Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 9 AS 58/08

Tenor

Die Berufung der Kläger und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 28.08.2008 werden zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Kläger für das Berufungsverfahren zu einem Fünftel. Die Revision wird nicht zugelassen.


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