Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 5 KR 93/98

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 10.09.1998 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage als unzulässig abgewiesen wird. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.


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