Urteil vom Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern (2. Senat) - L 2 AL 84/05
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom 22. September 2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Streitig ist die Gewährung einer Fahrkostenbeihilfe anlässlich einer Arbeitsaufnahme in H am 12. Januar 2004 für Fahrten des Klägers von seiner ebenfalls in H gelegenen Zweitwohnung zur Arbeitsstätte.
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Der am 01. Januar 1959 geborene Kläger stand bis 31. März 2003 in einem Beschäftigungsverhältnis in Q. Ab 01. April 2003 war er mit einigen Unterbrechungen arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld. Am 12. Januar 2004 nahm er eine bis zum 11. Januar 2006 befristete Beschäftigung als technischer Angestellter bei der H H G C GmbH, H 101, ... H, auf und schloss am gleichen Tage einen Mietvertrag über ein möbliertes Zimmer im H 6 in ... H ab. Auf seinen Antrag vom 02. Januar 2004 hin bewilligte die Beklagte ihm mit Bescheid vom 16. Januar 2004 Trennungskostenbeihilfe für getrennte Haushaltsführung ab dem 12. Januar 2004 für die ersten sechs Monate der Beschäftigung in Höhe von € 260,00 monatlich.
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Am 02. Januar 2004 hatte der Kläger zudem einen Antrag auf Gewährung von Fahrkostenbeihilfe bei der Beklagten für die tägliche Hin- und Rückfahrt zwischen auswärtiger Wohnung und auswärtiger Arbeitsstelle mit seinem privaten Pkw (1600 cm Hubraum) für arbeitstäglich gefahrene 20 km (Hin- und Rückfahrt) gestellt und hilfsweise beantragt, eine Fahrkostenbeihilfe für die tägliche Hin- und Rückfahrt zwischen seiner Hauptwohnung in S und der Arbeitsstätte in H für gefahrene 260 km zu bewilligen.
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Mit Bescheid vom 20. Januar 2004 lehnte die Beklagte den Antrag ab, da die Leistungsvoraussetzungen des § 53 Drittes Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) nicht vorliegen würden. Als Fahrkostenbeihilfe könnten danach tägliche Pendelfahrten zwischen Wohnort und auswärtiger Arbeitsstätte bezuschusst werden. Mit Bescheid vom 16. Januar 2004 sei dem Kläger jedoch Trennungskostenbeihilfe wegen getrennter Haushaltsführung bewilligt worden. Somit pendele er nicht täglich zwischen Wohnort und auswärtiger Arbeitsstelle.
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Hiergegen erhob der Kläger am 24. Januar 2004 Widerspruch, da er nach § 54 Abs. 4 SGB III Anspruch auf berücksichtigungsfähige Fahrtkosten zwischen auswärtiger Wohnung und auswärtiger Arbeitsstätte habe. Tägliche Pendelfahrten zwischen Wohnung und auswärtiger Arbeitsstätte seien dagegen nicht geltend gemacht worden.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 12. März 2004 wies die Beklagte auch den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, dass nach den maßgebenden Rechtsnormen (§§ 53, 54 SGB III) innerörtliche Pendelfahrten in H nicht erstattungsfähig seien.
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Mit der am 13. März 2004 vor dem Sozialgericht (SG) Schwerin erhobenen Klage verfolgte der Kläger sein Begehren weiter, wobei er insbesondere ausgeführt hat, dass es für den Anspruch aus § 53 Abs. 2 Nr. 3b SGB III unschädlich sei, dass sich sowohl Wohnung als auch Arbeitsstelle in Hamburg befänden.
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Der Kläger hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, den Ablehnungsbescheid vom 20.01.2004 aufzuheben und an den Kläger Fahrkostenbeihilfe für die Zeit vom 12.01.2004 bis zum 11.06.2004 in Höhe von 6 Monaten x 20 Tage x 2 Fahrten x 10 km x 0,23 €/km = 552,– € nebst 6 % Zinsen seit dem 20.01.2004 zu zahlen aufgrund der gerügten fehlenden Erörterung.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Nachdem das SG auf Anfrage des Klägers mitgeteilt hatte, dass zuständige Kammervorsitzende die Richterin am Sozialgericht O sei, stellte der Kläger am 19. September 2005 einen "Ablehnungsantrag" gegen die Richterin O wegen Besorgnis der Befangenheit. Diese habe in fünf zurückliegenden Verfahren vorsätzlich pflichtwidrig prozessuales und materielles Recht gebeugt und vorsätzlich Sachverhalte verfälscht sowie Falschbeurkundungen in der Prozessakte vorgenommen. Dieses sei in den Strafanzeigen vom 16. und 17. Dezember 2003 unter Beweismitteleinlassung nachgewiesen worden. Die zuständige Richterin habe zudem in Kenntnis, dass er aus finanziellen Gründen zur Wahrnehmung seiner Rechte nicht in der Lage sei, den Fahrtkostenvorschussantrag zum anberaumten Termin abgelehnt.
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Mit Beschluss vom 20. September 2003 (richtig: 2005) hat das SG den Antrag des Klägers, die Richterin am Sozialgericht O wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es zusammengefasst ausgeführt, dass sich der Kläger auf fünf frühere Befangenheitsanträge aus dem Jahre 2003 bezogen habe, wobei die Beschwerden des Klägers gegen die ebenfalls erfolgte Zurückweisung als unzulässig durch das SG seitens des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern (LSG M-V) zurückgewiesen worden seien, da die Voraussetzungen für eine Befangenheit offensichtlich nicht vorgelegen hätten. Die erneute Bezugnahme auf diese zurückliegenden Befangenheitsanträge sei offensichtlich rechtsmissbräuchlich und daher schon auf den ersten Blick unzulässig, so dass die abgelehnte Richterin selbst habe über diese Anträge entscheiden dürfen. Gleiches gelte im Ergebnis, soweit der Kläger auf die Ablehnung des Fahrkostenzuschusses abhebe, da ihm aus früheren Verfahren bekannt sei, dass ein solcher nur im Falle der Anordnung des persönlichen Erscheinens in Betracht komme.
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Mit Urteil vom 22. September 2005 hat das SG die Klage abgewiesen und den Kläger zudem verurteilt, 150,00 € Verschuldenskosten an die Staatskasse zu zahlen. Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen nach § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die Begründung des angefochtenen Bescheides und Widerspruchsbescheides Bezug genommen und ausdrücklich nochmals betont, dass Grundvoraussetzung für eine Fahrkostenbeihilfe nach § 53 SGB III eine auswärtige Arbeitsaufnahme bei Beibehaltung der bisherigen Wohnung sei, die aus den von der Beklagten bereits mehrmals genannten Gründen jedoch nicht vorliege. Eine Begründung hinsichtlich der Verschuldenskosten nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 2, Satz 3 SGG enthält das Urteil nicht. Ausweislich der Niederschrift über den Termin zur mündlichen Verhandlung ist der Kläger jedoch darauf hingewiesen worden, dass in diversen Kommentaren zum SGB III und auch in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) die streitige Rechtsfrage bereits ausreichend geklärt sei.
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Mit am 31. Oktober 2005 bei dem SG Schwerin eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger Berufung vor dem LSG M-V erhoben und zur Begründung geltend gemacht, dass das Urteil infolge wirksamer Ablehnung der Richterin O nichtig sei. Über den Befangenheitsantrag vom 24. Januar 2004 gegen die Richterin O und die Richter Dr. W, A und M sei noch gar nicht entschieden worden. Im Übrigen habe die Richterin O fehlerhaft selbst entschieden. Dem stehe auch nicht entgegen, dass er sich auf die mündliche Verhandlung eingelassen habe, denn die beiden weiteren Richter seien nicht abgelehnt worden. Hinsichtlich der Fahrkostenbeihilfe verweist der Kläger darauf, dass er zum anspruchsberechtigten Personenkreis nach dem SGB III gehöre, wie schon die Bewilligung der Trennungskostenbeihilfe für den Zweitwohnsitz in H zeige. Soweit das SG die Ablehnung darauf stütze, dass eine auswärtige Arbeitsaufnahme unter Beibehaltung der bisherigen Wohnung nicht vorliege, sei dieses unzutreffend, da er seinen Hauptwohnsitz in S beibehalten habe, weshalb auch eine auswärtige Tätigkeit im Sinne von § 53 Abs. 2 SGB III vorliege. Die Beschränkung der Trennungskostenbeihilfe auf 260 € habe dazu geführt, dass er sich nur eine entsprechend billige Zweitwohnung im Randbereich H habe leisten können. Nach dem H Mietspiegel hätte auch eine kleine Ein-Raum-Wohnung in der Nähe seiner Arbeitsstelle 350 € pro Monat gekostet. Deshalb seien zur Beschäftigungsaufnahme auch die Pendelfahrten vom Zweitwohnsitz zur Arbeitsstelle innerhalb H notwendig. Ein Ausschluss der auswärtigen Zweitwohnung von dieser Vorschrift widerspreche dem Gesetzestext. Schließlich wendet sich der Kläger gegen die Verurteilung zur Zahlung von 150 € an die Staatskasse. Ein sachlicher Grund dafür sei im Urteil nicht genannt. Für ihn sei nicht erkennbar, aus welcher Handlung sich die Fortführung des Rechtsstreits ergeben und woraus eine Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung herrühren solle. Er habe gerade das Ruhen des Verfahrens beantragt, bis über die sofortige Beschwerde gegen den ablehnenden PKH-Beschluss entschieden worden sei. Im Übrigen seien ihm trotz seines entsprechenden Ersuchens keine Kommentare und Urteile benannt worden, aus welchen sich ergibt, dass eine auswärtige Arbeitsaufnahme bei einem Zweitwohnsitz am Beschäftigungsort nicht vorliege.
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Der Kläger beantragt ausweislich der Akten,
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das Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom 22. September 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 20. Januar 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, über seinen Antrag vom 02. Januar 2004 auf Gewährung von Fahrkostenbeihilfe erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie hat zur Begründung ihres Antrags darauf hingewiesen, dass ein Rechtsanspruch auf Mobilitätshilfe nicht bestehe, der Gesetzgeber die Erbringung der Leistung vielmehr ins Ermessen der Arbeitsverwaltung gestellt habe. Das eingeräumte Ermessen beziehe sich sowohl auf die grundsätzliche Frage der Leistungsgewährung als auch den Umfang der Leistungen – in den Grenzen des § 54 SGB III. Eine positive Ermessensentscheidung setze jedoch voraus, dass die Voraussetzungen auf der Tatbestandsseite erfüllt sind. § 53 Abs. 2 Nr. 3b SGB III verlange für die Gewährung einer Fahrkostenbeihilfe eine auswärtige Arbeitsaufnahme. Auswärtig meine dabei, dass ein Antragsteller seinen Wohnort verlassen müsse, wenn er seine Arbeitsstätte erreichen wolle. Vorliegend habe der Kläger jedoch einen Zweitwohnsitz in H begründet, womit Wohnort (vormals ausschließlich S) und der Arbeitsort in der Arbeitswoche gerade nicht mehr von einander abweichen würden. Diese doppelte Haushaltsführung habe die Beklagte zudem durch die Gewährung einer Trennungskostenbeihilfe gefördert. Auch sei die Vorsitzende Richterin befugt gewesen, über die Klage (mit) zu entscheiden, da der Befangenheitsantrag von ihr als unzulässig verworfen worden war. Diese Entscheidung wiederum habe sie (abweichend von § 60 Abs. 1 Satz 2 SGG) zuvor selbst treffen dürfen, da sie das Ablehnungsgesuch als offensichtlich rechtsmissbräuchlich erachtet habe.
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Der Kläger hat dem entgegengehalten, dass die Beklagte übersehe, dass eine Differenzierung in § 53 SGB III zwischen Haupt- und Nebenwohnort nicht bestehe. Da die Beklagte im Rahmen der Gewährung der Trennungskostenbeihilfe bereits eine Außerhalbtätigkeit anerkannt habe, könne sie nunmehr im Rahmen der Entscheidung über die Fahrkostenbeihilfe dieses Tatbestandsmerkmal nicht mehr in Frage stellen. Auch sei keine missbräuchliche Doppelinanspruchnahme gegeben, da unstreitig sowohl Trennungskosten als auch Fahrtkosten vom Nebenwohnsitz zur Arbeitsstätte entstanden seien und sich die gleichzeitige Förderung nach dem Gesetzestext nicht ausschließe. Zudem übersehe die Beklagte, dass sein Lebensmittelpunkt nach wie vor der Hauptwohnsitz in S sei, wo er und seine Ehefrau die beiden Kinder groß ziehen würden.
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Der Senat hat die den Kläger betreffenden Akten der Beklagten beigezogen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der Akten verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung ist nach §§ 143, 144 SGG statthaft. Die Form und Frist des § 151 SGG sind gewahrt. Die Berufung ist damit zulässig. Die Berufung ist jedoch unbegründet.
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Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Berufung nicht etwa schon deshalb (im Sinne einer Zurückverweisung an das SG) begründet, weil die Richterin O an dem mit der Berufung angegriffenen Urteil mitgewirkt hat. Selbst wenn ein mit Erfolg abgelehnter Richter an einer Entscheidung des SG mitgewirkt hat, muss das LSG nämlich die Sache nicht nach § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG an das SG zurückverweisen, sondern kann selbst entscheiden, wodurch der Mangel des gesetzlichen Richters geheilt wird (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig, SGG, 8. Aufl. 2005, § 60 Rdnr. 14). Im Übrigen war die Vorsitzende der 2. Kammer des SG vorliegend aber auch gar nicht wegen Ablehnung von der Mitwirkung an der Entscheidung ausgeschlossen, da das SG den Antrag des Klägers mit Beschluss vom 20. September 2005 zutreffend als unzulässig zurückgewiesen hatte. Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen verweist § 60 Abs. 1 S. 1 SGG auf die entsprechenden Vorschriften der Zivilprozessordung (ZPO). Nach § 42 Abs. 1 ZPO kann ein Richter u. a. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Eine solche ist nach Abs. 2 dann gegeben, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Mithin kommt es darauf an, ob ein Beteiligter von seinem Standpunkt aus nach vernünftigen Erwägungen Bedenken gegen die Unparteilichkeit des Richters haben kann (Keller, a.a.O., Rdnr. 7). Ein solcher Antrag erweist sich aber insbesondere dann als unzulässig, wenn ein bereits einmal gestellter Antrag ohne weitere Begründung erneut eingereicht wird (Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach, ZPO, 59. Aufl., § 42 Rdnr. 7) oder wenn nur Tatsachen vorgetragen werden, die unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Befangenheit begründen könnten (Keller, a.a.O., Rdnr. 10c). So liegt der Fall hier, da der Kläger sich zur Begründung zum einen nur auf seine bereits unanfechtbar durch das LSG zurückgewiesenen Beschwerden in einem früheren Verfahren bezogen und zum anderen lediglich darauf verwiesen hatte, dass die Vorsitzende nicht sein persönliches Erscheinen im Termin angeordnet hatte, so dass er keine Kostenerstattung für die Teilnahme am Termin zur mündlichen Verhandlung erhalten konnte. Ein solches, im Rahmen gebotener richterlicher Verfahrensweise liegendes Verhalten kann jedoch keinesfalls eine Ablehnung rechtfertigen. Die Vorsitzende war damit entgegen den Bestimmungen des § 60 Abs. 1 Satz 2 SGG und des § 45 Abs. 2 ZPO berechtigt, selbst über den Ablehnungsantrag des Klägers zu entscheiden (vgl. Keller, a.a.O., Rdnr. 10d).
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Auch konnte die Klage in der Sache keinen Erfolg haben. Der Bescheid der Beklagten vom 20. Januar 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2004 ist rechtmäßig. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Gewährung der begehrten Fahrkostenbeihilfe noch auch nur auf eine erneute Bescheidung seines Antrages durch die Beklagte. Der Anspruch des Klägers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag vom 02. Januar 2004 ist durch den Bescheid vom 20. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2004 erfüllt worden und damit untergegangen.
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Anspruchsgrundlage könnte allein § 53 Abs. 1 SGB III sein, wonach Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, durch Mobilitätshilfen gefördert werden können, soweit dies zur Aufnahme der Beschäftigung notwendig ist. Nach Abs. 2 Nr. 3 dieser Norm umfassen die Mobilitätshilfen bei auswärtiger Arbeitsaufnahme die Übernahme der Kosten für
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a) die Fahrt zum Antritt einer Arbeitsstelle
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(Reisekostenbeihilfe),
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b) tägliche Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle
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(Fahrkostenbeihilfe),
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c) eine getrennte Haushaltsführung (Trennungskostenbeihilfe),
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d) einen Umzug (Umzugskostenbeihilfe).
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Für die Fahrkostenbeihilfe bestimmt § 54 Abs. 4 SGB III weiter, dass für die ersten sechs Monate der Beschäftigung die berücksichtigungsfähigen Fahrkosten übernommen werden können.
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Wie bereits dem Wortlaut ("kann") zu entnehmen ist, steht die Bewilligung von Mobilitätshilfen im Ermessen der Beklagten. Dieses Ermessen bezieht sich sowohl auf das "Ob" als auch den Umfang der Leistungen in den Grenzen des § 54 SGB III. Vorliegend scheitert ein Anspruch des Klägers schon – ohne dass es dann überhaupt zur Rechtsfolgenseite und damit der Ermessensausübung käme – zwingend an der fehlenden Erfüllung der erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen. Fahrtkostenbeihilfen werden nach § 53 Abs. 2 Nr. 3 SGB III nämlich nur im Falle "auswärtiger" Arbeitsaufnahme erbracht. Eine solche liegt aber nur vor, wenn sich die Arbeitsstelle an einem anderen als dem Wohnort des Antragstellers befindet. Mithin können Fahrtkosten grundsätzlich nicht gewährt werden, wenn Wohnung und Arbeitsstelle im selben Ort liegen (Hennig, in: Eicher/Schlegel, SGB III, § 53 Rdnr. 57). Unstreitig befand sich die Arbeitsstelle des Klägers auf dem Gebiet der Freien und H H. Dieses war aber (inzwischen) auch der hier maßgebliche Wohnort des Klägers. Zwar war – worauf der Kläger zu recht hinweist – zum Zeitpunkt der Antragstellung alleiniger Wohnort die Gemeinde S im Landkreis P. Für das Entstehen des Anspruches kommt es jedoch nicht auf diesen Zeitpunkt, sondern auf die Sach- und Rechtslage während des angestrebten Bewilligungszeitraumes (vom Kläger ausdrücklich genannt ist die Zeit vom 12. Januar bis 11. Juni, nach § 54 Abs. 4 SGB III möglich und vom Kläger mutmaßlich auch gewollt ist jedoch der Zeitraum bis 11. Juli 2004) an. Insoweit war hier jedoch eine Änderung dadurch eingetreten, dass der Kläger mit Arbeitsaufnahme am 12. Januar 2004 einen Zweitwohnsitz innerhalb H begründet hatte. Entsprechend begehrt er mit dem vorliegenden Verfahren auch (nur noch) eine Fahrkostenbeihilfe für die täglichen Fahrten von seiner Zweitwohnung in H zur Arbeitsstelle, mithin für innerörtliche Fahrten. Dafür fehlt es jedoch an einer Rechtsgrundlage.
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Soweit in der Literatur (vgl. Hennig, a.a.O.; ähnlich auch Petzold, in: Hauck/Nofts, SGB III, § 54 Rdnr. 10) für Arbeitsaufnahmen in Großstädten teilweise eine ausdehnende Auslegung des Begriffs der auswärtigen Arbeitsaufnahme für erforderlich gehalten wird, da hier auch innerorts erhebliche Entfernungen zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bestehen könnten, bedarf dieses keiner näheren Erörterung oder gar einer Entscheidung, da hier jedenfalls keine derart erhebliche Entfernung in Rede steht. Nach den unbestrittenen Angaben des Klägers beträgt die einfache Fahrstrecke lediglich 10 km, so dass hier keine besondere Härte und insbesondere auch keine Ungleichbehandlung gegenüber einer Beschäftigungsaufnahme "auf dem flachen Land" besteht, da es sich somit um keine untypische, nur in Großstädten auftretende innerörtliche Entfernung handelt. Nach der Intention des Gesetzgebers sind Fahrkostenbeihilfen gerade nicht im Falle jeder Arbeitsaufnahme zu gewähren, sondern nur in den Fällen, in denen durch die Fahrstrecke nicht unerhebliche zusätzliche Kosten entstehen, was sich darin zeigt, dass die Beihilfe nur für "auswärtige" Arbeitsaufnahmen gewährt werden kann und dieses auch nur insoweit, als die Leistung zur Aufnahme der Beschäftigung notwendig ist. Im Umkehrschluss kann daraus entnommen werden, dass jedenfalls für innerorts typische Entfernungen keine Leistungen gewährt werden sollen.
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Im Übrigen steht einer Gewährung der Mobilitätshilfe durch die Beklagte auch zwingend entgegenstehen, dass – wie bereits eben erwähnt – derartige Leistungen nur gewährt werden können, soweit dies zur Aufnahme der Beschäftigung notwendig ist. Eine solche "Notwendigkeit" wird man hier aber bei einer Entfernung von lediglich 10 km nicht annehmen können, zumal auch der Kläger in keiner Weise vorgetragen hat, dass und wieso die Arbeitsaufnahme für ihn ohne die – ohnehin auf maximal sechs Monate begrenzte – Fahrkostenbeihilfe eigentlich nicht möglich gewesen wäre.
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Lediglich der Vollständigkeit halber sei schließlich noch darauf hingewiesen, dass der Kläger auch nicht mit dem Argument durchzudringen vermöchte, dass sich die Beklagte, nachdem er im Januar 2004 Anträge sowohl auf Trennungs- als auch Fahrkostenbeihilfe gestellt hatte, fehlerhaft für eine Bewilligung der ersten und nicht für eine Fahrkostenbeihilfe für die Fahrstrecke S – H – S entschieden habe. Dieses ergibt sich nicht nur daraus, dass der Bescheid über die Bewilligung der Trennungskostenbeihilfe zwischenzeitlich in Bestandskraft erwachsen und vom Kläger auch nur noch die Fahrkostenbeihilfe für die Fahrten innerhalb H begehrt worden ist, sondern die Beklagte war nach § 7 Abs. 1 SGB III bei der Auswahl von Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung auch gehalten, unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit die für den Einzelfall am besten geeignete Leistung oder Kombination von Leistungen zu wählen. Angesichts einer vom Kläger angegebenen Entfernung von ca. 130 km zwischen S und H erscheint es nicht als fehlerhaft, einer Trennungskostenbeihilfe den Vorzug zu geben, welche nach § 54 Abs. 5 SGB III auf die ersten sechs Monate der Beschäftigung und auf einen Höchstwert von monatlich 260,– € beschränkt ist. Im Übrigen hat der Kläger jedenfalls im fraglichen Zeitraum über die Zweitwohnung in H verfügt und auch nur Fahrkosten für die Fahrten von dieser Wohnung zur Arbeitsstelle aufgewandt.
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Schließlich ist auch die erstinstanzliche Kostenentscheidung zu bestätigten, mit welcher das SG den Kläger in Höhe von 150 € an den Gerichtskosten beteiligt hat. Nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht im Urteil einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden in einem Termin die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist. Nach Satz 3 dieser Vorschrift gilt als verursachter Kostenbetrag dabei mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 SGG für die jeweilige Instanz, hiernach also 150 €.
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Nach der mit dem 6. SGG-Änderungsgesetz erfolgten Neufassung des Gesetzes kann eine Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung bereits dann vorliegen, wenn trotz offensichtlicher Aussichtslosigkeit und dem entsprechenden Hinweis des Vorsitzenden das Begehren weiter verfolgt wird (vgl. Bericht des Ausschusses für Arbeit- und Sozialordnung des Bundestages zum 6. SGG-Änderungsgesetz, BT-Drs. 14/6335, Seite 35 zu Artikel 1 Nr. 65). Entscheidend ist dabei der objektive Sach- und Streitstand verbunden mit dem entsprechenden Hinweis des Vorsitzenden. Vorliegend war die Sach- und Rechtslage eindeutig, worauf der Kläger ebenso wie auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung hingewiesen worden ist.
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Anlass, die Revision zuzulassen, bestand nach § 160 Abs. 2 SGG nicht.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- § 53 Drittes Buch Sozialgesetzbuch 1x (nicht zugeordnet)
- § 54 Abs. 4 SGB III 3x (nicht zugeordnet)
- §§ 53, 54 SGB III 2x (nicht zugeordnet)
- § 53 Abs. 2 Nr. 3b SGB III 2x (nicht zugeordnet)
- SGG § 136 1x
- § 53 SGB III 2x (nicht zugeordnet)
- § 53 Abs. 2 SGB III 1x (nicht zugeordnet)
- § 54 SGB III 2x (nicht zugeordnet)
- SGG § 60 3x
- SGG § 143 1x
- SGG § 144 1x
- SGG § 159 1x
- ZPO § 42 Ablehnung eines Richters 1x
- ZPO § 45 Entscheidung über das Ablehnungsgesuch 1x
- § 53 Abs. 1 SGB III 1x (nicht zugeordnet)
- § 53 Abs. 2 Nr. 3 SGB III 1x (nicht zugeordnet)
- § 7 Abs. 1 SGB III 1x (nicht zugeordnet)
- § 54 Abs. 5 SGB III 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 192 1x
- SGG § 184 1x
- SGG § 193 1x
- SGG § 160 1x