Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 12 AL 27/00

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 09. Dezember 1999 abgeändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.


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