Urteil vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen - L 2 LW 2/24

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Oldenburg vom 27. September 2024 aufgehoben und der Bescheid der Beklagten vom 25. April 2022 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 2022 geändert.

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Rente wegen voller Erwerbsminderung bereits ab dem 1. Juni 2019 zu gewähren.

Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers aus beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der beklagte Träger der landwirtschaftlichen Alterssicherung hat dem 1958 geborenen Kläger mit Bescheid vom 25. April 2022 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung mit Wirkung ab dem 01. Dezember 2021 (in Höhe von 207,87 € brutto) zugesprochen. Darüberhinausgehend begehrt der Kläger im vorliegenden Verfahren die Zuerkennung dieser Rente auch für den vorausgegangenen Zeitraum vom 1. Juni 2019 bis zum 30. November 2021.

Neben den Beiträgen zur landwirtschaftlichen Alterssicherung hat der Kläger auch Beiträge zur allgemeinen Rentenversicherung geleistet. Am 28. Juni 1999 beantragte er bei der für ihn zuständigen Deutschen Rentenversicherung Bund die Gewährung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Aus einer ersten vom 10. bis 31. Juli 2019 im H. Rehabilitation-Klinikum I. insbesondere aufgrund der Diagnose eines Nierenkarzinoms durchgeführten Rehabilitationsmaßnahme wurde der Kläger arbeitsunfähig entlassen.

Nachfolgend gewährte die DRV Bund dem Kläger vom 29. Juli bis 19. August 2021 aufgrund bösartiger Neubildungen im Bereich des Nierenbeckens erneut stationäre Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Nach Einschätzung der dortigen Ärzte wies der Kläger bei seiner Entlassung ein unter dreistündiges Leistungsvermögen auf.

Daraufhin sprach die DRV Bund dem Kläger mit Bescheid vom 15. November 2021 ausgehend von einem - unter Umdeutung des Rehabilitationsantrages in einen Rentenantrag ermittelten - Antragsdatum am 28. Juni 1999 rückwirkend ab dem 1. Juni 1999 eine unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung zu.

Am 2. Dezember 2021 beantragte der Kläger auch bei der Beklagten die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente. Mit Bescheid vom 25. April 2022 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 2022 entsprach die Beklagte diesem Antrag im Sinne der Bewilligung einer unbefristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung ab Dezember 2021. In den Gründen erläuterte die Beklagte insbesondere: Die Rente werde von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt seien, soweit der Antrag bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien, gestellt werde. Bei späterer Antragstellung werde die Rente von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt werde. Im vorliegenden Fall sei die Anspruchsvoraussetzung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit seit dem 1. Juni 2019 erfüllt. Die Antragstellung sei erst am 6. Dezember 2021 erfolgt. Die Rente beginne damit am 1. Dezember 2021.

Im Bereich der landwirtschaftlichen Alterssicherung gelte ein Reha-Antrag nur dann als Rentenantrag, wenn dieser bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse (oder einer der in §16 SGBI genannten Stellen) eingegangen sei und diese das Rehabilitationsverfahren i. S. d. § 15 SGB VI ggf. auch im Rahmen der §§ 14, 15 SGB IX (erfolglos) durchgeführt bzw. hierfür die Kosten erstattet habe.

Zur Begründung der am 20. Juli 2022 erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, dass die DRV Bund nach § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB I verpflichtet gewesen sei, den "Rentenantrag" unverzüglich an die Beklagte weiterzuleiten, da sie in Anbetracht der in früheren Jahren zurücklegten Beitragszeiten bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse teilweise unzuständig gewesen sei. Im Verhältnis zur Beklagten gelte damit der Antrag nach § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB I als bereits ab dem 1. Juni 2019 gestellt. Entsprechendes ergebe sich unter Heranziehung der Grundsätze des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs.

Mit Gerichtsbescheid vom 27. September 2024, dem Kläger zugestellt am 1. Oktober 2024, hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe den bei der DRV Bund gestellten Antrag auf Rehabilitation nicht nach § 44 Abs. 1 ALG i.V.m. § 116 Abs. 2 SGB VI in einen Rentenantrag umdeuten müssen, da dieser Antrag weder bei ihr gestellt worden sei noch sie die Kosten hierfür getragen habe. Diese Voraussetzung für eine Umdeutung ergäben sich aus dem Sinn und Zweck der Umdeutung bei einer erfolglos durchgeführten Rehabilitationsmaßnahme. In dem Fall bedürfe es eines weiteren Antrags auf Erwerbsminderungsrente nicht, weil dem jeweiligen Versicherungsträger, der den Antrag bewilligt habe, bereits durch den Rehabilitationsantrag bekannt sei, dass ein Versicherter möglicherweise erwerbsgemindert sei. Aus diesem Grunde erhalte auch nur dieser Versicherungsträger den Rehabilitationsentlassungsbericht, in dem das Leistungsvermögen des Versicherten festgestellt werde. Die Umdeutung eines Rehabilitationsantrages komme daher nur bei dem Rentenversicherungsträger in Betracht, der "den Antrag gewährt" habe.

Mit der am 28. Oktober 2024 eingelegten Berufung verweist der Kläger auf die erstinstanzliche Begründung seines Begehrens.

Er beantragt,

  1. 1.

    den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Oldenburg vom 27. September 2024 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 25. April 2022 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 2022 zu ändern und

  2. 2.

    die Beklagte zur Gewährung der Rente wegen voller Erwerbsminderung bereits ab dem 1. Juni 2019 zu verpflichten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist auf die Kommentierung bei Pflüger in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 3. Aufl., § 116 SGB VI, Rn. 37, und macht geltend, dass sich die Zuständigkeit für die in § 116 Abs. 2 SGB VI geregelte Rentenantragsfiktion nach § 126 SGB VI richte.

Die gesetzliche Fiktion eines Rentenantrags nach § 116 Abs. 2 SGB VI solle den Versicherten vor Rechtsverlusten schützen, die sich daraus ergeben können, dass er - entsprechend dem Grundsatz "Reha vor Rente" - zunächst keinen Renten-, sondern nur einen Rehabilitationsantrag gestellt hat, um seine verminderte Erwerbsfähigkeit zu beheben. Der Eintritt einer gesetzlichen Fiktion eines Rentenantrages rechtfertige sich gerade in dem Umstand, dass dem jeweiligen Versicherungsträger, der den Antrag auf eine Rehabilitationsmaßnahme bewilligt habe, bereits durch den Rehabilitationsantrag und durchgeführtem Reha-Verfahren bekannt sei, dass ein Versicherter erwerbsgemindert sei. Die Umdeutung eines Rehabilitationsantrages komme daher nur bei dem Rentenversicherungsträger in Betracht, der die Maßnahme gewährt habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung des Klägers, über die der Senat mit Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (vgl. Schriftsatz des Klägers vom 20. März 2025 und Schriftsatz der Beklagten vom 14. März 2025), ist begründet. Die Beklagte als Träger der landwirtschaftlichen Alterskasse ist verpflichtet, die von ihrer Seite dem Kläger bislang erst ab dem 1. Dezember 2021 zugesprochene Rente wegen voller Erwerbsminderung bereits ab dem 1. Juni 2019 zu gewähren.

Landwirte haben nach § 13 Abs. 1 Satz 1 ALG Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn (Nr. 1) sie teilweise erwerbsgemindert nach § 43 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind, (Nr. 2) sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse gezahlt haben und (Nr. 3) sie vor Eintritt der Erwerbsminderung die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben. Sie haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert nach § 43 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind und die sonstigen Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt sind (§ 13 Abs. 1 Satz 2 ALG).

Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich gemäß § 13 Abs. 2 ALG insbesondere um (Nr. 2) Pflichtbeitragszeiten nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung oder Zeiten einer hauptberuflich außerlandwirtschaftlichen Tätigkeit.

Im vorliegenden Fall erfüllte der Kläger bereits jedenfalls seit Mai 2019 sowohl die erläuterten medizinischen als auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Aufgrund seiner schweren Krebserkrankung konnte er seit Juni 2019 fortlaufend nicht einmal mehr arbeitstäglich dreistündig am Erwerbsleben auf dem ersten Arbeitsmarkt teilnehmen; auch die Beklagte hat in dem angefochtenen Bescheid vom 25. April 2022 zutreffend dargelegt, dass die erläuterten medizinischen Voraussetzungen bereits seit Juni 2019 vorgelegen haben.

Angesichts der vom Kläger zurückgelegten Pflichtbeitragszeiten in der landwirtschaftlichen Alterssicherung als mitarbeitender Familienangehöriger und nachfolgend als landwirtschaftlicher Unternehmer im Zeitraum von Januar 1986 bis Juli 2002 (vgl. wegen der Einzelheiten die Anlage Rentenberechnung zum Bescheid vom 25. April 2022) und der nachfolgend insbesondere bis 2019 im Bereich der allgemeinen Rentenversicherung zurückgelegten Pflichtbeitragszeiten (vgl. wegen der Einzelheiten den Versicherungsverlauf der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 5. Januar 2022, Bl. 25 ff. der Verwaltungsvorgänge) hat der Kläger auch die vorstehend erläuterten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt.

Die nach § 44 ALG i.V.m. § 115 Abs. 1 SGB VI erforderliche Rentenantragstellung, welche nach § 30 ALG i.V.m. § 99 Abs. 1 SGB VI Voraussetzung für einen Rentenzahlanspruch ist, ist auch im Verhältnis zur Beklagten bereits im Juni 2019 erfolgt. Am 28. Juni 1999 beantragte der Kläger bei dem für ihn im Bereich der allgemeinen Rentenversicherung zuständigen Rentenversicherungsträger die Gewährung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Dieser Antrag gilt im vorliegenden Fall nach § 116 Abs. 2 SGB VI i.V.m. § 44 Abs. 1 ALG zugleich als Rentenantrag.

Nach § 116 Abs. 2 SGB VI gilt ein Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zugleich als Antrag auf Rente, wenn Versicherte vermindert erwerbsfähig sind und (Nr. 1) ein Erfolg von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu erwarten ist oder (Nr. 2) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht erfolgreich gewesen sind, weil sie die verminderte Erwerbsfähigkeit nicht verhindert haben. Im vorliegenden Fall vermochte die aufgrund des Rehabilitationsantrages vom 28. Juni 1999 durchgeführte Rehabilitationsmaßnahme ebenso wenig wie die in der Folgezeit vorgenommenen kurativen und rehabilitativen Behandlungsmaßnahmen die jedenfalls seit Mai 2019 fortlaufend im Sinne einer vollen Erwerbsminderung bestehende verminderte Erwerbsfähigkeit zu beheben.

Der erläuterten Rentenantragsfiktion durch den im Juni 2019 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund gestellten Rehabilitationsantrag steht nicht entgegen, dass im vorliegenden Verfahren eine Rente aus der landwirtschaftlichen Alterssicherung begehrt wird. Die Relevanz des im Juni 2019 bei der der Deutschen Rentenversicherung Bund gestellten Rehabilitationsantrages ist nach Maßgabe der Vorgaben des § 116 Abs. 2 SGB VI i.V.m. § 44 Abs. 1 ALG zu beurteilen; die von der Beklagten herangezogenen Zuständigkeitsregelungen des § 126 SGB VI vermitteln keine Aufschlüsse für die Beantwortung dieser Frage.

Schon der Gesetzwortlaut des § 116 Abs. 2 SGB VI i.V.m. § 44 Abs. 1 ALG kennt keine Beschränkung auf Rehabilitationsanträge, die speziell bei dem für die streitbetroffene Rente zuständigen Altersvorsorgeträger gestellt worden sind. Mit einer solchen von Seiten der Beklagten geforderten Beschränkung würde überdies der vom Gesetzgeber angestrebte Schutz der betroffenen Versicherten sachwidrig ausgehöhlt.

Der Gesetzgeber hat bei der Ausformulierung des Tatbestandes des § 116 Abs. 2 SGB VI nur die Stellung eines "Antrages auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation" gefordert. Dabei war ihm natürlich bewusst, dass solche Anträge nicht nur bei Rentenversicherungsträgern, sondern auch bei anderen insoweit zuständigen Sozialleistungsträgern gestellt werden können (vgl. insbesondere § 6 SGB IX; vgl. dazu und zum Folgenden auch bereits Senatsurteil vom 24. Januar 2018 - L 2 R 178/17 - juris). Ebenso war dem Gesetzgeber bekannt, dass Versicherte Rentenanwartschaften bei mehreren Altersvorsorgeträgern (wie im vorliegenden Fall sowohl im Bereich der allgemeinen Rentenversicherung wie auch im Bereich der landwirtschaftlichen Alterssicherung) erwerben können.

Sinn und Zweck der erläuterten gesetzlichen Regelung des § 116 Abs. 2 SGB VI sprechen für eine Einbeziehung auch solcher an Nicht-Rentenversicherungsträger oder an einen anderen Rentenversicherungsträger gerichteten Anträge auf Gewährung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, bei denen die begehrte Rehabilitationsleistung im Ausgangspunkt mit einer entsprechenden Leistung des für die Rentenleistung zuständigen Rentenversicherungsträgers im Sinne der §§ 15 f. SGB VI vergleichbar ist.

Entsprechend wird auch in der Literatur gefordert, dass die Rentenantragsfiktion des Abs. 2 eingreift, wenn die bei einem anderen, aber zuständigen Leistungsträger beantragte Reha-Leistung einer solchen i. S. d. §§ 15, 16 SGB VI vergleichbar war, d. h., wenn sie an sich geeignet war, die Erwerbsfähigkeit zu erhalten, wesentlich zu bessern oder wiederherzustellen (Wolfgang Fichte in: Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch (SGB) VI Kommentar - Gesetzliche Rentenversicherung, Oktober 2010, § 116 SGB 6, Rn. 14; BeckOGK/Kater, Stand: 15.11.2025, SGB VI § 116 Rn. 6, 8, beck-online bei "Zweckidentität" der erbrachten Rehabilitationsmaßnahme mit einer vom Altersvorsorgeträger zu erbringenden Maßnahme; Kreikebohm/Roßbach SGB VI/Westphal, 6. Aufl. 2021, SGB VI § 116 Rn. 6; Hacker in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 4. Aufl., § 116 SGB VI, Stand: 01.10.2025, Rn. 37, stimmt dem nur in Bezug auf Rehabilitationsanträge zu, die sich gegen einen "Träger der gesetzlichen Rentenversicherung" richten und auf Leistungen nach den Vorschriften der §§ 9 ff., 15, 16 und 31 Abs. 1 SGB VI abzielen).

Mit der Regelung des § 116 Abs. 2 SGB VI wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass sich die Rehabilitationsbereitschaft der Versicherten rentenrechtlich nicht nachteilig auswirken kann (BT-Drs. 11/4124, S. 179). Die Regelung soll dazu beitragen, in besonderer Weise den Grundsatz "Rehabilitation vor Rente" zu verwirklichen. Das Interesse des Versicherten an der Durchführung von Rehabilitationsmaßnahmen soll gestärkt werden; der Versicherte soll eine Rehabilitationsmaßnahme durchführen können, ohne befürchten zu müssen, er werde bei Erfolglosigkeit der Maßnahme Nachteile erleiden (BSG, Urteil vom 25. Mai 1993 - 4 RA 26/91 -, SozR 3-2200 § 1304a Nr. 2 zur Vorgängervorschrift des § 18d Abs. 4 AVG).

Diese Zielrichtung spricht für eine Einbeziehung auch solcher Anträge auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, die an einen anderen Träger der Altersvorsorge oder auch an einen Nicht-Rentenversicherungsträger gerichtet werden. Auch bei solchen Anträgen erscheint es in rehabilitationsmedizinischer Hinsicht in gleicher Weise angezeigt, das Interesse der Versicherten an der Durchführung der rehabilitativen Maßnahmen zu stärken und die Rehabilitationsbereitschaft zu fördern. Dementsprechend stellt es sich unabhängig von der jeweiligen Zuständigkeit der Rehabilitationsträger als sachgerecht dar, den Versicherten die Furcht zu nehmen, dass eine Teilnahme an einer solchen Maßnahme insbesondere im Falle ihrer Erfolglosigkeit mit Nachteilen verbunden sein könnte.

Die Aufgabe der Eingliederung der behinderten Menschen unter Einschluss der Gewährung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ist in der Bundesrepublik Deutschland nicht einem eigenständigen Zweig des Systems der sozialen Sicherung zugeordnet. Die Leistungen zur Rehabilitation sind vielmehr als Teil-Aufgaben eingebettet in alle Bereiche des gegliederten Systems der sozialen Sicherung (vgl. BT-Drs. 14/5074, S. 93). Der Gesetzgeber hat sich von der Einschätzung leiten lassen, dass ein gegliedertes System den behinderten und von Behinderung bedrohten Menschen weitergehende und wirkungsvollere Möglichkeiten der Eingliederung zu bieten vermag als andere denkbare organisatorische Lösungen dies könnten. Soweit die Rechte der betroffenen Versicherten und damit insbesondere der behinderten und von Behinderung bedrohten Menschen durch das gegliederte System erschwert werden können, will der Gesetzgeber diese Nachteile jedoch zugleich durch eine insbesondere mit den Vorgaben des SGB IX vorgegebene zielgerichtete Zusammenarbeit der zuständigen Träger auf der Grundlage harmonisierter Rechtsvorschriften minimiert sehen (vgl. ebenfalls BT-Drs. 14/5074, S. 93; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24. Januar 2018, aaO).

Der Gesetzgeber lässt sich von der Zielvorgabe leiten, dass der einzelne Bürger mit seinem Begehren nach Sozialleistungen nicht an Zuständigkeitsabgrenzungen innerhalb der gegliederten Sozialverwaltung scheitern darf (BT-Drs. 7/868, S. 25). Dementsprechend hat er ausdrücklich in § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB I vorgegeben, dass ein bei einem unzuständigen Sozialleistungsträger gestellte Antrag auch gegenüber dem zuständigen Träger wirksam ist. Dieses von der Fürsorge gegenüber den betroffenen Versicherten getragene Anliegen des Gesetzgebers lässt keine Interpretation des § 116 Abs. 2 SGB VI i.V.m. § 44 Abs. 1 ALG in dem von der Beklagten befürworteten Sinne zu.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), sind nicht gegeben.

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