Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 12 AS 91/10 B

Tenor

Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 11.01.2010 hinsichtlich der Versagung der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und der Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.


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