Urteil vom Hessisches Landessozialgericht (9. Senat) - L 9 U 18/19

Verfahrensgang

vorgehend SG Wiesbaden, 26. November 2018, S 13 U 44/14, Urteil
nachgehend BSG Kassel, 28. Januar 2026, B 2 U 37/25 B, unzulässig verworfen, Beschluss

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 26. November 2018 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander in beiden Instanzen keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Verletztenrente aufgrund eines von der Beklagten anerkannten Arbeitsunfalls.

Die 1964 geborene Klägerin verunfallte am 27. Oktober 2011 auf dem Weg von ihrem Wohnort in A-Stadt zu ihrer Arbeitsstätte bei der C. GmbH in C-Stadt, wo sie als Sachbearbeiterin tätig war. Bei D-Stadt kollidierte sie in einer Linkskurve mit einem entgegenkommenden Fahrzeug, welches ihr auf ihrer eigenen Fahrspur entgegenkam. Die Klägerin wurde mit dem Notarztwagen in das Klinikum Hanau verbracht, wo sie sich am 27. und 28. Oktober 2011 in stationärer Behandlung befand. Nach dem Durchgangsarztbericht von Dr. E. vom 27. Oktober 2011 erlitt die Klägerin bei dem Unfall eine Bauchwandprellung, eine undislozierte Rippenfraktur, eine Thoraxprellung und eine Halswirbelsäulendistorsion. In dem Zwischenbericht des Klinikums Hanau vom 28. Oktober 2011 finden sich die Diagnosen undislozierte Rippenfraktur 11. Rippe links, commotio cerebri, Prellung des Abdomens und des Thorax. Die Unfallanzeige der Arbeitgeberin datiert vom 8. November 2011.

Am 7. Dezember 2011 rief die Klägerin bei der Eisenbahn-Unfallkasse, der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden einheitlich: Beklagte) an und teilte u.a. mit, dass es ihr bis auf die "psychische Komponente" wieder soweit gut gehe. Am 16. Dezember 2011 nahm die Klägerin wegen ihrer psychischen Beschwerden eine psychotherapeutische Behandlung auf. In dem Erstbericht zu Beginn der probatorischen Sitzungen stellte die Fachärztin für psychotherapeutische Medizin Dr. F. am 29. Dezember 2011 die Verdachtsdiagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS). Die Klägerin leide an Flashbacks und Albträumen vom Unfall, sie habe Schlafstörungen und Angst beim Autofahren, aber auch als Fußgängerin. Weitere Berichte der Ärztin datieren vom 30. Januar 2012, 5. März 2012 und 29. März 2012, jeweils mit den Diagnosen PTBS und Panikstörung.

Im Rahmen einer Heilverfahrenskontrolle stellten Prof. Dr. G. von der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik Frankfurt am Main (BGU) nach Untersuchung der Klägerin am 14. März 2012 u. a. noch chronische Schmerzen nach Thoraxprellung mit Fraktur der 11. Rippe links und neuropathischer Schmerzkomponente fest, sahen gleichwohl Arbeitsfähigkeit ab dem 19. März 2012 als gegeben an. Verletztengeld wurde von der Beklagten weitergeleistet. Wegen weiterbestehender Schmerzen stellte sich die Klägerin am 18. April 2012 abermals in der BGU vor. In dem weiteren Bericht von dort vom 19. April 2012 wird festgestellt, dass auf unfallchirurgischem Gebiet keine Behandlungsoptionen mehr bestünden, Arbeitsfähigkeit sei ab 30. April 2012 gegeben. Wegen des Verdachts auf einen neuropathischen Schmerz bei Interkostalneuralgie erfolge eine schmerztherapeutische Vorstellung, hierüber folge ein gesonderter Bericht. In dem fachärztlichen Bericht des Facharztes für Anästhesiologie Dr. L. vom 19. April 2012 findet sich die Diagnose einer Interkostalneuralgie bei Thoraxprellung und Fraktur der 11. Rippe links vom 27. Oktober 2011 mit der Umstellung auf eine neue Schmerzmedikation ohne Indikation für die Gabe eines Antidepressivums. Über den Behandlungsverlauf berichtete Dr. L. nach schmerztherapeutischer Verlaufskontrolle vom 23. Mai 2012. Nach den Angaben der Klägerin sei es zu einer deutlichen Besserung der Schmerzsymptomatik in Anwendung der konservativen Schmerztherapie gekommen, die Schmerzen seien zu 70% verschwunden. Jetziges Problem sei der Nachtschlaf, verbunden mit Grübeleien, die mit dem Unfall zusammenhingen; weiteres Problem sei die Autofahrt zur Arbeit. Auch klagte die Klägerin über gelegentlich auftretende Herz-Rhythmus-Störungen.

Vom 12. Juni 2012 bis 17. Juli 2012 befand sich die Klägerin in stationärer Behandlung in der Vogelsbergklinik in E-Stadt. In dem Entlassungsbericht von dort vom 13. August 2012 finden sich die Diagnosen somatoforme autonome Autofunktionsstörung: mehrere Organe und Systeme, somatoforme Schmerzstörung als Traumafolge mit organischer Komponente sowie Zustand nach Rippenfrakturen und Prellungen verschiedener Körperregionen durch Verkehrsunfall am 27. Oktober 2011, komplexe PTBS nach Verkehrsunfall mit Lebensbedrohung.

Nach weiteren Vorstellungen in der BGU im Rahmen der Schmerztherapie wurde das Heilverfahren bezüglich der somatischen Beschwerden abgeschlossen (Fachärztlicher Bericht Dr. L. vom 21. Oktober 2012). Wegen der weiter bestehenden Beschwerden auf psychiatrischem Fachgebiet empfahl der Reha-Manager der Beklagten D. in seinem Bericht vom 1. November 2012 u. a. eine Arbeitsbelastungserprobung. Unter dem 27. November 2012 bewilligte die Beklagte 25 therapeutische Sitzungen zur Traumakonfrontation, darüber hinaus ein Fahrtraining.

Mit Bescheid vom 4. Dezember 2012 lehnte die Beklagte sodann den Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung aus Anlass des Ereignisses vom 27. Oktober 2011 wegen Beschwerden bzw. Erkrankungen im Bereich des Rückens und der Wirbelsäule ab, da es sich um unfallunabhängige Krankheitserscheinungen handele. Den hiergegen per Mail am 9. Januar 2013 eingelegten Widerspruch nahm die Klägerin nach Hinweis der Beklagten auf die Unzulässigkeit einer Widerspruchseinlegung per E-Mail mit Schreiben vom 12. Februar 2013 zurück. An ihrem in der Widerspruchsschrift geltend gemachten Anspruch auf Gewährung einer Unfallrente hielt sie weiterhin fest (u. a. Schreiben vom 27. Januar 2013).

Im Rahmen der weiteren Sachermittlungen von Amts wegen zog die Beklagte ein psychiatrischpsychologisches und neurologisches Zusammenhangsgutachten bei. In seiner Expertise vom 26. Juni 2013 befundete Dr. H. psychopathologisch eine phobische Störung und eine somatoforme Schmerzstörung; die Kriterien einer PTBS seien nach DSM-IV nicht erfüllt. Bei der somatoformen Störung handele es sich um einen Vorschaden. Bei Fehlen eines seelischen Erstschadens und insbesondere der jahrelangen Vorgeschichte unspezifischer Wirbelsäulenbeschwerden einerseits und andererseits dem Nachweis einer zervikalen Bandscheibenpathologie sei festzustellen, dass die somatoforme Schmerzstörung in rechtlich wesentlicher Hinsicht durch unfallunabhängige Faktoren bestimmt sei. Der Verkehrsunfall sei mit Sicherheit geeignet gewesen, eine Fahrphobie hervorzurufen, wegen der auch nach wie vor noch Behandlungsbedürftigkeit gegeben sei. Ab dem Unfallzeitpunkt bis zum Umzug der Versicherten im September 2012 sei die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) für die Fahrphobie auf 20 vom Hundert (v. H.), ab dann bis zum Abschluss der therapeutischen Maßnahmen auf weniger als 10 v. H. zu schätzen. Unter Einbeziehung des Zwischenberichts über das Fahrtraining der Klägerin der Fahrschule N. vom 11. Juli 2013 teilte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 23. Juli 2013 mit, dass Anspruch auf Gewährung einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung nicht bestehe. Die Klägerin habe durch den Unfall eine commotio cerebri, eine Rippenfraktur 11. Rippe links und Prellungen des Thorax erlitten. Arbeitsunfähigkeit habe wegen dieser Unfallfolgen bis zum 31. August 2012 bestanden. Der darüber hinaus gegebene unfallbedingte Gesundheitsschaden einer Fahrphobie bedinge weiterhin Behandlungsbedürftigkeit, jedoch keinen Rentenanspruch. Die somatoforme Schmerzstörung und die Wirbelsäulenbeschwerden seien nicht auf Unfallfolgen zurückzuführen.

Der hiergegen von der Klägerin eingelegte Widerspruch war erfolglos und wurde von der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 2013 zurückgewiesen. Die bei der Klägerin vor dem Unfallereignis vorliegenden Wirbelsäulenbeschwerden seien nach Einschätzung des Gutachters Dr. H. retrospektiv als Ausdruck einer somatoformen Schmerzstörung zu deuten, insbesondere da die posttraumatisch erhobenen Organbefunde ohne objektivierbaren pathologischen Befund seien. Dies werde auch durch das Vorerkrankungsregister der Krankenkasse bestätigt, dem bereits mehrfach Vorerkrankungszeiten wegen u. a. sonstiger zervikaler Bandscheibenverlagerung, sonstiger Spondylose, Kreuzschmerz und zervikaler Neuralgie zu entnehmen seien. Die Klägerin leide nach eigenen Angaben bereits seit 1995 unter einen Tinnitus sowie immer wieder auftretenden Kopfschmerzen. Im Jahre 1997 sei bei ihr erstmals ein Bandscheibenvorfall in der Halswirbelsäule (HWS) und im Jahre 2008 im Brustwirbelsäulenbereich diagnostiziert worden, was auch die Aussage des Gutachters bestätige, dass ein Leidensdruck bereits vor dem Unfallereignis bestanden habe. Auch der behandelnde "Arzt" der Klägerin in der BGU Frankfurt, Diplom-Psychologe J., sehe die Hauptursache des Schmerzes auf unfallunabhängigem Gebiet. Nach Mitteilung des Versorgungsamtes Wiesbaden sei der Klägerin bereits mit Bescheid vom 14. März 2011 ein Grad der Behinderung (GdB) von 30 aufgrund psychischer Beschwerden zuerkannt worden, der zwischenzeitlich auf 50 erhöht worden sei. Somit sei die Begründung der Rechtsvertretung der Klägerin, wonach die bei der Klägerin bestehenden Einschränkungen nur auf das Unfallereignis zurückzuführen seien, nicht begründet. Auch dem Bericht von Dr. K. vom 11. August 2013 seien keine weiteren nicht bereits zur Beurteilung herangezogenen Argumente zu entnehmen. Die Ärztin bestätige vielmehr die Entscheidung im Bescheid vom 23. Juli 2013, dass ein Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den aktuell bestehenden Beschwerden nicht gegeben sei, da bei den aufgeführten Diagnosen insbesondere Bezug auf die unfallfremden Beschwerden genommen werde (Erschöpfungssymptomatik, schmerzbedingt nicht erholsamer Schlaf, massiver Druckschmerz und Bewegungseinschränkung der Brustwirbelsäule (BWS), Bewegungseinschränkung der Lendenwirbelsäule (LWS), Bandscheibenvorfall HWS und BWS, BWS-Blockierung). Des Weiteren sei das von Dr. K. vorgetragene Argument, dass soziale Einengung aufgrund großer Ängste der Klägerin im Straßenverkehr bestünde, so nicht zutreffend, da die Klägerin die notwendigen Wege nachweislich alle mit dem Auto zurücklege, auch den etwa 81 km weiten Weg am 16. Mai 2013 zum Zentrum für Nervenheilkunde in F-Stadt.

Ihren Anspruch hat die Klägerin mit Klage vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main, dort eingegangen am 14. Januar 2014, weiterverfolgt. Mit Beschluss vom 13. März 2014 wurde das Verfahren von dort zuständigkeitshalber an das Sozialgericht Wiesbaden verwiesen.

Zur Begründung ihrer Klage hat sich die Klägerin auf den bereits im Widerspruchsverfahren vorgelegten Abschlussbericht ihrer Psychotherapeutin Dr. F. vom 16. September 2013 (Blatt 500 ff. der Verwaltungsakte der Beklagten) bezogen, in dem u. a. eine weiterbestehende intrusive Symptomatik vom Autounfall herrührend sowohl beim Schlafen durch Albträume als auch im Wachen durch Flashbacks attestiert worden war. Im Rahmen der Sachermittlungen von Amts wegen hat das Sozialgericht zunächst einen Befundbericht der Ärztin angefordert, den Dr. F. unter dem 16. Juni 2014 nebst ihrer Behandlungsdokumentation zur Gerichtsakte gereicht hat.

Vorgelegt hat die Klägerin selbst sodann das von Prof. Dr. P. in dem Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main (2 18 O 492/13) erstattete psychiatrisch-psychosomatisch-psychotherapeutische Sachverständigengutachten (Blatt 101-174 der Gerichtsakte, Band I). Nach dessen Feststellungen liege bei der Klägerin eine PTBS sowie eine somatoforme Schmerzstörung als Traumafolge mit organischer Komponente vor.

Zu dem Gutachten hat die Beklagte eine beratungsärztliche Stellungnahme des Neurologen und Psychiaters Dr. I. vom 8. Juni 2016 vorgelegt (Blatt 185-187 der Gerichtsakte, Band I). Der Arzt hält die Expertise von Prof. Dr. P. die Frage der Einschätzung der Unfallfolgen in der gesetzlichen Unfallversicherung betreffend nicht für verwertbar. Dem Sachverständigen hätten nicht alle Aktenunterlagen, insbesondere nicht die Verwaltungsakte der Beklagten, zur Verfügung gestanden; eine argumentative Auseinandersetzung mit der Einschätzung der Beklagten fehle.

Das Sozialgericht hat im weiteren Verfahren ein psychiatrisches Gutachten bei dem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. M. beigezogen. Nach ambulanter Untersuchung der Klägerin und Auswertung des medizinischen Berichtswesens hat der Sachverständige die Diagnosen PTBS (ICD-10: F43.1, DSM-5:309.81), anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.40) bzw. somatische Belastungsstörung (DSM-5:300.82) gestellt. Das Störungsbild der PTBS habe sich vor dem Unfall klinisch nicht manifestiert. Es sei nichts über psychiatrische Behandlungen im Vorfeld des Unfalls bekannt geworden, wobei es aber eine Leistungsbeeinträchtigung mit einem GdB von 30 schon vor dem Unfall auch aufgrund psychiatrischer Beschwerden gegeben haben solle. Die aktuell noch anhaltende psychische Symptomatik bei der Klägerin habe sich insbesondere im Nachgang des Unfalls entwickelt und sei erstmalig durch den Hausarzt am 8. November 2011 dokumentiert. Geschildert werde, dass die Klägerin sehr stark unter dem Unfall leide und ihr das Fahren im PKW wegen der vorhandenen Angst große Beschwerden bereite. Der Erstkontakt mit der Psychotherapeutin sei für den 16. Dezember 2011 notiert, also knapp zwei Monate nach dem Unfall. Damals sei erstmals eine PTBS diagnostiziert worden, zusätzlich eine chronische Schmerzstörung. Das Eintreten der klinischen Symptomatik der PTBS etwa 1-2 Monate nach dem Unfall sei mit dem klinischen Erfahrungswissen gut vereinbar bzw. konform mit den diagnostischen Vorgaben. Eine Schmerzproblematik müsse schon vor dem Unfall bestanden haben, habe sich jedoch durch den Unfall intensiviert bzw. dann ab Anfang 2012 zunehmend manifestiert. Die MdE sei mit 30 v. H., die der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung mit 10-20 v. H. in Verbindung zu bringen. Gesamtbetrachtend ergäbe sich keine Steigerung über das Maß von 30 v. H. hinaus. Wegen der Herleitung der Diagnose und der sozialmedizinischen Bewertung wird auf das Gutachten (Bl. 220-268 der Gerichtsakte, Band II, insbesondere Blatt 251 ff.) verwiesen. Die Beklagte ist der Expertise mit einer weiteren beratungsärztlichen Stellungnahme von Dr. I. vom 25. April 2017 entgegengetreten (Bl. 272-267 der Gerichtsakte, Band II). Der von Dr. M. erhobene klinisch-psychische Befund sei nur leichtgradig, die testpsychologischen Untersuchungsergebnisse kontrastierten damit, was aggravatorische Verhaltensweisen nahelege. Der Schweregrad der festgestellten PTBS sei daher in Zweifel zu ziehen. Dem Gutachten könne die Information entnommen werden, dass unfallnah eine psychotraumatische Symptomatik vorgelegen habe, die aktuelle psychopathologische Symptomatik allerdings leichtgradig sei und daher keine rentenberechtigende MdE (mehr) bedinge.

Das Sozialgericht hat der Klage mit Urteil vom 26. November 2018 stattgegeben, den Bescheid der Beklagten vom 23. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 2013 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin wegen der Folgen des Unfalls vom 27. Oktober 2011 vom 17. Juni 2013 bis auf Weiteres eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach einer unfallbedingten MdE von 30 v. H. zu gewähren. Zur Begründung hat das Gericht sich auf die für es überzeugenden Gutachten von Prof. Dr. P. und Dr. M. bezogen.

Gegen die ihr am 3. Januar 2019 zugestellte Entscheidung hat die Beklagte am 28. Januar 2019 Berufung bei dem Hessischen Landessozialgericht angebracht. Den zeitgleich gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung aus dem Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden hat der Senat mit Beschluss vom 27. Mai 2019 zurückgewiesen. Auf die Beweisanordnung vom 4. November 2019, geändert am 15. Juni 2020, hat Prof. Dr. Dr. S. unter dem 23. Juni 2020 ein neurologisch- psychiatrisches Gutachten nach Aktenlage (Bl. 406-431 der Gerichtsakte, Band III) vorgelegt, nachdem die Klägerin für den 10. März 2020 und 10. Juni 2020 anberaumte Untersuchungstermine nicht wahrgenommen hatte. Auf neurologischem Fachgebiet habe vorübergehend eine neuropathische Schmerzsymptomatik nach Fraktur der 11. Rippe links vorgelegen. Auf psychiatrischem Fachgebiet habe sich entweder eine leichtgradige PTBS mit vor allem intrusivem Wiedererleben des Unfallereignisses bei lediglich geringfügigem Vermeidungsverhalten, oder, sähe man das Vermeidungsverhalten nicht als ausreichend an, eine Angststörung im Sinne einer Maladaption an das Unfallereignis entwickelt. Für eine psychoreaktive Störung auf das Unfallereignis sprächen das geeignete Ereignis, die zeitnahe Dokumentation entsprechender Symptome, die mehrfach beschriebenen Ängste beim Fahren in Dunkelheit sowie der Umzug in die Nähe des Arbeitsplatzes. Argumente gegen das Vorliegen einer psychoreaktiven Störung zeitnah zu dem Unfallereignis vermochte der Sachverständige nicht zu formulieren, solche fänden sich erst hinsichtlich der Frage des weiteren Verlaufs. So sei bis zum Herbst 2012 eine wesentliche Besserung dokumentiert, nicht zuletzt auch bedingt durch den Umzug, im Fahrschulbericht 2013 sei ein sicheres Führen des PKW vermerkt. Wenn dann gegenüber 2013 im Rahmen der späteren Begutachtung 2015 und 2017 wieder ausgeprägte Symptome einer PTBS geltend gemacht würden, entspreche dies keinesfalls dem erwartungsgemäßen Verlauf, anhand der beiden letzten Gutachten sei auch nicht zu erkennen, dass diese Verschlechterung hinreichend als unfallbedingt begründet worden wäre. Festzuhalten sei, dass bereits vor dem Unfall nachweislich eine - wie auch immer geartete - seelische Störung vorgelegen habe, sodass in der Gesamtschau wesentlich mehr für als gegen die Annahme spreche, dass die erstmals 2015 dokumentierte "Verschlechterung" nicht mehr mit dem Unfallereignis im Zusammenhang stehe, sondern ihre wesentliche Bedeutung in der vorbeschriebenen seelischen Störung sowie in konkurrierenden Faktoren habe. Ob eine somatoforme Störung vorliege, könne anhand der Aktenlage nicht beurteilt werden. Das Ereignis vom 27. Oktober 2011 sei durchaus geeignet gewesen, eine erlebnisreaktive Fehlentwicklung, sei es im Sinne einer PTBS, sei es im Sinne einer Anpassungsstörung mit vor allem Angstsymptomen, hervorzurufen. Zusammen mit der neuropathischen Schmerzsymptomatik erscheine für das Bild einer mäßiggradigen PTBS bzw. alternativ einer Anpassungsstörung für das erste Jahr eine MdE 30 v. H. gerechtfertigt. Danach sei anhand der Unterlagen noch bis Sommer 2013 - dem Zeitpunkt der Fahrübungen - eine phobische Symptomatik ersichtlich, die im Sinne einer spezifischen Phobie dann bis zum Ende des zweiten Jahres nach dem Unfallereignis mit einer MdE von 10 v. H. geschätzt werden könne.

Zu dem Gutachten von Prof. Dr. Dr. S. hat die Beklagte eine beratungsärztliche Stellungnahme des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie T. vom 18. September 2020 (Bl. 442-446 der Gerichtsakte, Band III) vorgelegt.

Auf den neuerlichen Antrag der Beklagten hin hat der Senat mit Beschluss vom 23. November 2020 im Wege der einstweiligen Anordnung die Vollstreckung aus dem Urteil des Sozialgericht Wiesbaden vom 26. November 2018 ausgesetzt.

Mit Schreiben vom 15. Dezember 2020 hat die Klägerin selbst, über eine von ihr beabsichtigte Antragstellung nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hinaus, mitgeteilt, dass sie im Juni 2018 erneut einen unverschuldeten Autounfall erlitten gehabt habe. Das Gutachten nach § 109 SGG ist letztlich von der Ärztin in fachärztlicher Weiterbildung O. nach zweistündiger Exploration der Klägerin am 12. Februar 2022 unter dem 13. April 2022 unter Einschluss eines testpsychologischen Gutachtens der Rechtspsychologin M Sc. W. vom 4. März 2022 erstattet worden (Bl. 554-691 der Gerichtsakte, Band III). Diagnostisch ist die Ärztin zu einer PTBS (ICD-10: F43.1) sowie einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.40), jeweils in einem mittelgradigen Ausprägungsgrad sowie in chronifizierter Form, gelangt. Die Gesamt-MdE hat die Sachverständige dauerhaft auf 30 v. H. ab dem 17. Juni 2013 geschätzt.

Den Gutachten hat sich die Beklagte nicht angeschlossen und dazu eine weitere beratungsärztliche Stellungnahme von Herrn T. vom 17. Juni 2022 (Bl. 702-712 der Gerichtsakte, Band III) vorgelegt. Im Rahmen der weiteren Sachermittlungen von Amts wegen hat der Senat die Akten des Versorgungsamtes Wiesbaden die Klägerin betreffend (Gz.: XXX1) beigezogen.

In einem Erörterungstermin vom 9. Dezember 2022 hat die Berichterstatterin den Hinweis erteilt, dass die Expertise von Frau O. nicht verwertbar sei, weil diese bei ihren Feststellungen den zweiten stattgehabten Unfall vom 2. Juni 2018 nicht berücksichtigt habe. Einen von der Klägerin am 10. Januar 2023 gegen die Vorsitzende Richterin des Senats, zugleich Berichterstatterin, gestellten Befangenheitsantrag hat der Senat mit Beschluss vom 14. April 2023 als unzulässig verworfen.

Nachdem eine neuerlich von Amts wegen mit Beweisanordnung vom 12. Dezember 2022 bei Prof. Dr. Dr. S. verfügte Begutachtung wegen Verstreichenlassens zweier Untersuchungstermine durch die Klägerin nicht zustande gekommen war, musste aufgrund des Ruhestandes des Sachverständigen ein neuer Sachverständiger bestellt werden. Auch zwei gutachterliche Termine bei diesem am 17. Oktober 2023 und 11. Dezember 2023 hat die Klägerin zunächst nicht wahrgenommen. Nach dann erfolgter ambulanter Untersuchung am 25. März 2024 hat der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Prof. Dr. med. Dipl.-Psych. R. seine Expertise unter dem 4. Juni 2024 vorgelegt. In Beantwortung der gerichtlichen Beweisfragen hat er ausgeführt, dass bei der Klägerin auf seinem Fachgebiet ab dem Unfall eine Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2), zudem Symptome einer PTBS, allerdings nicht alle Kriterien dieser Diagnose, bestanden hätten. Die Anpassungsstörung habe vom Unfall bis zum Spätsommer 2012 vorgelegen. Weiterhin läge (auch weiterhin) eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F.33) vor, die bereits vor dem Unfall immer wieder zu Symptomen geführt gehabt habe und die die Klägerin bis zum heutigen Tage immer wieder beeinträchtige. Sie sei nicht Folge des Unfalls, sei aber in dem Monat nach dem Unfall im Rahmen einer Anpassungsstörung ebenfalls aktiviert worden. Die MdE sei vom 27. Oktober 2011 bis zum 13. September 2012 auf 30 v. H. einzuschätzen. Wegen der Untersuchungsergebnisse im Einzelnen, der Herleitung der Diagnosen und auch der kritischen Auseinandersetzung mit den Vorgutachten wird auf Blatt 1020-1064 der Gerichtsakte, Band V, verwiesen. Mit der Kritik der Klägerin an seiner Expertise hat sich Prof. Dr. R. in einer ergänzenden Stellungnahme vom 28. Oktober 2024 (Bl. 1086-1091 der Gerichtsakte, Band V) auseinandergesetzt.

Die Klägerin hält das Gutachten von Prof. Dr. R. weiterhin wegen inhaltlicher und auch formaler Mängel für nicht verwertbar, die erstinstanzliche Entscheidung darüber hinaus für zutreffend.

Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt,

die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 26. November 2018 zurückzuweisen.

Die Vertreterin der Beklagten beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 26. November 2018 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Unter Hinweis auf die beratungsärztliche Stellungnahme von Herrn T. vom 30. September 2024 zu dem Gutachten von Prof. Dr. R., der sie sich hinsichtlich Diagnoseerhebung und auch Feststellung der unfallbedingten Funktionsstörungen anschließt, sieht die Beklagte sich in ihrer Auffassung, dass keine weitergehenden Leistungsansprüche der Klägerin bestehen, bestätigt.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt und zu dem Vorbringen der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten, der Gerichtsakten und auch der beigezogenen Akten des Versorgungsamtes Wiesbaden, die sämtlichst Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung gewesen sind, ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist begründet. Das Sozialgericht hat zu Unrecht den Bescheid vom 23. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 2013 aufgehoben und die Beklagte zur Bewilligung einer Verletztenrente verurteilt. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage statthaft (§ 54 Abs. 1, Abs. 4 SGG) und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet.

Die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Verletztenrente wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 27. Oktober 2011 liegen nicht vor.

Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalles über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v. H. gemindert ist, Anspruch auf Rente.

Die erste Voraussetzung für eine Verletztenrente - das Vorliegen eines Versicherungsfalls, hier: eines Arbeitsunfalls - ist erfüllt. Für einen Arbeitsunfall ist gemäß § 8 Abs. 1 SGB VII in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung eines Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer/sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden (oder den Tod des Versicherten) verursacht hat, sog. haftungsbegründende Kausalität (BSG vom 9. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R). Die Beklagte hat - bindend - mit Bescheid vom 4. Dezember 2012 einen Arbeitsunfall anerkannt. Es fehlt zwar in dem Bescheid wie auch in dem weiteren vom 23. Juli 2013 eine entsprechende ausdrückliche Regelung hierzu. Aus dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch entsprechend) können u.a. die Formulierungen "unfallunabhängige Krankheitserscheinungen" (Bescheid vom 4. Dezember 2012) sowie "unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit" und "unfallbedingte Gesundheitsschäden" (Bescheid vom 23. Juli 2013) im Gesamtkontext jedoch nur so verstanden werden, dass ein Arbeitsunfall anerkannt wird resp. wurde (vgl. BSG vom 28. Juni 2022 – B 2 U 9/20 R).

Die zweite Voraussetzung für die Gewährung einer Verletztenrente, eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Folge dieses Versicherungsfalles, erfordert zunächst, dass überhaupt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit des Versicherten durch eine Beeinträchtigung seines körperlichen oder geistigen Leistungsvermögens gegeben ist und dass diese Beeinträchtigung infolge des festgestellten Versicherungsfalls eingetreten ist, also über einen längeren Zeitraum andauernde Unfallfolgen vorliegen. Zur Feststellung einer gesundheitlichen Beeinträchtigung in Folge eines Versicherungsfalles muss zwischen dem Unfallereignis und den geltend gemachten Unfallfolgen entweder mittels des Gesundheitserstschadens oder direkt ein Ursachenzusammenhang nach der im Sozialrecht geltenden Theorie der wesentlichen Bedingung bestehen (BSG vom 9. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R). Hierbei muss die Unfallfolge im Sinne eines Vollbeweises feststehen.

Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 SGB VII setzt der Anspruch auf eine Verletztenrente eine MdE von wenigstens 20 v. H. voraus. Die MdE richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens (§ 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII). Die Bemessung der MdE hängt damit zum einen von den verbliebenen Beeinträchtigungen des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens und zum anderen von dem Umfang der dadurch verschlossenen Arbeitsmöglichkeiten ab. Entscheidend ist nicht der Gesundheitsschaden als solcher, sondern vielmehr der Funktionsverlust unter medizinischen, juristischen, sozialen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten (BSG vom 20. Dezember 2016 - B 2 U 11/15 R). Die Bemessung des Grades der MdE ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG eine tatsächliche Feststellung, die das Tatsachengericht unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls nach § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen richterlichen Überzeugung trifft (BSG vom 20. Dezember 2016 - B 2 U 11/15 R).

Ob ein Gesundheitsschaden als weiterer Gesundheitserstschaden eines Arbeitsunfalls anzuerkennen ist (haftungsbegründende Kausalität) und ob er einem Gesundheitserstschaden des Arbeitsunfalls als Unfallfolge zuzurechnen ist (haftungsausfüllende Kausalität), beurteilt sich jeweils nach der Theorie der rechtlich wesentlichen Bedingung.

Danach erfordert die Zurechnung eines Schadens eines Versicherten zum Versicherungsträger zweistufig die Erfüllung erstens tatsächlicher und zweitens darauf aufbauender rechtlicher Voraussetzungen: Die Einwirkung muss den (weiteren) Gesundheitserstschaden und ein Gesundheitserstschaden die Unfallfolge sowohl objektiv (1. Stufe) als auch rechtlich wesentlich (2. Stufe) verursacht haben (vgl. BSG vom 17. Dezember 2015 - B 2 U 8/14 R).

Die erste Stufe beruht auf der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie als Ausgangsbasis, wonach jedes Ereignis Ursache eines Erfolges ist, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele, sog. conditio sine qua non (BSG vom 9. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R). Zudem muss die Einwirkung durch die versicherte Verrichtung (sowie der Gesundheitserstschaden) eine Bedingung sein, die erfahrungsgemäß die infrage stehende Wirkung ihrer Art nach notwendig oder hinreichend herbeiführt, mithin nicht eine bloß im Einzelfall nicht wegdenkbare zufällige Randbedingung ist (BSG vom 17. Dezember 2015, B 2 U 8/14 R).

Erst, wenn auf der ersten Stufe die objektive Verursachung bejaht wird, geht es auf der zweiten Stufe der Zurechnung um die Rechtsfrage, ob die auf der ersten Stufe abschließend festzustellende faktische (Mit-)Verursachung des Gesundheitsschadens durch die versicherte Verrichtung/Einwirkung (oder den Gesundheitserstschaden) unter Würdigung aller auf der ersten Stufe festgestellten weiteren mitwirkenden unversicherten Ursachen die Realisierung einer in den Schutzbereich des jeweils erfüllten Versicherungstatbestandes fallende Gefahr ist, sich mithin das durch das versicherte Risiko verwirklich hat, gegen das der jeweils erfüllte Versicherungstatbestand gerade Schutz gewähren soll; eine Rechtsvermutung dafür, dass eine versicherte Verrichtung wegen ihrer objektiven Mitverursachung der Einwirkung auch rechtlich wesentlich war, besteht jedoch nicht (BSG vom 17. Dezember 2015 - B 2 U 8/14 R). Schließlich ist auch dann zu prüfen, ob eine Ursache wesentlich ist, wenn sie als alleinige Ursache festgestellt wird, weil andere (Mit-)Ursachen nicht erwiesen oder nicht in Betracht zu ziehen sind (BSG vom 17. Dezember 2015 - B 2 U 8/14 R). Für die Feststellung dieses Ursachenzusammenhangs genügt die hinreichende Wahrscheinlichkeit; diese liegt vor, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden, so dass die reine Möglichkeit nicht ausreicht (BSG vom 9. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R).

Von diesen Maßstäben ausgehend ergibt sich für die Zeit ab dem 17. Juni 2013 eine rentenberechtigende MdE weder auf orthopädisch-chirurgischem noch auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet.

Auf orthopädisch-chirurgischem Gebiet lagen über den 31. August 2012 keine relevanten Unfallfolgen mehr vor. Dies ergibt sich aus dem bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 4. Dezember 2012 und ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig. Auch nach Erlass des weiteren Bescheides über die Ablehnung einer Rente vom 23. Juli 2013 hat die Klägerin ihren Anspruch ausschließlich auf Gesundheitsstörungen auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet gestützt.

Die Erwerbsfähigkeit der Klägerin ist indes auch nicht (mehr) auf diesem Fachgebiet in Folge des Arbeitsunfalls gemindert. Bei der Klägerin waren zur Überzeugung des Senats entgegen der ursprünglichen Auffassung der Beklagten zwar auch Unfallfolgen auf psychiatrischem Fachgebiet gegeben, die allerdings nach Ende des Verletztengeldbezuges am 16. Juni 2013 (vgl. Sitzungsprotokoll Sozialgericht Wiesbaden vom 26. November 2018) als im Falle der Klägerin frühestmöglichem Zeitpunkt für den Beginn einer Verletztenrente (§ 72 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII) zu keiner rentenberechtigenden MdE mehr geführt haben.

Da Streitgegenstand in diesem Verfahren nicht die Feststellung einer konkreten Unfallfolge ist, kann letztlich dahingestellt bleiben, ob das Unfallereignis bei der Klägerin eine temporäre leicht bis mäßiggradige PTBS oder aber eine traumabedingte Anpassungsstörung mit Angstsymptomen, u. a. in Form einer Fahrphobie, sowie Symptomen einer PTBS hervorgerufen hat. Denn weder die Anpassungsstörung noch die PTBS bedingen für den hier maßgeblichen Zeitraum ab dem 17. Juni 2013 noch eine rentenrechtlich relevante MdE. Weitere Gesundheitsstörungen auf psychiatrischem Fachgebiet, namentlich eine rezidivierende depressive Störung und/oder eine somatoforme Schmerzstörung, sind nicht Folgen des Arbeitsunfalls.

Der Senat folgt in Bezug auf die bei der Klägerin vorliegenden psychischen Gesundheitsstörungen den Sachverständigen Prof. Dr. R. und Prof. Dr. Dr. S.

Prof. Dr. R. hat in seinem Gutachten vom 4. Juni 2024 bei der Klägerin eine Traumafolgestörung im Sinne einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) festgestellt. Der Sachverständige hat dargelegt, weshalb die von der behandelnden Ärztin Dr. F. und den Vorgutachtern gestellte Diagnose einer PTBS nicht anzunehmen ist. Die Kriterien einer PTBS nach dem Diagnosemanual der ICD 10 seien nicht erfüllt. Schon das Ereignis selbst reiche nach dem Diagnosemanual (sog. A-Kriterium) nicht aus, um eine PTBS zu verursachen. Auch sei das Vermeidungsverhalten bezüglich des Autofahrens (C-Kriterium) nicht adäquat gesichert, insofern, als die Klägerin schon im Dezember 2011 wieder Auto gefahren sei. Die MdE sei bis zum 30. September 2012 mit 30 v. H. einzuschätzen, für die psychischen Beschwerden danach sei das Unfallereignis nicht mehr (teil-)ursächlich.

Prof. Dr. Dr. S. ist in seiner Expertise vom 23. Juni 2020 auf psychiatrischem Fachgebiet bei Bejahung des A-Kriteriums entweder zu einer leichtgradigen PTBS mit vor allem intensivem Wiedererleben des Unfallereignisses bei lediglich geringfügigem Vermeidungsverhalten, oder, sähe man das Vermeidungsverhalten als nicht ausreichend gegeben an, zu einer Angststörung im Sinne einer Maladaption an das Unfallereignis, d. h. zu einer Anpassungsstörung mit vor allem Angstsymptomen, gelangt. Die MdE hat er ebenfalls bis zum 30. September 2012 mit 30 v. H., danach mit 10 v. H. bewertet.

Der Senat hat in der Gesamtschau des medizinischen Berichtswesens Zweifel an der Diagnose einer durch das hier streitgegenständliche Unfallereignis ausgelösten PTBS.

Das Krankheitsbild wird in der ICD-10 F43.1 wie folgt beschrieben:

"Diese entsteht als eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer, mit außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmaß, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Prädisponierende Faktoren wie bestimmte, z.B. zwanghafte oder asthenische Persönlichkeitszüge oder neurotische Krankheiten in der Vorgeschichte können die Schwelle für die Entwicklung dieses Syndroms senken und seinen Verlauf erschweren, aber die letztgenannten Faktoren sind weder notwendig noch ausreichend, um das Auftreten der Störung zu erklären. Typische Merkmale sind das wiederholte Erleben des Traumas in sich aufdrängenden Erinnerungen (Nachhallerinnerungen, Flashbacks), Träumen oder Albträumen, die vor dem Hintergrund eines andauernden Gefühls von Betäubtsein und emotionaler Stumpfheit auftreten. Ferner finden sich Gleichgültigkeit gegenüber anderen Menschen, Teilnahmslosigkeit der Umgebung gegenüber, Freudlosigkeit sowie Vermeidung von Aktivitäten und Situationen, die Erinnerungen an das Trauma wachrufen könnten. Meist tritt ein Zustand von vegetativer Übererregtheit mit Vigilanzsteigerung, einer übermäßigen Schreckhaftigkeit und Schlafstörung auf. Angst und Depression sind häufig mit den genannten Symptomen und Merkmalen assoziiert und Suizidgedanken sind nicht selten. Der Beginn folgt dem Trauma mit einer Latenz, die wenige Wochen bis Monate dauern kann. Der Verlauf ist wechselhaft, in der Mehrzahl der Fälle kann jedoch eine Heilung erwartet werden. In wenigen Fällen nimmt die Störung über viele Jahre einen chronischen Verlauf und geht dann in eine andauernde Persönlichkeitsänderung (F62.0) über."

Die spezifischen Symptome einer PTBS sieht der Senat nicht im - medizinischen Äquivalent - eines Vollbeweises als erfüllt an. Bedenken ergeben sich bereits daran, ob die Klägerin tatsächlich ein Trauma im Sinne der vorgenannten Definition erlitten hat. Prof. Dr. R. hat zu Recht hervorgehoben, dass der Autounfall in keiner Weise lebensbedrohlich gewesen ist und / oder zu ernsthaften Verletzungen geführt hat. Ausweislich der medizinischen Befunde direkt nach dem Ereignis ist es in somatischer Hinsicht neben einer Gehirnerschütterung nur zu einer Fraktur einer einzigen Rippe und einer Thoraxprellung gekommen. Mit Prof. Dr. Dr. S. sprechen andererseits in Ansehung der Bilddokumentation des Unfallgeschehens (heftige Frontalkollision mit Einklemmung des Unfallgegners im Fahrzeug) auch gute Gründe dafür, von einem "schweren Verkehrsunfall" auszugehen, bei dem das diagnostische Eingangskriterium der PTBS (A- Kriterium) erfüllt ist. Hierauf kommt es jedoch im Ergebnis nicht an, da tiefergreifende Bedenken an dem vorausgesetzten Vermeidungsverhalten (C-Kriterium) bestehen. Die Klägerin ist nach Aktenlage jedenfalls ab Mitte Dezember 2011, also sechs Wochen nach dem Unfall, wieder Auto gefahren, dies sogar am Unfallort vorbei. Der Senat verkennt hierbei nicht, dass das Autofahren von Ängsten der Klägerin und sicher auch einer gewissen Drucksituation am Arbeitsplatz begleitet gewesen ist. Gelungen ist es ihr indes, ihre Ängste vor dem Autofahren zumindest teilweise zu überwinden. Dass diese, wenn auch in vermindertem Umfang, noch bestanden haben, belegen andererseits das stattgehabte therapeutische Fahrtraining Anfang 2012 und auch der arbeitsplatznahe Umzug im Sommer 2012. Ab 2013 ist die Klägerin jedenfalls auch wieder längere Strecken, u. a. zur Begutachtung nach F-Stadt zu Dr. H. am 16. Mai 2013, gefahren, wenngleich sie auch im Rahmen der dortigen Exploration angegeben hat, beim Autofahren "einfach mit allem" zu rechnen. Gesamtabwägend sieht der Senat ob der beschriebenen Bedenken kein vollbeweislich gesichertes Krankheitsbild einer PTBS.

Den gegenteiligen Feststellungen der behandelnden Ärztin Dr. F., des im erstinstanzlichen Verfahren gehörten Dr. M. und des Prof. Dr. P., dessen für das Landgericht Frankfurt am Main erstellte Gutachten vom 1. August 2015 im Wege des Urkundsbeweises verwertet werden konnte, sowie der Ärztin in fachlicher Weiterbildung O. folgt der Senat nicht.

Dr. F. hat die Diagnose einer PTBS ohne nähere Befassung und Herleitung anhand der einschlägigen Kriterien der Diagnosemanuale gestellt. Soweit Dr. M. eine PTBS befundet hat, fehlt es an einer zeitlichen Differenzierung zwischen der Zeit bis September 2012 und danach. Der Gesundheitszustand der Klägerin hat sich, nicht nur am Fahrverhalten ersichtlich, gebessert; warum der Sachverständige von einer überdauernden MdE in gleichbleibender Höhe (30 v. H.) ausgeht, erschließt sich nicht. Entscheidend geht Dr. M. zudem auf die aktenkundigen Vorerkrankungen der Klägerin auf psychiatrischem Fachgebiet nicht ein.

Ausweislich der beigezogenen Verwaltungsakten des Hessischen Amtes für Versorgung und Soziales Frankfurt - Versorgungsamt - ergeben sich Hinweise auf den Beginn einer psychischen Erkrankung bei der Klägerin bereits im Jahre 2008. So heißt es in dem Schreiben der behandelnden Ärztin der Klägerin Dr. K. vom 15. Mai 2008 zur Begründung des Widerspruchs gegen den dortigen Bescheid vom 12. März 2008 die Höhe des GdB betreffend, dass die psycho-physische Belastbarkeit deutlich abgenommen habe; die Klägerin sei leichter reizbar, antriebsärmer, ihre Lebensfreude sei reduziert, die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben beeinträchtigt. In dem anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main (Az.: S 12 SB 729/08) berichtet die Fachärztin für Innere Medizin/ Betriebsmedizin/ Schmerztherapie Dr. V. unter dem 1. Juni 2010 unter Vorlage ihrer Befunddokumentation über arbeitsmedizinische Untersuchungen von der Entwicklung einer depressiven Symptomatik; in ihren handschriftlichen Notizen findet sich ein Untersuchungsbericht vom 10. September 2009, in der die Klägerin teils Ängste berichtet habe, verbunden mit der Sorge, den Anforderungen auf der Arbeit/ des täglichen Lebens - auch durch Konzentrationsstörungen - nicht mehr gerecht werden zu können. Ein bestehender Tinnitus - so die Ärztin - sei ebenfalls am ehesten im Rahmen der depressiven Symptome bzw. der Stressbelastung einzuordnen. Der in dem Klageverfahren gehörte Sachverständige Dr. AB hat nach ambulanter Untersuchung der Klägerin am 17. Januar 2011 in seinem Gutachten vom 26. Januar 2011 bei der Klägerin eine reaktive oder endogen depressive Störung befundet, der er einen Einzel-GdB von 30 zuwies. Mitgeteilt hatte die Klägerin in dem Anamnesegespräch dazu, dass ihre Depressionen zunehmend seien, sie sei deshalb in Therapie gewesen, habe auch Antidepressiva genommen. Dessen Feststellungen folgend erkannte das Versorgungsamt mit Bescheid vom 14. März 2011 bei der Klägerin einen GdB von 30 an, wobei für eine Schmerzstörung mit depressiver Erkrankung unter Annahme einer bereits wesentlichen Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit ein Einzel-GdB von 30 berücksichtigt wurde. Dies zugrunde legend, geht der Senat von einer erheblichen psychischen Vorerkrankung im Sinne einer rezidivierenden depressiven Störung bei der Klägerin aus.

Die dies unberücksichtigt lassende sozialmedizinische Bewertung der MdE von Dr. M. trägt daher nicht. Mit Blick auf die erheblichen psychischen Vorerkrankungen als sogenannte konkurrierende Faktoren hätte auch bei Annahme einer PTBS die Verschiebung der Wesensgrundlage diskutiert werden müssen.

Zu dem Gutachten von Prof. Dr. P. ist grundsätzlich zu bemerken, dass sich dieses auf Fragen des privaten Haftpflichtrechts bezieht, das anderen Beweismaßstäben als das gesetzliche Unfallversicherungsrechts folgt. Bezogen auf die Diagnose einer PTBS fehlt es inhaltlich ebenfalls an einer differenzierten Befassung der anzulegenden Kriterien.

Den Ausführungen der Ärztin in fachärztlicher Weiterbildung O. in ihrem auf Veranlassung der Klägerin im Rahmen einer Antragstellung nach § 109 SGG unter dem 13. April 2022 erstellten Gutachten vermochte der Senat nicht zu folgen. Das Gutachten ist nicht verwertbar. Zwar hat die Sachverständige die Diagnose einer PTBS in einem mittleren, dennoch chronifizierten Ausmaß, als voll erfüllt angesehen. Allerdings hat sie sich mit den einzelnen Diagnosekriterien nicht in der gebotenen Differenzierung auseinandergesetzt. Zu dem A-Kriterium findet sich lediglich ein Verweis auf die Einschätzungen der Vorgutachter Prof. Dr. P. und Dr. M. ohne eigene Feststellungen. Bei dem C-Kriterium (Vermeidungsverhalten) wird nicht berücksichtigt, dass die Klägerin seit Mitte Dezember 2011 wieder mit dem Auto gefahren ist, dies sogar an der Unfallstelle vorbei. Soweit Frau O. ausgehend von den Ergebnissen ihrer eigenen Exploration am 12. Februar 2022 und den Erkenntnissen aus der testpsychologischen Zusatzbegutachtung vom 18. Oktober 2021 eine durchgängig in erheblichem und krankheitswertigen Ausmaß gegebene Einschränkung der Leistungs- und Alltagsfähigkeit der Klägerin durch die PTBS mit einer MdE von 30 v. H. seit dem 17. Juni 2013 annimmt, lässt die Bewertung die psychiatrischen Vorerkrankungen der Klägerin und auch den weiteren Unfall vom 2. Juni 2018 gänzlich unberücksichtigt. Auf Seite 116 der Expertise wird ausgeführt, dass das Unfallereignis vom 27. Oktober 2011 für die Diagnosen auf psychiatrischem Fachgebiet die alleinige Ursache gewesen sei, andere konkurrierende Faktoren zum Zeitpunkt des Unfalls oder spätere neu hinzugekommene Faktoren hätten nicht erkannt werden können. Hiergegen spricht die erwähnte psychiatrische Anamnese der Klägerin. Der weitere Verkehrsunfall, dessen akute Folgen mit dem des Arbeitsunfalls vom 27. Oktober 2011 vergleichbar sind, wird nicht einmal erwähnt. Hieran krankt das Gutachten entscheidend. Die Gutachterin lässt völlig unberücksichtigt, dass die aktuellen Beschwerden der Klägerin ganz oder jedenfalls teilweise auch durch das zweite Unfallereignis oder durch eine psychische Vorerkrankung bedingt sein könnten.

Das zweite Unfallereignis vom 2. Juni 2018 - abermals ein Autounfall - war dem Sozialgericht bei seiner Entscheidung nicht bekannt, die Klägerin hatte es erst im Berufungsverfahren in einem Schreiben vom 15. Dezember 2020 erwähnt. Entsprechend konnte es bei der Begutachtung nach Aktenlage von Prof. Dr. Dr. S. nicht berücksichtigt werden. Gegenüber Frau O. hat die Klägerin den Unfall ebenfalls nicht angegeben. In ihrem Schreiben an das Versorgungsamt im Rahmen eines Neufeststellungsantrages vom 14. September 2018 hat die Klägerin mitgeteilt, dass sich auch ihre seelischen Beschwerden durch den Autounfall verstärkt hätten, sie müsse sich einer Traumatherapie unterziehen. Dr. F. hat dem Versorgungsamt unter dem 13. November 2018 über den Autounfall berichtet. Danach sei die Klägerin als Fahrerin mit ihrer Tochter im Auto auf einer Landstraße unterwegs gewesen, als ein entgegenkommendes Fahrzeug im Überholvorgang frontal in sie "reingefahren" sei. Nach dem stattgehabten Autounfall "im November 2011" hätten sich die Beschwerden ein bisschen gebessert über die Jahre, sie seien jetzt aber wieder massiv verstärkt. Das Autofahren mache der Klägerin sehr Mühe, sie vermeide es, wo sie könne. Sie habe jetzt einen dritten Tag Home-Office beantragt. Diagnostiziert wurden von Dr. F. eine chronische PTBS, eine anhaltende somatoforme Störung sowie eine spezifische Angststörung, jeweils nach Autounfall. In einem Befundbericht an das Sozialgericht (zum dortigen Verfahren S 7 SB 157/19) ohne Datum, dort eingegangen am 22. Oktober 2019, berichtet Dr. F. über die psychische Situation der Klägerin nach dem 2. Juni 2018 mit in der Folge von ihr entwickelten Flashbacks vom Unfall, Schlafstörungen mit Albträumen, starker Schreckhaftigkeit, verminderter Konzentration und Belastbarkeit sowie Ängsten, aus dem Haus zu gehen, und bei höheren Geschwindigkeiten im Auto. In dem Entlassungsbrief der Helios Dr. Horst-Schmidt-Kliniken Wiesbaden vom 24. November 2019 nach stationärem Aufenthalt vom 19. November bis 23. November 2019 findet sich ein psychosomatisches Konsil. Dort heißt es, dass die Klägerin 2011 traumatherapeutisch ambulant nach einem schweren Verkehrsunfall von Dr. F. behandelt worden sei; es habe lange gedauert, bis die Klägerin sich wieder erholt gehabt habe (ca. 4 Jahre), sie sei aber wieder Auto gefahren. Diagnostiziert wurde von dort eine PTBS nach zwei Autounfällen. Die Schilderungen des Unfallereignisses selbst und auch die ärztliche Dokumentation danach belegen, dass der Unfall vom 2. Juni 2018 wie auch dessen akute Folgen durchaus vergleichbar mit dem hier streitgegenständlichen Unfallereignis vom 27. Oktober 2011 sind. Entsprechend unerlässlich ist es bei der gutachtlichen Epikrise, beide Unfälle zu würdigen und die (sozial-) medizinischen Folgen abzugrenzen. Dass insoweit eine Retraumatisierung stattgefunden hat, liegt auf der Hand. Den psychischen Gesundheitszustand der Klägerin dauerhaft nur auf das erste Unfallereignis zu beziehen, greift daher diagnostisch wie auch argumentativ deutlich zu kurz.

Ungeachtet der Diagnose einer PTBS - auf die es, wie bereits ausgeführt, im Ergebnis nicht ankommt - steht für den Senat auf der anderen Seite indes ohne vernünftigen Zweifel fest, dass es bei der Klägerin durch das Unfallereignis vom 27. Oktober 2011 zu einer traumabedingten psychischen Reaktion in der Form einer mit Ängsten einhergehenden Anpassungsstörung gekommen ist.

Diese hat die bereits vorbestehende, nachgewiesene reaktive depressive Krankheitsanlage der Klägerin über einen gewissen Zeitraum hinweg, längstens bis zum 16. Juni 2013, aktiviert. Die rezidivierende und auch heute noch fortbestehende depressive Erkrankung ist dabei nicht unfallbedingt. Das Krankheitsbild hatte sich - wie ausgeführt - bereits vor dem Arbeitsunfall vom 27. Oktober 2011 deutlich manifestiert und immer wieder zu Symptomen geführt, unter denen die Klägerin bis heute leidet.

Der Senat folgt hier insbesondere den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. R. Davon, dass der Arbeitsunfall zu einer psychoreaktiven Störung, wenn auch mit unterschiedlicher Diagnose und Dauer, geführt hat, gehen im Übrigen letztlich alle im Verfahren gehörten Sachverständigen aus, ausweislich der letzten beratungsärztlichen Stellungnahme von Herrn T. vom 30. September 2024 nunmehr auch die Beklagte. Allerdings lagen lediglich Prof. Dr. R. die kompletten Akten und medizinischen Befunde, auch die Vorerkrankungen und den zweiten Auffahrunfall vom 2. Juni 2018 betreffend, vor. Seinen Feststellungen, denen die Beklagte nach ihrem Schriftsatz vom 8. Oktober 2024 beigetreten ist, misst der Senat daher die höchste Bedeutung bei. Danach war der Arbeitsunfall vom 27. Oktober 2011 bis zum 30. September 2012 die wesentliche Teilursache der psychischen Störungen der Klägerin, die diagnostisch als Traumafolgestörung im Sinne einer Anpassungsstörung zu fassen und mit einer MdE von 30 v. H. zu bewerten sind. Die auch zeitlich danach bei der Klägerin bestehende psychische Problematik, auch was eine später eintretende Verschlechterung anbelangt, hat ihre wesentliche Ursache nicht mehr in dem Unfallereignis, sondern gründet in der Vor- resp. psychischen Grunderkrankung der Klägerin. Prof. Dr. R. hat seine sozialmedizinische Bewertung unter kritischer Auseinandersetzung mit den zum Teil differierenden Sachverständigengutachten und Befunden unter Auswertung und Einbeziehung sämtlicher medizinischer Befunde nachvollziehbar und schlüssig hergeleitet. Der Senat tritt diesen uneingeschränkt bei.

Weitere Unfallfolgen auf psychiatrischem oder schmerztherapeutischem Fachgebiet bestehen nicht. Dies gilt insbesondere für die mehrfach diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung, die ebenfalls nicht unfallursächlich ist. Auch hier folgt der Senat den Feststellungen von Prof. Dr. R., die mit denen von Prof. Dr. Dr. S. übereinstimmen und anhand des medizinischen Berichtswesen der Akten ohne weiteres plausibel und gut nachvollziehbar sind. Nach Aktenlage hat bei der Klägerin eine nicht unerhebliche Schmerzsymptomatik bereits deutlich vor dem Unfall vom 27. Oktober 2011 bestanden. Ausweislich des Berichtes der Fachärztin für Anästhesie Dr. AC. an das Sozialgericht Frankfurt am Main in dem Verfahren S 12 SB 729/08 (Bl. 99 der Akte des Versorgungsamtes) hatte die Klägerin die Ärztin am 2. März 2010 wegen einer umfassenden Schmerzproblematik im Bereich der Wirbelsäule, besonders der Hals- und Brustwirbelsäule, sowie einer Schmerzproblematik im Bereich des linken Fußes aufgesucht. Diagnostiziert wurde von Dr. AC. eine chronische Schmerzstörung (F45.41G). Von Interesse in dem Bericht ist zudem der Hinweis auf einen stattgehabten Auffahrunfall als Autofahrerin bereits 2001 mit dem Bemerken "seit dieser Zeit seien die Schmerzen explodiert". Der Diagnose der Vogelsbergklinik vom 13. August 2012 "somatoforme Schmerzstörung als Traumafolge mit organischer Komponente (F45.41)", die das medizinische Vorgeschehen - gänzlich - außer Acht lässt, kann daher in diesem Punkt und auch insgesamt nicht gefolgt werden. Gleiches gilt für Bewertungen der Sachverständigen Gutachten Prof. Dr. P. und Dr. M. Soweit die Klägerin bei mehreren Explorationen von extremen Schmerzen mit einer Intensität von bis zu 10 auf der visuellen Analogskala von 0-10 angegeben hat, ergeben sich hieran - worauf Prof. Dr. R. in seiner Expertise (Bl. 1054 der Gerichtsakte, Band V) hinweist - auch für den Senat Zweifel. Letztlich kommt es aber auch hierauf nicht an. Eine auch aktuell noch bestehende Schmerzsymptomatik - gleich welcher Intensität - kann jedenfalls am Maßstab der wesentlichen Bedingung nicht mehr dem hier streitgegenständlichen Arbeitsunfall zugeordnet werden. Dass die bei dem Unfall erlittene Rippenfraktur zu Schmerzen, auch neuropathischer Komponente, geführt hat, steht dabei außer Zweifel. Allerdings waren diese nach den medizinischen Befunden (Berichte BGU vom 24. Mai 2012 und vom 14. August 2012) bereits im Frühjahr 2012, spätestens im Sommer 2012, weitestgehend abgeklungen. Dies entspricht auch den medizinischen Erfahrungswerten. Ein ggf. auch danach und auch heute noch bestehendes Schmerzgeschehen beruht auf außerberuflichen Ursachen, wie insbesondere Prof. Dr. Dr. S., dem der Senat insoweit beitritt, aufgrund der Anamnese nachvollziehbar herausgearbeitet hat.

Was die Entwicklung der unfallbedingten psychischen Erkrankung anbelangt, geht der Senat mit den Sachverständigen Prof. Dr. Dr. S. und Prof. Dr. R. von einer Verbesserung des Zustandes im Herbst 2012 aus. Nach dem medizinischen Berichtswesen wurde diesbezüglich von mehreren Seiten (Diplom-Psychologe J. vom 7. Oktober 2012, Dr. AD. vom 19. Oktober 2012, Dr. F. vom 13. November 2012 und 13. Februar 2013) allenfalls noch eine Restsymptomatik beschrieben, nicht zuletzt durch den Umzug bedingt. Dies deckt sich auch mit den Feststellungen der behandelnden Ärztin. In ihrem Befundbericht an das Sozialgericht Wiesbaden vom 16. Juni 2014 berichtet Dr. F., dass die Behandlung der Klägerin ab Herbst 2013 - nachdem sie nicht mehr von der Beklagten übernommen worden war - nur noch als Kurzzeittherapie zulasten der Krankenversicherung durchgeführt werde. Zur Frage der Veränderung der Befunde führt die Ärztin aus, die Klägerin habe sich gegenüber dem Anfang direkt nach dem Unfall deutlich stabilisiert. Damals habe sie Panikzustände bekommen, wenn sie als Fußgängerin unterwegs gewesen sei und sich ein Auto auch nur genähert habe. Die Häufigkeit der Flashbacks und der Albträume hätten nachgelassen.

Die wenig substantiierten Einwendungen der Klägerin gegen das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. R. geben keinen Anlass, die Richtigkeit seiner Beurteilung in Zweifel zu ziehen. Im Kern bezweifelt die Klägerin die grundsätzliche Qualifikation des Sachverständigen und bemängelt Fehler bei den anamnestischen Angaben. Dass ihr darüber hinaus das Ergebnis der Expertise missfällt, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Kommentierung. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 28. Oktober 2024 ist Prof. Dr. R. unter Darstellung seiner Gutachtenpraxis den Einwänden unter wiederholendem Hinweis auf die Richtigkeit seiner Angaben aufgrund des Akteninhalts dezidiert entgegengetreten. Dem vermag der Senat nichts hinzuzufügen. Bei Prof. Dr. R. handelt es sich im Übrigen um einen über die hessische Sozialgerichtsbarkeit hinaus seit mehreren Jahrzehnten tätigen Sachverständigen, der auch dem Senat aus einer Vielzahl von Fällen als außerordentlich erfahrungsreicher und kompetenter medizinischer Gutachter bekannt ist und an dessen Sachkunde - auch fallbezogen - keinerlei Zweifel bestehen.

Zu weiteren Ermittlungen bestand kein Anlass, weil der Sachverhalt durch die vorliegenden gutachterlichen Äußerungen geklärt ist.

Haben danach über das Ende der - großzügig bemessenen - Verletztengeldzahlung hinaus bei der Klägerin keine Gesundheitsstörungen mehr vorgelegen, die wesentlich kausal auf den Unfall vom 27. Oktober 2011 oder dessen Folgen zurückzuführen sind, war sie auch nicht infolge dieses Ereignisses in ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert, so dass ein Rentenanspruch nicht gegeben ist (vgl. § 56 SGB VII).

Der Berufung war daher stattzugeben.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.


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Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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