Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg (8. Senat) - L 8 U 1301/24

Leitsatz

1. Zur Bejahung einer Wie-Beschäftigung bei einer Tätigkeit auf einem Reiterhof bei zugleich eingestellten eigenen Pferden. (Rn.41)

2. Es fehlt nicht an einer Fremdnützigkeit einer Tätigkeit, nur weil jemand Freude an dieser Tätigkeit (hier: Umsorgung von Pferden) hat. Das bloße Motiv für das Tätigwerden ist von der mit der Verrichtung verbundenen Handlungstendenz bei einem konkreten Unfallereignis zu unterscheiden. (Rn.52)

Verfahrensgang

vorgehend SG Heilbronn, 23. April 2024, S 2 U 2262/23, Gerichtsbescheid

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 23.04.2024 sowie der Bescheid vom 11.04.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.10.2023 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass es sich bei dem Ereignis vom 02.12.2009 um einen Arbeitsunfall handelt.

Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um das Vorliegen eines bei der Beklagten versicherten Arbeitsunfalls.

2

Die 1975 geborene Klägerin, die hauptberuflich als Einzelhandelskauffrau tätig war, befand sich am Mittwoch, den 02.12.2009, in der Reithalle des Zeugen J1 in S1. Gemäß dem Bericht des Polizeireviers C1 vom 04.12.2009 wurde die Polizei am 02.12.2009 um 18.02 Uhr von der Zeugin K1 über eine leblos am Boden liegende Frau in der Reithalle des Zeugen J2 in S1 informiert. Beim Eintreffen der Polizei an der Reithalle sei die Klägerin bereits in einen Rettungswagen eingeladen worden, wo sie notärztlich versorgt worden sei. Nach Auskunft des Notarztes habe sie schwere Kopfverletzungen erlitten. Sie sei immer noch bewusstlos gewesen. Nach der Erstversorgung wurde die Klägerin mit einem Rettungshubschrauber ins Klinikum N1 geflogen. Die Zeugin K2 habe erklärt, um 18 Uhr in die Reithalle gekommen zu sein. Dort habe sie die Klägerin mitten in der Halle leblos auf dem Rücken liegend vorgefunden. Die Klägerin habe aus der Nase geblutet, ansonsten seien keine Verletzungen sichtbar gewesen. Sie habe keinen Reithelm getragen. In der Ecke des Reitstalls habe „das gesattelte Pferd der Klägerin“ gestanden. Daraufhin habe die Zeugin K2 die Polizei verständigt. Der Zeuge J2 habe erklärt, dass die Klägerin 2 Pferde bei ihm eingestellt habe. Mittwochs sei die Klägerin immer gegen 15.00 Uhr zum Hof gekommen, habe die Tiere versorgt und sei geritten. Er habe am Unfalltag den Hof um 15.30 Uhr verlassen und das Auto der Klägerin auf dem Hofgelände gesehen. Im Polizeibericht wurde festgehalten, dass es für den Vorfall keine Zeugen gebe. Hinweise auf Fremdverschulden bestünden nicht. Aufgrund der Gesamtumstände könne nach dem Polizeibericht davon ausgegangen werden, dass die Geschädigte beim Reiten in der 40 x 20 m großen Halle vom Pferd gestürzt und vermutlich mit dem Kopf auf dem Boden aufgeschlagen sei. Aufgrund der Körpertemperatur sei der Notarzt davon ausgegangen, dass der Unfall längstens eine Stunde zurückgelegen habe.

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Gemäß dem Bericht der Klinik für Unfall- und orthopädische Chirurgie des Klinikums N2 vom 02.12.2009 wurde die Klägerin vom Notarzt intubiert und beatmet. Im Befund wurde unter anderem angegeben: Blutung aus dem linken Ohr, Pupillen nach Fentanylgabe eng, keine weitere offene Verletzung am Schädel. Die Halswirbelsäule (HWS) sei in Stiffneck ruhiggestellt, der Thorax stabil, die unteren und oberen Extremitäten in allen Gelenken schmerzfrei beweglich. Das linke Handgelenk sei im Sam Splint ruhiggestellt, das Gelenk hier ebenfalls beweglich. Es bestehe kein Hinweis auf eine knöcherne Läsion mit allenfalls geringer Schwellung am dorsalen Unterarm. Bildgebend zeigte sich ein epidurales Hämatom links und eine subdurale Komponente rechts.

4

Nach dem Bericht der Klinik für Anästhesiologie und operative Intensivmedizin des Klinikum N2 vom 16.12.2009 befand sich die Klägerin vom 02.12.2009 bis 17.12.2009 in intensivmedizinischer Behandlung. Diagnostiziert wurden ein Epiduralhämatom links temporodorsal, ein Subduralhämatom rechts und eine traumatische subarachnoidale Blutung sowie kleinere Kontusionen, eine Felsenbeinlängsfraktur links, ein traumatisches Hirnödem rechts, eine Gastroparese, eine Hypokaliämie, eine Bewusstlosigkeit ohne nähere Angabe der Dauer, ein septischer Schock, eine offene Wunde am Kopf mit intrakranieller Verletzung rechts, eine akute Blutungsanämie, eine akute pulmonale Insuffizienz, ein Hirninfarkt durch einen nicht näher bezeichneten Verschluss rechts, ein Hämatotympanon links sowie ein sonstiger näher bezeichneter Diabetes mellitus. Über das Amtsgericht sei eine Betreuung durch die Schwester A1 eingerichtet worden.

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Bereits mit Verfügung vom 08.12.2009 stellte die Staatsanwaltschaft E2 das Verfahren in der Unfallermittlungssache (Aktenzeichen: 21 UJs 31794/09) mangels vorliegender Anhaltspunkte eines Verschuldens oder Mitverschuldens eines Dritten ein.

6

Ausweislich der Gesprächsnotiz der Krankenkasse der Klägerin (KKH/A2) vom 15.02.2012 gab der Schwager der Klägerin (Herr A3) an, dass die Klägerin keine Angaben zu dem Geschehen machen könne. Es könne nicht belegt werden, wie es zu den Verletzungen gekommen sei. Er vermute, dass sie nicht geritten sei, sondern das Pferd im Kreis geführt und dieses ausgeschlagen habe. Verletzungen hätten sich nur am Kopf gefunden. Das Pferd sei nicht versichert gewesen und die Klägerin sei nicht zivilrechtlich gegen den Zeugen J2 vorgegangen. Der Grund für die Benutzung eines Pferds des Zeugen J2 sei „wohl“ eine Übereinkunft zwischen der Klägerin und dem Zeugen J2 gewesen, wonach die Klägerin sich um dessen Pferde gekümmert und diese bewegt/ausgeritten habe. Dafür habe die Klägerin Vergünstigungen beim Unterstellen der eigenen Pferde erhalten. Der Schwager habe eine Anerkennung als Arbeitsunfall angeregt. Der Zeuge J2 habe in einem weiteren Telefonat mitgeteilt, dass er die Klägerin schon seit über 25 Jahren kenne und sie seine Pferde nach eigenem Ermessen nutzen könne bzw. dürfe. Eine Übereinkunft in irgendeiner Art und Weise habe es nicht gegeben. Für das Pferd habe zum Unfallzeitpunkt wohl kein Versicherungsschutz bestanden. Bei der Berufsgenossenschaft habe er nur angefragt und ihm sei mitgeteilt worden, dass man da nichts machen könne, da die Klägerin nicht angestellt gewesen sei. Nach der telefonischen Rückfrage der Krankenkasse bei der Beklagten sei dort kein Unfall gemeldet worden.

7

Die Krankenkasse der Klägerin wandte sich mit Schreiben vom 15.02.2012 an die Beklagte und bat um Prüfung der Leistungspflicht nach § 2 Abs. 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII).

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Gemäß dem Unfalluntersuchungsbericht über die Erhebungen an Ort und Stelle (vom 21.09.2012) des Technischen Aufsichtsdienstes der Beklagten, bei dem die Schwester und der Schwager der Klägerin (Herr und Frau A3) gehört wurden, scheine kein originärer Reitunfall vorgelegen zu haben. Der Unfall scheine im Zusammenhang mit dem Bewegen oder Führen des Pferdes des Herrn J2 gestanden zu haben. Ein Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften könne nicht unterstellt werden, wenn davon ausgegangen werde, dass die Klägerin zum Unfallzeitpunkt nicht geritten sei, sondern lediglich das Pferd geführt bzw. an der Leine bewegt habe. In der Vorbemerkung des Berichtes wurde ausgeführt, dass die Klägerin bis zum Unfallzeitpunkt an 6 Tagen in der Woche ca. 1,5 Stunden pro Tag zuzüglich arbeitsbedingter Sondereinsätze auch sonntags im Betrieb des Zeugen J2 gewesen sei, um dort die Pferde zu bewegen. Die Klägerin habe sich bis zum Unfallzeitpunkt sowohl um ihr eigenes Pferd, als auch um die betriebseigenen Pferde des Zeugen J2 gekümmert. Sie sei dort mit Longieren, Reiten, Boxen reinigen, Stroh machen, Pferde auf die Koppel bringen und umstellen, sowie mit Hilfsarbeiten beim Hufbeschlag beschäftigt gewesen. Eine Entschädigung der Tätigkeiten für den Betrieb J2 habe es nicht gegeben. Im Gegenzug sei kein Boxengeld für die Unterstellung der eigenen Pferde der Klägerin verlangt worden. Ca. 60 % der beschriebenen Tätigkeiten seien für den Betrieb J2 erfolgt. Die Klägerin könne zum Unfallhergang aufgrund der Verletzungsfolgen (Psychomotorische Behinderung) nichts mehr angeben. Nach Angaben des Schwagers müsse die Klägerin das Pferd des Zeugen J2, welches nach dem Unfall ausschließlich in der Reithalle anwesend gewesen sei, an der Leine bzw. an der Longe geführt haben. Aufgrund der Verletzungsmerkmale (Huftritt am Kopf) scheine es sich nicht um einen Reitunfall gehandelt zu haben, sondern vielmehr sei der Unfall augenscheinlich beim Führen oder Ausbilden des Pferdes des Zeugen J2 passiert. Die Klägerin habe keine blauen Flecken am Oberkörper, sondern nur die Verletzungen am Schädel aufgewiesen. Gemäß den Angaben im Vordruck des Technischen Aufsichtsdienstes gebe es keine Zeugen und keine Erinnerung der Klägerin an die zum Unfallzeitpunkt ausgeübte Tätigkeit, „aber wahrscheinlich longiert“. Die Klägerin könne sich auch nicht mehr erinnern, welche Tätigkeiten sie am Unfalltag verrichtet habe. Bei dem Zeugen J2 seien ca. 10 bis 20 Fremdpferde untergestellt. Es habe mit dem Zeugen J2 nur mündlich eine Vereinbarung gegeben (keine Entschädigung für die Tätigkeit, jedoch im Gegenzug kein Boxengeld für die Unterstellung der eigenen Pferde). Im Betrieb des Zeugen J2 habe sich die Klägerin 6 bis 7 Tage, je 1,5 Stunden oder länger aufgehalten.

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Die Schwester der Klägerin wandte sich mit Schreiben vom 09.09.2013 an die Beklagte und gab an, dass sich nach Angaben der Zeuginnen C2 und K3 die Pferde (Stute und Fohlen) der Klägerin zum Unfallzeitpunkt in den verschlossenen Boxen befunden hätten. Die Zeuginnen K4 hätten die Klägerin aufgefunden und das Pferd des Herrn J2 in dessen Box zurückgebracht. Die Schwester der Klägerin gehe von einer Beschäftigung aus. Die Klägerin habe im Stall J2 bis zum Unfall in dessen Auftrag Pferde beritten und longiert, Koppelkontrollen durchgeführt, beim Beschlagen geholfen, Pferde auf und von der Koppel geführt, mit Futter versorgt und ausgemistet, bei der Einfuhr von Stroh geholfen, sowie weitere Tätigkeiten im Rahmen des Stalldienstes durchgeführt. Dafür habe sie die anfallenden Kosten für das Einstellen und Futter für ihre Pferde nicht bezahlen müssen. Andere Besitzer eingestellter Pferde müssten 200,00 bis 250,00 € pro Pferd entrichten. Seit dem Unfall könne die Klägerin keinen Beruf mehr ausüben, auch im Betrieb J2 nicht mehr mithelfen. Die monatlichen Kosten für Futter und Einstellen der beiden Pferde betrügen seither monatlich 350,00 €. Therapeutische Maßnahmen seien bei der Klägerin ununterbrochen erforderlich. Trotz mehrfachen Anmahnens sei kein Bescheid ergangen. Das Schreiben wurde auch von der Klägerin unterschrieben.

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Die Beklagte zog in der Folge noch die Akten der Staatsanwaltschaft E2 und der Krankenkasse der Klägerin bei. Gemäß einem internen Schreiben der Krankenkasse vom 15.02.2012 habe sich zum Unfallzeitpunkt in der Halle noch das gesattelte Pferd des Zeugen J2 befunden, der Unfallhergang bleibe ungeklärt. Die Klägerin könne sich an den Unfall nicht mehr erinnern. Äußere Verletzungen oder Anzeichen von „tierischem Fehlverhalten“ lägen nicht vor. Nach Angaben des Zeugen J2 kenne er die Klägerin bereits sehr lange und es habe Einvernehmen bestanden, dass diese seine Pferde nach eigenem Ermessen nutzen dürfe. Die Klägerin habe das Pferd des Zeugen J2 genutzt, obwohl sie selbst zwei Pferde im Reitstall untergebracht gehabt habe. Im weiteren Schreiben der Krankenkasse vom 28.02.2012 wurde der Einstellung einer Prüfung der Regressmöglichkeiten gegen den Zeugen J2 zugestimmt, da Voraussetzung für eine Haftungsprüfung ein geklärter Unfallhergang sei. Mangels Erinnerung der Klägerin an den Unfallhergang und mangels Zeugen könne der Unfallhergang nicht rekonstruiert werden. Gegenüber der Krankenkasse bestätigte die Zeugin K2, dass beim Auffinden der Klägerin die schwarzbraune Stute des Zeugen J2 namens E1 zugegen gewesen sei. Gemäß dem Versicherungsschein zur Betriebshaftpflichtversicherung der A2 Versicherungs-Aktiengesellschaft erfolgte die Versicherung der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Unternehmer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes und als Privatperson des Zeugen J2, die sich unter anderem auf 15 ha Betriebsfläche und 15 Reittiere in Pension erstreckte.

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Datiert auf den 17.01.2014 machte der Zeuge J2 gegenüber der Beklagten Angaben auf dem Vordruck der Beklagten. Wie sich der Unfall zugetragen habe, sei ihm nicht bekannt. Ihm gehöre das Pferd, das am Unfall beteiligt gewesen sei. In der Reithalle sei die Klägerin zum Reiten und Bewegen gewesen. Die Klägerin habe keinen Auftrag von ihm gehabt, mit diesem Pferd zu arbeiten. Es sei unterschiedlich, wie lange die Klägerin bei ihm „auf dem Betrieb“ tätig sei, dies dauere ca. 1 Stunde. Die Klägerin sei nur bei Bedarf tätig gewesen (keine festen Arbeitszeiten). Die Klägerin erhalte 50,00 € Vergünstigung beim Einstellen der Pferde. Diese bewege Pferde in der Halle. Die Klägerin habe 2 eigene Pferde bei ihm eingestellt. Diese Pferde versorge ein Angestellter. Die Klägerin bezahle für die beiden Pferde Einstellgebühren bzw. für das Futter von je 175,00 €, insgesamt 350,00 €.

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Nach diversen Sachstandsanfragen der Krankenkasse an die Beklagte, wurde der Beklagten im März 2023 mitgeteilt, dass nach Auskunft der Krankenkasse aktuell keine Betreuung der Klägerin eingerichtet sei.

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Mit Bescheid vom 11.04.2023 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 02.12.2009 als Arbeitsunfall ab. Man habe erstmals im Februar 2012 von der Krankenkasse Kenntnis vom Unfall am 02.12.2009 erlangt. Ein Arbeitsunfall liege nicht vor. Der Zeuge J2 habe der Klägerin für die im Unfallzeitpunkt durchgeführte Tätigkeit keinen Auftrag erteilt. Die Tätigkeiten in Zusammenhang mit den Pferden des Zeugen J2 habe die Klägerin freiwillig, nach Bedarf und nach eigenem Ermessen, ausgeübt. Eine schriftliche Vereinbarung gebe es nicht. Der Grund des Aufenthaltes der Klägerin in der Reithalle sei unbekannt. Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung aller bekannten Einzelheiten und Umstände habe die Klägerin zum Zeitpunkt des Aufenthaltes in der Reithalle nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden. Der Aufenthalt sei Teil der privaten Freizeitgestaltung und geprägt vom eigenen Privatinteresse am Reitsport sowie der Pferdeliebe. Eine fremdwirtschaftliche Zweckbestimmung sei nicht ersichtlich. Die subjektive Handlungstendenz sei nicht darauf gerichtet gewesen, dem fremden Unternehmen des Zeugen J2

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rechtlich wesentlich zu dienen, sondern darauf, eigenwirtschaftlichen Interessen (Freizeitgestaltung, Reitsport als Hobby, eigene Pferdehaltung) nachzugehen.

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Am 10.05.2023 legte die Klägerin gegen den Bescheid Widerspruch ein, ohne die angekündigte Begründung einzureichen.

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Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 05.10.2023 zurück. Eine von der Klägerin im Ereigniszeitpunkt verrichtete Tätigkeit, welche in einem inneren Zusammenhang mit dem versicherten Unternehmen des Zeugen J2 stehe, habe nicht festgestellt bzw. nachgewiesen werden können. Im Rahmen der Gesamtbetrachtung aller bekannten Einzelheiten und Umstände habe die Klägerin zum Zeitpunkt des Aufenthaltes in der Reithalle nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden. Der Widerspruchsbescheid wurde am 05.10.2023 zur Post gegeben.

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Die Klägerin hat hiergegen am 03.11.2023 Klage zur Niederschrift beim Sozialgericht (SG) Heilbronn erhoben und die Anerkennung des Unfalls vom 02.12.2009 als Arbeitsunfall geltend gemacht. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat nach Anzeige deren Vertretung zur Begründung der Klage vorgebracht, alle Voraussetzungen eines Unfalles gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII lägen vor. Es sei ohne Belang, dass das genaue Unfallgeschehen nicht mehr zu rekonstruieren sei. Das Gesamtbild und ihre Auffindesituation sprächen dafür, dass das dem Besitzer bzw. Betreiber der Reithalle gehörende Pferd E1 auf ihren Körper eingewirkt bzw. die Einwirkung bewirkt haben dürfte. Sie habe aufgrund der erlittenen Schädelverletzung keine Erinnerungen an den Unfall und es gebe keine Zeugen, die den Unfall unmittelbar oder mittelbar beobachtet hätten. Man gehe davon aus, dass ein Unfall im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII unstreitig sei und ausschließlich streitig sei, ob sie beim Unfall eine den Versicherungsschutz begründende Tätigkeit ausgeübt habe. Es sei vom Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII oder hilfsweise von einer so genannten Wie-Beschäftigung gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII auszugehen. Im Übrigen würden von der Beklagten nicht genutzte Ermittlungsansätze bestehen. Zwischen dem Zeugen J2 und der Klägerin habe die (vertragliche) Abrede bestanden, dass auf die Unterbringungskosten von 350,00 € im Monat verzichtet werde, wenn sie die dem Zeugen J2 gehörenden Pferde longiere, bewege, reite, die Pferdeboxen reinige, Stroh mache, die Pferde auf die Koppel und zurück in den Stall bringe und bei dem Hufbeschlag mithilfe. Sie habe in etwa 25 bis 30 Stunden an monatlicher Arbeit für den Zeugen J2 aufgewandt und hierfür eine Entlohnung von 350,00 € in Form eines Erlasses von Unterbringungskosten für die eigenen Pferde erhalten, was einem Stundenlohn in der Größenordnung von 11,67 € bis zu 14,00 € entspreche. Vergleichbare Stundenlöhne seien unter anderem für Pferdewirte üblich. Der Rahmen einer Gefälligkeit bzw. eines Freundschaftsdienstes sei bei weitem überschritten, da vielmehr Leistung und Gegenleistung in einem Verhältnis gestanden hätten, die dem üblichen Leistungsaustausch entsprochen hätten. Der Umstand, dass eine Tätigkeit gerne ausgeübt werde, führe nicht dazu, dass das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr anzunehmen wäre. Unschädlich sei, dass kein konkreter Arbeitsauftrag vorgelegen habe, da für die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses nicht eine konkrete Anweisung oder Vorgaben zur Arbeitsgestaltung notwendig seien. Es sei ausreichend, wenn der Beschäftigte nach eigenem Ermessen diejenigen konkreten Verrichtungen vornehme, die geboten bzw. im Betrieb gerade erforderlich sind.

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Die Pflege des Pferdes E1, bei der sie verunfallte, sei darauf gerichtet, dem Unternehmen des Zeugen J2 zu dienen und sich die kostenfreie Unterbringung der beiden eigenen Pferde zu „erarbeiten“. In jedem Fall habe sie eine entsprechende Pflicht annehmen dürfen. Ein rein eigenwirtschaftliches Handeln bzw. eine solche Handlungstendenz seien nicht zu erkennen, da sie gerade nicht bei einem primär auf „Vergnügen am Reitsport“ abzielenden Ausritt, sondern vielmehr bei einer im genauen (unbekannten) Verrichtung im Reitstall verunfallt sei. Das Pferd E1 sei als „schwierig“ zu bezeichnen und habe durch entsprechendes Einwirken erst wieder zu einem „zugänglichen Reitpferd gemacht“ werden müssen. Das Pferd E1 sei keinesfalls ein Pferd, das man aus „Vergnügungstendenz“ geritten hätte. Wenn es ihr um die Erlangung von Reitvergnügen bzw. einer reinen eigenwirtschaftlichen Erbauung gegangen wäre, hätte sie eigene Pferde genutzt. Handlungen an Pferden des Zeugen J2 und am Stall und Hof im Allgemeinen, außer unmittelbar an den 2 eigenen Pferden, seien objektiv und subjektiv immer erfolgt, um dem Unternehmen des Zeugen J2 zu dienen und die „kostenfreie“ Unterbringung der eigenen 2 Pferde als Entlohnung zu erwirtschaften. Hilfsweise habe im Allgemeinen und zum Zeitpunkt des Ereignisses vom 02.12.2009 eine Wie-Beschäftigung bestanden. Die Tätigkeit der „Umsorgung“ des Pferdes E1 habe einen wirtschaftlichen Wert für Herrn J2 gehabt und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Zeugen J2 entsprochen. Bei der „Umsorgung“ des Pferdes habe es sich auch um eine Tätigkeit gehandelt, die von ihrer Art auch von Arbeitnehmern ausgeübt werde. Das Kriterium der Arbeitnehmerähnlichkeit liege auch vor. Hinsichtlich der Ausgestaltung der Verhältnisse auf dem Hof des Zeugen J2 und der Art und Weise ihres Einsatzes könnten die Zeuginnen K3, K1 und T1 Angaben machen, die ebenfalls Pferde auf dem Hof untergestellt hätten und wie sie, wenn auch ggf. in geringerem zeitlichem Umfang, in den Betrieb des Hofes integriert gewesen seien.

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Die Klägerin hat diverse medizinische Unterlagen und eine Tätigkeitsbeschreibung der früheren Einzelhandelstätigkeit eingereicht.

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Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt und erwidert, dass sich aufgrund fehlender Augenzeugen sowie des Zustandes der Klägerin mit fehlender Erinnerung keine belastbare Feststellung im erforderlichen Vollbeweis mehr treffen lasse, welcher konkreten Verrichtung die Klägerin zur Zeit des Unfallereignisses nachging. Zudem sei der Auffassung der Klägerin zum Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses oder hilfsweise einer sogenannten „Wie-Beschäftigung“ nicht zu folgen.

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Das SG hat auf das anonymisiert den Beteiligten zur Verfügung gestellte Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 16.11.2021 unter dem Aktenzeichen L 9 U 1428/19 hingewiesen. Bei Nichterweislichkeit konkreter äußerer Einwirkungen bzw. ohne Möglichkeit der Feststellung der konkreten Kausalkette komme die Anerkennung eines Arbeitsunfalls nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht in Betracht.

22

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat mitgeteilt, dass eine Klagerücknahme nicht in Betracht komme, und auf das Urteil des BSG vom 06.10.2020 (Aktenzeichen: B 2 U 9/19 R) verwiesen. Der 2. Senat des BSG wolle, abweichend von der Rechtsansicht des LSG Baden-Württemberg im Urteil vom 16.11.2021, in Einklang mit dem Sozialgericht Hamburg im Urteil vom 23.10.2020 (Aktenzeichen: S 40 U 26/19) seine neue Rechtsprechung nur auf den Wegeunfall und nicht auf den „klassischen“ Arbeitsunfall bezogen wissen. Dass das SG auch nur im Ansatz irgendwelche Ermittlungen unternommen hätte, um alle greifbaren Indizien für eine umfassende Erwägung der Objektivierung der Handlungstendenz zu ermitteln, sei nicht im Ansatz ersichtlich.

23

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat, nach Anhörung durch das SG zur beabsichtigten Entscheidung mittels Gerichtsbescheid, weiter ausgeführt, dass der 2. Senat des BSG im Urteil vom 06.10.2020 angedeutet habe, an seiner alten Rechtsprechung bei Arbeitsunfällen, die keine Wegeunfälle sind, festzuhalten. Die vom SG zitierte Rechtsprechung des LSG Baden-Württemberg könne allenfalls gelten, wenn ein Wegeunfall gegeben sei. Bei einem im Raum stehenden „gewöhnlichen“ Arbeitsunfall habe der 2. Senat des BSG dem Unfallversicherungsträger nach wie vor die Beweislast dafür auferlegt, dass eine eigenwirtschaftliche Verrichtung beim Unfall ausgeübt wurde. Bereits diese schwere Rechtsfrage spreche gegen eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid. Geboten sei zudem, die 3 in der Klagebegründung genannten Zeugen zu hören, da man erst nach deren Anhörung sagen könne, ob nicht doch aus der Zeugenaussage Indizien gewonnen werden könnten, was sich vor dem Unfall bzw. dem Auffinden der Klägerin ereignet habe.

24

Das SG hat mitgeteilt, dass es bei der angekündigten Verfahrensweise bleibe. Da die benannten Zeugen das fragliche Ereignis nicht beobachtet hätten, und es allein hierauf nach der Rechtsprechung des LSG ankommen dürfte, bestehe kein Grund für eine Zeugenvernehmung.

25

Mit Gerichtsbescheid vom 23.04.2024 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die Feststellung des Ereignisses vom 02.12.2009 als Arbeitsunfall habe. Dahinstehen könne, ob die Klägerin auf dem Pferdehof des Zeugen J2 eine grundsätzlich bei der Beklagten versicherte Tätigkeit ausgeübt hat. Es lasse sich jedenfalls nicht feststellen, welche konkrete Verrichtung die Klägerin unmittelbar vor Eintritt der am 02.12.2009 erlittenen Verletzungen im Bereich des Kopfes ausgeübt habe, womit sich auch der sachliche Zusammenhang mit einer unterstellten versicherten Tätigkeit nicht feststellen lasse, und weshalb das Vorliegen eines Arbeitsunfalls nicht anerkannt werden könne. Vorliegend könne sich die Klägerin nicht daran erinnern, welches Geschehen am 02.12.2009 zum Eintritt der an diesem Tag erlittenen Verletzungen im Bereich des Kopfes geführt habe, und welcher Verrichtung sie unmittelbar davor nachgegangen sei, was sich bereits aus ihrem eigenen Vorbringen im Klageverfahren ergebe. Es gebe ausweislich des Polizeiberichts und der Schilderungen der Klägerin im Klageverfahren auch keine Zeugen des Geschehens. Damit lasse sich nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststellen, welcher Verrichtung die Klägerin unmittelbar vor dem Unfall nachgegangen sei und welche Handlungstendenz sie dabei verfolgt habe. Dies sei mangels sinnvoller Ermittlungsmöglichkeiten auch nicht aufklärbar. Insbesondere seien die von der Klägerin benannten Personen nicht als Zeuginnen zu hören gewesen. Diese hätten das fragliche Ereignis nicht beobachtet und es sei noch nicht einmal vorgetragen oder anderweitig ersichtlich, dass sie am 02.12.2009 überhaupt auf dem Pferdehof gewesen seien. Es existierten auch unabhängig davon keine Anhaltspunkte dafür, dass die von der Klägerin als Zeuginnen benannten Personen Kenntnis von der maßgeblichen finalen Handlungstendenz der Klägerin haben oder hierzu auch nur am Rande etwas beitragen könnten. Zuletzt sei erklärt worden, dass man erst nach einer Befragung werde sagen können, ob aus den Aussagen Indizien gewonnen werden könnten, was „sich vor dem Unfall bzw. dem Auffinden der Klägerin ereignet“ habe. Damit lägen selbst nach dem klägerischen Vortrag keine Indizien vor, die darauf schließen ließen, die benannten Personen könnten irgendetwas zur Aufklärung der Frage beitragen, welche finale Handlungstendenz die Klägerin am 02.12.2009, also vor ca. 15 Jahren gehabt habe. Der Verweis der Klägerin auf die Rechtsprechung zu einer notwendigen Gesamtschau zur Feststellung der Handlungstendenz führe hier nicht weiter, weil vorliegend keine maßgeblichen Indizien greifbar seien, die in eine solche Gesamtschau eingestellt werden könnten. Zudem sei auch die zum Ereignis vom 02.12.2009 führende Kausalkette nicht aufklärbar, was zu Lasten der Versicherten gehe (unter Verweis auf BSG, Urteil vom 17.12.2015, B 2 U 8/14 R, juris Rn. 25 und LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.11.2021, L 9 U 1428/19, nicht veröffentlicht). Ohne Feststellung der konkreten Kausalkette könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich auch eine Gefahr realisiert habe, die in den Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung falle. Entgegen der früheren höchstrichterlichen Rechtsprechung bestehe bei nicht aufklärbarer Kausalkette selbst dann keine zu Gunsten der Versicherten eingreifende Vermutungsregelung, dass der Unfall objektiv und rechtlich wesentlich durch die versicherte Tätigkeit verursacht wurde, wenn unmittelbar vor dem Unfallereignis eine versicherte Tätigkeit verrichtet wurde. Die Entscheidung des BSG vom 06.10.2020 (B 2 U 9/19 R) stehe dem nicht entgegen. Vielmehr werde in dieser bestätigt, dass die Nichterweislichkeit der Handlungstendenz nach den allgemeinen Grundsätzen der materiellen Beweislast grundsätzlich zu Lasten des Beteiligten gehe, der hieraus ein Recht oder einen rechtlichen Vorteil herleiten will. Die frühere Rechtsprechung zu einer zugunsten des Versicherten eingreifenden Vermutung sei vom BSG zwar noch thematisiert, aber auf den entschiedenen Fall sachlich nicht angewendet worden. Damit habe das BSG die alte Rechtsprechung weder ausdrücklich aufgegeben, noch daran festgehalten. Vorliegend könne mangels Kenntnis des genauen Geschehenshergangs nicht festgestellt werden, dass sich eine Gefahr realisiert habe, die in den Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung falle. Die Anerkennung eines Arbeitsunfalls scheitere vorliegend auch an der Nichtaufklärbarkeit der zum Ereignis vom 02.12.2009 führenden Kausalkette. Der Gerichtsbescheid ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 24.04.2024 zugestellt worden.

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Am 24.04.2024 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin Berufung beim LSG Baden-Württemberg unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens eingelegt. Das SG vertrete die unzutreffende Rechtsauffassung, dass bei einem Arbeitsunfall, der kein Wegeunfall ist, ohne Zeugen und bei glaubhaft fehlender Erinnerung der verunfallten Person praktisch keine Vermutung für die verunfallte Person streite, dass sie bei Ausübung einer versicherten Tätigkeit verunfallt sei. Es sei nicht ersichtlich, dass das BSG unter Verweis auf das Urteil vom 06.10.2020 seine Rechtsprechung bei Arbeitsunfällen, die keine Wegeunfälle sind, aufgegeben habe. Bei der Klägerin dürften, anders als in der Entscheidung des LSG Baden-Württemberg vom 16.11.2021, irgendwelche inneren Ursachen als Ursache für die Verletzungen, die die Klägerin erlitten hat, ausscheiden. Ursächlich für ihre Verletzungen seien massive Gewalteinwirkung auf ihren Körper. Wenn vorliegend festgestellt werde, dass der Unfall sich am Ort der versicherten Tätigkeit ereignet habe, streite für die Klägerin die Vermutung, dass der Unfall bei einer Vornahme der dem Beschäftigungsunternehmen dienenden Verrichtung erfolgt sei und es obliege insoweit der die Beweislast tragenden Beklagten, den Gegenbeweis zu führen. Vorliegend dürfte ihre genaue Verrichtung, unmittelbar bevor sie verunfallte, nicht aufzuklären sein. Sie könne keine Angaben machen und Dritte hätten den Unfall bzw. das Geschehen unmittelbar vor dem Unfall nicht beobachtet. Die Frage der konkreten Verrichtung werde damit für immer nicht aufklärbar sein, weswegen hier die Beweislast entscheide. Die Gesamtumstände sprächen dafür, dass sie sich an ihrem Arbeitsplatz befunden habe bzw. hilfsweise wären diese Gesamtumstände durch die Befragung der benannten Zeugen zu der Art und Weise der Ausgestaltung ihrer Tätigkeit zu erheben gewesen. Das SG habe in seiner Entscheidung auch gegen § 103 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verstoßen, indem es sich vor der Erhebung jedweder Indizien verschlossen habe. Die Zeuginnen T2, K3 und K1 hätten gehört werden müssen, da diese etwas zur allgemeinen Ausgestaltung ihres Beschäftigungsverhältnisses vor dem Unfall hätten sagen können. Mit diesen Zeugenaussagen könne die Hilfstatsache beantwortet werden, ob die Klägerin sich zum Unfallzeitpunkt in einer Beschäftigung befunden habe oder nicht. Eine etwaige Antizipation des Beweisergebnisses habe zu unterbleiben. Die 3 benannten Zeuginnen könnten zur Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses durchaus Angaben aus eigener Wahrnehmung machen und damit könne der Umstand belegt werden, dass sie sich am Arbeitsplatz bzw. bei einer versicherten Tätigkeit befunden habe. Die unterlassene Beweisaufnahme sei nachzuholen.

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Die Klägerin beantragt,

28

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 23.04.2024 und den Bescheid vom 11.04.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.10.2023 aufzuheben und festzustellen, dass das Ereignis vom 02.12.2009 ein Arbeitsunfall ist.

29

Die Beklagte beantragt,

30

die Berufung zurückzuweisen.

31

Die Beklagte verweist auf die Entscheidung des SG. Mangels Kenntnis des genauen Geschehenshergangs sehe man als nicht festgestellt an, dass sich eine Gefahr realisiert habe, die in den Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung falle.

32

Der Senat hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 26.09.2025 die Zeugen J1, K3 und K1 vernommen. Hinsichtlich der Einzelheiten der Zeugeneinvernahmen sowie der Angaben der Klägerin wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung verwiesen.

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Zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung der Klägerin ist begründet.

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Gegenstand des Rechtsstreits ist neben dem Gerichtsbescheid des SG vom 23.04.2024 der Bescheid der Beklagten vom 11.04.2023 in der Gestalt (§ 95 SGG) des Widerspruchsbescheids vom 05.10.2023, mit dem die Beklagte die Feststellung des Ereignisses vom 02.12.2009 als Arbeitsunfall abgelehnt hat.

36

Die Berufung ist statthaft (§ 143 SGG), insbesondere war sie nicht nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG zulassungsbedürftig, da die Klägerin keine Leistungen begehrt. Sie ist auch im Übrigen zulässig (§ 151 Abs. 1 SGG). Die Berufung ist auch begründet. Anders als das SG gelangt der Senat zu der Überzeugung, dass ein Arbeitsunfall nachgewiesen ist. Die Klage ist als Anfechtungs- und Feststellungsklage statthaft (§ 51 Abs. 1 Satz 1 SGG, die Feststellung eines Arbeitsunfalls ist dabei nach § 55 Abs. 1 Halbsatz 1 Nr. 1 SGG ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, vgl. BSG, Urteil vom 02.12.2008 - B 2 U 17/07 R -, juris Rn. 9). Die Klägerin hat am 02.12.2009 einen Arbeitsunfall erlitten und kann daher verlangen, dass dieser gerichtlich festgestellt wird.

37

Der Senat hat sich von folgendem Geschehensablauf am Unfalltag überzeugt:

38

Die Klägerin befand sich am 02.12.2009 in der Reithalle des Zeugen J2 in S1 und erlitt dort erhebliche Verletzungen, unter anderem eine Blutung aus dem linken Ohr und eine Felsenbeinlängsfraktur links (Bericht der Klinik für Unfall- und orthopädische Chirurgie des Klinikums N2 vom 02.12.2009 sowie Bericht der Klinik für Anästhesiologie und operative Intensivmedizin des Klinikums N2 vom 16.12.2009). Die Klägerin wurde von den Zeuginnen K5 in der Reithalle bewusstlos am Boden liegend (ohne Reithelm) aufgefunden, die dann die Rettungskräfte informierten. In der Ecke der Reithalle befand sich, als die Zeuginnen die Klägerin am Boden liegend vorfanden, das Pferd E1 des Zeugen J2. Die Klägerin hatte im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses zwei eigene Pferde im Betrieb des Zeugen J2 einstehend, beschäftigte sich aber auch mit den Pferden des Zeugen J2. Die Klägerin kann keine Angaben zum schädigenden Ereignis und ihrer Tätigkeit im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses machen. Es sind zudem keine Zeugen bekannt, die das schädigende Ereignis gesehen haben. Der Senat ist aber aufgrund der Umstände davon überzeugt, dass sich die Klägerin zum Zeitpunkt der Schädigung am 02.12.2009 mit dem Pferd des Zeugen J2 beschäftigt hat und hierbei durch das Pferd E1 geschädigt worden ist.

39

Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb "Versicherter" ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang). Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität; ständige Rechtsprechung vgl. BSG, Urteil vom 30.03.2017 - B 2 U 15/15 R - juris Rn. 14 m.w.N.; BSG, Urteil vom 15.11.2016 - B 2 U 12/15 R - juris Rn. 14 m.w.N). Die Voraussetzungen „Versicherte Tätigkeit“, „Verrichtung“, „Einwirkungen“ und „Gesundheitserstschaden“ müssen im Vollbeweis - also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit - vorliegen. Das bedeutet, dass das Gericht diese aufgrund seiner freien Überzeugungsbildung als mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zutreffend feststellen können muss. Dies ist der Fall, wenn ihr Vorliegen in so hohem Grade wahrscheinlich ist, dass sämtliche Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung hiervon zu begründen. Für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt indes die hinreichende Wahrscheinlichkeit, aber nicht die bloße Möglichkeit. Eine solche Wahrscheinlichkeit ist anzunehmen, wenn nach vernünftiger Abwägung aller Umstände den für den Zusammenhang sprechenden Faktoren ein deutliches Übergewicht zukommt, so dass die richterliche Überzeugung hierauf gestützt werden kann (st. Rspr., z.B. BSG, Urteil vom 06.09.2018, B 2 U 10/17 R, Rn. 13 juris; BSG, Urteil vom 17.04.2013 – B 9 V 1/12 R, juris Rn. 33; BSG, Urteil vom 15.05.2012 – B 2 U 31/11 R, juris Rn. 34). Die Nichterweislichkeit bzw. die tatsächliche Unaufklärbarkeit der anspruchsbegründenden Tatsachen - einschließlich der zum Unfallereignis führenden Kausalkette - geht nach den Regeln der objektiven Beweislast zulasten des Versicherten (vgl. BSG, Urteil vom 17.12.2015, B 2 U 8/14 R, juris Rn. 24).

40

Unter Zugrundelegung der dargelegten Grundsätze und auf Basis des durch den Senat festgestellten Sachverhalts sind die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls erfüllt. Die Klägerin ist Versicherte gewesen und hat einen Unfall erlitten. Die Verrichtung zur Zeit des Unfalls ist der versicherten Tätigkeit zuzurechnen und hat zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis geführt und das Unfallereignis hat einen Gesundheitserstschaden der Klägerin objektiv und rechtlich wesentlich verursacht.

41

1. Die Klägerin war im Rahmen der Tätigkeit für den Zeugen J2 unfallversichert. Die Klägerin gehört zwar nicht als Beschäftigte zum kraft Gesetzes versicherten Personenkreis nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII. Sie war aber grundsätzlich im Rahmen der Tätigkeiten für Herrn J2 bzw. dessen Pferdehof als sogenannte „Wie-Beschäftigte“ gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII kraft Gesetzes versichert.

42

Beschäftigung ist nach § 7 Abs 1 SGB IV die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (Satz 1). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (Satz 2). Die Tätigkeit muss zu dem Zweck verrichtet werden, dass die Ergebnisse der Verrichtung dem Unternehmen und nicht dem Tätigen selbst unmittelbar zum Vorteil oder Nachteil gereichen (vgl. § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII). Hieran anknüpfend liegt eine Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII auch ohne bestehendes Arbeitsverhältnis vor, wenn der Verletzte sich in ein fremdes Unternehmen eingliedert und sich seine konkrete Handlung dem Weisungsrecht eines Unternehmers insbesondere in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Verrichtung unterordnet. Dabei kommt es bei der Zuordnung einer Tätigkeit zum Typus der Beschäftigung auf eine Gesamtschau an (beispielhaft: BSG, Urteil vom 20.08.2019 – B 2 U 1/18 R –, juris Rn. 11 m.w.N.; Bayerisches LSG, Urteil vom 6. Dezember 2022 – L 17 U 168/21 –, juris Rn. 18).

43

Ausgehend vom Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse wurde die Klägerin vorliegend nicht als Beschäftigte tätig. Denn zwischen der Klägerin und dem Zeugen J2 bestand kein Wille zum Abschluss eines rechtsverbindlichen Arbeitsvertrages oder eines sonst gearteten Rechtsverhältnisses (z.B. Auftrag) mit (dauerhafter) Eingliederung der Klägerin in das Unternehmen des Zeugen J2 bzw. dessen Pferdehof. Einklagbare gegenseitige Rechtsansprüche sollten nicht begründet werden (vgl. hierzu: Bayerisches LSG, Urteil vom 06.12.2022 – L 17 U 168/21 –, juris Rn. 34). Ein auszuzahlendes Gehalt, ein Stundenlohn oder Parameter zur Bestimmung einer Vergütung wurden nicht vereinbart. Die Klägerin hat für ihre Mithilfe auf dem Pferdehof bzw. ihre Tätigkeit für die Pferde des Zeugen J2 lediglich Vergünstigungen bei der vereinbarten Entrichtung der Futter- und Unterbringungskosten der beiden eigenen Pferde auf dem Hof des Herrn J2 bekommen. Nach den Angaben des Zeugen J2 im Verwaltungsverfahren hatte die Klägerin für die beiden eigenen Pferde Einstellgebühren nebst Futter in Höhe von 350,00 € monatlich zu entrichten. Für die Tätigkeiten der Klägerin hat die Klägerin nach den Angaben des Zeugen J2 eine Vergünstigung bei der Einstellung der Pferde erhalten, für das Bewegen der Pferde in der Halle. Es gab keine festen Arbeitszeiten und die Häufigkeit und Dauer hat ca. 1 Stunde betragen. Dies entnimmt der Senat den Angaben des Zeugen J2 aus dem Fragebogen vom 17.01.2024. Wie der Senat den Angaben der Schwester der Klägerin mit Schreiben vom 09.09.2013 entnimmt, hat die Klägerin Pferde des Herrn J2 beritten und longiert, Koppelkontrollen durchgeführt, beim Beschlagen geholfen, Pferde auf und von der Koppel geführt, mit Futter versorgt und ausgemistet, bei der Einfuhr von Stroh geholfen, sowie weitere Tätigkeiten im Rahmen des Stalldienstes durchgeführt. Dafür wurden der Klägerin Vergünstigungen bei den anfallenden Kosten für das Einstellen und das Futter ihrer eigenen Pferde gewährt. Dies entspricht auch den Angaben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin bei Klageerhebung. Gegen einen Rechtsbindungswillen sprechen auch die telefonischen Angaben des Zeugen J2 gegenüber der Krankenkasse, die der Senat dem Telefonvermerk vom 15.02.2012 entnimmt. Demnach hat es keiner Übereinkunft in irgendeiner Art und Weise mit der Klägerin gegeben und die Klägerin konnte und durfte seine Pferde, da man sich schon über 25 Jahre kannte, nach eigenem Ermessen nutzen und hat dies auch getan.

44

Die Klägerin war aber grundsätzlich im Rahmen der Tätigkeiten für Herrn J2 bzw. den Pferdehof als sogenannte „Wie-Beschäftigte“ gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII kraft Gesetzes versichert.

45

Nach § 2 Abs 2 Satz 1 SGB VII sind Personen versichert, die wie nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII Versicherte tätig werden. Damit gewährt die gesetzliche Unfallversicherung auch unterhalb der Schwelle einer Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII i.V.m. § 7 SGB IV Versicherungsschutz. Voraussetzung einer Wie-Beschäftigung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII ist, dass eine einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht wird, die in einer (abhängigen) Beschäftigung zu den Haupt- oder Nebenpflichten des Beschäftigten gehören könnte und deshalb beschäftigtenähnlich ist. Dabei muss die Handlungstendenz auf die Belange des fremden Unternehmens gerichtet sein (beispielhaft: BSG, Urteil vom 20.08.2019 – B 2 U 1/18 R –, juris Rn. 16 m.w.N.). Die Prüfung einer versicherten Wie-Beschäftigung setzt keinen Rechtsbindungswillen voraus, sondern nur die Handlungstendenz, für ein fremdes Unternehmen tätig zu sein (Bieresborn in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 3. Aufl., § 2 SGB VII [Stand: 11.12.2024] Rn. 560).

46

Die Klägerin hat mit den für den Betrieb bzw. die Pferde des Zeugen J2 erbrachten Tätigkeiten eine ernsthafte, wesentlich dem fremden Unternehmen zu dienen bestimmte Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht. Die Klägerin hat Pferde des Zeugen J2 beritten und longiert, Koppelkontrollen durchgeführt, beim Beschlagen der Pferde geholfen, Pferde auf die und von der Koppel geführt, mit Futter versorgt und ausgemistet, bei der Einfuhr von Stroh geholfen, sowie weitere Tätigkeiten im Rahmen des Stalldienstes durchgeführt. Dies entnimmt der Senat den Angaben der Schwester der Klägerin aus dem Schreiben vom 09.09.2013, dem Bericht des Technischen Aufsichtsdienstes der Beklagten vom 21.09.2012 und den Angaben des Klägerbevollmächtigten aus der Klagebegründung beim SG. Auch der Zeuge J2 hat im Fragebogen gegenüber der Beklagten angegeben, dass die Klägerin bei Bedarf für ihn tätig wurde und Pferde in der Halle bewegt hat. Diese Tätigkeiten der Klägerin dienten, mit Ausnahme entsprechender Tätigkeiten der Klägerin zugunsten der beiden eigenen Pferde, objektiv und subjektiv dem fremden Unternehmen des Zeugen J2, da dessen Pferde bewegt und Tätigkeiten zugunsten der Pferde des Zeugen J2 bzw. zur Aufrechterhaltung dessen Betriebs ausgeübt wurden. Der Zeuge J2 hat seinen Pferdehof auch dazu genutzt, um selbst Pferde zu züchten und zu verkaufen. Dies entnimmt der Senat den Angaben der Zeugin K1.

47

Außerdem hatte die Tätigkeit der Klägerin, das Pferd des Klägers zu bewegen (bereiten und longieren) wie auch die Ausübung der weiteren vorgenannten Tätigkeiten im und zugunsten des Betriebes des Zeugen J2 einen wirtschaftlichen Wert. Es handelte sich um eine Tätigkeit, wie sie auch von Pferde- bzw. Tierpflegern, Pferdewirten oder Stallgehilfen gegen Entgelt erbracht werden kann, und deren Durchführung durch einen Dritten zumindest sinnvoll, wenn nicht sogar notwendig ist (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 06.12.2022 – L 17 U 168/21 –, juris Rn. 39 m.w.N.). Die ausgeübte Tätigkeit kann dementsprechend ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden, die in einem dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis stehen, und ist einer solchen Tätigkeit ähnlich (Bieresborn in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 3. Aufl., § 2 SGB VII [Stand: 11.12.2024] Rn. 584 f.). Dies zeigt sich im Übrigen schon daran, dass der Zeuge J2, wie bereits dargelegt, der Klägerin für die Tätigkeit Vergünstigungen beim Einstellen der eigenen Pferde gewährt hat. Hieraus folgt zudem, dass die ausgeübten Tätigkeiten der Klägerin für den Betrieb des Zeugen J2 dessen wirklichen (und mutmaßlichen) Willen entsprachen. Soweit die Klägerin ihre Tätigkeiten den Pferden des Zeugen J2 widmete haben auch keine eigenwirtschaftlichen Interessen im Vordergrund gestanden.

48

Die Dauer der Tätigkeit ist unerheblich, jedoch muss sie über „wenige Augenblicke“ hinausgehen. Es besteht auch keine „Obergrenze“ der Mitarbeit, die aufgrund ihrer Häufigkeit oder Dauer eine „Wie-Beschäftigung“ i.S. des § 2 Abs. 2 SGB VII ausschließt, weil dies in dem Regelungskonzept des § 2 Abs. 2 SGB VII nicht angelegt ist (Bieresborn in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 3. Aufl., § 2 SGB VII [Stand: 11.12.2024] Rn. 564). Nach dem Bericht des technischen Aufsichtsdienst der Beklagten vom 21.09.2012 war die Klägerin bis zum Unfallzeitpunkt an 6 Tagen in der Woche ca. 1,5 Stunden pro Tag zuzüglich arbeitsbedingter Sondereinsätze auch sonntags im Betrieb des Zeugen J2, um dort die Pferde zu bewegen und weitere Tätigkeiten auszuüben (Longieren, Reiten, Boxen reinigen, Stroh machen, Pferde auf die Koppel bringen und umstellen, sowie Hilfsarbeiten beim Hufbeschlag), wobei ca. 60 % der Tätigkeiten für den Betrieb J2 erfolgten (und nicht für die eigenen Pferde der Klägerin). Dies deckt sich mit der Angabe des Zeugen J2 im Fragebogen vom 17.01.2014, wonach die Klägerin bei Bedarf für ihn tätig war und Pferde in der Halle bewegt wurden, bei Bedarf und in unterschiedlicher Dauer ca. 1 Stunde. Auf dieser Grundlage stellt der Senat fest, dass die Klägerin wiederkehrend, im vorgenannten Umfang mehr als nur wenige Augenblicke für den Betrieb des Zeugen J2 tätig wurde.

49

Nach ihrem Gesamtbild wurde die Tätigkeit der Klägerin arbeitnehmerähnlich, nicht unternehmerähnlich erbracht. Arbeitnehmerähnlichkeit im Sinne einer Wie-Beschäftigung verlangt nicht, dass alle Voraussetzungen eines Beschäftigungsverhältnisses erfüllt sein müssen. Insbesondere braucht keine persönliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit vom unterstützten Unternehmen vorzuliegen, ebenso wenig ist die Eingliederung in das unterstützte Unternehmen zwingend erforderlich. Für die Arbeitnehmerähnlichkeit einer Tätigkeit spricht, wenn die in Betracht kommende Person nach Art der Tätigkeit auch als Arbeitnehmer hätte beschäftigt werden können, des Weiteren die Fremdbestimmtheit der Tätigkeit im Hinblick auf Zeitpunkt und Art ihrer Ausführung in Anlehnung an für Beschäftigungsverhältnisse typische Weisungsrechte im Sinne des § 106 GewO und damit eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts im Sinne des § 315 BGB, ohne dass es einer eine Beschäftigung charakterisierenden Eingliederung in einen Betrieb bedarf. Unschädlich ist, wenn es sich um eine geringfügige Tätigkeit handelt oder dass der unterstützte Unternehmer eine solche Arbeitskraft nicht tatsächlich beschäftigt hätte. Auch ist unerheblich, ob die in Betracht kommenden Personen von dem Unternehmen üblicherweise beschäftigt werden, sondern es genügt, dass sie nach Art der Tätigkeit beschäftigt werden könnten (Bayerisches LSG, Urteil vom 06.12.2022 – L 17 U 168/21 –, juris Rn. 40 m.w.N.).

50

Dass der Zeuge J2 der Klägerin in zeitlicher Hinsicht keine exakten Anweisungen erteilt hatte, spricht nicht gegen eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit. Denn der jeweils konkrete Zeitpunkt und zeitliche Umfang der Tätigkeiten der Klägerin hing von Faktoren ab, die nicht im Einzelnen vorausbestimmt werden konnten. Relevant waren die zeitliche Verfügbarkeit der Klägerin sowie andererseits die jeweils aktuelle Verfassung der Pferde (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 06.12.2022 – L 17 U 168/21 –, juris Rn. 42). Zudem besteht heutzutage selbst im Rahmen vieler abhängiger Beschäftigungsverhältnisse die Möglichkeit einer freien Zeiteinteilung, sofern und soweit es die Art der Beschäftigung zulässt oder ggf. sogar erfordert. Den Angaben der Klägerin aus der mündlichen Verhandlung entnimmt der Senat, dass die Klägerin das Pferd E1 nur aus der Pferdebox entnommen hat, wenn es nicht bereits bewegt worden war. Die Beschäftigung mit diesem Pferd durch die Klägerin hat sich dementsprechend an den Bedürfnissen des Pferdes orientiert und erfolgte fremdnützig zugunsten des Zeugen J2. Den Angaben des Zeugen J2 aus der mündlichen Verhandlung vom 26.09.2025 entnimmt der Senat, dass dieser der Klägerin aufgrund ihrer Qualifikation bei der Beschäftigung mit den Pferden freie Hand gegeben hat, da sie seine beste Reiterin war. Insbesondere hat der Zeuge J2 der Klägerin am Unfalltag keinen konkreten Handlungsauftrag erteilt. Es hatte sich so „eingespielt“, dass die Klägerin, wenn sie frei hatte, insbesondere mittwochs nachmittags (der Unfall hat sich an einem Mittwoch ereignet) sich um die Pferde gekümmert hat und es ihr überlassen war, was sie mit den Pferden macht, beispielsweise ob sie longiert oder reitet. Der Zeuge J2 hat sich dann abends bei der Klägerin erkundigt, was diese gemacht hat, unter anderem welches Pferd sie geritten hat.

51

Die Klägerin handelte zur Überzeugung des Senats zudem nicht als Unternehmerin im eigenen Interesse, wenn sie Tätigkeiten für Pferde des Zeugen J2 ausübte. Eine Unternehmerähnlichkeit in dem Sinne, dass die Klägerin Herrn J2 ein eigenverantwortlich hergestelltes Werk geschuldet hätte, liegt offensichtlich nicht vor. Auch wurde die Klägerin nicht frei planerisch bzw. eigenverantwortlich tätig.

52

Der Umstand, dass die Klägerin Freude am Umgang mit Pferden hat, was sich schon daran zeigt, dass sie 2 eigene Pferde hatte, führt nicht dazu, dass die Arbeitnehmerähnlichkeit ihrer Tätigkeit entfallen würde, weil es an der Fremdnützigkeit fehlen bzw. Unternehmerähnlichkeit zu bejahen wäre. Dies gilt selbst dann, wenn die Klägerin entsprechende Tätigkeiten, die den Umgang mit Pferden zum Inhalt haben, sehr gerne ausführt bzw. damals ausgeführt hat. Allein der Umstand, dass jemand Freude an einer Tätigkeit hat, macht diese Tätigkeit nicht zu einer (überwiegend) eigennützigen oder unternehmerähnlichen Tätigkeit. Denn das bloße Motiv für das Tätigwerden ist von der mit der Verrichtung verbundenen Handlungstendenz zu unterscheiden (Bayerisches LSG, Urteil vom 06.12.2022 – L 17 U 168/21 –, juris Rn. 45 m.w.N.). Die Handlungstendenz war, bei den Tätigkeiten bezogen auf die Pferde des Zeugen J2, vorrangig darauf gerichtet, dessen Betrieb zu dienen und zum Ausgleich Vergünstigungen für das Einstellen der beiden eigenen Pferde zu erlangen. Die Klägerin verfügte im vorliegend zu beurteilenden Zeitraum über 2 eigene Pferde, so dass allein die Freude am Umgang mit Pferden durch die eigenen Pferde hätte befriedigt werden können. Zudem orientierten sich die hier konkret vorgenommenen Tätigkeiten mit den Pferden des Zeugen J2 objektiv nach außen erkennbar an den Bedürfnissen des Pferdehofes des Zeugen J2. Somit war die objektivierte Handlungstendenz der Klägerin auf ein Tätigkeitwerden für den Zeugen J2 ausgerichtet und somit die fremdnützige Handlungstendenz rechtlich wesentlich. Die hinzukommende subjektive Motivation der Klägerin (Freude am Umgang mit Pferden) war zumindest nicht vorrangig und damit nicht wesentlich für die zugunsten des Zeugen J2 verrichtete Tätigkeit.

53

Die Tätigkeit der Klägerin erhielt ihr rechtlich maßgebliches Gepräge auch nicht aus einer Sonderbeziehung. Nach der Rechtsprechung des BSG ist das Vorliegen einer Wie-Beschäftigung nach § 2 Abs 2 SGB VII zu verneinen, wenn die konkrete Tätigkeit ihr Gepräge durch eine Sonderbeziehung des Handelnden zu dem Unternehmer erhält. Eine solche Sonderbeziehung, die eine beschäftigtenähnliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs 2 SGB VII ausschließt, liegt bei Erfüllung von Verpflichtungen gesellschaftlicher, insbesondere familiärer, freundschaftlicher, nachbarschaftlicher, mitgliedschaftlicher, gesellschaftsrechtlicher oder körperschaftlicher Art vor. Auch bei Vorliegen einer solchen "Sonderbeziehung" sind allerdings alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen, sodass die konkrete Verrichtung auch außerhalb dessen liegen kann, was im Rahmen enger Verwandtschafts- oder Freundschaftsbeziehungen selbstverständlich getan oder erwartet wird. Entscheidend ist, ob die Tätigkeit als übliche Hilfestellung unter guten Bekannten, Verwandten bzw. Freunden zu bewerten ist. Hierbei sind der zeitliche Umfang der Verrichtung, der Grad der Gefährlichkeit oder eine besondere Fachkompetenz des Handelnden zu berücksichtigen (vgl. BSG, Urteil vom 16.03.2021 – B 2 U 3/19 R –, juris Rn. 22 m.w.N.).

54

Nach den Angaben des Zeugen J2 konnte und durfte die Klägerin seine Pferde, da man sich schon über 25 Jahre kannte, nach eigenem Ermessen nutzen und hat dies auch getan. Dies entnimmt der Senat der Gesprächsnotiz vom 15.02.2012. Dementsprechend ist zumindest ein Vertrauensverhältnis zwischen der Klägerin und dem Zeugen J2 naheliegend. Auch wenn man, wie es vom Zeugen J2 im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 26.09.2025 bestätigt wurde, ein freundschaftliches Verhältnis als gegeben ansieht, ist die Tätigkeit der Klägerin für den Zeugen J2 jedenfalls nicht mehr als übliche Hilfestellung unter guten Bekannten, Verwandten bzw. Freunden zu bewerten. Nach dem Bericht des Technischen Aufsichtsdienst der Beklagten vom 21.09.2012 war die Klägerin bis zum Unfallzeitpunkt an 6 Tagen in der Woche ca. 1,5 Stunden pro Tag zuzüglich arbeitsbedingter Sondereinsätze auch sonntags im Betrieb des Zeugen J2, um dort die Pferde zu bewegen und weitere Tätigkeiten auszuüben (Longieren, Reiten, Boxen reinigen, Stroh machen, Pferde auf die Koppel bringen und umstellen, sowie Hilfsarbeiten beim Hufbeschlag), wobei ca. 60 % der Tätigkeiten für den Betrieb J2 erfolgten (und nicht für die eigenen Pferde der Klägerin). Dies deckt sich mit der ungefähren Angabe des Zeugen J2 im Fragebogen vom 17.01.2014, wonach die Klägerin bei Bedarf für ihn tätig war und Pferde in der Halle bewegt wurden, bei Bedarf und in unterschiedlicher Dauer ca. 1 Stunde. Dieser fremdnützige Arbeitseinsatz liegt deutlich über dem, was zwischen Bekannten oder Freunden üblich ist. Es handelt sich nicht mehr um einen aufgrund der konkreten sozialen Beziehung geradezu selbstverständlichen Hilfsdienst und die Verrichtung ist nicht als Erfüllung gesellschaftlicher (nicht rechtlicher) Verpflichtungen anzusehen.

55

Dem Grunde nach war dementsprechend eine Wie-Beschäftigung gegeben, und die Klägerin hat zum versicherten Personenkreis gezählt.

56

2. Die Klägerin hat am 02.12.2009 auch einen Unfall erlitten.

57

Ein Unfall erfordert ein von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis. Ein solches ist ein tatsächliches, die Dinge veränderndes Geschehen (BSG, Urteil vom 26.11.2019 – B 2 U 8/18 R, juris Rn. 17). Als Einwirkung ist die durch einen äußeren Vorgang ausgelöste Änderung des Körperzustandes zu verstehen, die von dem (möglicherweise zeitnah danach eintretenden) Gesundheitserstschaden zu unterscheiden ist. Zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Einwirkung von außen bedarf es noch nicht einmal eines äußerlichen, mit den Augen zu sehenden Geschehens, so dass jede Störung im Körperinnern potentiell durch ein äußeres Geschehen wenigstens (mit)verursacht sein kann (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.01.2025 – L 3 U 791/24 –, juris Rn. 64).

58

Die Klägerin ist von den Zeuginnen L1 und K1 bewusstlos am 02.12.2009 in der Reithalle des Zeugen J2 vorgefunden worden. Wie der Senat dem Bericht der Klinik für Anästhesiologie und operative Intensivmedizin des Klinikum N2 vom 16.12.2009 entnimmt, hat die Klägerin unter anderem eine Felsenbeinlängsfraktur links erlitten. Für den Senat steht aufgrund der Anwesenheit des Pferdes E1 beim Auffinden der bewusstlosen Klägerin durch die Zeuginnen fest, dass das Pferd E1 auf den Körper der Klägerin eingewirkt hat und damit ein Unfall gegeben ist. Selbst wenn man entgegen dem Senat annehmen würde, dass die Klägerin vom Pferd E1 oder beim Aufsteigen auf das Pferd E1 zu Boden gefallen wäre und sich hierbei geschädigt hätte, wäre eine äußere Einwirkung im Sinne eines Unfalles gegeben. Denn eine äußere Einwirkung liegt schon dann vor, wenn der Körper des Versicherten beim Sturz oder Sprung gegen den Boden stößt, weil auch dadurch ein Teil der Außenwelt auf den Körper des Versicherten einwirkt, so dass der Sturz und der anschließende Fall des Versicherten auf den Boden ein einheitliches Unfallereignis sind (Wagner in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 3. Aufl., § 8 SGB VII [Stand: 17.06.2025] Rn. 126).

59

3. Die Verrichtung der Klägerin zur Zeit des Unfalls ist der versicherten Tätigkeit zuzurechnen gewesen.

60

Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls i.S. des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII ist erforderlich (hierzu und zum Nachfolgenden BSG, Urteil vom 12.04.2005 – B 2 U 5/04 R –, juris Rn. 12 ff.), dass das Verhalten des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist. Es muss eine sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit bestehen, der innere bzw. sachliche Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Der innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Entscheidend für die Beurteilung, ob eine bestimmte Handlung in einem solchen rechtlich wesentlichen inneren Zusammenhang mit dem Kernbereich der versicherten Tätigkeit steht, ist die Gesamtheit aller tatsächlichen Umstände des Einzelfalls. Innerhalb dieser Wertung stehen bei der Frage, ob der Versicherte zur Zeit des Unfalls eine versicherte Tätigkeit ausgeübt hat, Überlegungen nach dem Zweck des Handelns mit im Vordergrund. Maßgeblich ist die Handlungstendenz des Versicherten. Die für den Versicherungsschutz notwendige Handlungstendenz kommt in dem von der Rechtsprechung verwendeten Begriff der dem Unternehmen "dienlichen", "dienenden" oder "zu dienen bestimmten" Tätigkeit zum Ausdruck. Die Tätigkeit muss mit einer fremdwirtschaftlichen Zweckbestimmung und nicht zur Verfolgung eigener Angelegenheiten, so genannter höchstpersönlicher bzw. eigenwirtschaftlicher Tätigkeiten, erfolgen. Die Annahme einer auf die Belange des Unternehmens gerichteten Handlungstendenz setzt entsprechend voraus, dass anhand objektiver Kriterien ein nachvollziehbarer Zusammenhang mit dem Unternehmen anzunehmen ist. Wie bei allen anderen Zurechnungsentscheidungen sind für die Beurteilung des Unfallversicherungsschutzes alle Umstände des Einzelfalls und das sich daraus ergebende Gesamtbild in Betracht zu ziehen. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Organisation des Unternehmens einerseits und die Einordnung der Gesamttätigkeit des in diesem Unternehmen wie ein Beschäftigter Tätigen andererseits. Weiter sind Umfang und Zeitdauer der verrichteten bzw. vorgesehenen Tätigkeit(en) zu berücksichtigen (Senatsurteil vom 13.09.2023 – L 8 U 1620/22 –, juris Rn. 33 mwN). Im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung existiert – außer in der Schifffahrt (vgl. § 10 SGB VII) – weder ein sogenannter Betriebsbann noch ein sogenannter Wegebann (BSG, Urteil vom 17.12.2015 – B 2 U 8/14 R, juris Rn. 13; Urteil vom 04.09.2009 – B 2 U 28/06 R, juris Rn. 16). Daher ist es folgerichtig und entspricht den generellen Regeln der Beweislastverteilung, dass nicht jedes auf einem Betriebsweg bzw. bei einer versicherten Verrichtung im Betrieb stattfindende Unfallereignis, für das weder äußere noch innere Ursachen festgestellt werden können, zulasten der Unfallversicherung als Arbeitsunfall anzuerkennen ist (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.06.2021 – L 3 U 28/20 –, juris Rn. 82). Die Beschäftigtenunfallversicherung versichert grundsätzlich gegen alle, aber gerade auch nur gegen solche Gefahren, die sich „infolge“ der versicherten Tätigkeit verwirklichen (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.01.2025 – L 3 U 791/24 –, juris Rn. 73). Maßgebend ist, ob die konkrete Verrichtung, die zum Unfall führte, auch dem versicherten Tätigkeitsbereich zugerechnet werden kann (Wagner in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 3. Aufl., § 8 SGB VII [Stand: 29.04.2025] Rn. 29).

61

Zeigt eine einzige Verrichtung untrennbar zwei Handlungstendenzen, von denen die eine auf einen privaten und die andere auf einen versicherten Zweck gerichtet ist, dann liegt eine Tätigkeit mit gespaltener Handlungstendenz (mit gemischter Motivationslage) vor. Es besteht Versicherungsschutz, wenn die Verrichtung im Einzelfall betrieblichen Zwecken wesentlich zu dienen bestimmt war. Sie braucht betrieblichen Zwecken hingegen nicht überwiegend zu dienen bestimmt gewesen zu sein. Die Abgrenzung ist danach vorzunehmen, ob der Versicherte die Verrichtung auch dann vorgenommen hätte, wenn der private Zweck weggefallen wäre, wenn also die Verrichtung nach den objektiven Umständen in ihrer konkreten, tatsächlichen Ausgestaltung ihren Grund in der betrieblichen Handlungstendenz findet (BSG, Urteil vom 26.06.2014 – B 2 U 4/13 R –, juris Rn. 20 f.; Urteil vom 17.06.2025 – B 2 U 6/23 R –, juris Rn. 15; Wagner in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 3. Aufl., § 8 SGB VII [Stand: 17.06.2025] Rn. 53).

62

Der Klägerin selbst sind keine Angaben mehr möglich, welche Tätigkeiten sie konkret im Zeitpunkt der Schädigung am 02.12.2009 ausgeübt hat. Es sind zudem auch keine Zeugen bekannt, die den Eintritt der Schädigung wahrgenommen haben und Angaben dazu machen können, bei welcher Tätigkeit die Klägerin geschädigt worden ist.

63

Aufgrund der Auffindesituation der Klägerin am 02.12.2009, wie sie den Angaben des Berichts des Polizeireviers C1 vom 04.12.2009 und den Angaben der Zeuginnen L1 und K1 zu entnehmen ist, sowie den Angaben des Zeugen J2 über die üblichen Abläufe auf dessen Reithof ist der Senat davon überzeugt, dass die Klägerin bei Verrichtung von Tätigkeiten im Rahmen der Wie-Beschäftigung für den Zeugen J2 geschädigt wurde.

64

Den Angaben des Zeugen J2 aus der mündlichen Verhandlung vom 26.09.2025 entnimmt der Senat, dass dieser der Klägerin aufgrund ihrer Qualifikation bei der Beschäftigung mit den Pferden freie Hand gegeben hat, da diese seine beste Reiterin war. Insbesondere hat der Zeuge J2 der Klägerin am Unfalltag keinen konkreten Handlungsauftrag erteilt. Es hatte sich so eingespielt, dass die Klägerin, wenn sie frei hatte, insbesondere mittwochs nachmittags sich um die Pferde gekümmert hat und es ihr überlassen war, was sie mit den Pferden macht, beispielsweise ob sie longiert oder reitet. Die vorliegend zu beurteilende Schädigung der Klägerin hat sich am Mittwoch den 02.12.2009 ereignet. Der Zeuge J2 hat sich üblicherweise abends bei der Klägerin erkundigt, was diese am jeweiligen Tag getan, unter anderem welches Pferd sie geritten hat.

65

Am 02.12.2009 ist die Klägerin von den Zeuginnen K4 bewusstlos in der Reithalle des Zeugen J2 aufgefunden worden, bei Anwesenheit des gesattelten und getrensten [mit Zaumzeug ausgestatteten] Pferdes E1 des Zeugen J2. Weitere Personen waren nicht anwesend. Es fanden sich zudem keine sonstigen Gegenstände in der Halle. Dies entnimmt der Senat den Angaben der Zeugin K1.

66

Aufgrund dessen, dass die Klägerin sich üblicherweise mittwochs mit Pferden auf dem Pferdehof des Zeugen J2 beschäftigt hat und diese bewusstlos in der Reithalle aufgefunden wurde, ist der Senat davon überzeugt, dass die Klägerin durch Einwirkung des - alleine in der Reithalle anwesenden - Pferdes E1 auf ihren Körper geschädigt worden ist, während sie sich mit dem Pferd E1 des Zeugen J2 beschäftigt hat und ihre Handlungstendenz darauf gerichtet war, das Pferd zu fördern bzw. an dessen Ausbildung mitzuwirken. Ob die Klägerin das Pferd E1 geritten hat oder reiten wollte oder ob das Pferd E1 longiert werden sollte, lässt sich nicht mehr aufklären. Dies kann aber auch dahinstehen, da der Senat aus der Auffindesituation, bei Anwesenheit des gesattelten und getrensten Pferdes E1 davon überzeugt ist, dass die Klägerin zum Zeitpunkt ihrer Schädigung sich dem Pferd E1 zu dessen Förderung gewidmet hat, was der Ausbildung des Pferdes und damit dem Betrieb des Zeugen J2 zugutekommen sollte. Anders lässt sich die Anwesenheit des gesattelten und getrensten Pferdes E1 beim Auffinden der Klägerin nicht erklären. Dass eine dritte Person das Pferd E1 in die Reithalle gestellt und die Klägerin zufällig das Pferd in der Reithalle vorgefunden hat, als dieses auf die Klägerin eingewirkt hat, erachtet der Senat als ausgeschlossen. Auch die Zeugin K1 konnte sich nicht vorstellen, dass das Pferd von einer anderen Person als der Klägerin in die Reithalle geführt wurde, und hat zutreffend darauf hingewiesen, dass sonst niemand im Stall anwesend war. Zudem hat die Zeugin K1 auch bestätigt, dass es sicherlich im Interesse des Zeugen J2 war bzw. sich dieser gefreut hat, dass die Pferde bewegt wurden. Dies ist für den Senat auch überzeugend, da nach den weiteren Angaben der Zeugin K1 vom Zeugen J2 Pferde gezüchtet und auch verkauft wurden.

67

Der Senat stellt daher nach dem Gesamtergebnis der Beweisaufnahme fest, dass die Klägerin am Unfalltag vorhatte, sich im unternehmerischen Interesse des Zeugen J2 um dessen Pferd E1 zu kümmern, und dass die Klägerin bei dieser Tätigkeit von dem Pferd E1 verletzt worden ist. Der Senat weist darauf hin, dass selbst der Technische Aufsichtsdienst der Beklagten in seinem Bericht vom 21.09.2012 nach Besichtigung der Unfallstelle davon ausging, dass der Unfall beim Bewegen des Pferdes E1 erfolgt ist. Weshalb dies seitens der Beklagten später am Schreibtisch anders beurteilt wurde, erschließt sich dem Senat nicht.

68

Einer Handlungstendenz des Handelns der Klägerin zugunsten des Betriebes des Zeugen J2 steht auch nicht entgegen, dass dessen Pferde und damit auch das Pferd E1 Auslauf auf der Weide des Zeugen hatten. Denn um ein Pferd reiterisch fortzuentwickeln und es weiter auszubilden, ist es nicht ausreichend, dem Pferd lediglich Auslauf auf der Weide zu gewähren. Dies hat auch die sachkundige Zeugin K1 im Rahmen der Zeugenbefragung bestätigt.

69

Selbst wenn man zugrunde legt, dass die Beschäftigung mit Pferden und damit die Beschäftigung der Klägerin mit dem Pferd E1 im Unfallzeitpunkt zugleich auch eine Handlung darstellt, die dem Vergnügen der Klägerin am Reitsport bzw. ihrem Pferdehobby entspricht, führt dies zu keiner abweichenden Beurteilung. Denn dann ist von einer Tätigkeit mit gespaltener Handlungstendenz (s.o.) auszugehen und die Verrichtung war betrieblichen Zwecken wesentlich zu dienen bestimmt. Die Klägerin hat sich mit der Beschäftigung mit den Pferden des Zeugen J2 und damit auch mit der Beschäftigung mit E1 die Vergünstigungen für die beiden eigenen, im Reitstall J2 eingestellten Pferde erarbeitet. Zudem hätte die Klägerin, wenn sie private Zwecke verfolgt hätte, sich nicht mit dem Pferd E1 sondern mit einem der beiden eigenen Pferde beschäftigt. Dies zugrunde gelegt, hätte die Klägerin zur Überzeugung des Senats die Beschäftigung mit dem Pferd E1 auch dann vorgenommen, wenn der private Zweck (Vergnügen der Klägerin am Reitsport bzw. Pferdehobby) weggefallen wäre. Die Beschäftigung des Pferdes E1 im Zeitpunkt der Schädigung findet ihren Grund dementsprechend in der betrieblichen Handlungstendenz. Vor diesem Hintergrund steht die Angabe des Zeugen J2 aus der mündlichen Verhandlung vom 26.09.2025, dass die Klägerin seine Pferde auch zum Privatvergnügen hätte reiten dürfen, der Annahme eines Arbeitsunfalles nicht entgegen.

70

4. Die Klägerin hat die Schädigung zudem „infolge“ ihrer versicherten Tätigkeit erlitten, so dass die erforderliche Unfallkausalität ebenfalls vorliegt.

71

Der in § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII verwendete Terminus eines „infolge einer den Versicherungsschutz (...) begründenden Tätigkeit“ eingetretenen Unfalls umschreibt den Rechtsgrund, aufgrund dessen der wegen der Verrichtung einer versicherten Tätigkeit zuständige Unfallversicherungsträger überhaupt versicherungsrechtlich für Schäden und Nachteile des Verletzten einzustehen hat. Denn Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung ist durch deren Träger nicht für jedwede Schädigung zu leisten, die zeitlich während einer versicherten Tätigkeit eintritt (BSG, Urteil vom 17.12.2015 – B 2 U 8/14 R, juris Rn. 18 ff. und Urteil vom 24.07.2012 – B 2 U 9/11 R, juris Rn. 30). Im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung existiert – außer in der Schifffahrt (vgl. § 10 SGB VII) – weder ein sogenannter Betriebsbann noch ein sogenannter Wegebann (BSG, Urteil vom 17.12.2015 – B 2 U 8/14 R, juris Rn. 13; Urteil vom 04.09.2009 – B 2 U 28/06 R, juris Rn. 16). Die Beschäftigtenunfallversicherung versichert grundsätzlich gegen alle, aber gerade auch nur gegen solche Gefahren, die sich „infolge“ der versicherten Tätigkeit verwirklichen.

72

Der Senat hat keine Zweifel daran, dass das Einwirken des Pferdes E1 auf den Körper der Klägerin infolge der versicherten Beschäftigung der Klägerin mit dem Pferd E1 eingetreten ist.

73

5. Der Senat ist davon überzeugt, dass die Klägerin infolge des Unfalls bei Ausübung der versicherten Tätigkeit einen Gesundheitserstschaden erlitten hat.

74

Der (durch die Einwirkung von außen verursachte) Gesundheitsschaden im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII, d.h. die Verletzung der körperlichen (seelischen oder geistigen) Integrität wird entsprechend der im Recht der Gesetzlichen Krankenversicherung geltenden Definition bestimmt als regelwidriger körperlicher, geistiger oder seelischer Zustand. Das BSG verwendet an dieser Stelle der Prüfung des Tatbestandes den Begriff des Gesundheitserstschadens. Eine länger dauernde Gesundheitsstörung ist dagegen nicht Voraussetzung des Unfallbegriffs. Die über den Erstschaden hinausgehenden, weiteren Unfallfolgen, die rechtlich wesentlich erst durch den Erstschaden verursacht werden (unmittelbare Unfallfolgen), sind dagegen nicht Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls, sondern lediglich für die Gewährung einer Verletztenrente (Wagner in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 3. Aufl., § 8 SGB VII [Stand: 17.06.2025] Rn. 165).

75

Die Klägerin hat durch den Unfall einen objektiv und rechtlich wesentlich verursachten Gesundheitserstschaden erlitten. Gemäß dem Bericht der Klinik für Unfall- und orthopädische Chirurgie des Klinikums N2 vom 02.12.2009 hat bei der Klägerin unter anderem eine Blutung aus dem linken Ohr vorgelegen. Dem Bericht der Klinik für Anästhesiologie und operative Intensivmedizin des Klinikum N2 vom 16.12.2009 entnimmt der Senat zudem unter anderem eine Felsenbeinlängsfraktur links.

76

Eine haftungsbegründende Kausalität zwischen dem Einwirken des Pferdes E1 auf den Körper der Klägerin und dem Gesundheitserstschaden ist ebenfalls gegeben. Wie bereits dargelegt, ist der Senat davon überzeugt, dass das Pferd E1 auf den Körper der Klägerin eingewirkt hat und die Klägerin dadurch eine Felsenbeinlängsfraktur links bzw. eine Blutung aus dem linken Ohr erlitten. Für den Senat sind auch keine anderen Ursachen der Schädigung der Klägerin erkennbar oder denkbar.

77

Nach alledem sind die Voraussetzungen für die Feststellung eines Arbeitsunfalls gegeben.

78

Im Übrigen wäre zur Überzeugung des Senates auch dann ein Arbeitsunfall gegeben, wenn die Klägerin - wofür keine Anhaltspunkte ersichtlich sind - ihre Tätigkeiten für den Zeugen J2 für eine private Verrichtung unterbrochen hätte, um eine private Verrichtung im Betrieb des Herrn J2 vorzunehmen und dabei durch eine Einwirkung des Pferdes E1 geschädigt worden wäre. Denn ein Arbeitsunfall ist auch dann anzunehmen, wenn eine besondere Betriebsgefahr während einer privaten Verrichtung im Betrieb des Herrn J2 bzw. eine „spezifische Gefahr der versicherten Tätigkeit“ (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.03.2023 – L 9 U 911/22 –, juris Rn. 30) auf die Klägerin eingewirkt hat. Verunglückt ein Betriebsangehöriger, weil eine besondere Betriebsgefahr während einer privaten Verrichtung im Betrieb (privates Telefonat, Einnahme des Mittagessens) auf ihn einwirkt (Explosion eines Kessels, Freisetzen von schädlichen Dämpfen), verunglückt der Versicherte also im lediglich zeitlichen Zusammenhang mit, d.h. während einer privatnützigen Tätigkeit, dann besteht gleichwohl Versicherungsschutz, und zwar unabhängig von der für diesen Moment festzustellenden Handlungstendenz. Dies folgt aus dem Schutzzweck der Regelungen der Gesetzlichen Unfallversicherung, die Beschäftigten gegen die Gefahren des Betriebes zu versichern, denen sie wegen ihrer Beschäftigung dort ausgesetzt sind, und gleichzeitig die Unternehmen von möglichen Schadensersatzansprüchen ihrer Beschäftigten freizustellen (Wagner in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 3. Aufl., § 8 SGB VII [Stand: 29.04.2025] Rn. 50; vgl. auch: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.02.2023 – L 1 U 2032/22 –, juris Rn. 31). Der für die Annahme der Verwirklichung einer „besonderen Betriebsgefahr“ erforderliche Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem geprüft wird, ob eine sich verwirklichende Gefahr der Sphäre der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist. Da jedoch die versicherte Tätigkeit nur Mitursache des Unfalls ist, wenn sie diesen wesentlich bedingt hat, kann bei einer privaten Zwecken dienenden Verrichtung nicht allein deshalb, weil eine Betriebseinrichtung oder ein Betriebsvorgang an dem Unfallgeschehen mit beteiligt waren, stets und ohne Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles angenommen werden, die versicherte Tätigkeit sei eine Mitursache des Unfalls (BSG, Urteil vom 22.01.1976 - 2 RU 101/75 -, juris, Rn. 21). Es ist in der allgemeinen gesetzlichen Unfallversicherung grundsätzlich kein Raum für die Annahme eines sog. Betriebsbanns, nach dem der Versicherungsschutz im Falle der Einwirkung besonderer, einem Betrieb eigentümlicher Gefahren auch auf Tätigkeiten erstreckt wird, die sonst dem privaten Lebensbereich zugerechnet werden (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 14. März 2023 – L 9 U 911/22 –, juris Rn. 35). Die Einwirkung eines Pferdes des Inhabers eines Pferdehofes auf einen dort Beschäftigten bzw. einen Wie-Beschäftigten stellt wertend betrachtet unzweifelhaft die Verwirklichung einer Gefahr aus der Sphäre der versicherten Tätigkeit dar.

79

Die Frage, ob auf den Arbeitsunfall wesentlich ursächlich Unfallfolgen und bejahendenfalls welche zurückzuführen sind und ob aufgrund des Arbeitsunfalls ein Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, beispielsweise in Form von Heilbehandlung, Verletztengeld und/oder Verletztenrente, besteht, bleibt einem weiteren Verwaltungsverfahren vorbehalten.

80

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

81

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG gegeben ist.


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