Beschluss vom Hessisches Landessozialgericht (8. Senat) - L 8 KR 106/14
nachgehend BSG Kassel, 24. Juni 2015, B 12 KR 39/15 B, Beschluss
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 28. Januar 2014 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist der Anspruch des Klägers auf Rücknahme eines Beitragsbescheides gem. § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) streitig, mit dem Beiträge des Klägers zu seiner freiwilligen Krankenversicherung nach dem allgemeinen Beitragssatz ab Oktober 2007 festgesetzt wurden, sowie ein Schadensersatzanspruch wegen Altersdiskriminierung.
Der Kläger, geboren im Jahr 1944, ist als pensionierter Beamter seit 1971 freiwillig versichertes Mitglied der Beklagten. Der Beitragssatz richtete sich während seiner Diensttätigkeit nach dem ermäßigten Beitragssatz der Versicherungsklasse F12 0 (ohne Anspruch auf Krankengeld). Seit seiner Pensionierung zum 1. Februar 2003 bezieht der Kläger Versorgungsbezüge.
Die Beklagte berechnete zuletzt mit Beitragsbescheid vom 21. September 2006 die Beiträge des Klägers ab Mai 2006 nach der Versicherungsklasse F12 0.
Mit Bescheid vom 22. November 2007 teilte die Beklagte dem Kläger mit, seine Beiträge seien neu zu berechnen. Bis November seien die Beiträge nach dem ermäßigten Beitragssatz (zurzeit 13,6 % plus 0,9 % gesetzlicher Zusatzbeitrag) berechnet worden. Es hätte jedoch der seit Januar 2004 geltende allgemeine Beitragssatz (zurzeit 14,5 % plus 0,9 % gesetzlicher Zusatzbeitrag) zugrunde gelegt werden müssen. Da es sich hierbei um einen Fehler der Beklagten handele, werde die Korrektur ab dem 1. Dezember 2007 vorgenommen. Die Beklagte errechnete ab dem 1. Dezember 2007 einen monatlichen Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 421,44 € auf der Grundlage von Versorgungsbezügen in Höhe von 2.736,67 € und einem Beitragssatz in Höhe von 14,5 % plus einem zusätzlichen Beitragssatz in Höhe von 0,9 %.
Dagegen erhob der Kläger Widerspruch und teilte der Beklagten ergänzend mit, aufgrund der Durchführung eines Versorgungsausgleichs habe sich sein Einkommen ab Oktober 2007 geändert. Nach dem vorgelegten Bezüge-Nachweis betrug dies im Dezember 2007 1.643,57 €.
Mit Bescheid vom 27. März 2008 führte die Beklagte eine rückwirkende Neuberechnung der Beiträge ab 1. Oktober 2007 unter Berücksichtigung der geänderten Einkommensverhältnisse (Versorgungsbezüge 1.643,57 € monatlich) durch. Der Krankenversicherungsbeitrag wurde ab 1. Oktober 2007 auf 253,10 € monatlich festgesetzt unter Zugrundelegung des allgemeinen Beitragssatzes (14,5 %) zuzüglich des gesetzlichen Zusatzbeitrages (0,9 %).
Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juli 2008 den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 22. November 2007, geändert durch Bescheid vom 27. März 2008 zurück. Die Berechnung des Krankenversicherungsbeitrages habe für freiwillig versicherte Versorgungsempfänger ab 1. Januar 2004 mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem allgemeinen Beitragssatz zu erfolgen.
Das bezüglich der vorgenannten Bescheide eingeleitete Klageverfahren (Az. S 2 KR 63/08) endete mit Abschluss eines Vergleichs, in dem der Kläger die Überprüfung des Beitragsbescheides vom 22. November 2007 in der Fassung des Bescheides vom 27. März 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juli 2008 beantragte und die Beklagte sich verpflichtete, über den Überprüfungsantrag zeitnah zu entscheiden.
Die Beklagte teilte dem Kläger mit Bescheid vom 23. Mai 2011 mit, ihre Überprüfung nach § 44 SGB X habe ergeben, dass die Bescheide vom 22. November 2007 in der Fassung des Bescheides vom 27. März 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juli 2008 rechtmäßig seien und eine Rücknahme nach § 44 SGB X nicht durchzuführen sei. Die Beklagte verwies insoweit auf ihren Widerspruchsbescheid vom 16. Juli 2008. Auch liege weder eine Altersdiskriminierung noch ein Verstoß gegen Verfassungsrecht bzw. gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vor. Die Beklagte verwies auf den Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 2008 (Az. 1 BvR 2137/06).
Die Beklagte wies den dagegen erhobenen Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 10. August 2011 zurück. Der Gesetzgeber habe zum 1. Januar 2004 mit Inkrafttreten der Neuregelung des § 248 SGB V geregelt, dass für die Beitragserhebung auf Versorgungsbezüge nunmehr der volle Beitragssatz gelte. Gleichzeitig sei in diesem Zusammenhang auch die Vorschrift des § 240 Abs. 2 SGB V geändert worden. Danach gelte der geänderte Beitragssatz auf Versorgungsbezüge auch für freiwillig versicherte Mitglieder. Die Beklagte verwies insoweit auf Entscheidungen des Bundessozialgerichts und des Bundesverfassungsgerichts. Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Änderung der Beitragsbemessung in den Bescheiden vom 22. November 2007 und 27. März 2008 unter Berücksichtigung der Bestimmungen in §§ 44, 45 SGB X werde zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Widerspruchsbescheids vom 16. Juli 2008 verwiesen.
Gegen den am 16. August 2011 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 16. September 2011 Klage bei dem Sozialgericht Wiesbaden erhoben.
Er hat die Auffassung vertreten, es liege eine Altersdiskriminierung und damit ein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vor. Jüngere (noch nicht in den Ruhestand versetzte) freiwillige Mitglieder ohne Krankengeldanspruch zahlten weiterhin Beiträge nach dem ermäßigten Beitragssatz. Auch werde er durch die „zusätzliche Einnahmequelle Code 80" unangemessen benachteiligt. Aufgrund des Verstoßes gegen das AGG und die durch die Berechnung des allgemeinen Beitragssatzes vorgenommene Altersdiskriminierung stehe ihm darüber hinaus ein Anspruch auf Schadensersatz zu.
Die Beklagte hat ergänzend ausgeführt, es handele sich bei dem „Code 80" lediglich um einen von ihr in ihrem Datensystem verwendeten Zahlenschlüssel für Versicherungsverläufe, welche sich aus Versorgungbezügen ableiten. Dieser Schlüssel diene dazu, die Versorgungsbezüge datentechnisch von den sonstigen Einkommen zu unterscheiden und damit maschinell den jeweils zutreffenden Beitragssatz zuweisen zu können (allgemein statt ermäßigt).
Im Laufe des Klageverfahrens hat die Beklagte aufgrund veränderter Einkommensverhältnisse des Klägers seine zu zahlenden Beiträge zur Krankenversicherung mehrfach neu festgesetzt (Bescheid vom 8. September 2011 [Änderung ab 1. Januar 2011], Bescheid vom 4. September 2012 [Änderung ab 1. Oktober 2011], Bescheid vom 20. Juni 2013 [Änderung ab 1. Juli 2013] und mit Bescheid vom 16. Dezember 2013 [Anpassung zum 1. Januar 2014]). Hiergegen hat der Kläger jeweils Widerspruch eingelegt.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 28. Januar 2014 die Klage abgewiesen. Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens sei ausschließlich der Bescheid vom 23. Mai 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. August 2011. Grundlage dieser Bescheide sei der Überprüfungsantrag des Klägers gem. § 44 SGB X. Die weiteren ergangenen Beitragsbescheide der Beklagten seien nicht Gegenstand des Verfahrens nach § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) geworden. Ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X sei auf die Durchbrechung der Bestandskraft von Bescheiden ex tunc gerichtet. Die nach Klageerhebung ergangenen Beitragsbescheide seien in die Zukunft gerichtet. Eine Einbeziehung der Beitragsbescheide im Wege der Klageänderung nach § 99 SGG komme nicht in Betracht. Diese Beitragsbescheide seien auf der Grundlage völlig anderer Normen und zu anderen Rechtsfragen ergangen als der vorliegend streitbefangene Bescheid. Der vorliegend streitbefangene Überprüfungsbescheid vom 23. Mai 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. August 2011 sei rechtlich nicht zu beanstanden. Ergänzend zu den Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 10. August 2011 hat das Sozialgericht ausgeführt, der Kläger habe seit dem 1. Januar 2004 keinen Anspruch darauf, dass seine Krankenversicherungsbeiträge weiterhin nach dem ermäßigten Beitragssatz berechnet würden. Seit der Neuregelung des § 248 SGB V zum 1. Januar 2004 (Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung) seien Beiträge aus Versorgungsbezügen nach dem allgemeinen Beitragssatz zu entrichten. Auf der Grundlage einer gleichzeitigen Änderung des § 240 Abs. 2 Satz 3 SGB V gelte dies auch für freiwillig versicherte Bezieher von Versorgungsbezügen. Das Bundessozialgericht (Urteil vom 10. Mai 2006, Az. B 12 KR 6/05 R) habe im Falle eines freiwillig versicherten Ruhestandsbeamten entschieden, dass gegen die Bemessung von Beiträgen aus Versorgungsbezügen nach dem vollen allgemeinen Beitragssatz keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestünden. Auch habe das Bundesverfassungsgericht mit Nichtannahmebeschluss vom 28. Mai 2008 (Az. 1 BvR 2257/06) klargestellt, dass die Erhebung von Beiträgen nach dem vollen allgemeinen Beitragssatz weder eine hinsichtlich Art. 2 Abs. 1 GG unverhältnismäßige Belastung noch einen unzumutbaren Eingriff darstelle. Auch sei es gerechtfertigt, freiwillig versicherte Versorgungsempfänger gegenüber erwerbstätigen freiwillig Versicherten oder Empfängern einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ungleich zu behandeln. Das Bundesverfassungsgericht habe bereits mit Nichtannahmebeschluss vom 28. Februar 2008 (Az. 1 BvR 2137/06) entschieden, dass der Gesetzgeber von Verfassung wegen berechtigt sei, jüngere Krankenversicherte von der Finanzierung des höheren Aufwands für Rentner zu entlasten und diese entsprechend ihrem Einkommen verstärkt zur Finanzierung heranzuziehen. Dies sei auf den Fall des Klägers zu übertragen. Eine verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung oder Altersdiskriminierung des Klägers sei nicht ersichtlich. Die Beklagte habe zu Recht mit den angefochtenen Bescheiden die Aufhebung des Bescheids vom 22. November 2007, geändert durch Bescheid vom 27. März 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juli 2008 abgelehnt. Diese Bescheide seien zutreffend gestützt auf § 44 SGB X und der Beitrag ab Dezember 2007 nach den geänderten Einkommensverhältnissen neu festgesetzt worden. Die Beklagte habe ihre Entscheidung für die Monate Oktober und November 2007 zwar unzutreffend auf § 44 SGB X abgestellt. Tatsächlich habe es sich für diesen Zeitraum um eine Aufhebung des Bescheides vom 21. September 2006 nach § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB X gehandelt. Denn der Bescheid vom 22. November 2007 habe den Zeitraum Oktober und November 2007 nicht erfasst. Dies sei unschädlich. Die Beklagte habe zugunsten des Klägers einer Änderung der für die Beitragserhebung wesentlichen Einkommensverhältnisse Rechnung getragen. Damit sei eine Umdeutung der Aufhebungsentscheidung nach § 43 SGB X möglich. Gleiches gelte auch für die in diesem Zuge vorgenommene Änderung des Beitragssatzes vom ermäßigten auf den allgemeinen Beitragssatz. Die Beklagte habe zwar ihre Entscheidung für den Zeitraum Oktober und November 2007 im Widerspruchsbescheid vom 16. Juli 2008 fehlerhaft auf § 48 SGB X gestützt. Eine Änderung in den rechtlichen Verhältnissen nach Erlass des Bescheides vom 21. September 2006 sei nicht eingetreten, sondern bereits zum 1. Januar 2004. Der Bescheid vom 21. September 2006 sei bereits bei seinem Erlass rechtswidrig gewesen und seine Rücknahme hätte auf der Grundlage von § 45 SGB X erfolgen müssen. Die Voraussetzungen für die Aufhebung für die Vergangenheit für die Monate Oktober und November 2007 nach § 45 Abs. 4 S. 1 SGB X lägen zwar nicht vor. Dies sei jedoch vorliegend nicht maßgeblich. Es sei zu verhindern, dass die rechtswidrige Rechtsposition zugunsten des Betroffenen an die geänderten Verhältnisse angepasst werde und das materielle „Unrecht" damit weiter anwachse (Brandenburg in Juris-PK - SGB X, § 48 SGB X Rdnr. 77). Die Beklagte sei im Zuge der Korrektur der Beitragshöhe zugunsten des Klägers aufgrund der geänderten Einkommensverhältnisse berechtigt gewesen, die rechtswidrige Berechnung der Beiträge nach dem ermäßigten Beitragssatzes zu korrigieren. „Unter dem Strich" sei dem Kläger eine Entlastung verblieben. Es habe für die Beklagte keine Verpflichtung bestanden, den rechtswidrig niedrigen Beitragssatz auch im neu zu erlassenden Beitragsbescheid anzuwenden. Auch hätte die Beklagte die Änderung des Beitragssatzes für die Zeit ab Dezember 2007 durch Bescheid vom 22. November 2007 bzw. wiederholende Verfügung vom 27. März 2008 statt auf § 48 SGB X auf § 45 SGB X stützen müssen, da bereits eine anfängliche Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheides aus dem Jahr 2006 vorgelegen habe. Zwar scheide eine Umdeutung der Aufhebungsentscheidung nach § 43 Abs. 3 SGB X grundsätzlich aus, wenn die Umdeutung eine gesetzlich gebundene Entscheidung (wie hier bei § 48 SGB X) in eine Ermessensentscheidung beinhalte. Vorliegend habe die Beklagte im Ausgangsbescheid vom 22. November 2007 Ermessen ausgeübt. Die Beklagte habe darauf hingewiesen, dass seit 1. Januar 2004 fehlerhaft zu niedrige Beiträge berechnet wurden. Da es sich um einen Fehler der Beklagten handele, werde die Korrektur der Beiträge erst zum 1. Dezember 2007 vorgenommen. Die fehlerhafte Bezeichnung der Anspruchsgrundlage im Widerspruchsbescheid sei damit unschädlich und einer Umdeutung im Sinne des § 43 SGB X zugänglich. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Berechnung der Beiträge seien nicht ersichtlich. Schließlich besitze der Kläger nicht den geltend gemachten Anspruch auf Schadensersatz. Das AGG sei nicht anwendbar. Nach § 2 Abs. 2 S. 1 AGG gälten für Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch § 33 c Sozialgesetzbuch Ersten Buches (SGB I) und § 19a Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV). Nach der Gesetzesbegründung trage § 2 Abs. 2 AGG den Anforderungen der Richtlinien 2000/43/EG, 2000/78/EG und 2002/73/EG im Bereich des Sozialschutzes Rechnung (BT-Drs. 16/1780 S. 32). Ungeachtet dessen liege keine Altersdiskriminierung des Klägers vor. Aus den obigen Ausführungen sei ersichtlich, dass die von der Beklagten vorgenommene Beitragserhebung der Gesetzeslage und den Wertungsentscheidungen des Gesetzgebers entspreche. Dies sei nach verfassungsrechtlichen Grundsätzen nicht zu beanstanden. Ein Ansatzpunkt für etwaige Schadensersatzansprüche sei nicht ersichtlich. Auch die von dem Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung in den Raum gestellte Vorlage des Verfahrens an den Europäischen Gerichtshof (EuGH), scheide vor diesem Hintergrund aus.
Gegen das am 7. März 2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 30. März 2014 Berufung zum Hessischen Landessozialgericht eingelegt.
Der Kläger wiederholt seinen bisherigen Vortrag.
Der Kläger beantragt,
1. das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 28. Januar 2014 und den Bescheid der Beklagten vom 23. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. August 2011 sowie den Bescheid vom 22. November 2007 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 27. März 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juli 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, seinen Beitrag zur Krankenversicherung ab 1. Oktober 2007 unter Zugrundelegung des jeweils geltenden ermäßigten Beitragssatzes der Versicherungsklasse F12 0 ohne den zusätzlichen „Code 80" zu berechnen.
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn Schadensersatz wegen Diskriminierung aufgrund seines Alters in einer vom Gericht nach freiem Ermessen zu bestimmenden Höhe zu leisten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, das Sozialgericht habe mit dem angefochtenen Urteil zutreffend entschieden.
Der Senat hat die Beteiligten zu einer Entscheidung des Rechtsstreits durch die Berufsrichter des Senats ohne mündliche Verhandlung angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte über die Berufung durch Beschluss der Berufsrichter gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Die gem. § 151 Abs. 1 und 2 SGG form- und fristgerecht erhobene Berufung ist zulässig, konnte in der Sache jedoch keinen Erfolg haben.
Soweit der Kläger sich gegen die Verwendung des „Code 80“ wendet, konnte die Berufung bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil die Klage unzulässig ist. Der Kläger wird durch diese behördeninterne Verfahrensweise nicht beschwert.
Auch im Übrigen konnte die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben.
Das Sozialgericht hat die Klage zutreffend mit Urteil vom 28. Januar 2014 abgewiesen. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 23. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. August 2011 rechtmäßig den Antrag abgelehnt, den Bescheid vom 22. November 2007 in der Fassung des Bescheides vom 27. März 2008, beide in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. Juli 2008, zurückzunehmen.
Die Voraussetzungen des § 44 SGB X sind nicht erfüllt. Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist gem. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
Der Kläger besitzt gem. § 44 SGB X keinen Anspruch auf Rücknahme der in den Bescheiden vom 22. November 2007 und vom 27. März 2008 vorgenommenen Beitragsfestsetzung nach der allgemeinen Beitragsklasse.
Die Beitragsfestsetzung nach dem allgemeinen Beitragssatz ist rechtmäßig. Seit der Neuregelung des § 248 S. 1 SGB V zum 1. Januar 2004 (Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung) sind Beiträge aus Versorgungsbezügen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (§ 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB V) wie vorliegend nach dem allgemeinen Beitragssatz zu entrichten. Auf der Grundlage einer gleichzeitigen Änderung des § 240 Abs. 2 S. 3 SGB V gilt dies auch für freiwillig versicherte Bezieher von Versorgungsbezügen. Die Entscheidung des Gesetzgebers, den Beitragssatz für Bezieher von Versorgungsbezügen auf den allgemeinen Beitragssatz anzuheben ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 10. Mai 2006, Az. B 12 KR 6/05 R) und des Bundesverfassungsgerichts (Nichtannahmebeschlüsse vom 28. Mai 2008, Az. 1 BvR 2257/06 und vom 28. Februar 2008, Az. 1 BvR 2137/06) nicht zu beanstanden.
Der Kläger kann seinen Antrag auf Rücknahme des Bescheids der Beklagten vom 22. November 2007 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 27. März 2008 nicht darauf stützen, die Beklagte habe mit diesem ihren Bescheid vom 21. September 2006 fehlerhaft aufgehoben.
Die Beklagte hat die mit Erlass des Bescheids vom 21. September 2006 rechtswidrige Beitragsfestsetzung (ermäßigter Beitragssatz) mit den Bescheiden vom 22. November 2007 und vom 27. März 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juli 2008 auf den rechtmäßigen allgemeinen Beitragssatz abgeändert, ohne die Rechtsgrundlage dieser Änderung mitzuteilen. Die Beklagte hat gleichwohl in nicht zu beanstandender Weise die Rücknahme dieser Bescheide nach § 44 SGB X abgelehnt.
Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er gem. § 45 Abs. 1 SGB X, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Gem. § 45 Abs. 2 S. 1 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Bereits bei Erlass des Bescheides vom 21. September 2006 waren Beiträge aus den Versorgungsbezügen des Klägers seit dem 1. Januar 2004 nach dem allgemeinen Beitragssatz zu erheben. Die mit Bescheid vom 21. September 2006 erfolgte geringere Beitragsfestsetzung war somit ein rechtswidrig begünstigender Verwaltungsakt. Das Vertrauen ist in der Regel gem. § 45 Abs. 2 S. 2 SGB X schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Die Beklagte setzte mit Bescheid vom 22. November 2007 die Beiträge nach dem allgemeinen Beitragssatz im Fall des Klägers ab 1. Dezember 2007 und damit für die Zukunft fest. Dies geschah mit der Begründung, es habe sich bei der Beitragsfestsetzung mit Bescheid vom 21. September 2006 um einen Fehler der Kasse gehandelt. Damit hat die Beklagte bei Erlass des Bescheides vom 22. November 2007, erkennbar in Anwendung von § 45 Abs. 2 SGB X, die schutzwürdigen Interessen im Rahmen einer Ermessensausübung berücksichtigt, die den Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 S. 1 und 2 SGB X entspricht. Auch hat die Beklagte mit der Aufhebung des Bescheides vom 21. September 2006 durch Bescheid vom 22. November 2007 die Frist des § 45 Abs. 3 S. 1 SGB X eingehalten. Danach kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von 2 Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Damit hat die Beklagte die Interessen des Klägers in nicht zu beanstandender Weise gewahrt.
Dem gegenüber beruht die veränderte Beitragsfestsetzung mit Bescheid vom 27. März 2008 auf § 48 SGB X (Aufhebung eines Verwaltungsaktes bei Änderung der Verhältnisse). Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt gem. § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Gem. § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB X soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt. Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, ist mit Bescheid vom 27. März 2008 zwar eine Änderung hinsichtlich des der Beitragsfestsetzung zugrunde liegenden Beitragssatzes vom ermäßigten auf den allgemeinen Beitragssatz erfolgt. Gleichwohl ist „unter dem Strich“ eine Änderung zugunsten des Klägers vorgenommen worden. Durch die Berücksichtigung verringerter Versorgungsbezüge des Klägers von 2.736,67 € auf 1.643,57 € ab Oktober 2007 und der damit verbundenen Herabsetzung der Beiträge ab Oktober 2007 von 421,44 € auf 253,10 € ist die Änderung zu Gunsten des Klägers erfolgt, die auf § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB X zu stützen ist.
Auch besitzt der Kläger keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Diskriminierung. Der Senat macht sich die zutreffende, widerspruchsfreie und ausführliche Begründung des erstinstanzlichen Urteils zu Eigen und weist die Berufung aus den dort niedergelegten Entscheidungsgründen zurück. Er sieht angesichts dessen und um Wiederholungen zu vermeiden von einer erneuten Darstellung der Entscheidungsgründe insoweit ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
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- § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch 1x (nicht zugeordnet)
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- §§ 44, 45 SGB X 2x (nicht zugeordnet)
- SGG § 96 1x
- SGG § 99 1x
- § 240 Abs. 2 Satz 3 SGB V 1x (nicht zugeordnet)
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