Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 13 EG 20/12

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 04.05.2012 geändert. Der Bescheid des Beklagten vom 30.03.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 08.07.2011 wird aufgehoben, soweit der Beklagte das Elterngeld abweichend von dem Bescheid vom 27.12.2010 festgesetzt und die Erstattung einer Überzahlung in Höhe 4.444,41 EUR geltend gemacht hat. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen. Die Revision wird zugelassen.


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