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| 1. Die nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie bedurfte nicht der Zulassung nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG; denn die Klage betrifft weder eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung bzw. einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt noch eine Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts. |
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| 2. Streitgegenstand des Verfahrens ist die Rücknahme der Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung, welche die Beklagte dem Beigeladenen zu 2 mit Bescheid vom 9. März 2018 für die Zeit ab dem 1. Januar 2015 erteilt hat. Streitbefangen ist insoweit der Bescheid der Beklagten vom 24. Mai 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Oktober 2018 (§ 95 SGG). Der vorausgegangene Rücknahmebescheid vom 28. März 2018 ist hingegen nicht (mehr) Verfahrensgegenstand. Bei verständiger Würdigung (§ 123 SGG) macht die Klägerin im vorliegenden Verfahren keinen Anspruch auf Rücknahme des Bescheides vom 28. März 2018 im Wege der Überprüfung nach § 44 SGB X geltend (vgl. zur Rechtsnatur als subjektives Recht zuletzt: BSG, Urteil vom 29. März 2022 – B 12 R 2/20 R – juris, Rn. 19 m.w.N.). Denn der Rechtstreit betrifft entgegen der Auffassung des SG weder der Sache noch dem Inhalt der angefochtenen Bescheide nach ein solches Überprüfungsverfahren. So hat die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid vom 24. Mai 2018, wie sie auch im Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 2018 klargestellt hat, keine Entscheidung im Zugunstenverfahren bzw. über den Überprüfungsantrag der Klägerin vom 23. Mai 2018 getroffen. Vielmehr nahm sie den Befreiungsbescheid vom 9. März 2018 nochmals – nunmehr unter ausdrücklicher Angabe der Rechtsgrundlage – zurück. Nach ihrem erkennbaren Reglungswillen (§ 133 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB –) überprüfte bzw. wiederholte oder ergänzte sie dadurch nicht bloß den bereits ergangenen Rücknahmebescheid vom 28. März 2018, sondern traf die Rücknahmeentscheidung nach nochmaliger Sachprüfung erneut. Diese Regelungsabsicht ergibt sich vor allem aus ihrem an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin versandten Begleitschreiben vom 24. Mai 2018, in dem sich die Beklagte mit den Einwänden der Klägerin gegen den Bescheid im Einzelnen auseinandersetzte und explizit erklärte, dass die Bescheidrücknahme nun gegenüber den ursprünglichen Adressaten erneut ergehe, weil in den früheren Rücknahmebescheiden ein Hinweis auf die Rechtsgrundlage gefehlt habe. Die Beklagte wollte somit erklärtermaßen gegenüber der Klägerin und dem Beigeladenen zu 2 eine neue Rücknahmeentscheidung erlassen. Eine bloße Wiederholung des Verfügungssatzes des früheren Rücknahmebescheids, welcher der Regelungscharakter eines Verwaltungsaktes (§ 31 SGB X) selbst dann fehlt, wenn mit dem weiteren „Bescheid“ eine bisher fehlende Begründung nachgeholt wird (vgl. BSG, Urteil vom 17. April 1991 – 1 RR 2/89 – juris, Rn. 14; Engelmann, in: Schütze, SGB X, 9. Aufl. 2020, § 31 Rn. 58), lag damit nicht vor. Ein Ergänzungsbescheid schied ebenfalls aus, weil es sich bei der Benennung der Rechtsgrundlage um ein bloßes Begründungselement des Verwaltungsakts handelt (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2010 – B 11 AL 19/09 R – juris, Rn. 21) und der Verfügungssatz des ursprünglichen Rücknahmebescheides vom 28. März 2018 somit bereits vollständig und nicht ergänzungsbedürftig war. |
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| Der (erneute) Rücknahmebescheid vom 24. Mai 2018 ging auch nicht deshalb ins Leere, weil der Bescheid vom 9. März 2018 bereits durch den Bescheid vom 28. März 2018 aufgehoben worden war. Denn der Bescheid vom 9. März 2018 hatte sich dadurch nicht nach § 39 Abs. 2 SGB X erledigt (vgl. zu dem Grundsatz, dass erledigte Verwaltungsakte, die ihre Wirksamkeit verloren haben, nicht aufgehoben werden können: Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 8. Juli 2019 – 19 K 376.17 – juris, Rn. 43 m.w.N.). Dies folgt daraus, dass der Rücknahmebescheid vom 28. März 2018 nicht bestandskräftig wurde (§ 77 SGG). Zwar hat die Klägerin nicht innerhalb eines Monats (vgl. § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG) Widerspruch gegen den Bescheid vom 28. März 2018 erhoben. Allerdings lief hier eine einjährige Widerspruchsfrist (§ 84 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG), da der Bescheid vom 28. März 2018 keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt. Der Antrag bzw. die Anregung der Klägerin vom 23. Mai 2018 auf Überprüfung des Bescheids 28. März 2018 war danach - bei verständiger Würdigung (§ 123 SGG) - als fristgerechter Widerspruch gegen den noch nicht bestandskräftigen Bescheid vom 28. März 2018 zu werten. Im Ergebnis hat dies die Beklagte auch getan, da sie - wie bereits dargelegt - keine Überprüfungsentscheidung nach § 44 SGB X getroffen, sondern vielmehr in der Sache erneut entschieden hat. Die erste Aufhebungsentscheidung vom 28. März 2018 wurde im Widerspruchsverfahren durch den neuen Rücknahmebescheid der Beklagten vom 24. Mai 2018 unter diesen Umständen vollumfänglich ersetzt und verlor so mit Erlass dieses Bescheides gemäß § 39 Abs. 2 SGB X ihre Wirksamkeit. |
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| Dass die Klägerin ihre Klage auf Hinweis des SG später um einen Verpflichtungsantrag erweitert und dass das SG im angefochtenen Urteil das eigentliche Klagebegehren und den Inhalt der angefochtenen Regelung falsch interpretiert hat, hat für das weitere Verfahren keine Bedeutung. Denn in einem solchen Fall muss das LSG als Berufungsgericht den geltend gemachten Anspruch selbst ermitteln und über diesen im Berufungsverfahren entscheiden (BSG, Beschluss vom 2. April 2014 – B 3 KR 3/14 B – juris, Rn. 8 ff.; Senatsurteil vom 10. Dezember 2021 – L 4 KR 3344/17 – www.sozialgerichtsbarkeit.de). Ein Fall der Klageänderung in der Berufungsinstanz liegt nicht vor. Der Senat hat vielmehr über die von der Klägerin erhobenen Ansprüche ohne Bindung an die Fassung der Anträge zu entscheiden und den Streitfall dabei im gleichen Umfang wie das SG zu prüfen (§ 123, § 157 Satz 1 SGG). |
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| 3. Die Berufung ist nicht begründet. Das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. |
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| a) Die isolierte Anfechtungsklage der Klägerin ist zwar zulässig. Insbesondere ist die Klägerin im Sinne von § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG klagebefugt. Denn für die Klagebefugnis genügt bereits die Möglichkeit der Verletzung eigener Rechte (sog. formelle Beschwer; vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17. November 2015 – L 11 R 1901/14 – juris, Rn. 20; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Kommentar zum SGG, 13. Aufl. 2020, § 54 Rn. 9 m.w.N.). Daran fehlt es nur, wenn dem Kläger das geltend gemachte Recht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zustehen kann (vgl. BSG, Urteil vom 11. Mai 1999 – B 11 AL 45/98 R – juris, Rn. 25; LSG Hessen, Urteil vom 14. April 2014 – L 1 KR 432/12 – juris, Rn. 20; Böttiger, in: Fichte/Jüttner, SGG, 3. Aufl. 2020, § 54 Rn. 48; Groß, in: Berchtold, SGG, 6. Aufl. 2021, § 54 Rn. 11). Eine Beschwer in diesem Sinne ist hingegen regelmäßig anzunehmen, wenn sich der Kläger als Adressat eines belastenden Verwaltungsaktes, der ein Recht entzieht, gegen diesen mit der Anfechtungsklage wendet (LSG Hessen, a.a.O.; Keller, a.a.O., Rn. 10; Bieresborn, in: Roos/Wahrendorf/Müller, beck-online Großkommentar, Stand: August 2022, § 54 Rn. 110). Nach diesen Grundsätzen war die Klägerin berechtigt, die angefochtenen Bescheide gerichtlich anzufechten. Da mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 24. Mai 2018, der (auch) an sie adressiert und zugestellt wurde, ein ebenfalls (auch) ihr bekanntgegebener Befreiungsbescheid zurückgenommen wurde, lässt sich die von der Klägerin behauptete Verletzung eigener Rechte jedenfalls nicht von vornherein eindeutig ausschließen. |
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| b) Die Klage ist jedoch nicht begründet. Denn die Klägerin wird durch den angefochtenen Bescheid tatsächlich nicht in eigenen Rechten verletzt. |
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| Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes aufgrund einer Anfechtungsklage setzt voraus, dass der Kläger durch diesen in subjektiven Rechten verletzt und damit auch materiell beschwert ist (vgl. Keller, a.a.O., Rn. 9; Bieresborn, a.a.O. Rn. 131). Dies ist nur der Fall, wenn die Rechtsphäre des Klägers durch den erlassenen Verwaltungsakt betroffen ist (Groß, a.a.O., Rn. 17). Wird mit der Klage die Aufhebung eines Verwaltungsaktes begehrt, der einer anderen Person erteilt wurde oder allein diese betrifft, hat die Anfechtungsklage deshalb selbst im Falle objektiver Rechtswidrigkeit des Bescheides nur dann Erfolg, wenn die angefochtene Verwaltungsentscheidung auch in eigene rechtlich geschützte Interessen des Klägers eingreift (BSG, Urteil vom 6. Februar 1992 – 12 RK 15/90 – juris, Rn 13; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17. November 2015 – L 11 R 1901/14 – juris, Rn. 37 m.w.N.). Wann dies der Fall ist, lässt sich nicht generell beantworten, sondern richtet sich nach dem jeweiligen Rechtsgebiet. Dabei ist maßgebend, ob der angefochtene Verwaltungsakt gegen eine Rechtsnorm verstößt, die zumindest auch den Schutz individueller Interessen des Klägers bezweckt, m.a.W. die geltend gemachten rechtlichen Interessen vom Schutzzweck der dem Verwaltungsakt zugrundeliegenden Norm erfasst werden (BSG, Urteil vom 19. Dezember 2001 – B 11 AL 57/01 R – juris, Rn. 20; BSG, Urteil vom 6. Februar 1992, a.a.O.; BSG, Urteil vom 18. März 1999 – 12 RK 15/90 – juris, Rn 12; BSG, Urteil vom 10. Mai 2000 – B 6 KA 20/99 R – juris, Rn. 26). Nicht ausreichend ist eine bloße Reflexwirkung in dem Sinne, dass sich aus einer im Interesse der Allgemeinheit oder eines bestimmten Personenkreises erlassenen Norm zugleich auch eine Begünstigung des Klägers als Dritter ergibt (BSG, Urteil vom 19. Dezember 2001 – a.a.O.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17. November 2015 – a.a.O.). Ebenso wenig genügt eine Beeinträchtigung rein finanzieller, wirtschaftlicher, ideeller oder sonstiger berechtigter Interessen oder eine bloße Drittbindung infolge der Tatbestandswirkung des Verwaltungsaktes (BSG Urteil vom 6. Februar 1992 – a.a.O.; Bieresborn, a.a.O., Rn. 114 m.w.N.). Danach beeinträchtigen insbesondere sozialversicherungsrechtliche Statusentscheidungen Dritte grundsätzlich nicht in deren rechtlichen Interessen, wenn es sich um persönliche Rechte des Statusinhabers handelt, über die der Dritte nicht disponieren kann (Bieresborn, a.a.O., Rn. 114; Böttiger, a.a.O., Rn. 55). Bloße aus der Statusentscheidung resultierende, mit Kosten verbundene Folgewirkungen reichen in derartigen Fällen für die Annahme einer materiellen Beschwer nicht aus (BSG, Urteil vom 24. März 2016 – B 12 KR 5/14 R – juris, Rn 21; BSG, Urteil vom 24. März 2016 – B 12 KR 6/14 R – juris, Rn 20). |
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| Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist eine rechtliche Beschwer der Klägerin durch den angefochtenen Bescheid nicht festzustellen. Denn der Bescheid betraf allein die Rechtsstellung des Beigeladenen zu 2. Zwar gab die Beklagte den streitgegenständlichen Rücknahmebescheid - wie den ursprünglichen Befreiungsbescheid vom 9. März 2018 - gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 SGB X auch der Klägerin als betroffenen Arbeitgeber bekannt (vgl. hierzu Vossen, in: Krauskopf, Soziale Kranken- und Pflegeversicherung, Stand: April 2022, § 8 SGB V Rn. 33; Simon, in: Berchtold/Huster/Rehborn, Gesundheitsrecht, 2. Aufl. 2018, § 8 Rn. 39). Für die Beurteilung der Beschwer ist jedoch nicht maßgebend, an wen die Behörde ihre Entscheidung gerichtet hat, sondern was die Entscheidung regelt (vgl. BSG, Urteil vom 19. Dezember 2001 – B 11 AL 57/01 R – juris, Rn. 19). Regelungsgegenstand der Bescheide war die Befreiung des Beigeladenen zu 2 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung bzw. deren Rücknahme. Materiell-rechtlich lag den Bescheiden damit die Vorschrift des § 8 Abs. 1 SGB V zugrunde. Danach wird auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit, wer u.a. wegen Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 Satz 2 oder Abs. 7 SGB V versicherungspflichtig wird (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Die Befreiung von der Versicherungspflicht erfolgt nach dieser Regelung nur auf Antrag, wobei antragsberechtigt - im Unterschied zur Rechtslage in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 SGB VI) - lediglich der versicherungspflichtig gewordene Arbeitnehmer ist (Hampel, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, Stand; Juni 2020, § 8 Rn. 112; Moritz-Ritter, in: Hänlein/Schuler, SGB V, 6. Aufl. 2022, § 8 Rn. 15). Ihm allein räumt die Norm ein subjektives öffentliches Recht auf Erteilung einer Befreiung von der Versicherungspflicht ein (Berchtold, in: Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 7. Aufl. 2021, § 8 SGB V Rn. 2). Allein von seinem Willen ist bei Vorliegen der Voraussetzungen der Eintritt der Befreiung somit abhängig (Rademacker, in: Hauck/Noftz, SGB V, Stand: Oktober 2019, § 8 Rn. 98). Der Arbeitgeber hat keine rechtliche Einwirkungsmöglichkeit auf die Entschließung des Arbeitnehmers und auf das Antragsverfahren (BSG, Urteil vom 24. Juni 1981 – 12 RK 12/81 – juris, Rn. 13; BSG, Urteil vom 17. März 1981 – 12 RK 33/80 – juris, Rn. 15; Hampel, a.a.O.). Der Befreiungstatbestand bei infolge der Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze eingetretener Versicherungspflicht hat nach seinem Sinn und Zweck insoweit ausschließlich die Interessen von Arbeitnehmern im Blick, die vorher nicht dem sozialen Sicherungssystem der gesetzlichen Krankenversicherung angehörten, indem er ihnen die Möglichkeit eröffnet, sich gegen den Versicherungsschutz in der Gesetzlichen Krankenversicherung zu entscheiden und an der bisherigen Absicherung durch eine private Krankenversicherung festzuhalten (Vossen, a.a.O., Rn. 2; Peters, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Stand: März 2022, § 8 SGB V Rn. 2). Ein Rechtssatz, der zumindest auch den Individualinteressen des Arbeitgebers zu dienen bestimmt ist, ist der Vorschrift nicht zu entnehmen. Dies schließt eine Anfechtung der Erteilung, Verweigerung oder Rücknahme der Befreiungsentscheidung der Krankenkasse durch den Arbeitgeber aus. |
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| Der Senat verkennt nicht, dass die auf einen Antrag des Arbeitnehmers ergehende Befreiungsentscheidung der Krankenkasse – wie hier der Befreiungsbescheid der Beklagten vom 9. März 2018 – als rechtsgestaltender Verwaltungsakt auch den Arbeitgeber begünstigt, weil sie ihn von der Pflicht zur Beitragsentrichtung freistellt, weshalb der Arbeitgeber in einem Rechtstreit zwischen dem Arbeitnehmer und der Krankenkasse um die Befreiung von der Versicherungspflicht auch regelmäßig notwendig beizuladen ist (vgl. BSG, Urteil vom 24. Juni 1981 – a.a.O.; BSG, Urteil vom 17. März 1981 – a.a.O.). Hierbei handelt es sich jedoch um eine bloße Reflexwirkung der in § 8 SGB V vorgesehenen Befreiungsentscheidung zugunsten des Arbeitnehmers. Denn die Vorschrift dient - wie dargelegt - nicht dem Schutz der Interessen des Arbeitgebers oder gar dessen Entlastung von Beitragszahlungen. In Fällen wie dem vorliegenden bildet - aufgrund der auch allein angefochtenen Bescheide der beklagten Krankenkasse - insoweit auch ausschließlich der versicherungsrechtliche Status des Arbeitnehmers den Streitgegenstand des Rechtsstreits, wobei es sich bei dessen Befreiungsmöglichkeit - wie dargestellt - um ein persönliches Recht handelt. Über die sich daran mittelbar anschließenden Fragen einer Beitragserhebung, insbesondere welche Person bei einer Ablehnung oder Rücknahme der Befreiung die Krankenversicherungsbeiträge für die Pflichtmitgliedschaft zu entrichten und zu tragen hat, ist in dem Rechtstreit nicht zu befinden. Dementsprechend ist vorliegend auch nicht darüber zu entscheiden, ob eine Beitragsnacherhebung für den Beigeladenen zu 2 - wie die Klägerin geltend macht - gegen das versicherungsrechtliche Äquivalenzprinzip verstoßen (vgl. hierzu LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13. März 2012 – L 11 KR 4952/10 – juris, Rn. 42 ff.) oder eine unangemessene Belastung bedeuten würde. All diese Fragen betreffen bloße aus der streitbefangenen persönlichen Statusentscheidung des Beigeladenen zu 2 resultierende finanzielle Folgewirkungen, welche nach der neueren Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 24. März 2016 – a.a.O.; BSG, Urteil vom 24. März 2016 – a.a.O.) für die Annahme einer materiellen Beschwer nicht ausreichen. Übereinstimmend hiermit erfolgt in Rechtsstreitigkeiten zwischen dem antragsberechtigten Arbeitnehmer und der Krankenkasse über die Befreiung eine notwendige Beiladung des Arbeitgebers prozessual auch nicht deshalb, weil durch die erstrebte gerichtliche Entscheidung über die Befreiung von der Versicherungspflicht gemäß § 8 SGB V in eine (eigene) Rechtsposition des Arbeitgebers eingegriffen wird, sondern weil diese unmittelbar auch die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber betrifft und die Entscheidung nur einheitlich ergehen kann, was für eine echte notwendige Beiladung gemäß § 75 Abs. 2 Satz 1 SGG ausreicht. |
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| Nach allem war die Anfechtungsklage abzuweisen, da die Klägerin durch die Rücknahme der dem Beigeladenen zu 2 erteilten Befreiung von der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung rechtlich nicht beschwert ist. Die angefochtene Entscheidung des SG stellt sich aus diesem Grund im Ergebnis als richtig dar. |
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| 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 3 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Nachdem sich die Beigeladenen am Verfahren auch in der Berufungsinstanz nicht beteiligt haben, entsprach es nicht der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten der Klägerin aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO). |
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| 5. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 2 und § 47 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) und die Korrektur der Streitwertfestsetzung für die erste Instanz auf § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG (vgl. Schmidt, in: Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 197a Rn. 5 m.w.N.). Als Grundlage für die Streitwertbemessung ist vorliegend nicht die zu erwartende Höhe der nachzuentrichtenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge heranzuziehen. Denn Anknüpfungspunkt für die Bemessung des Streitwerts ist gemäß § 52 Abs. 1 GKG allein der Antrag der Klägerin. Umstände, die über den konkreten Antrag hinausgehen, haben bei der Streitwertfestsetzung außer Betracht zu bleiben (vgl. Senatsbeschluss vom 10. November 2020 - L 4 BA 1107/20 B – juris, Rn. 6 m.w.N.). Die vorliegende Klage gegen die Rücknahme einer Befreiung von der Versicherungspflicht gemäß § 8 SGB V betrifft ebenso wie eine Klage auf Erteilung eines solchen Befreiungsbescheides weder eine bezifferte Geldleistung noch einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt im Sinne von § 52 Abs. 3 GKG (für die Befreiung vom Lastenausgleich: BSG, Urteil vom 8. Dezember 2021 – B 2 U 12/20 R – juris, Rn. 21). Die mit der Rücknahme der Befreiungsentscheidung mittelbar verknüpfte Beitragsnacherhebung der Beigeladenen zu 1 als Prüfstelle (§ 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV) gehört zu den Umständen, die über den Klageantrag hinausgehen. Der Streitwert für das Verfahren ist deshalb in beiden Rechtszügen nach dem Regelstreitwert in Höhe von 5.000 EUR zu bemessen (§ 52 Abs. 2 GKG). |
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| 6. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen. |
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