| Die gemäß §§ 143 und 144 SGG statthafte und gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin, über die der Senat aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet. |
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| Gegenstand ist die Aufhebung des Gerichtsbescheides des SG Heilbronn vom 12.01.2022 und des die Zurückweisung ihres Bevollmächtigten regelnden Bescheides des Beklagten vom 24.11.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.08.2021. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte oder eines abweichenden Antrags geht der Senat davon aus, dass die Klägerin das im Widerspruchs- und Klageverfahren verfolgte Begehren, nämlich die Aufhebung der Zurückweisungsentscheidung des Beklagten, auch im Berufungsverfahren weiterverfolgt. |
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| Zunächst ist festzuhalten, dass sowohl die Klage wie auch die Berufung ausschließlich im Namen der Klägerin, dabei vertreten durch den Bevollmächtigten, erhoben beziehungsweise eingelegt worden sind und nicht etwa (auch) im Namen des Bevollmächtigten in eigener Sache. Dies ergibt sich unmissverständlich aus dem Antrag im Klageverfahren sowie aus der hierzu vorgetragenen Begründung, die Klage werde im Namen der Klägerin geführt, da es sich um Verwaltungsakte mit Drittwirkung handele, aus der im Klageverfahren erfolgten Inbezugnahme auf die bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegte Vollmacht und auch aus der jeweiligen Bezeichnung der Rechtssache mit „H P, ... – Klägerin und Berufungsklägerin ...“. |
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| Die danach von der Klägerin erhobene Anfechtungsklage gegen den Zurückweisungsbescheid vom 24.11.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.08.2021, gerichtet an den Bevollmächtigten, ist unzulässig. |
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| Gemäß § 13 Abs. 5 SGB X sind Bevollmächtigte und Beistände in einem Verwaltungsverfahren durch die Behörde zurückzuweisen, wenn sie entgegen § 3 RDG Rechtsdienstleistungen erbringen. Hierauf gestützt hat der Beklagte den Bevollmächtigten mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 24.11.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.08.2021 zurückgewiesen. Die Zurückweisung stellt gegenüber dem Zurückgewiesenen einen selbständigen Verwaltungsakt dar, der von diesem mit dem entsprechenden Rechtsbehelf (Widerspruch, Klage) angefochten werden kann (BSG, Beschluss vom 23.02.2022 – B 9 SB 53/21 B, juris Rn. 7; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.07.2021 – L 12 SB 340/21; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.06.2020 – L 8 SB 3970/19, juris Rn. 22; ebenso Sächsisches LSG, Urteil vom 07.01.2021 – L 3 AL 176/17, juris Rn. 31; siehe auch Vogelgesang in Hauck/Noftz, SGB, 06/09, § 13 SGB X Rn. 44). |
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| Der Vertretene kann die Zurückweisung dagegen nicht isoliert, also unabhängig von der Sachentscheidung, anfechten. Denn der Bescheid über die Zurückweisung richtet sich unmittelbar an den Bevollmächtigten oder Beistand und kann damit nur von diesem selbst isoliert angefochten werden. Dies verdeutlicht auch die Regelung in § 13 Abs. 7 Satz 1 SGB X, wonach die Zurückweisung dem Vertretenen (lediglich) schriftlich mitzuteilen ist. Diese Mitteilung stellt nach dem Willen des Gesetzgebers gerade keinen isoliert anfechtbaren Verwaltungsakt dar (BSG, Beschluss vom 23.02.2022 – B 9 SB 53/21 B, juris Rn. 7; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.07.2021 – L 12 SB 340/21; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.06.2020 – L 8 SB 3970/19, juris Rn. 23; siehe auch: Pitz in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Auflage, Stand: 13.08.2018, § 13 Rn. 27; Vogelgesang in Hauck/Noftz, SGB, 06/09, § 13 SGB X Rn. 44; Roller in Schütze, SGB X, 9. Auflage 2020, § 13 Rn. 17). Damit ist die Anfechtungsklage der Klägerin, gerichtet gegen den Bescheid über die Zurückweisung ihres Prozessbevollmächtigten, von vornherein nicht statthaft. |
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| Dieses Ergebnis, wie aber auch die Unzulässigkeit sonstiger in Betracht kommender Klagen, insbesondere einer (Fortsetzungs-)Feststellungsklage, wird durch § 56a SGG bestätigt. Nach § 56a Satz 1 SGG können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Nach § 56a Satz 2 SGG gilt dies nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen. Verfahrenshandlungen im Sinne des § 56a SGG sind diejenigen behördlichen Maßnahmen, die Teil eines Verwaltungsverfahrens sind – wobei der Begriff weit, über § 8 SGB X hinaus, auszulegen ist – und keine Sachentscheidung darstellen, sondern diese vorbereiten. Erfasst werden somit vorbereitende Handlungen, die auf eine mit Rechtsbehelfen kontrollierbare, das konkrete Verfahren abschließende Sachentscheidung gerichtet sind und das Ziel verfolgen, diese Entscheidung zu fördern (BSG, Beschluss vom 23.02.2022 – B 9 SB 53/21 B, juris Rn. 7; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.07.2021 – L 12 SB 340/21; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.06.2020 – L 8 SB 3970/19, juris Rn. 24; siehe auch: Axer in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Auflage, Stand: 15.06.2022, § 56a Rn. 17). |
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| Keine Verfahrenshandlungen im Sinne des § 56a SGG sind dagegen Handlungen, die über das jeweilige Verwaltungsverfahren hinaus unmittelbare Rechtswirkungen zeitigen und eine eigenständige Entscheidung darstellen, selbst wenn sie als Zwischenschritte hin zu einer späteren Sachentscheidung erscheinen (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.07.2021 – L 12 SB 340/21; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.06.2020 – L 8 SB 3970/19, juris Rn. 25; siehe auch: Axer in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Auflage, Stand: 15.06.2022, § 56a Rn. 18). |
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| Danach gilt hier folgendes: Die Zurückweisung des Bevollmächtigten im Verwaltungsverfahren zeitigt für die Klägerin keine, über das Verwaltungsverfahren hinausgehende, unmittelbare Rechtswirkung und stellt deshalb keine eigenständige Entscheidung im Sinne des § 56a Satz 2 SGG dar. Die Zurückweisung ist auch nicht selbstständig vollstreckbar. Damit ist § 56a Satz 1 SGG vorliegend einschlägig. Die Zurückweisung ist deshalb für die Klägerin zulässigerweise erst mit der Sachentscheidung anfechtbar (BSG, Beschluss vom 23.02.2022 – B 9 SB 53/21 B, juris Rn. 7; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.07.2021 – L 12 SB 340/21; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.06.2020 – L 8 SB 3970/19, juris 26; Mutschler in Kasseler Kommentar, Werkstand: 117. EL Dezember 2021, § 13 Rn. 26; Pitz in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Auflage, Stand: 13.08.2018, § 13 Rn. 27; Vogelgesang in Hauck/Noftz, SGB, 06/09, § 13 SGB X Rn. 45; Roller in Schütze, SGB X, 9. Auflage 2020, § 13 Rn. 17). |
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| Die Klägerin kann somit zulässigerweise nicht im Wege einer isolierten Klage gegen die Zurückweisung ihres Bevollmächtigten vorgehen, weshalb ihr Berufungsbegehren ohne Erfolg bleibt. |
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| Die Berufung war daher zurückzuweisen. |
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| Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1, 2 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG gerichtskostenpflichtig. Zwar ist gemäß § 183 Satz 1 SGG das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für Versicherte, Leistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Der genannte einschränkende Satzteil zeigt aber, dass die Kostenprivilegierung nicht alle Rechtsstreitigkeiten von behinderten Menschen vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit umfasst. Vielmehr kommt es auf den jeweiligen Streitgegenstand an. Entscheidend ist, ob um ein Recht gestritten wird, das gerade behinderten Menschen in dieser Eigenschaft zusteht (BSG, Beschluss vom 23.02.2022 – B 9 SB 53/21 B, juris Rn. 12; BSG, Beschluss vom 06.06.2016 – B 13 SF 11/16 S - juris Rn. 8). Dies ist vorliegend nicht der Fall. |
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| Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. |
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