Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 2 KN 42/05 U

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 01.03.2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligen einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Dem Kläger werden Verschuldenskosten nach § 192 SGG in Höhe von 225,00 Euro sowie ein Anteil an der von der Beklagten nach § 184 SGG zu entrichtenden Gebühr in Höhe von 112,50 Euro auferlegt. Die Revision wird nicht zugelassen.


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