Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 18 (2) KN 223/07

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 13.08.2007 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen jeweils zur Hälfte zu erstatten. Die Beklagte trägt Gerichtskosten in Höhe von EUR 225. Die Revision wird nicht zugelassen.


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