Urteil vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (15. Senat) - L 15 P 44/10
Tenor
Das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 29. Juni 2010 wird geändert. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin einen Betrag von 1.063,97 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 5. Januar 2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
Die Klägerin hat dem Beklagten 1/4 seiner außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin einen Anspruch darauf hat, dass der Beklagte für die Zeit vom 1. Juli 1999 bis 30. April 2009 Beiträge für seine Ehefrau in Höhe von 1.459,69 € nachentrichtet.
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Die Klägerin ist eine betriebliche Sozialeinrichtung der (früheren) Deutschen Bundesbahn und hat sich zur Erfüllung der Aufgaben der privaten Pflegeversicherung der Gemeinschaft privater Versicherungsunternehmen (GPV) angeschlossen, die u. a. für Versicherungsnehmer der Klägerin Versicherungsscheine über die Pflegeversicherung ausstellt. Darüber hinaus führt die Klägerin nach einer Vereinbarung, die u. a. sie mit der GPV geschlossen hat, bei Zahlungsverzug eines Versicherungsnehmers das Mahn- und Klageverfahren selbst durch. Der Beklagte und seine Ehefrau sind bei der Klägerin u. a. pflegeversichert. Der Beklagte beantragte in einem Formular zu "Erklärungen zur Pflegepflichtversicherung" die Reduzierung des Beitrages für seinen Ehegatten auf maximal 75 % des Höchstbetrages der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Ehefrau des Beklagten bezieht seit 1. Juli 1999 eine Regelaltersrente von 1.160,15 DM (= 593,18 €). Mit Datum vom 9. Dezember 1996 gab der Beklagte an, sein Einkommen liege über 610,00 DM, das seiner Frau darunter. In einem weiteren Antrag auf Beitragsbegrenzung für Ehepaare erklärte der Beklagte mit Datum vom 10. Mai 2000, sein Einkommen betrage über 640,00 DM, das seiner Ehefrau bis 640,00 DM. In weiteren Erklärungen gab der Beklagte am 28. November 2002 an, seine Ehefrau verdiene bis 340,00 €, am 15. Dezember 2004, sie erhalte bis 345,00 € und am 7. Juni 2008, seine Ehefrau erhalte seit 1. Januar 2001 mehr als 400,00 € im Monat. Mit Schreiben vom 19. August 2008 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass sich aus den Angaben des Beklagten vom 7. Juni 2008 ergebe, dass kein Anspruch auf Beitragsbegrenzung in der privaten Pflegeversicherung für seine Ehefrau bestehe. Sie forderte deshalb rückwirkend ab 1. Januar 2001 bis zum 31. August 2008 Beiträge in Höhe von insgesamt 1.148,77 € nach. Mit Schreiben vom 1. September 2008 wandte sich der Beklagte gegen diese Nachforderung unter Hinweis darauf, dass diese Berechnung falsch sei, denn der dauerhaft festgeschriebene steuerliche Ertragsanteil der Altersrente seiner Ehefrau betrage lediglich 27 %. Außerdem seien Kindererziehungszeiten für 6 Kinder in dem Betrag enthalten. Auch habe die Klägerin nicht berücksichtigt, dass in den Jahren 2005 bis 2007 Sonderzahlungen zu Weihnachten in Höhe von 167,58 bzw. 171,29 € gezahlt worden seien. Die Klägerin antwortete dem Beklagten daraufhin mit Schreiben vom 9. September 2008, dass die Ehefrau des Beklagten seit 2001 Einnahmen von mehr als 400,00 € habe, der Ertragsanteil der Altersrente sei dabei unerheblich. Mit weiterem Schreiben vom 10. März 2009 erweiterte die Klägerin ihre Beitragsnachforderung auf insgesamt 1.407,27 €, in dem sie auch für die Zeit vom 1. Juli 1999 bis 31. Dezember 2000 die Beitragsreduzierung für die Ehefrau des Beklagten unter Hinweis darauf versagte, dass ihre Regelaltersrente bereits seit 1. Juli 1999 400,00 € übersteige. Seit 2009 bezieht der Beklagte selbst Versorgungsbezüge.
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Am 18. Dezember 2009 beantragte die Klägerin beim Amtsgericht in K. den Erlass eines Mahnbescheides zu Lasten des Beklagten in Höhe von 1.421,59 € nebst Kosten und Nebenforderung. Am 6. Januar 2010 hat der Beklagte dagegen Widerspruch eingelegt. Nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 19. Januar 2010 beim Amtsgericht K. den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens gestellt hatte, gab das Amtsgericht K. das Verfahren am 26. Januar 2010 an das Sozialgericht Braunschweig ab.
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Die Klägerin hat zur Begründung ihrer Klage vorgetragen, aufgrund der 400,00 € übersteigenden Regelaltersrente der Ehefrau des Beklagten sei vom Beginn dieser Rente an - dem 1. Juli 1999 - der Anspruch auf Beitragsbegrenzung für den Beklagten entfallen. Die geltend gemachte Beitragsnachforderung entspreche der Differenz zwischen dem eigentlich zu zahlenden und dem reduzierten Beitrag. Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Beitragsnacherhebung bestehe zu Unrecht. Sie beruhe auf einer zeitweiligen Aberkennung der Beitragsbegrenzung und Einordnung in eine Beitragsgruppe ohne Beihilfeberechtigung. Letztere sei jedoch gegeben (denn die Grenze für das Jahreseinkommen liege bei 15.000,00 €) und das gemeinsame Einkommen von ihm und seiner Frau übersteige nicht die Grenze der Rentenversicherungspflicht von monatlich 3.500,00 €. Seine Frau sei nachträglich laut Versicherungsschein vom 7. Januar 2009 für die Zeit vom 1. Januar 2004 in den Tarif "PVN" eingestuft worden. Die Klägerin hat dazu vorgetragen, dass sie fehlerhaft für die Ehefrau des Beklagten den Tarif "PVN" angegeben habe, dies sei mit einem Nachtrag zum Versicherungsschein vom 12. März 2003 korrigiert worden zum Tarif "PVB".
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Mit Urteil vom 29. Juni 2010 hat das SG Braunschweig den Beklagten verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 1.421,59 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 5. Januar 2010 zu zahlen. Zur Begründung hat es angeführt, die Beitragsnachforderung sei gerechtfertigt, denn der Beklagte habe für seine Ehefrau keinen Anspruch auf Beitragsermäßigung gehabt seitdem diese Regelaltersrente beziehe, die regelmäßig 1/7 der monatlichen Bezugsgröße überschreite.
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Gegen das ihm am 13. August 2010 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 9. September 2010 Berufung eingelegt, die er wie folgt begründet: Aufgrund der Tatsache, dass er seine Frau nur unter der - irrtümlichen - Annahme, sie sei familienhilfeberechtigt, angemeldet habe und sie die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen aber nicht erfüllte, sei gar kein Versicherungsverhältnis zustande gekommen, aus dem sich Beiträge hätten ableiten lassen. Der Klägerin hätte es oblegen, im Jahr 1999 umfassend zu prüfen, ob seine Ehefrau die Voraussetzungen der Familienversicherung erfüllte. Seine Willenserklärung sei auch nur so auszulegen gewesen, dass seine Ehefrau als Familienversicherte in die Versicherung bei der Klägerin aufgenommen werden sollte. Eine eigene Versicherung sollte nicht begründet werden, dies war auch nach den gesetzlichen Regelungen seinerzeit nicht möglich, weil die Ehefrau nicht für die Deutsche Bundesbahn tätig gewesen sei. Hilfsweise werde die Einrede der Verjährung erhoben. Geltend gemacht worden seien Beträge seit 1999, die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 BGB führe jedoch dazu, dass Beiträge bis zum 31. Dezember 2005 im Zeitpunkt des Mahnantrages bereits verjährt gewesen seien. Im Übrigen sei der Mahnbescheid insoweit unzutreffend, als die Ehefrau des Beklagten die Beitragsschuldnerin sei, wenn man der Argumentation der Klägerin folge.
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Der Beklagte beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichtes Braunschweig vom 29. Juni 2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie vertritt die Auffassung, dass der Beklagte bei ihr - der Klägerin - in der Pflegeversicherung der Hauptversicherte sei, seine Ehefrau sei wegen Fehlens der Voraussetzungen nicht familienversichert, sondern über den Beklagten mitversichert. Zivilrechtliche Grundsätze - wie sie der Beklagte angewendet wissen wolle - griffen vorliegend deshalb nicht Platz, weil es sich bei der Pflegeversicherung um eine Pflichtversicherung handele. Der Beklagte habe daher ebenso wenig wie seine Ehefrau eine Dispositionsbefugnis im Hinblick auf die Frage, ob überhaupt eine Versicherung abgeschlossen werde. Da die Ehefrau des Beklagten nicht aus anderen Rechtsgründen pflegeversichert sei, sehe das Gesetz vor, dass sie entweder bei der Klägerin oder einem anderen privaten Pflegeversicherungsunternehmen weiter versichert werde.
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Eine etwaige Verjährung könne erst im Jahr 2008 beginnen, weil sie - die Klägerin - erst zu diesem Zeitpunkt Kenntnis davon erhalten habe, dass die Ehefrau des Beklagten eigenes Einkommen in relevanter Höhe gehabt habe. Der Beklagte selbst habe zuvor diese Angabe unterlassen.
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Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes sowie der von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird auf die Gerichtsakte und die Akte der Klägerin verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung ist zulässig, aber nur zum Teil begründet.
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Das Urteil des SG Braunschweig ist insoweit zu korrigieren, als die Klägerin nur einen Anspruch auf die von ihr ermittelte Beitragsnachforderung in Höhe von 1.063,97 € für die Versicherung der Ehefrau des Beklagten im Zeitraum vom 1. Juli 1999 bis 30. April 2009 hat.
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Die Beitragsnachforderung der Klägerin ist in Höhe von 357,62 € verjährt, nur insoweit war die Berufung erfolgreich. Rechtsgrundlage für eine Verpflichtung des Beklagten zur Beitragsentrichtung ist § 8 Abs. 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die private Pflegepflichtversicherung - Bedingungsteil - (MB-PPV 1996), Stand 1. April 2002, wonach vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 (Beitragsfreiheit für Kinder) für jede versicherte Person ein Beitrag zu zahlen ist. In Umsetzung von § 110 Abs. 1 Nr. 2 g SGB XI sowie Nr. 3 a der Zusatzvereinbarung der MB/PPV hatte der Beklagte für seine Ehefrau einen Beitrag in Höhe von 75 % seines eigenen Beitrages gezahlt. Voraussetzung hierfür war nach dieser Vorschrift, dass der Ehegatte kein Gesamteinkommen hatte, das die in § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 genannten Einkommensgrenzen überstieg. Gem. § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 Sozialgesetzbuch, 11. Buch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI) sind Ehegatten familienversichert, wenn sie kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat 1/7 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt. Die Ehefrau des Beklagten erhält indessen seit 1. Juli 1999 eine Regelaltersrente von (damals) 1.160,15 DM. Dies entspricht einem Betrag von 593,18 €. Entgegen der Auffassung des Beklagten verbleibt selbst bei Abzug der auf die persönlichen Entgeltpunkte für Zeiten der Kindererziehung entfallenden Rente noch ein Betrag, der die Grenze von 1/7 der Bezugsgröße überschreitet bzw. ab 1999 überschritten hat. Dies ergibt sich aus dem Rentenbewilligungsbescheid der Deutschen Rentenversicherung L., wonach die Ehefrau des Beklagten insgesamt 24,6244 Entgeltpunkte erzielte, wovon 5,9976 Entgeltpunkte auf Kindererziehungszeiten entfallen. Das Verhältnis der Gesamtrente zu dem auf die Kindererziehungszeiten entfallenden Anteil beträgt mithin etwa 4:1. Es verändert sich auch bei den später vorgenommenen Rentenerhöhungen nicht. Danach überschritt die Rente der Ehefrau des Beklagten von Beginn an auch nach Abzug des auf die Kindererziehung entfallenden Anteils für den gesamten streitigen Zeitraum 1/7 der jeweiligen monatlichen Bezugsgröße. Auch konnte der Senat sich nicht der Argumentation des Beklagten anschließen, wonach nur der Ertragsanteil der Rente als Einkommen im Sinne des Gesamteinkommens nach § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB XI anzusehen ist. Der Begriff des Gesamteinkommens umfasst vielmehr alle Einnahmen einer Person aus abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit sowie Renten und sonstige Einkünfte, ohne Rücksicht darauf, in welcher Höhe sie steuerpflichtig sind. Gem. § 23 Abs. 4 Nr. 3 gelten die Absätze 1 bis 3 auch für Mitglieder der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten. Der Beklagte ist auch - weiterhin - der richtige Schuldner des erhöhten Beitrages für seine Ehefrau. Allein die Tatsache, dass die Ehefrau des Beklagten ab 1. Juli 1999 nicht mehr die Voraussetzungen für die Beitragsreduzierung erfüllt, begründet keine eigene Versicherungspflicht für sie. Ein Tatbestand der §§ 21, 23 oder 26 SGB XI greift für sie nicht ein. Die Ehefrau des Beklagten blieb mithin weiter über ihren Ehemann versichert (vgl. den Wortlaut von § 8 MB-PPV). Nach § 23 Abs. 1 S. 2 SGB XI musste nur bei Inkrafttreten der Pflegeversicherung für die Ehefrau ein - fiktiver - Anspruch auf eine Familienversicherung i. S. d. sozialen Pflegeversicherung nach § 25 bestanden haben. Diese Voraussetzung lag vor.
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Entgegen der Auffassung des Beklagten kommt es deshalb nicht darauf an, ob seine Ehefrau mit der Klägerin tatsächlich einen entsprechenden Versicherungsvertrag über ihre Pflegeversicherung ab 1. Juli 1999 schließen wollte. Im Übrigen ordnet § 23 Abs. 3 i. V. m. Abs. 4 SGB XI insoweit einen Kontrahierungszwang an, d. h. für den Fall, dass die dort genannten Voraussetzungen vorliegen, ist ein entsprechender Versicherungsvertrag abzuschließen, d. h. die insoweit erforderlichen Willenserklärungen werden fingiert. Demnach wäre auch ein etwaiger entgegenstehender Wille des Beklagten beim Abschluss seines Vertrages mit der Klägerin unerheblich.
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Die Forderung der Klägerin ist jedoch teilweise in Höhe von 357,62 € für die Jahre 1999, 2001 und 2003 verjährt. Der Anspruch der Klägerin gegenüber dem Beklagten auf Zahlung von Beiträgen verjährt gem. § 195 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) innerhalb von drei Jahren (regelmäßige Verjährungsfrist). Gem. § 199 Abs. 1 Nr. 1 u. 2 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem 1. der Anspruch entstanden ist und 2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Vorliegend hat der Beklagte der Klägerin zwar erst im Juni 2008 mitgeteilt, dass die Rente seiner Frau 400,00 € monatlich übersteigt. Erst zu diesem Zeitpunkt hatte mithin die Klägerin Kenntnis von der von ihr später geltend gemachten Beitragsnachforderung. Der Klägerin ist jedoch vorzuwerfen, dass sie es grob fahrlässig versäumt hat, sich für 1999, 2001 und 2003 Kenntnis von dem Einkommen der Ehefrau des Beklagten zu verschaffen.
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Die Klägerin hat dem Beklagten 1996, dann erst 2000, 2002 und schließlich 2004 Vordrucke übersandt, in denen er "Erklärungen zur Pflegeversicherung von Ehegatten" abgegeben hat. Diese Formulare waren so gestaltet, dass für den Versicherungsnehmer einerseits und seinen Ehegatten andererseits nur anzugeben war, ob kein Einkommen erzielt wird oder das regelmäßige Gesamteinkommen den in dem jeweiligen Jahr geltenden Betrag von 1/7 der monatlichen Bezugsgröße (angegeben in DM bzw. €) über- oder unterschritt. Darunter folgten Erläuterungen zur Ermittlung des Gesamteinkommens. Aufgrund dieser Verfahrensweise hat die Klägerin die ihr obliegende Pflicht, sich die für die Überprüfung der Beitragsbegrenzung notwendigen Informationen zu beschaffen, in mehrfacher Hinsicht verletzt. Die daraus in den Jahren 1999, 2001 und 2003 resultierende Unkenntnis des Gesamteinkommens der Ehefrau des Beklagten ist der Klägerin anzulasten.
- 20
Entscheidend ist dabei, dass die Klägerin die Erklärung zur Höhe des Gesamteinkommens nicht jährlich eingeholt hat, sondern nur alle 2 Jahre (2000, 2002, 2004) bzw. erst nach 4 Jahren (1996 und 2000). Sie hat damit riskiert, Veränderungen, die in den nicht überprüften Jahren auftraten, mit Verspätung (von mindestens einem Jahr) zu erfahren und nicht zeitgerecht umsetzen zu können. Erschwerend kommt hinzu, dass auch die Fragen, die in diesen Formularen zu dem Einkommen gestellt wurden, die Klägerin nicht in den Informationsstand versetzen konnten, der erforderlich war, um das Gesamteinkommen der Ehefrau in dem jeweiligen Jahr zu ermitteln und ggf. zu entscheiden, ob diese Anfrage im folgenden Jahr entbehrlich war. Dazu hätte die Art der Einkünfte erfragt werden müssen, um prüfen zu können, welche davon relevant im Sinne von § 25 Abs. 1 Nr. 5 SGB XI sind. Stattdessen erweckt das Formular den Eindruck, als ob der Versicherungsnehmer diese Beurteilung selbst vornehmen soll, weil ihm dort erklärt wird, welche Einkünfte zum Gesamteinkommen zählen. Abgesehen davon, dass diese Aufzählung nicht abschließend und deshalb für den Versicherungsnehmer zumindest auch verwirrend ist, ist es die Aufgabe der Klägerin, das relevante Gesamteinkommen zu ermitteln. Nach der Überzeugung des Senates hätte auch die - zu erfragende - konkrete Höhe der jeweiligen Einkünfte der Klägerin Anhaltspunkte dafür liefern können, ob die nach § 25 Abs. 1 Nr. 5 SGB XI maßgebliche Grenze in Zukunft überschritten werden könnte.
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Der Senat verkennt dabei nicht, dass der Beklagte 2000, 2002 und 2004 das Einkommen seiner Ehefrau nicht zutreffend, sondern zu niedrig angegeben hat. Angesichts der Unzulänglichkeiten der Ermittlungen der Klägerin in den Jahren 1999, 2001 und 2003 tritt das Verschulden des Beklagten jedoch zurück.
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In den Jahren 2000, 2002 und 2004, in denen die Klägerin die Vordrucke zur Ermittlung des Gesamteinkommens an den Beklagten versandte und dieser sie ausfüllte, ist der Klägerin keine grob fahrlässige Unkenntnis von den Einkünften der Ehefrau vorzuwerfen. Denn der Beklagte hat darauf mit seiner Unterschrift versichert, Änderungen in den Einkünften mitzuteilen, was er jedoch 2000 nicht tat, obwohl seine Ehefrau seit 1. Juli 1999 eine Regelaltersrente erhielt. Für die Verjährung war insoweit die positive Kenntnis der Klägerin von der Beitragsnachforderung maßgebend - dies war Juni 2008.
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Bereits mit Schreiben vom 19. August 2008 hat sie die Forderung geltend gemacht und im Dezember 2009 den Erlass eines Mahnbescheides beantragt. Gem. § 204 Abs. 1 Nr. 3 wurde die Verjährung, die danach am 1. Januar 2009 begann, im September 2009 gehemmt, weil die Klägerin die Zustellung des Mahnbescheides im Mahnverfahren beantragte. Nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB wird die Verjährung durch die Zustellung des Mahnbescheides im Mahnverfahren gehemmt. Gem. § 209 BGB wird der Zeitraum, währenddessen die Verjährung gehemmt ist, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet. Mithin waren die Beitragsnachforderungen der Jahre 2000, 2002 und 2004 noch nicht verjährt, die der Jahre 2005 bis 2008 ohnehin nicht.
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Der Beklagte ist der Klägerin gem. § 291 BGB auch verpflichtet, Prozesszinsen zu zahlen. Nach dieser Vorschrift hat der Schuldner eine Geldschuld von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen. Gem. § 288 Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 247 BGB liegt der Zinssatz 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, dessen Höhe sich nach § 247 BGB bestimmt. Zinsen sind vom Beginn der Rechtshängigkeit an zu zahlen, gem. § 182 a SGG folgt die Rechtshängigkeit aus § 696 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO), danach ist die Zustellung des Mahnbescheides der Beginn der Rechtshängigkeit. Auch hat der Beklagte gem. § 193 Abs. 1 S. 2 SGG die Kosten des Mahnverfahrens im Sinne von § 182 a SGG zu zahlen. Der unterlegene Beklagte hat vorliegend keinen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen, denn gem. § 193 Abs. 4 SGG werden die Aufwendungen aller Gebührenpflichtigen im Sinne von § 184 Abs. 1 SGG - wozu auch die Klägerin gehört - von der Erstattungspflicht ausgenommen. Der Ausschluss gilt mithin auch für die Klägerin als beteiligtes privates Unternehmen der Pflegeversicherung (Meyer-Ladewig/Leitherer, 10. Auflage 2012, § 193 Rdnrn. 3 a, 3 b). Da vorliegend der Beklagte unterlegen ist, hat er gem. § 193 SGG keinen Anspruch auf Erstattung seiner Kosten gegenüber der Beklagten.
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Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 1 u. Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
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Referenzen
- § 110 Abs. 1 Nr. 2 g SGB XI 1x (nicht zugeordnet)
- § 23 Abs. 1 S. 2 SGB XI 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist 1x
- BGB § 209 Wirkung der Hemmung 1x
- BGB § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen 1x
- § 23 Abs. 3 i. V. m. Abs. 4 SGB XI 1x (nicht zugeordnet)
- § 8 MB-PPV 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 184 1x
- BGB § 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung 1x
- § 25 Abs. 1 Nr. 5 SGB XI 2x (nicht zugeordnet)
- §§ 21, 23 oder 26 SGB XI 2x (nicht zugeordnet)
- § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB XI 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 193 3x
- BGB § 247 Basiszinssatz 2x
- SGG § 160 1x
- BGB § 291 Prozesszinsen 1x
- SGG § 182a 1x