Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 19 KG 2/12 RG und L 19 SF 49/12 G

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 23.01.2012 - L 19 KG 1/11 wird zurückgewiesen. Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 23.01.2012 - L 19 KG 1/11 wird als unzulässig verworfen. Die Erinnerung des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 23.01.2012 - L 19 KG 1/11 wird als unzulässig verworfen. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Kanzlei Dr. Dr. F & Dr. I, W, wird abgelehnt Kosten sind nicht zu erstatten.


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