Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 16 KR 176/03

Tenor

Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist unzulässig. Der Rechtsstreit wird - unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des SG Münster vom 17. Juni 2003 - an das zuständige Landgericht (LG) Wuppertal verwiesen. Die Beschwerde zum Bundessozialgericht (BSG) wird nicht zugelassen.


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