Urteil vom Landessozialgericht Hamburg (4. Senat) - L 4 AS 68/25

Verfahrensgang

vorgehend SG Hamburg, 11. August 2025, S 47 AS 1470/21, Beschluss

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt im Wege eines Überprüfungsantrags höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 26. Dezember 2014 bis zum 31. Dezember 2015 und stellt außerdem diesbezügliche Feststellungsanträge.

2

Die 1978 geborene, im streitgegenständlichen Zeitraum erwerbsfähige Klägerin beantragte am 20. Januar 2015 beim Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Am 3. Februar 2015 bewilligte der Beklagte der Klägerin für den Monat Februar 2015 Leistungen als Vorschuss in Höhe von 100 Euro. Mit Bescheid vom 4. März 2015 bewilligte ihr der Beklagte vorläufig Leistungen für den Regelbedarf in Höhe von monatlich 399 Euro für den Zeitraum vom 1. März 2015 bis zum 31. Juli 2015. Gegen den Bescheid vom 4. März 2015 erhob die Klägerin Widerspruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. Juni 2015 zurückwies. Für den Monat Februar 2015 bewilligte der Beklagte der Klägerin und ihrer zeitweise bei ihr lebenden Tochter Leistungen mit Bescheid vom 9. Juli 2015. Ebenfalls am 9. Juli 2015 erging ein Änderungsbescheid, mit der für die Monate März bis Juli 2015 Leistungen für die Tochter der Klägerin in Höhe eines anteiligen Regelbedarfs bewilligt wurden.

3

Den Weiterbewilligungsantrag der Klägerin für den Zeitraum ab dem 1. August 2015 lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 2. September 2015 ab.

4

Am 26. September 2019 erhob die Klägerin, die zu diesem Zeitpunkt in H. lebte, Klage zum Sozialgericht Hamburg mit dem Antrag, den Beklagten zu verpflichten, über ihren Widerspruch gegen den Bescheid vom 4. März 2015 zu entscheiden und trug zur Begründung vor, sie habe bisher keinen Widerspruchsbescheid erhalten. Das Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen S 47 AS 3297/19 geführt. Der Beklagte wies darauf hin, dass er mit Widerspruchsbescheid vom 10. Juni 2015 eine Entscheidung getroffen habe, mithin keine Untätigkeit vorgelegen habe. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2019 übersandte das Sozialgericht u.a. den Widerspruchsbescheid an die Klägerin.

5

Ebenfalls am 26. September 2019 erhob die Klägerin eine weitere Untätigkeitsklage zum Sozialgericht Hamburg, mit der sie eine Verpflichtung des Beklagten zur Entscheidung über ihren Widerspruch gegen den Bescheid vom 9. Juli 2015 erhob. Diese wurde unter dem Aktenzeichen S 47 AS 3298/19 geführt. Der Beklagte trug vor, ein Widerspruch gegen den Bescheid vom 9. Juli 2015 liege ihm nicht vor.

6

Am 18. März 2020 führte das Sozialgericht in den Verfahren S 47 AS 3297/19 und S 47 AS 3298/19 einen Erörterungstermin durch. In diesem Termin erklärte die Klägerin die beiden Verfahren für erledigt und stellte einen Überprüfungsantrag bezüglich des Zeitraums vom 26. Dezember 2014 bis zum 31. Dezember 2015. Sie erläuterte dazu, es gehe zum einen um die Gewährung von Leistungen für die Kosten der Unterkunft, zum anderen um Leistungen für ihre Tochter.

7

Mit Bescheid vom 16. Juli 2020 lehnte der Beklagte die Überprüfung aller Bescheide betreffend den Zeitraum vom 1. Februar 2015 bis zum 31. Juli 2015 ab, da eine Überprüfung maximal ein Jahr zurückwirken könne. Der genannte Zeitraum liege über fünf Jahre zurück. Den hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 2021 mit derselben Begründung ab und ergänzte, dass der zu überprüfende Zeitraum zu Recht auf den Zeitraum vom 1. Februar 2015 bis 31. Juli 2015 begrenzt worden sei, da die Klägerin nur in dem genannten Zeitraum Leistungen vom Beklagten erhalten habe.

8

Am 1. März 2021 ist beim Sozialgericht Hamburg eine E-Mail von der E-Mail-Adresse xxx eingegangen, in deren Anhang sich mehrere Dateien, u.a. eine Kopie des Widerspruchsbescheids vom 25. Januar 2021 und ein handschriftliches Schreiben mit einer eingescannten Unterschrift der Klägerin befanden. In diesem Schreiben hat die Klägerin vorgetragen, sie begehre die Verpflichtung des Beklagten zur inhaltlichen Prüfung der Leistungsbewilligung. Der Vorgang ist beim Sozialgericht zunächst als Antrag auf Eilrechtsschutz erfasst worden (S 47 AS 619/21 ER), mit Beschluss vom 9. März 2021 hat das Sozialgericht den Antrag unter Hinweis auf die Formunwirksamkeit eines per E-Mail erhobenen Antrags abgelehnt. Die Klägerin hat Beschwerde zum Landessozialgericht (L 4 AS 70/21 B ER) erhoben. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat sie am 31. März 2021 zur Niederschrift des Antragsdiensts des Gerichts erklärt, sie wolle richtigstellen, dass ihr Antrag vom 1. März 2021 als Klage zu werten sei. Sie hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass sie durch einen Mitarbeiter des Gerichts die Auskunft erteilt bekommen habe, dass ein Scan ihrer Unterschrift zur Einreichung von Anträgen und Dokumenten ausreichend sei.

9

Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin vorgetragen, sie habe keine angemessene Chance gehabt, das Verwaltungsverfahren zu führen. Sie sei damals gesundheitlich beeinträchtigt und in einer verzweifelten Lage gewesen und habe um ihr Überleben kämpfen müssen. Sie habe gegenüber dem Beklagten ihre Unterkunftskosten mehrfach nachgewiesen. Ferner habe sie eine Auflistung der Umgangszeiten mit ihrer Tochter beim Beklagten vorgelegt.

10

Das Sozialgericht hat der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Klagefrist gewährt.

11

Ende August 2023 ist die Klägerin nach S. gezogen wo sie bis heute wohnt.

12

Mit Gerichtsbescheid vom 17. November 2023 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es hat das Vorbringen der Klägerin dahingehend ausgelegt, dass diese beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 16. Juli 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juni 2021 und unter Abänderung der Bewilligungsbescheide betreffend den Zeitraum vom 26. Dezember 2014 bis zum 31. Dezember 2015 zu verpflichten, der Klägerin für diesen Zeitraum höhere Leistungen nach dem SGB II zu gewähren. Zur Begründung der Klagabweisung hat das Sozialgericht ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Abänderung der ergangenen Bewilligungsbescheide und rückwirkende Gewährung höherer Leistungen. Eine Rücknahmeentscheidung sei nicht mehr zu treffen. Nach § 44 Abs. 4 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) i.V.m. § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II würden im Falle der Rücknahme eines Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit Sozialleistungen längstens für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr vor der Rücknahme bzw. vor dem Antrag auf Rücknahme erbracht, wobei die Frist von Beginn des Jahres an zu rechnen sei, in dem der Antrag gestellt werde. Hier sei der Antrag im Jahr 2020 gestellt worden, weshalb Leistungen für die Zeit vor dem 1. Januar 2019 nicht mehr erbracht werden könnten. Nach der Rechtsprechung des Bundesozialgerichts habe die Verwaltung dann, wenn nur Zeiten betroffen seien, die außerhalb der Verfallsfrist lägen, auch keine Rücknahmeentscheidung nach § 44 Abs. 1 SGB X mehr zu treffen. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die zeitliche Beschränkung rückwirkender Leistungsgewährung bestünden nicht.

13

Der Gerichtsbescheid ist der Klägerin am 12. Februar 2024 zugestellt worden. Am 19. Februar 2024 hat sie Berufung zum Landessozialgericht erhoben. Sie trägt vor, sie bitte um eine Überprüfung ihres Falles. In der Sache habe sie recht, da keinerlei Kosten der Unterkunft gezahlt worden seien, obwohl hierauf ein Anspruch bestanden habe, und die Leistungen für ihr damals 8jähriges Kind, mit dem sie 30 % der Zeit verbracht habe, unzureichend gewesen seien. Sie habe damals einen Grad der Behinderung von 40 gehabt. Sei leide an einem Gendefekt und sei deshalb gesundheitlich beeinträchtigt und wenig belastbar gewesen. Seit September 2019 erhalte sie eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, seit Juni 2019 sei ein Pflegegrad festgestellt. Sie sei im Dezember 2014 notgedrungen nach K. gezogen, um den Umgang mit ihrer Tochter wahrnehmen zu können. Der Beklagte habe sie hungern lassen. Da ihr Mietvertrag befristet gewesen sei habe sie zwischenzeitlich auf einem Campingplatz leben müssen. Es habe 2014 und 2015 Auseinandersetzungen mit dem Vater der Tochter um deren Aufenthalt gegeben. Aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation und der existenzbedrohenden Lage sei es ihr nicht möglich gewesen, früher Klage einzureichen. Sie bitte darum, ihre gesundheitlichen und finanziellen Schwierigkeiten zu berücksichtigen und ihre Klage trotz der Verzögerung zu prüfen. Sie sei der Überzeugung, dass sie in der Sache recht habe. Die Jahresfrist des § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II beträfe allenfalls die Nachzahlung von Leistungen, hindere jedoch nicht die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts. Die Verkürzung der Überprüfungsfrist verstoße gegen das Grundgesetz, denn sie nehme Betroffenen faktisch die Möglichkeit, grobe Rechtsfehler nachträglich korrigieren zu lassen. Die Leistungsverweigerung durch den Beklagten habe auch gegen Europarecht verstoßen. Sie rege an, die Sache ggf. dem Bundesverfassungsgericht bzw. dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen, da eine unions- und verfassungsrechtliche Klärung geboten erscheine.

14

Die Klägerin hat schriftsätzlich zuletzt (Schreiben vom 18.8.2025) ausgeführt, sie beantrage festzustellen, dass der Bescheid aus dem Jahr 2015, mit dem ihr die Kosten der Unterkunft versagt wurden, rechtswidrig gewesen sei. Hilfsweise beantrage sie festzustellen, dass die Überprüfungsfristen die gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit nicht ausschließen dürfen.

15

Der Beklagte beantragt,

16

die Berufung zurückzuweisen und die Klage abzuweisen.

17

Er verweist auf den Inhalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Januar 2021 und des erstinstanzlichen Gerichtsbescheids. Der Umstellung auf eine Feststellungsklage widerspreche er.

18

Zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts hat der Senat die Verwaltungsakte des Beklagten sowie die Prozessakten des Sozialgerichts/Landessozialgerichts Hamburg zu den Aktenzeichen S 47 AS 3297/19, S 47 AS 3298/19 und S 47 AS 619/21 ER (= L 4 AS 70/21 B ER) beigezogen.

19

Mit Beschluss vom 11. August 2025 hat der Senat den Rechtsstreit nach § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) der Berichterstatterin zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen.

20

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der beigezogenen Akten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

I.

21

Der Senat entscheidet gem. § 153 Abs. 5 SGG durch die Berichterstatterin und die ehrenamtlichen Richter.

II.

22

Das Vorbringen der Klägerin ist meistbegünstigend dahingehend auszulegen, dass sie im Berufungsverfahren zunächst wie schon in der ersten Instanz beantragt, den Bescheid vom 16. Juli 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Januar 2021 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr unter Abänderung der Bescheide vom 4. März 2015, 9. Juli 2015 und 2. September 2015 für den Zeitraum vom 26. Dezember 2014 bis zum 31. Dezember 2015 Leistungen bzw. höhere Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung von Unterkunftskosten und höherer Bedarfe ihrer Tochter zu gewähren. Ferner beantragt sie festzustellen, dass die Bescheide vom 4. März 2015, 9. Juli 2015 und 2. September 2015 rechtswidrig waren, soweit ihr damit keine Kosten der Unterkunft bewilligt wurden und hilfsweise, festzustellen, dass die Überprüfungsfristen des § 44 Abs. 4 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II die gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der zur Überprüfung gestellten Bescheide nicht ausschließt.

23

Der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Bescheide aus 2015 ist nicht als Klageänderung anzusehen, da es hier um dieselben Bescheide geht wie in dem schon von Verfahrensbeginn an geltend gemachten Antrag auf Abänderung dieser Bescheide im Überprüfungsverfahren. Gem. § 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG gilt die Erweiterung oder Beschränkung des Klageantrags in der Hauptsache oder wegen Nebenforderungen nicht als Klageänderung, dazu gehört auch ein Übergang von der Anfechtungs- zur Feststellungsklage (BSG, Urteil vom 30.11.2016 – B 12 KR 6/15 R, Rn. 10). Hingegen handelt es sich bei dem hilfsweise formulierten Antrag auf Feststellung, dass die Überprüfungsfristen die gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit nicht ausschließen dürfen, um einen neuen Klageantrag, insoweit entscheidet der Senat auf Klage.

III.

24

Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) erhoben. Sie ist jedoch nicht begründet, denn das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

1.

25

Hinsichtlich des schon erstinstanzlich geltend gemachten Klagantrags ist die Klage als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, gerichtet auf die Aufhebung des Bescheids vom 16. Juli 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Januar 2021 sowie auf die Verpflichtung des Beklagten, die Bescheide vom 4. März 2015 und 9. Juli 2015 abzuändern und den Bescheid vom 2. September 2015 aufzuheben und der Klägerin für den Zeitraum vom 26. Dezember 2014 bis zum 31. Dezember 2015 Leistungen bzw. höhere Leistungen nach dem SGB II zu bewilligen, statthaft und auch sonst zulässig.

26

Sie ist jedoch nicht begründet, denn der Bescheid vom 16. Juli 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Januar 2021 ist rechtmäßig. Die Klägerin kann vom Beklagten nicht die Abänderung bzw. Aufhebung der Bescheide vom 4. März 2015, 9. Juli 2015 und 2. September 2015 und die Gewährung von Leistungen bzw. höheren Leistungen für den streitgegenständlichen Zeitraum verlangen.

27

Die Überprüfung bestandskräftiger, nicht begünstigender Verwaltungsakte richtet sich nach § 44 SGB X. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Wie das Sozialgericht zutreffend dargelegt hat, steht einer Rücknahme bzw. Abänderung der genannten Bescheide unabhängig von der Frage ihrer Rechtswidrigkeit aber in jedem Fall bereits die Regelung in § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II i.V.m. § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X entgegen. Danach werden im Fall der Rücknahme eines Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit Sozialleistungen längstens für einen Zeitraum bis zu einem Jahr vor der Rücknahme erbracht. Die Frist wird dabei von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen bzw. der Antrag auf Rücknahme gestellt wird. Hier wurde der Überprüfungsantrag am 18. März 2020 gestellt, sodass Leistungen längstens für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2019 erbracht werden können, nicht aber für Zeiträume davor. Für den streitgegenständlichen Zeitraum hat Klägerin daher schon aus diesem Grund keinen Anspruch auf die Gewährung von Leistungen über die erfolgten Bewilligungen hinaus.

28

Der Ablauf der Leistungsfrist steht daneben auch einer Rücknahme bzw. Abänderung der zur Überprüfung gestellten Bescheide entgegen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hat die Behörde schon eine Rücknahmeentscheidung nach § 44 Abs. 1 SGB X nicht mehr zu treffen, wenn die rechtsverbindliche, grundsätzlich zurückzunehmende Entscheidung ausschließlich Leistungen für Zeiten betrifft, die außerhalb der durch den Rücknahmeantrag bestimmten Verfallfrist liegen (BSG Urteil vom 13.7.2022 – B 7/14 AS 57/21 R, Rn. 31; Urteil vom 12.10.2016 - B 4 AS 37/15 R, Rn. 16, jeweils mit weiteren Nachweisen). Die Unanwendbarkeit der Vollzugsregelung des § 44 Abs. 4 SGB X steht in diesem Fall einer isolierten Rücknahme entgegen. Das bedeutet, dass der Erfolg des Überprüfungsantrags auch bei Rechtswidrigkeit des zur Überprüfung gestellten Verwaltungsakts unter dem Vorbehalt steht, dass Sozialleistungen nach § 44 SGB X noch zu erbringen sind. Dieser Vorbehalt gilt in gleicher Weise bei der Verkürzung der rückwirkenden Leistungserbringung auf einen Zeitraum von bis zu einem Jahr nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II (BSG a.a.O.). Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die durch die Verfallfrist bewirkte Beschränkung einer rückwirkenden Leistungserbringung bestehen nicht, wie das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 12. Oktober 2016 (B 4 AS 37/15 R, Rn 17) ausgeführt hat:

29

„Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 GG verlangt nur die Erbringung von Leistungen, die zur gegenwärtigen Aufrechterhaltung eines menschenwürdigen Daseins unbedingt erforderlich sind (BVerfG Urteil vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09 ua - BVerfGE 125, 175, 223, 226 ff). Die rückwirkende Gewährung (höherer) existenzsichernder Leistungen ist verfassungsrechtlich nicht zwingend geboten. Es lässt sich dem Grundgesetz keine allgemeine Verpflichtung der vollziehenden Gewalt entnehmen, rechtswidrig belastende und rechtswidrig begünstigende Verwaltungsakte unbeschadet des Eintritts ihrer formellen Bestandskraft von Amts wegen oder auf Antrag des Adressaten aufzuheben oder abzuändern […].“

30

Dem schließt sich der Senat an.

2.

31

Soweit die Klägerin die Feststellung begehrt, dass die Bescheide vom 4. März 2015, 9. Juli 2015 und 2. September 2015 betreffend die Gewährung von Leistungen für den Zeitraum vom 26. Dezember 2014 bis zum 31. Dezember 2015 rechtswidrig waren, soweit ihr damit Kosten der Unterkunft versagt wurden, ist dies bereits unzulässig. Der Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der genannten Bescheide steht der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage entgegen. Der Subsidiaritätsgrundsatz besagt, dass ein Kläger eine gerichtliche Feststellung nicht verlangen kann, soweit er die Möglichkeit hat, seine Rechte mit einer Gestaltungs- oder Leistungsklage zu verfolgen. Die Klägerin hatte hier aber die Möglichkeit, mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage gegen die genannten Bescheide vorzugehen und die Gewährung höherer Leistungen geltend zu machen. Die für eine solche Klage geltenden Prozessvoraussetzungen – Durchführung eines Widerspruchsverfahrens, Einhaltung der Widerspruchs- und Klagefristen – können durch eine Feststellungsklage nicht umgangen werden (BSG, Urteil vom 28.11.1961 – 2 RU 36/58, juris Rn. 15; Senger in jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 55 SGG (Stand: 14.11.2025), Rn. 17)).

IV.

32

Der auf die Feststellung, dass die Überprüfungsfristen die gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit nicht ausschließen, gerichtete, erstmals im Berufungsverfahren gestellt Hilfsantrag ist ebenso unzulässig, und zwar unabhängig von der Frage, ob die darin liegende Klageänderung als solche zulässig ist. Denn Gegenstand einer Feststellungsklage gem. § 55 Abs. 1 SGG kann – neben den nicht einschlägigen Fällen des § 55 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGG – nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG) bzw. die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts (§ 55 Abs. 1 Nr. 4 SGG) sein. Mit dem genannten Hilfsantrag geht es aber nicht um ein konkretes Rechtsverhältnis oder die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts, sondern um eine abstrakte Rechtsfrage. Die Klärung abstrakter Rechtsfragen kann mit einer Feststellungsklage jedoch nicht geltend gemacht werden (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, 14. Auflage 2023, Rn. 5). Die dahinter stehende konkrete Frage danach, ob hier gerichtlich festzustellen ist, dass die oben genannten Bescheide des Beklagten rechtswidrig waren, ist bereits dahingehend beantwortet worden, dass auch eine hierauf gerichtete Feststellungsklage nicht zulässig, die beantragte Feststellung daher nicht zu treffen ist (s. o. unter III. 2.).

V.

33

Der Anregung der Klägerin (Schriftsatz vom 18.8.2025), den Rechtsstreit auszusetzen und die Sache dem Bundesverfassungsgericht bzw. dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen, war nicht zu folgen. Der Senat hält die entscheidungsrelevanten Normen nicht für verfassungswidrig (Art. 100 Grundgesetz – GG). Es ist nicht erkennbar, dass europäisches Recht berührt wäre.

VI.

34

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang in der Sache.

35

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.


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