Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 19 AS 763/12 B ER und L 19 AS 764/12 B

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerinnen wird der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 11.04.2012 abgeändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin zu 1) für die Zeit ab dem 15.06.2012 bis zum 30.08.2012 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von monatlich 374,00 EUR zu gewähren. Den Antragstellerinnen wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe ab Antragstellung bewilligt und Rechtsanwalt L, C, beigeordnet. Im Übrigen werden die Beschwerden zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Den Antragstellerinnen wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ab Antragstellung bewilligt und Rechtsanwalt L, C, beigeordnet.


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