Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 2 B 3/04 KR ER

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 18.12.2003 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Kostenausspruch "Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten" aufgehoben wird. Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Gegenstandswert wird für beide Rechtszüge jeweils auf 1.148,00 Euro festgesetzt.


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