Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 9 SO 532/13 B ER; L 9 SO 533/13 B

Tenor

Die Beschwerden des Antragstellers gegen die Beschlüsse des Sozialgerichts Duisburg vom 21.11.2013 werden zurückgewiesen. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.


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