Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

BEEG § 8 Auskunftspflicht, Nebenbestimmungen

Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit

(1) Soweit im Antrag auf Elterngeld Angaben zum voraussichtlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit gemacht wurden, ist nach Ablauf des Bezugszeitraums für diese Zeit das tatsächliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit nachzuweisen.

(1a) Die Mitwirkungspflichten nach § 60 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gelten

1.
im Falle des § 1 Absatz 8 Satz 2 auch für die andere Person im Sinne des § 1 Absatz 8 Satz 2 und
2.
im Falle des § 4b oder des § 4b in Verbindung mit § 4d Satz 1 für beide Personen, die den Partnerschaftsbonus beantragt haben.
§ 65 Absatz 1 und 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(2) Elterngeld wird in den Fällen, in denen die berechtigte Person nach ihren Angaben im Antrag im Bezugszeitraum voraussichtlich kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit haben wird, unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall gezahlt, dass sie entgegen ihren Angaben im Antrag Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat. In den Fällen, in denen zum Zeitpunkt der Antragstellung der Steuerbescheid für den letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes nicht vorliegt und nach den Angaben im Antrag die Beträge nach § 1 Absatz 8 voraussichtlich nicht überschritten werden, wird das Elterngeld unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall gezahlt, dass entgegen den Angaben im Antrag die Beträge nach § 1 Absatz 8 überschritten werden.

(3) Über die Höhe des Elterngeldes wird bis zum Nachweis der jeweils erforderlichen Angaben vorläufig unter Berücksichtigung der glaubhaft gemachten Angaben entschieden, wenn

1.
zum Zeitpunkt der Antragstellung der Steuerbescheid für den letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes nicht vorliegt und noch nicht angegeben werden kann, ob die Beträge nach § 1 Absatz 8 überschritten werden,
2.
das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt nicht ermittelt werden kann oder
3.
die berechtigte Person nach den Angaben im Antrag auf Elterngeld im Bezugszeitraum voraussichtlich Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (2. Senat) - L 2 EG 2/23
17. Juli 2025
L 2 EG 2/23 17. Juli 2025
Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg (11. Senat) - L 11 EG 3749/24
20. Mai 2025
L 11 EG 3749/24 20. Mai 2025
Urteil vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen - L 2 EG 3/23
26. März 2025
L 2 EG 3/23 26. März 2025
Urteil vom Landessozialgericht Hamburg (2. Senat) - L 2 EG 2/23 D
19. Februar 2025
L 2 EG 2/23 D 19. Februar 2025
Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg (11. Senat) - L 11 EG 843/24
17. Dezember 2024
L 11 EG 843/24 17. Dezember 2024
Urteil vom Sozialgericht Berlin (2. Kammer) - S 2 EG 17/23
11. Dezember 2024
S 2 EG 17/23 11. Dezember 2024
Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 13 EG 3/22
22. November 2024
L 13 EG 3/22 22. November 2024
Urteil vom Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern (2. Senat) - L 2 EG 1/21
26. Juni 2024
L 2 EG 1/21 26. Juni 2024
Urteil vom Sozialgericht Marburg (4. Kammer) - S 4 EG 1/18
25. Juni 2024
S 4 EG 1/18 25. Juni 2024
Urteil vom Sozialgericht Marburg (4. Kammer) - S 4 EG 1/22
25. Juni 2024
S 4 EG 1/22 25. Juni 2024