Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 18 KN 210/11

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Dortmund vom 5.5.2011 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.


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