Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 12 AL 228/00

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 16. Oktober 2000 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.


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