige über Arbeitsausfall auf die entsprechende Frage angegeben, dass in seinem Betrieb keine Betriebsvertretung (Betriebsrat) vorhanden ist. An der Richtigkeit dieser Angabe zu zweifeln, hat das Gericht keinen Anlass, nachdem es sich bei dem vom Kläger betriebenen „Landgasthof und Hotel K.“ um einen kleineren, inhabergeführten und gemäß den weiteren Angaben in der Anzeige über Arbeitsausfall auch nicht tarifgebundenen Betrieb des Hotel- und Gaststättengewerbes handelt. |
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| Gegenstand des Berufungsverfahrens ist neben der Aufhebung des Gerichtsbescheides des SG Karlsruhe vom 25.02.2021 die Aufhebung der Ablehnungsbescheide der Beklagten vom 02.06.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.06.2020 und Verurteilung der Beklagten, dem Kläger auf seine am 05.05.2020 eingegangenen Anträge Kurzarbeitergeld und eine pauschalierte Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für die Monate März und April 2020 in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Dieses prozessuale Ziel verfolgt der Kläger zulässigerweise im Wege einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 und Abs. 4 SGG). |
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| Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das SG Karlsruhe hat die Klage zu Recht abgewiesen. |
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| Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von Kurzarbeitergeld und pauschalierte Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für die Monate März und April 2020, weil er den Arbeitsausfall nicht rechtzeitig, d. h. vor dem 01.05.2020, angezeigt hat. Nach § 95 Satz 1 Nr. 4 SGB III in der Fassung vom 20.12.2011 ist u. a. Voraussetzung für einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld, dass der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt worden ist. Dies wird in § 99 SGB III konkretisiert: Hiernach ist der Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Betrieb seinen Sitz hat, schriftlich oder elektronisch anzuzeigen (§ 99 Abs. 1 Satz 1 SGB III in der Fassung vom 29.03.2017). Kurzarbeitergeld wird nach § 99 Abs. 3 Satz 1 SGB III frühestens von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Anzeige über den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist. Die Anzeige ist eine empfangsbedürftige öffentlich-rechtliche Willenserklärung, die auf die Setzung einer Rechtsfolge gerichtet ist, die gemäß § 130 Abs. 1 BGB mit dem Zugang bei der zuständigen Agentur für Arbeit wirksam wird (vgl. Brand/Kühl, 9. Aufl. 2021, SGB III § 99 Rn. 6; Petzold in: Hauck/Noftz, SGB, 10/2020, § 99 SGB III, Rn. 6; Müller-Grune in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 2. Aufl. 2019, Stand 02.02.2021, § 99 Rn. 18). |
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| Schriftlich ist die Anzeige der Agentur für Arbeit K.-R. als zuständiger Widerspruchsstelle erstmals am 01.07.2020 in Gestalt einer Kopie der nicht bei den Akten der Beklagten befindlichen Originalanzeige als Anlage zur Widerspruchsschrift des Klägers vom 27.06.2020 zugegangen. Elektronisch ist der Arbeitsausfall der für den Betriebssitz des Klägers zuständigen Agentur für Arbeit P. erstmals in Gestalt einer Datei im „pdf-Format“ als Anhang einer E-Mail eines Mitarbeiters der den Kläger betreuenden Steuerberatungsgesellschaft am 13.05.2020 zugegangen. Diesen Zugang sieht das Gericht – ebenso wie die Beklagte ausweislich ihrer Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid – als wirksam an, obwohl die übersandte „einfache“ E-Mail mit der angefügten pdf-Datei mangels qualifizierter elektronischer Signatur nicht der elektronischen Form des § 36a Abs. 2 Satz 2 SGB I in der vom 01.11.2019 bis 08.06.2021 in Kraft gewesenen Fassung vom 21.06.2019 entsprochen hat und auch keiner der in § 36a Abs. 2 Satz 4 SGB I aufgeführten Zugangswege gewählt worden ist. Denn die Beklagte hat spätestens ab Anfang Mai 2020 einen elektronischen Zugangsweg für die Kommunikation per E-Mail i. S. d. § 36a Abs. 1 SGB I eröffnet (vgl. BSG, Urteil vom 11.07.2019 – B 14 AS 51/18 R, SozR 4-4200 § 37 Nr. 9, juris Rn. 16), indem sie angesichts der „Anzeigeflut“ der Corona-Pandemie ermöglicht hat, dass ergänzend zu den bis dato möglichen Zugangswegen das Anzeigeformular heruntergeladen, elektronisch ausgefüllt und ausgedruckt werden konnte, um dann nach Unterschrift des Arbeitgebers und – ggf. – Betriebsrats anschließend eingescannt als pdf-Datei per E-Mail an die zuständige Agentur für Arbeit gesandt zu werden (vgl. Gagel/Bieback, 80. EL Dezember 2020, SGB III § 99 Rn. 20c). |
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| Von einem früheren Zugang konnte sich das Gericht auch nach Anhörung des Klägers im Erörterungstermin vom 06.12.2021 nicht überzeugen. Zwar hat der Kläger im Termin vorgetragen, dass seine Frau die Anzeige über Arbeitsausfall am 20.03.2020 zur Post gegeben habe und auf den auf der Kopie der Anzeige angebrachten Postabgangsvermerk verwiesen. Auch hat er angegeben, dass die maschinenschriftlich eingetragene fehlerhafte Postleitzahl („42172 P.“) vor Absendung korrigiert worden sei. Ob dies zutrifft, kann offenbleiben. Denn wirksam wird die Anzeige als öffentlich-rechtliche Willenserklärung (s. o.) erst mit Zugang bei der Beklagten. Das Übermittlungsrisiko und damit auch das Risiko des Verlustes auf dem Postweg trägt der Kläger (vgl. BSG, Urteil vom 05.02.2004 – B 11 AL 47/03 R, SozR 4-4300 § 325 Nr. 1, juris Rn. 11 unter Berufung auf BSG SozR 3-4100 § 81 Nr. 1 m. w. N.) Indes bestehen für einen postalischen Zugang des Schreibens bei der zuständigen Agentur für Arbeit Pforzheim keinerlei Anhaltspunkte und ein Verlust des Schreibens auf dem Postweg fällt in die Risikosphäre des Absenders. So enthalten die Verwaltungsakten die Original-Anzeige vom 19.03.2020 nicht und es fehlt an jeglichen Indizien, die darauf schließen lassen könnten, dass diese der Beklagten vor dem 13.05.2020 postalisch zugegangen und nachfolgend dort in Verstoß geraten sein könnte. Denn die Beklagte hat auf den Vortrag des Klägers, wonach nicht ersichtlich sei, wann die elektronische Verwaltungsakte angelegt worden sei, versichert, dass die elektronische Akte Kurzarbeitergeld erst am 05.05.2020 anlässlich des Eingangs der Anträge auf Kurzarbeitergeld vom 04.05.2020 und des Begleitschreibens des Klägers vom 30.04.2020, welche auch die ersten in der Akte gespeicherte Dokument sind, angelegt worden ist und die Anzeige vom 19.03.2020 bei ihr im Original nicht eingegangen ist. Gegen einen vorherigen Eingang der Anzeige spricht ebenfalls der Umstand, dass eine Sachbearbeiterin der Beklagten mit an den Kläger gerichteter E-Mail vom 11.05.2020 auf die fehlende Anzeige über Arbeitsausfall seit März 2020 hingewiesen und diesbezüglich um Rückmeldung gebeten hat. |
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| Die Behauptung des Klägers, bei dem telefonischen Gespräch vom 30.04.2020 sei vom Sachbearbeiter der Beklagten D. eine „Kug-Nummer“ genannt worden, sieht das Gericht als widerlegt an, nachdem der Kläger im Erörterungstermin vom 06.12.2021 selbst glaubhaft dargelegt hat, dass es in dem am 30.04.2020 geführten Telefonat um „allgemeine Dinge“ ging, weshalb er es auch selbst als unwahrscheinlich bezeichnet hat, in dem Gespräch von dem Mitarbeiter des Beklagten nach seiner Betriebsnummer gefragt worden zu sein. Dann aber hat für diesen auch kein Anlass bestanden, dem Kläger eine Kug-Nummer zu nennen. Die vom Kläger angeführte Bautätigkeit am Gebäude der zuständigen Agentur für Arbeit P., die er am 08.07.2020 „eingerüstet“ vorgefunden hat, stellt kein Indiz dafür dar, dass die Anzeige über Arbeitsausfall dort postalisch zugegangen und nachfolgend in Verstoß geraten ist. Denn nach den Ausführungen des Klägers hat eine Erreichbarkeit der Agentur über den Hausbriefkasten auch während der Bauarbeiten bestanden. |
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| Es kann dahingestellt bleiben, ob ein Antrag auf Kurzarbeitergeld ggf. als fristwahrende Anzeige eines Arbeitsausfalls ausgelegt werden kann. Denn die beiden Leistungsanträge des Klägers für März und April 2020 sind der Beklagten erst am 05.05.2020 zugegangen, also ebenfalls erst nach dem 30.04.2020.Das Telefonat vom 30.04.2020 stellt keine wirksame Anzeige eines Arbeitsausfalls dar. Die Anzeige muss schriftlich oder elektronisch erfolgen, eine bloß telefonische Anzeige ist nicht ausreichend. |
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| Nach den allgemeinen Regeln zur objektiven Beweislast gilt der Grundsatz, dass jeder im Rahmen des anzuwendenden materiellen Rechts die Beweislast für die Tatsachen trägt, die den von ihm geltend gemachten Anspruch begründen (vgl. MKLS/B. Schmidt, 13. Aufl. 2020, SGG § 103 Rn. 19a). Für einen Zugang der Anzeige über Arbeitsausfall bei dem Beklagten vor dem 01.05.2020 trägt mithin der Kläger die objektive Beweislast. Somit hat die Nichterweislichkeit eines Zugangs vor dem 01.05.2020 zur Folge, dass der geltend gemachte Anspruch auf Kurzarbeitergeld und pauschalierte Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für die Monate März und April 2020 nicht besteht. |
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| § 99 Abs. 3 Satz 2 SGB III greift hier nicht zugunsten des Klägers ein. Zwar gilt, wenn der Arbeitsausfall auf einem unabwendbaren Ereignis beruht, die Anzeige für den entsprechenden Kalendermonat als erstattet, wenn sie unverzüglich erstattet worden ist. Ein unabwendbares Ereignis liegt nach der gesetzlichen Definition in § 96 Abs. 3 SGB III insbesondere vor, wenn ein Arbeitsausfall auf ungewöhnlichen, von dem üblichen Witterungsverlauf abweichenden Witterungsverhältnissen beruht. Ein unabwendbares Ereignis liegt auch vor, wenn ein Arbeitsausfall durch behördliche oder behördlich anerkannte Maßnahmen verursacht ist, die vom Arbeitgeber nicht zu vertreten sind. Die Corona-Pandemie, die ab Mitte März 2020 zu erheblichen Einschränkungen des öffentlichen Lebens und insbesondere auch der Gastronomie in Baden-Württemberg geführt hat, ist als unabwendbares Ereignis in diesem Sinne anzusehen (so Brand/Kühl, 9. Aufl. 2021, SGB III, § 96 Rn. 22 i. V. m. § 99 Rn. 14). Vorliegend greift die speziellere Norm des § 96 Abs. 3 Satz 2 SGB III ein, denn behördliche Einschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie stellen unabwendbare Ereignisse dar, wenn sie den Betrieb unmittelbar selbst betreffen (so Brand/Kühl, 9. Aufl. 2021, SGB III, § 96 Rn. 24), was hier der Fall gewesen ist. Denn durch § 5 der Verordnung der Landesregierung Baden-Württemberg über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO vom 16.03.2020, in Kraft getreten am 17.03.2020) wurde der Betrieb von Gaststätten mit Ausnahme von Speisegaststätten, deren Plätze in mindestens 1,5 Meter Abstand angeordnet waren, grundsätzlich untersagt. Durch Art. 1 Nr. 4 der Verordnung der Landesregierung Baden-Württemberg zur Änderung der CoronaVO vom 20.03.2020 (in Kraft getreten am 21.03.2020), wurde schließlich der Betrieb aller Speisegaststätten in Baden-Württemberg mit Ausnahme des Außer-Haus-Verkaufs bis zum 19.04.2020 vollständig untersagt. |
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| Nach ihrem Sinn und Zweck ist die Regelung des § 99 Abs. 3 Satz 2 SGB III, die als Ausnahmeregelung eng auszulegen ist, jedoch Fällen vorbehalten, in denen es dem Arbeitgeber oder einer Betriebsvertretung bei durch ein unabwendbares Ereignis begründetem Arbeitsausfall nicht möglich gewesen ist, bis zum Ende des Monats, in dem der Arbeitsausfall eingetreten ist, diesen ordnungsgemäß anzuzeigen, etwa weil der Betrieb durch das unabwendbare Ereignis stark beeinträchtigt worden ist und/oder das Ereignis am oder kurz vor dem letzten Tag des Monats eingetreten ist (Petzold in: Hauck/Noftz, SGB, 10/20, § 99 SGB III, Rn. 16; Brand/Kühl, 9. Aufl. 2021, SGB III § 99 Rn. 14). Das trifft auf den vorliegenden Fall nicht zu. Weder hat die Corona-Pandemie selbst noch haben die im Zuge dessen seitens der Landesregierung am 16.03.2020 und 20.03.2020 verfügten Einschränkungen des Gaststättenbetriebes den Kläger daran gehindert, die Anzeige über Arbeitsausfall der zuständigen Agentur für Arbeit bis zum 31.03.2020 zukommen zu lassen. Das zeigt der Umstand, dass er eine vollständig ausgefüllte Anzeige über Arbeitsausfall bereits am 19.03.2020 unterzeichnet hatte, welche jedoch der Beklagten erst am 13.05.2020 und somit nicht „unverzüglich“ i. S. d. § 121 BGB zugegangen ist. |
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| Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 SGB X kann dem Kläger ebenfalls nicht gewährt werden (vgl. zu § 66 AFG als Vorgängervorschrift des § 99 Abs. 2 SGB III: BSG, Urteil vom 14.02.1989 – 7 Rar 18/87, juris Rn. 26; zu der Regelung in § 37 Abs. 2 SGB II vgl. BSG, Urteil vom 18.01.2011 – B 4 AS 99/10 R, juris Rn. 23; Urteil vom 18.01.2011 – B 4 AS 29/10 R, juris Rn. 11). Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. In § 95 Satz 1 Nr. 4 i. V. m. § 99 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 SGB III wird aber weder eine Frist festgesetzt, noch handelt es sich bei der Anzeige über Arbeitsausfall um eine Verfahrenshandlung, auf die § 27 SGB X in erster Linie Anwendung findet. Statuiert wird vielmehr eine materiell-rechtliche Voraussetzung für einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wobei in § 99 Abs. 2 SGB III die Rechtsfolge für den Zeitpunkt der Anzeige festlegt wird (vgl. BSG, Urteil vom 14.02.1989 – 7 Rar 18/87, a.a.O.; Müller-Grune in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 2. Aufl. 2019, Stand 02.02.2021, § 99 Rn. 40; Petzold in: Hauck/Noftz, SGB, 10/20, § 99 SGB III, Rn. 15, Brand/Kühl, 9. Aufl. 2021, SGB III § 99 Rn. 6). |
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| Der Kläger kann schließlich auch nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so gestellt werden, als habe er den Arbeitsausfall bereits im März oder April 2020 angezeigt. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch hat zur Voraussetzung, dass der Sozialleistungsträger eine ihm aufgrund Gesetzes oder eines Sozialrechtsverhältnisses obliegende Pflicht, insbesondere zur Beratung und Auskunft (§§ 14, 15 SGB I), verletzt hat und dadurch dem Betroffenen einen rechtlichen Nachteil zufügt. Ferner ist erforderlich, dass zwischen der Pflichtverletzung des Sozialleistungsträgers und dem Nachteil des Betroffenen ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Schließlich muss der durch das pflichtwidrige Verwaltungshandeln eingetretene Nachteil durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden können (BSG, Urteil vom 18.01.2011 – B 4 AS 99/10 R, juris Rn. 24). Der Herstellungsanspruch kann einen Versicherungsträger somit nur zu einem Tun oder Unterlassen verpflichten, das rechtlich zulässig ist. Voraussetzung ist also – abgesehen vom Erfordernis der Pflichtverletzung im Sinne einer fehlenden oder unvollständigen beziehungsweisen unrichtigen Beratung –, dass der dem Versicherten entstandene Nachteil mit verwaltungskonformen Mitteln im Rahmen der gesetzlichen Regelung, also durch eine vom Gesetz vorgesehene zulässige und rechtmäßige Amtshandlung, ausgeglichen werden kann. Umgekehrt bedeutet dies, dass in Fällen, in denen der durch pflichtwidriges Verwaltungshandeln eingetretene Nachteil nicht durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden kann, für die Anwendung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs kein Raum bleibt. Mit Hilfe des Herstellungsanspruchs lässt sich der durch ein Fehlverhalten des Leistungsträgers bewirkte Nachteil nur dann ausgleichen, wenn die Korrektur beziehungsweise Ersetzung der fehlenden Anspruchsvoraussetzung mit dem jeweiligen Gesetzeszweck in Einklang steht (vgl. zum Ganzen BSG, Urteil vom 11.03.2004 – B 13 RJ 16/03 R, unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 12.10.1979 – 12 RK 47/77; BSG, Urteil vom 22.02.1980 – 12 RK 34/79; BSG, Urteil vom 17.12.1980 – 12 RK 34/80; BSG, Urteil vom 23.09.1981 – 11 RA 78/80; BSG, Urteil vom 24.03.1983 – 1 RJ 92/81; BSG, Urteil vom 15.05.1985 – 7 RAr 103/83; BSG, Urteil vom 25.10.1985 – 12 RK 42/85; BSG, Urteil vom 19.03.1986 – 7 RAr 48/84; BSG, Urteil vom 29.09.1987 – 7 RAr 23/86; BSG, Urteil vom 24.03.1988 – 5/5b RJ 84/86; BSG, Urteil vom 25.10.1989 – 7 RAr 150/88; BSG, Urteil vom 12.06.1992 – 11 RAr 65/91; BSG, Urteil vom 23.07.1992 – 7 RAr 38/91; BSG, Urteil vom 30.03.1995 – 7 RAr 22/94; BSG, Urteil vom 17.07.1997 – 7 RAr 106/96; alle veröffentlicht in juris; vergleiche Lilge in: Lilge, Kommentar zum SGB I, 4. Aufl. 2016, Vorbemerkungen zu §§ 13 bis 15 Rn. 27, 27a). |
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| Letzteres ist hier nicht der Fall. Das Vorliegen einer Anzeige bei der zuständigen Agentur für Arbeit bereits im März oder April 2020 lässt sich durch einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch nicht fingieren. Das Vorliegen der Anzeige bei der Beklagten kann als fehlende materielle Anspruchsvoraussetzung nicht „hergestellt“ werden. Nach ihrem Sinn und Zweck soll die Arbeitsagentur mit der Anzeige über Arbeitsausfall in die Lage versetzt werden zu prüfen, ob alle Voraussetzungen für die Leistungsgewährung in dem jeweiligen Betrieb verwirklicht sind, was nach § 98 Abs. 4 SGB III die Prüfung von Vermittlungsmöglichkeiten umfasst, wobei die betroffenen Arbeitnehmer zur ordnungsgemäßen Mitwirkung verpflichtet sind. Dies aber kann nicht rückwirkend erfolgen (vgl. BSG, Urteil vom 14.02.1989 – 7 Rar 18/87, a.a.O. Rn. 28 f.; Müller-Grune in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 2. Aufl. 2019, Stand 02.02.2021, § 99 Rn. 41; Brand/Kühl, 9. Aufl. 2021, SGB III § 99 Rn. 7). |
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| Der Kläger hat nach alledem auch keinen Anspruch auf eine pauschalierte Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für März und April 2020. Dem Arbeitgeber werden für Arbeitsausfälle bis zum 31.12.2020 die von ihm während des Bezugs von Kurzarbeitergeld nach § 95 SGB III allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung auf Antrag von der Agentur für Arbeit in pauschalierter Form erstattet (§ 109 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 SGB III i.V.m. § 2 Abs. 1 KugV in der Fassung vom 25.03.2020). Hierbei handelt es sich um eine Annexleistung zum Kurzarbeitergeld. Nach dem klaren Wortlaut der Regelung setzt sie dessen „Bezug“ voraus. Besteht kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld, scheidet daher auch die Erstattung von Beiträgen zur Sozialversicherung aus. Wie ausgeführt, steht dem Kläger für März und April 2020 kein Kurzarbeitergeld zu. Angesichts dessen kann er auch keine pauschalierte Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen für diese Monate beanspruchen. |
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| Die Berufung des Klägers war daher zurückzuweisen. |
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| Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 160 Abs. 2 SGG genannten Gründe hierfür vorliegt. |
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